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§ 11 Vergaberecht als Ergänzung des Kartellrechts

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Präsentation zum Thema: "§ 11 Vergaberecht als Ergänzung des Kartellrechts"—  Präsentation transkript:

1 § 11 Vergaberecht als Ergänzung des Kartellrechts
Bedeutung des Vergaberechts I. Umfang des öffentlichen Auftragswesens Man schätzt, dass das öffentliche Auftragswesen in der EU einen Gesamtumfang von 1,5 Billionen Euro und in Deutschland von 200 – 250 Milliarden Euro jährlich ausmacht. II. Vergaberecht als Haushaltsrecht und als Wettbewerbsrecht Im D besteht schon lange eine Pflicht zur Ausschreibung öffentlicher Aufträge, die eine sparsame Mittelverwendung gewährleisten und zugleich einen Beitrag zur Eindämmung von Vetternwirtschaft und Korruption leisten soll. Schutzobjekt waren und sind insoweit die öffentlichen Finanzen. Vergaberecht ist insoweit staatliches bzw. kommunales Haushaltsrecht.  Der Marktmechanismus gewährleistet keinen zureichenden Schutz gegenüber öffentlichen Nachfragern, weil (anders als bei privaten Auftraggebern) der Anreiz der Kostenminimierung nicht greift. Unter diesem Aspekt gilt es, die Chancen der Anbieter zu verbessern. Sie bzw. die Marktverhältnisse stehen unter wettbewerbsrechtlichen Blickwinkel im Vordergrund. Vergaberecht wird Wettbewerbsrecht und insoweit funktionale Ergänzung des Kartellrechts.

2 B. Einführungsfall (veränderter Sachverhalt nach Beschlüssen des OLG Celle v – 13 Verg 2/06 – NZBau 2007, 126 und 13 Verg 3/06 – VergabeR 2007, 86) Landkreis G, eine Gebietskörperschaft in Niedersachsen, möchte 2012 wegen neuer Aufgaben eine verbesserte Software im Rahmen seines Datenverarbeitungssystems einsetzen. G ist Gesellschafter der KDS-BGBG, einer aus 49 kommunalen Gebietskörperschaften bestehenden Gesellschaft zum Betrieb einer kommunalen Datenverarbeitungszentrale, deren Tätigkeit den Betrieb von Rechenzentren, die Softwareeinführung, die Planung, Installation und Administration lokaler Netzwerke sowie die Beschaffung, den Verkauf und die Vermietung von IT-Produkten umfasst. G ließ sich Software der Fa. P vorführen und informierte dann die KDS, dass sie diese Software einführen möchte. Die KDS, die ihrerseits die Software von P auch für einen weiteren Interessenten erwerben wollte, unterbreitete der G daraufhin ein Angebot über die Nutzung der Software der P, die Softwarepflege, Bereitstellung der technischen Infrastruktur, Installation, systemtechnische Administration und Betreuung für die Dauer von 4 Jahren zum Preis von Euro. Da die dynamische und generell preisaktive Fa. A in jüngerer Zeit mehrfach G und der KDS gegenüber ihr Interesse an einer Lieferung und Betreuung von Software der von G gewünschten Art geäußert hatte, wird der in der Kreisverwaltung tätige M gebeten zu überlegen, ob man das als günstig eingeschätzte Angebot der KDS annehmen könne oder ob es insoweit Bedenken hinsichtlich erforderlicher Ausschreibungen gibt. M werden Unterlagen darüber vorgelegt, dass die Gebietskörperschaften als Gesellschafter die vollständige Kontrolle über die KDS haben und dass der Gesellschaftsvertrag der KDS eine Tätigkeit für Nichtgesellschafter ausdrücklich zulässt; der letztgenannte Tätigkeitsbereich deckt etwa 25 % des Gesamtumsatzes der KDS und damit etwa 1 Mio. Euro jährlich ab. Ist G zur Ausschreibung verpflichtet (Az.: 13 Verg 2/06)? Ist die KDS zur Ausschreibung verpflichtet (Az.: 13 Verg 3/06)? Hinweis: ihr Auftrag gegenüber P läge oberhalb des Schwellenwertes. Welche Konsequenzen drohen gegebenenfalls? Wie sollte gegebenenfalls ausgeschrieben werden?

