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Vergaberechtliche Grundlagen und Behandlung von Ortsansässigen im öffentlichen Beschaffungswesen Petra Luchsinger Dürnten, 21. Mai 2008.

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1 Vergaberechtliche Grundlagen und Behandlung von Ortsansässigen im öffentlichen Beschaffungswesen
Petra Luchsinger Dürnten, 21. Mai 2008

2 Teil I: Vergaberechtliche Grundlagen

3 System der kantonalen Rechtsgrundlagen
GATT / WTO-Übereinkommen Bilaterales Abkommen CH - EU Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB) Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB) Interkantonale Vereinbarung (IVöB) Binnenmarkt- gesetz (BGBM) Vergabericht-linien (VRöB) Schwarz: Internationalen Abkommen, die vom Bund und den Kantonen umgesetzt werden müssen. Grau: Bundesgesetze (auf Vergaben des Bundes zur Anwendung) Direkter Einfluss hat das Binnenmarktgesetz (2. Teil des Vortrages) Weiss: Kantonale Bestimmung Kantonale Ausführungsbestimmungen Beitritts- gesetz Submissions- verordnung

4 Was muss sich die Vergabestelle überlegen, wenn sie eine Beschaffung angeht.

5 Das freihändige Verfahren (1)
Grundsätze: Direkte Vergabe ohne Veröffentlichung Verhandlungen sind zulässig (§ 31 Abs. 2 SVO) Zuschlag erfolgt ohne Begründung an den berücksichtigten Anbieter Zu beachten sind die Nichtdiskriminierung und die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist möglich (z.B. wegen falschem Verfahren; innert 10 Tagen ab Kenntnis Vergabeentscheid) Das einfachste und formloseste Verfahren Bietet als Vorteil für Vergabestelle und Anbieter gleichermassen, dass Verhandlungen geführt werden dürfen. Nachteil liegt darin, wenn immer der gleiche Anbieter, kann man nicht mehr sicher sein, dass der Preis sich am Markt orientiert.

6 Freihändiges Verfahren (2)
Anwendungsfälle: Gemäss den Schwellenwerten freihändiges Verfahren Als Ausnahmen im Sinne der §§ 10 IVöB und 10 SVO Achtung: Die Anwendung der Ausnahmebestimmungen hat restriktiv zu erfolgen! Dienstleistungen : 150‘000 Lieferaufträge: 100‘000 Bauaufträge: Hauptgewerbe: 300‘000 Nebengewerbe: 150‘000 Genau lesen bei den Ausnahmebestimmungen. Hausgemachte Fehler dürfen nicht zum Heranziehen der Ausnahmebestimmung führen.

7 Einladungsverfahren Vergabe ohne Ausschreibung
Ausschreibungsunterlagen werden mindestens drei ausgewählten Anbietern zugesandt Keine fixen Fristen Nach Eingang der Offerten ist das Verfahren gleich wie beim offenen Verfahren (Protokollöffnung; Prüfung; Zuschlag) Schwellenwerte: Lieferungen: 250‘000 Dienstleistungen: 250’000 Bauhaupt: 500‘000 Bauneben: 250‘000 Was hier wegfällt, sind idR die Eignungskriterien, da meist nur solche Anbieter angeschrieben werden, die über die entsprechende Eignung verfügen.

8 Eignungskriterien § 22 SVO Zuschlagskriterien § 33 SVO
Vergabekriterien (Kanton Zürich) Eignungskriterien § 22 SVO Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Anbietenden Insbesondere in • finanzieller • wirtschaftlicher • fachlicher • organisatorischer Hinsicht. Bewertung der Angebote bezüglich ihrer wirtschaftlichen Günstigkeit (Preis-/Leistungsverhältnis) Beispiele: • Preis • Nachhaltigkeit • Qualität • Kreativität • Zweckmässigkeit • Kundendienst • Termine • Lehrlings- • technischer Wert ausbildung • Ästhetik • Infrastruktur • Betriebskosten Der niedrigste Preis ist als alleini-ges Kriterium nur bei weitgehend standardisierten Gütern zulässig. Zuschlagskriterien § 33 SVO Projektbezogene Eignung Preis: mindestens 20%, wenn standardisierte Güter 100% Sowohl die Eignungs- (Einladungsverfahren; öffentlichen Verfahren) als auch die Zuschlagskriterien müssen in der Ausschreibung genannt werden.

