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Veröffentlicht von:Bernhardt Strecker Geändert vor über 10 Jahren
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www.oeko.de Verbandsklagen in Europa Access to Justice in Environmental Matters Aarhus-Konvention und die Ausgestaltung von Klagerechten im Umweltschutz Wien, 28. Mai 2004 Miriam Dross, Öko-Institut e.V.
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www.oeko.de Hintergrund der Studie DG Umwelt, Europäische Kommission Projektleitung CEDRE (Centre dEtudes du Droit de lEnvironnement) Brüssel, Öko-Institut e.V. Unterauftragnehmer Umsetzung der dritten Säule der Aarhus Konvention in der EU Umsetzung 1. und 2. Säule weitgehend abgeschlossen Interesse an altruistischen Verbandsklagen in ausgewählten MS: Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich (England und Wales) => Verschiedene Rechtstraditionen und –erfahrungen
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www.oeko.de Methodik Erhebung der Verbandsklagen für einen Zeitraum von mind. 5 Jahren Länderberichte Fallstudie Erhebung mit Hilfe von: –Fragebögen –Interviews –Datenbanken, Literaturrecherche etc.
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www.oeko.de Empirische Ergebnisse I LandKlagen 1996-2001 Belgien146 Dänemark 4 Frankreich 1197 Deutschland115 Italien117 Niederlande (ab 1997) ca. 4000 Portugal 57 England102 Tendenzen unterschiedlich
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www.oeko.de Empirische Ergebnisse II Ursachen für die Unterschiede zwischen den untersuchten Ländern Rechtlich: Zugang zu Gerichten, Klagebefugnis (insb. spezielle Anforderungen), außergerichtliche Rechtsprechungsorgane Organisatorisch: hohe Kosten für die Verbände, lange Zeitdauer Gesellschaftlich: wenig Erfahrung mit Verbandsklagen, Konsens-orientierter Politikstil
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www.oeko.de Empirische Ergebnisse III Erfolgsquoten Land% gewonnen% verloren (inkl. teilweise) Belgien48,845,9 Dänemark-- Frankreich56,543,5 Deutschland26,473,6 Italien44,355,4 Niederlande ca. 50 ca. 50 Portugal4654 England3961
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www.oeko.de Empirische Ergebnisse IV Klagegegenstände Drei Schwerpunkte: –Naturschutz –Infrastruktur/Planung –Industrie Besondere Schwerpunkte in bestimmten Ländern –Wasser (NL) –Zugang zu Informationen (P) –Vogelschutz (B) Differenzierung auch nach Rechtsweg (z.B. F vor den Zivilgerichten: Wasser)
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www.oeko.de Rechtliche Aspekte I Zugang zu den Gerichten Verwaltungsgerichte: alle untersuchten Länder (keine Verwaltungsgerichte in Dänemark) Zivilgerichte: alle Länder bis auf Belgien, Deutschland (eingeschränkt in Italien) Strafgerichte: alle Länder bis auf Deutschland, Dänemark (eingeschränkt in den Niederlanden ) Außergerichtliche Rechtsprechungsorgane: Dänemark, England (eingeschränkt auch Portugal, Belgien)
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www.oeko.de Rechtliche Aspekte II Klagebefugnis von Umweltverbänden Weite Klagebefugnis, actio popularis: Portugal; indirekte actio popularis in Holland bei Genehmigungsverfahren Enge Klagebefugnis, subjektives Recht: Deutschland, Italien, Klagebefugnis nur wenn gesetzlich bestimmt Ausreichendes Interesse: alle anderen Länder
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www.oeko.de Rechtliche Aspekte III Spezifische Voraussetzungen für die Klagebefugnis von Umweltverbänden Staatliche Anerkennung (obligatorisch/freiwillig) Rechtspersönlichkeit Verbindung zwischen Gegenstand der Klage und Zielen des Verbandes Gemeinnützigkeit Mindestdauer des Bestehens Gebiet auf dem der Verband tätig ist
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www.oeko.de Rechtliche Aspekte IV Weitere wichtige Faktoren Kosten des Verfahrens Einstweiliger Rechtsschutz Verfahrensdauer Gerichtliche Kontrolldichte
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www.oeko.de Positive Auswirkung von Verbandsklagen Bessere Durchsetzung –Nationalen Umweltrechts –Europäischen Umweltrechts Demokratische Aspekte –Bewusstseinsbildung –Öffentlichkeitsbeteiligung Makro-ökonomische Effekte
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www.oeko.de Schlussfolgerungen Anzahl der Verbandsklagen nimmt zu, ist aber immer noch relativ gering (keine Überlastung der Gerichte) Verbandsklagen betreffen alle Bereiche des Umweltrechts Sie sind überdurchschnittlich erfolgreich Bedingungen für Verbandsklagen in den MS sind sehr unterschiedlich In vielen Ländern bestehen erhebliche Einschränkungen für Verbandsklagen Diese Unterschiede haben auch Auswirkungen auf die Durchsetzung des Umweltrechts in den MS
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www.oeko.de Politikempfehlungen Richtlinie zur Durchsetzung von Umweltvorschriften und Umsetzung der 3. Säule der Aarhus-Konvention wünschenswert Klagebefugnis für Verbände sollte nicht zu eng gefasst werden; keine neuen Anforderungen in der RL Anerkennung von Verbänden: Voraussetzungen nicht zu eng fassen Besondere Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes Kosten weitgehend reduzieren
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