3 Besprechung des Einführungsfalles
I. Ist G zur Ausschreibung nach § 97 GWB verpflichtet) (vgl. Az.: 13 Verg2/06)? 1. G als öffentlicher Auftraggeber? Ja, § 98 Nr. 1 GWB 2. öffentlicher Auftrag gemäß § 99 I, II, IV GWB? Entgeltlicher Vertrag von öff. Auftraggeber? Ja BGBG als Unternehmen? Ja, KDS ist Unternehmen (Ausgangsfall Rn. 12; vgl. dazu auch OLG Celle – 13 Verg 3/06 – Rn. 11) Beschaffung von Lieferleistungen und Dienstleistungsaufträge? Ja 3. Schwellenwert überschritten (§§ 100 I, 127 GWB, § 2 Nr. 2 Vergabeverordnung – VgV: ab Euro)? Ja (bei Bauaufträgen nach Nr. 3 ab 5 Mio.) 4. Ausnahme nach § 100 II GWB? Nein 5. Ausnahme wegen sog. In-House-Geschäft?  nächste Folie

4 Besprechung des Einführungsfalles
5. Ausnahme wegen sog. In-House-Geschäft? a. Grundlage: nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt; Vergabe erfolgt innerhalb der öffentlichen Verwaltung, so dass Marktverhältnisse nicht betroffen; immanente Reduktion der einschlägigen EG-RL und des GWB b. allgemeine Voraussetzungen (EuGH v – C- 107/98 – Slg 1999, I – Teckal –LS 2: „…, wenn die Gebietskörperschaft über die rechtlich von ihr verschiedene Person eine Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und wenn diese Person ihre Tätigkeit im wesentlichen für die Gebietskörperschaft oder die Gebietskörperschaften verrichtet, die ihre Anteile innehaben“.) c. Literatur: frühere Deutung der Grenze (Hinweise bei Zeiss, in: jurisPK-VergR , 3. Aufl. 2011, § 99 GWB Rn. 169): bis 20 % Fremdleistung das wäre unschädlich d. Judikatur:  nächste Folie

5 Besprechung des Einführungsfalles
5. Ausnahme wegen sog. In-House-Geschäft? d. Judikatur: EuGH v – C-26/03 – Slg 2005, I-1-50 – Stadt Halle – LS 2: bei Beteiligung privater Unternehmen am Auftragnehmer liegt kein Inhouse- Geschäft vor: hier nicht relevant. EuGH v – C-340/04 – Slg 2006 I, I – Carbotermo - – LS und Rn. 55, 63 f.: betrifft AG als Auftragnehmer: hier nicht relevant; andere Tätigkeit rein nebensächlich; quantitative wie qualitative Umstände: hier relevant EuGH v – C-295/05 – Slg 2007, I – Empresas - – LS betrifft Auftragnehmer als Service-Unternehmen mehrerer öffentlicher Auftraggeber: ist hier der Fall; Grenze bei 10 % (Rn.63!) BGH v , BGHZ 148, Rn. 31 ff. Argumentation mit Teckal-Fall; In-House-Geschäft bejaht BGH v , BGHZ 177, – Kommunalversicherer - Rn. 31 10% eventuell schädlich für In-House-Vergabe OLG Celle im Ausgangsfall und im weiteren Beschluss: bei 7,5 % Anteil des Umsatzes mit Dritten kein In-House-Geschäft OLG Düsseldorf v – VII Verg71/03 – NVwZ 2004, 510: Voraussetzung: “nahezu ausschließlich“ e. Voraussetzungen im konkreten Fall  nächste Folie