9 Vergabekriterien Kanton ZH (2)
Eignungskriterien: Eignungskriterien sind im Normalfall Ausschluss-kriterien (Zulassung o. Ausschluss bei Nichterfüllung) Sie müssen objektiv, sachgerecht, überprüfbar sowie auftrags- und objektspezifisch sein Zum Beispiel: Mind. 2 vergleichbare Referenzobjekte in den letzten 8 Jahren Anzahl Mitarbeiter mit Funktionen und Ausbildung in relevanten Bereichen

10 Vergabekriterien Kanton ZH (3)
Zuschlagskriterien: Massgeschneidert auf Besonderheiten des Auftrags Sachlich begründet und nicht diskriminierend Aufführung in Ausschreibung in der Reihenfolge der Bedeutung (Kanton ZH: Angabe der Gewichtung in Prozenten fakultativ!) Zum Beispiel: Schlüsselpersonen (fachliche Erfahrung und Verfügbarkeit) Termineinhaltung, Zweckmässigkeit der Organisation Qualität der verwendeten Materialen Nicht: Brücke von 100 Metern Spannweite im Wissen darum, dass nur ein Anbieter erfüllt.

11 Vergabekriterien Kanton ZH (4)
Beispiele von unzulässigen Zuschlagskriterien: Ortsansässigkeit, Steuerdomizil, Verwendung einheimischer Produkte (Benachteiligung auswärtiger Anbieter) Allgemeiner Eindruck der Offerte (zu wenig bestimmt) Bisherige eigene Erfahrungen mit einem Anbietenden (benachteiligt andere Anbietende) Unterschiede beim Anfahrtsweg (nur bei erheblicher lokaler Mehrbelastung der Umwelt zulässig)

12 Wichtige Merkpunkte für Anbietende
Auf Ausschreibungen achten! Ausschreibungsunterlagen rechtzeitig verlangen Eignungs- und Zuschlagskriterien beachten Allenfalls Auskünfte einholen (Vergabestelle / AWA) Angebotsformulare vollständig + wahrheitsgetreu ausfüllen; nicht verändern, Varianten separat beifügen, Unterschrift nicht vergessen Verlangte Nachweise (z.B. betreffend Eignung) beilegen Einreichungsort beachten Fristen einhalten (Eingang massgeblich!) Bekanntmachung des Zuschlags und die Beschwerdefrist beachten

13 Ausschreibungen per Mausklick

14 Besuchen Sie uns im Internet

15 KRITERIUM

16 Information für Anbietende, Verbände und Behörden

17 Handbuch für Vergabestellen
Inhaltsverzeichnis 1 Einstieg ins Handbuch 2 Grundlagen 3 Anwendungsbereich 4 Vorbereitung einer Beschaffung 5 Verfahren im Nicht- Staatsvertragsbereich 6 Verfahren im 7 Rechtsschutz 8 Merkblätter 9 Vorlagen 10 Erläuterungen zu den Rechtsgrundlagen 11 Glossar 12 Sachregister

18 Teil II: Behandlung von ortsansässigen Anbietenden im öffentlichen Beschaffungswesen

19 Zentrale Anliegen des lokalen Gewerbes (“KMU-Forderungen“)
Behörde soll bei den Vergaben Spielraum zu Gunsten des lokalen Gewerbes nutzen Behörde soll nicht nur Preis als Zuschlagskriterium berücksichtigen Gleich lange Wettbewerbsspiesse für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) Das sind Themen, welche immer wieder ein Rolle spielen.

20 Grundsätze: Ortsansässige Anbietende
Art. 3 Abs. 1 Binnenmarktgesetz: (Beschränkungen des freien Zugangs zum Markt) 1 Ortsfremden Anbieterinnen und Anbietern darf der freie Zugang zum Markt nicht verweigert werden. Beschränkungen sind in Form von Auflagen oder Bedingungen auszugestalten und nur zulässig, wenn sie: a. gleichermassen auch für ortsansässige Personen gelten; b. zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen unerlässlich sind; und c. verhältnismässig sind. Bundesgesetz, keine kantonales! Öfter mit Forderungen konfrontiert, eben dieses Ortsansässigenproblem zu lösen, was aber kantonal nicht möglich ist.