6 Besprechung des Einführungsfalles
Noch 5. Ausnahme wegen sog. In-House-Geschäft? e. Voraussetzungen im konkreten Fall: nur Kommunen Gesellschafter der KDS; EuGH - C-26/03: ja Kontrolle ausgeübt wie über eigene Dienststelle; nach EuGH - C-295/05: ja Tätigkeit im Wesentlichen für Gebietskörperschaften? Nach dem Sachverhalt wird 25 % des Gesamtumsatzes der KDS und absolut etwa 1 Mio. Euro jährlich mit Drittunternehmen erzielt EuGH - C-295/05 Rn. 63In-House-Geschäft ? Ausgangsfall Rn.15: kein In-House-Geschäft! f. Zwischenergebnis: Es muss damit gerechnet werden, dass ein Gericht Ausschreibungspflicht bejaht! 6. Ergebnis: gegen die Annahme des Angebots bzw. Erteilung des Auftrags ergeben sich Bedenken wegen einer wohl bestehenden Ausschreibungspflicht nach § 97 GWB.

7 Besprechung des Einführungsfalles
II. Ist die KDS zur Ausschreibung verpflichtet (Az.: 13 Verg 3/06)? Ist KDS öffentlicher Auftraggeber, hier nach § 98 Nr. 2 GWB? a. sie ist keine juristische Person, immerhin aber teilrechtsfähig (BGH NJW 2001, 1056) nach dem Zweck der Norm muss sie einem Auftraggeber i.S. von § 98 Nr. 2 GWB gleich gestellt werden können (OLG Celle aaO. Rn. 11 m.N.; Zeiss in: jurisPK-VergR, 4. Aufl., § 98 GWB Rn. 89) b. Besonderer Gründungszweck im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art? Allgemeininteresse durch Unterstützung der Kommunen, nicht gewerblich, weil nicht gewinnorientiert, Finanzierung mit öffentlichen Mitteln und nicht unter normalen Marktbedingungen tätig c. Gemeinschaftliche Finanzierung und Leitung durch Kommunen

8 Besprechung des Einführungsfalles
II. Ist die KDS zur Ausschreibung verpflichtet (13 Verg 3/06)? 2. Beauftragung KDS gegenüber P als öffentlicher Auftrag (§ 99 GWB)? ja, § 99 I, II, IV, VII 3. Schwellenwert überschritten 4. Keine Ausnahme 5. Kein In-House-Geschäft 6. Ergebnis: gegen die Annahme des Angebots bzw. Erteilung des Auftrags ergeben sich auch hier Bedenken wegen einer wohl bestehenden Ausschreibungspflicht nach § 97 GWB. 7. Verhältnis zwischen den beiden Ausschreibungspflichten: wohl nur einmal auszuschreiben, sei es „KDS für G“ oder „G durch KDS“

9 Besprechung des Einführungsfalles
III. Welche Konsequenzen drohen gegebenenfalls? 1. Ein erster Blick: Straf- oder ordnungsrechtliche Sanktionen drohen zunächst nicht. §§ 97 VII, 102 , 107 GWB (Nachprüfungsverfahren), vgl. allerdings § 114 II 1 GWB! Darüber hinaus über §§ 126, 124 GWB Ersatzansprüche für Vertrauensschaden (näher dazu Dippel, in: jurisPK-VergR, 3. Aufl. 2011, § 126 GWB) oder nach §§ 823 II BGB, 97 VII GWB A hat keinen Vertrauensschaden erlitten; Erfolgschancen des A über § 823 II BGB wegen Kausalitätsnachweis zweifelhaft – geringes Risiko der KDS Durch eine neuere Entscheidung des BGH v – X ZR 143/10 ist die Haftung für Vertrauensschäden bei Vergabeverstößen zwar generell verschärft worden; doch ist nicht erkennbar, dass A hier einen Vertrauensschaden geltend machen könnte.

10 Besprechung des Einführungsfalles
III. Welche Konsequenzen drohen gegebenenfalls? Genauer hingeschaut: „wirksam“ erteilter Zuschlag?  §§ 101a, 101b GWB! Nachprüfungsverfahren also doch noch möglich! Folge des Nachprüfungsverfahrens: § 114 GWB: geeignete Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern (Verwaltungsakt).  erhebliches rechtliches Risiko der G!

11 Besprechung des Einführungsfalles
IV. wie sollte ausgeschrieben werden? 1. Art der Vergabe (§ 101 GWB): Abs. 2, 7: im Grundsatz offenes Verfahren mit öffentlicher Ausschreibung (näher hierzu : Horn/Zeiss in: jurisPK-VergR § 101 Rn. 8 ff.): Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen Eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung Unbeschränkte Teilnahmemöglichkeit Bindung an bestimmte Mindestfristen Geheimhaltung der Angebote Nachverhandlungsverbot Näheres in § 4 Vergabeverordnung (VgV) unter Hinweis auf den zweiten Abschnitt der VOL/A (§§ 3 ff. EG VOL/A bei Juris unter „weitere Vorschriften“ unter „VOLA2 2009“). 2. § 97 II GWB: Ausschreibung in Form von Teillosen bzw. Fachlosen (?) (für Schwellenwert o.I.) 3. Veröffentlichung der Ausschreibung Da die Schwellenwerte überschritten sind, ist eine europaweite Ausschreibung erforderlich. Insoweit ist die Ausschreibung an das Amtsblatt der EU zu übersenden. In einem Supplement des Amtsblatts wird die Ausschreibung veröffentlicht. Einzelheiten sind in § 15 EG VOL/A geregelt.

12 C. Überblick über das Vergaberecht
I. AEUV als Hintergrund des Vergaberechts 1. „Primärrecht“: Diskriminierungsverbot und Schutz des Binnenmarktes 2. „Sekundärrecht“: Vergabekoordinationsrichtlinie RL 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge , ABl. L 134 v , S. 114 KOM (2011) 896 enthält Vorschlag für Aktualisierung der RL Sektorenvergabekoordinationsrichtlinie Rechtsmittelrichtlinie II. In Deutschland oberhalb der Schwellenwerte umgesetzt durch §§ 97 ff. GWB Vergabeverordnung (VgV) verweist hinsichtlich des einzuhaltenden Verfahrens auf die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A), ferner, soweit es um die Vergabe freiberuflicher Leistungen geht, auf die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) und soweit es um die Vergabe von Bauleistungen geht, auf die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A). SektorenVO III. Unterhalb der Schwellenwerte gilt Haushaltsrecht mit Verweisung auf VOB/A und VOL/A.  Rechtsschutz ist hier defizitär (vgl. dazu aber Byok, NJW 2013, 1488, 1491).

13 C. Überblick über das Vergaberecht
IV. Grundsätze des Kartellvergaberechts Die Vergabe des Auftrags erfolgt an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen, wobei der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt wird (§ 97 IV 1, V GWB). V. Vergabearten offenes Verfahren (Regelfall), bzw. unter bestimmten Voraussetzungen das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren und der wettbewerbliche Dialog VI. Aktuelle Probleme des Vergaberechts 1. Sog. In-House-Geschäft 2. Aufhebung der Ausschreibung ohne hinreichenden Grund 3. Mittelstandschutz durch Unterteilung in Teil- und Fachlose 4. sog. vergabefremde Kriterien  Vorschlag einer RL über die öffentliche Auftragsvergabe vom (KOM (2011) 896 endgültig will verstärkt die Berücksichtigung von Sozial- und Umweltauflagen ermöglichen!