21 Grundsätze: Ortsansässige Anbietende
Art. 5 Abs. 1 Binnenmarktgesetz: (Öffentliche Beschaffungen) 1 Die öffentlichen Beschaffungen durch Kantone, Gemeinden und andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben richten sich nach kantonalem oder interkantonalem Recht. Diese Vorschriften und darauf gestützte Verfügungen dürfen Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz nicht in einer Weise benachteiligen, welche Artikel 3 widerspricht.

22 Grundsätze: Ortsansässige Anbietende
Generell gelten die folgenden Prinzipien: Gleichbehandlung und Chancengleichheit aller Anbietenden Wirksamer Wettbewerb und wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel Unzulässig bzw. problematisch sind: - Bevorzugung ortsansässiger Anbietender („Heimatschutz“) - Kriterium Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung - Distanz vom Geschäftssitz zum Einsatzort - Sachfremde Kriterien wie volkswirtschaftliche Gründe und regional-, steuer- oder strukturpolitische Überlegungen

23 Grundsätze: Ortsansässige Anbietende
Die Rechtsprechung hat sich bisher vor allem mit den Kriterien Ortskenntnis sowie Distanz / Anfahrtsweg (Aspekte Umwelt und Serviceleistung) beschäftigt. ► Ortskenntnisse: „... Das Abstellen auf Ortskenntnisse eines Bewerbers ist unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung auswärtiger Anbieter ausgesprochen problematisch…“ -► Ortskenntnis ist als Kriterium nur zulässig, wenn diese von besonderem Nutzen und sachlich gerechtfertigt ist (VGr ZH: VB ).

24 Grundsätze: Ortsansässige Anbietende
► Distanz / Anfahrtsweg: Unzulässig: Abstellen auf die Distanz vom Geschäftssitz zum Einsatzort (ebenso unzulässig: generelles Abstellen auf die Länge des Anfahrtswegs; VGr ZH: VB ) Umweltaspekt: Die Distanz zwischen dem Bereitstellungsort eines Anbieters und dem Verwendungsort der Leistung ist grundsätzlich kein geeignetes Zuschlagskriterium. Vorbehalten bleiben von den fraglichen Transporten ausgehende erhebliche Auswirkungen auf die lokale Umweltbelastung der auftraggebenden Gemeinde (u.a. VGr ZH: VB ). Unter dem Umweltaspekt muss aber somit auch im Einzelfall geprüft werden, pb der Vorteil von grosser praktischer Relevanz ist, so zum Beispiel bei umfangreichen Materiallieferungen.

25 Grundsätze: Ortsansässige Anbietende
Serviceleistungen: Ausnahmsweise zulässiges Zuschlagskriterium: Geografische Nähe zum Beschaffungsobjekt (Stichworte: Kundendienst, Erreichbarkeit, häufige und regelmässige Wartung, kurzfristig erforderliche Reparaturen, z.B. elektronische Einrichtungen, Operationsgeräte, Sauerstoffeinrichtungen von Spitälern; VGr GR; vgl. betr. Serviceleistungen aus der Nähe als zulässiges Kriterium, sofern daraus ein erheblicher Vorteil erwächst: VGr ZH, VB )

26 Grundsätze: Ortsansässige Anbietende
Möglich ist hingegen: Im freihändigen Verfahren und im Einladungsverfahren (v.a.) lokale Anbietende einzuladen (Preisniveau ab und zu testen!) Aber: Bei Einladung von Anbietenden aus anderen Regionen und Kantonen gilt das Gleichbehandlungsgebot (VGr ZH: VB )

27 Schlussfolgerungen ► Das Vergabewesen ist nur beschränkt dazu geeignet, lokale KMU gezielt zu fördern. Massnahmen zu Gunsten von KMU müssen durch entsprechende Vorkehren im betreffenden Sachbereich erfolgen. ► Für die KMU wichtig sind: Hilfestellungen Kanton ZH: - Informationsanlässe zu KMU-Themen - Broschüre „Information für Anbietende, Verbände und Behörden“ - Publikationsorgan „KRITERIUM“ und Internetseite der Kommission für öffentliches Beschaffungswesen (KöB; Simap: Eröffnet Möglichkeit, sich ausserhalb der eigenen Ortschaft bzw. des eigenen Kantons für Aufträge zu bewerben und damit die Gewinnchancen zu erhöhen.

28 Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit!


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