14 C. Überblick über das Vergaberecht
noch VI. 4. : Problem Tariftreue! bestimmter Mindestlohn als Voraussetzung für Vergabe Grenzen durch EuGH v C-346/06- Rüffert: Anknüpfung an ortsverbindlichen Tariflohn (Arbeitgeber (ArbGeb ) am Ort!. Dieser ist für ortsfremde und ausl. ArbGeb aber nicht verbindlich! Daher unzulässig! anders bei Allgemeinverbindlicherklärung (durch ArbN-Entsendegesetz erleichtert!) (vgl. auch VO (EG) 1370/2007, gültig ab , betr. Vergabe im Bereich ÖPNV unterhalb der allgemeinen Schwellenwerte) Ein saarländisches Tariftreue- und Vergabegesetz ist seit dem 22. März 2013 in Kraft (Amtsblatt Nr. 7 vom 21. März 2013, Seite 84); es gilt als eines der wirksamsten Tariftreuegesetze in Deutschland: Auftragswert Euro, Mindestlohn 8.50 Euro brutto.

15 C. Überblick über das Vergaberecht
noch VI. 3. : Problem soziale Standards  „Kriterien der Nachhaltigkeit der Einkäufe und gesellschaftlich verantwortungsvolles Verhalten“? ist zu unbestimmt, so EuGH v , C-368/10 - Fair Trade  bestimmtes Umweltgütezeichen? detaillierte Spezifikation ist anzugeben, so EuGH aaO.

16 Verständnisfragen zu § 11 der Vorlesung
Was ist damit gemeint, wenn man sagt, Vergaberecht sei sowohl Haushaltsrecht als auch Wettbewerbsrecht? Warum gibt es in der Privatwirtschaft keine gesetzliche Ausschreibungspflicht? Welches sind die wichtigsten allgemeinen Normen des Vergaberechts? 3. Nach welchen Kriterien werden beide Bereiche abgegrenzt? Spielt europäisches Recht auch für die „Unterschwellen-Vergabe“ eine Rolle? Was versteht man unter einer „De-facto“- bzw. „In-House“-Vergabe? Was sind die wichtigsten verfahrensmäßigen und materiell-rechtlichen Folgen unterlassener Ausschreibung bzw. sonstiger Vergaberechtsverstöße? Welche Grundsätze beherrschen das Kartellvergaberecht?

17 Verständnisfragen zu § 11 der Vorlesung, Lösungshinweise
Was ist damit gemeint, wenn man sagt, Vergaberecht sei sowohl Haushaltsrecht als auch Wettbewerbsrecht? Warum gibt es in der Privatwirtschaft keine gesetzliche Ausschreibungspflicht? Vergaberecht ist sowohl Teil des staatlichen bzw. kommunales Haushaltsrechts als auch des Wettbewerbsrechts. Schutzzweck ist einmal der sparsame Umgang mit öffentlichen Finanzen und zum anderen der Wettbewerb bzw. der ungehinderte Marktzugang aller potentiellen Anbietern zu öffentlichen Aufträgen. Nur bei öffentlichen Aufträgen versagt typischerweise der Marktmechanismus. Welches sind die wichtigsten allgemeinen Normen des Vergaberechts? a. Vorschriften des Haushaltsrecht, etwa § 55 BHO, VOB/A, VOL/A b. §§ 97 ff. GWB (mit Vergabekoordinationsrichtlinie Nr. 2004/17/EG), Vergabeverordnung (VgV), VOB/A 2009, VOL/A 2009. Nach welchen Kriterien werden beide Bereiche abgegrenzt? Durch „Schwellenwerte“ (§ 100 I GWB) für den Bereich 2b; , z. Z. etwa über Euro bei Dienstleistungs- und 5 Mio. Euro bei Bauaufträgen. Spielt europäisches Recht auch für die „Unterschwellen-Vergabe“ eine Rolle? Ja, das sog. Primärrecht des AEUV. Was versteht man unter einer „De-facto“- bzw. „In-House“-Vergabe? Auftragsvergabe ohne Ausschreibung, kann bei In-House-Vergabe zulässig sein, wenn Vergabe innerhalb des öffentlichen Bereiches ohne Beeinträchtigung des Marktes. Was sind die wichtigsten verfahrensmäßigen und materiell-rechtlichen Folgen unterlassener Ausschreibung bzw. sonstiger Vergaberechtsverstöße? Auf Antrag Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer; Unwirksamkeit von Verträgen, Neuausschreibung, Zeitverlust, Bereicherungsansprüche. Welche Grundsätze beherrschen das Kartellvergaberecht? Transparenz, Gleichbehandlung, Wettbewerbsprinzip, Bindung an das wirtschaftlichste Angebot, Anspruch auf Einhaltung der Vergaberechtsvorschriften (§ 97 I, II, V, VII GWB).

18 § 12 Beihilfen als Verfälschung des Wettbewerbs
Verbot staatlicher Beihilfen nach den Art AEUV 1. Zweck: Vermeidung der Verfälschung des Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt durch staatliche Subvention, soweit der Handel zwischen Mitgliedstaaten betroffen ist. - Gesamtumfang staatlicher Beihilfen in D 2011 ca. 13 Mrd. Euro - KOM(2012)774 endg. - 2. Beispiel: Nach einer Meldung vom prüft die EU-Kommission die Rechtmäßigkeit der staatlichen Zuschüsse u.a. für die Flughäfen Saarbrücken und Zweibrücken. Der Flughafen SB werde über die Verkehrsholdung Saarland finanziert, die wiederum Kapital vom Land erhält. SB hatte 2011 insgesamt , ZB Passagiere. Das jährliche Defizit von SB soll bei 9-10 Mio., von ZB bei 4 Mio. Euro liegen (diverse Quellen Google). Subvention?+ Zwischenstaatlicher Handel betroffen?+ (Straßburg, Luxemburg) Verfälschung? + Kriterium: Hätte ein privater Investor unter gleichen Bedingungen…? Kommission plant Überarbeitung der einschlägigen Leitlinien von 2005; hat zur Stellungnahme aufgerufen – vom (

19 Noch § 12 Beihilfen als Verfälschung des Wettbewerbs
3. Rechtsvorschriften: Verbot in Art. 107 I AEUV Verbotsausnahmen in Art. 107 II: Verbraucherbegünstigung, Naturkatastrophen, Folgen der Wiedervereinigung in D (befristet) erlaubnisfähig nach Art. 107 III (Ermessen der Kommission):, Förderung strukturschwacher Gebiete, gemeinsames europäisches Interesse, allg. Strukturförderung, kulturelles Erbe, Generalklausel. Anmeldepflicht (vor Vergabe!) nach Art. 108 III Kompetenz der Kommission zur Überprüfung in Art. 108 I (auch bei fehlender Anmeldung); VO EG/659/1999 Geringwertige Beihilfen (staatliche Leistung bis Euro, im Straßentransportsektor Euro, jeweils binnen drei Steuerjahren) sind als sog. de-minimis-Beihilfen von der Regelung nicht erfasst (Art. 2 VO (EG) Nr. 1998/2006, ABl. EU 2006 Nr. L 379 S. 5). Sonderregeln für KMU, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, Landwirtschaft und Fischfang. Allgemeine Gruppenfreistellungs-VO: VO (EG) Nr. 800/2008 daneben gibt es zahlreiche spezielle Freistellungs-VOen und Leitlinien Seit 2012 gelten teilweise neue Regeln („Almunia-Maßnahmenpaket“) Beihilfe-Verfahren vor der Kommission sind derzeit langwierig. Wichtige Entscheidung: EuGH v , C-280/00- Altmark: Art. 106 II AEUV als weitere Rechtfertigung

20 Noch § 12 Beihilfen als Verfälschung des Wettbewerbs
4. Rechtsfolgen bei Bejahung eines Verstoßes durch die Kommission Pflicht des Staates (D!) zu Rückforderung einer erfolgten Zahlung nach Art. 108 II; Schuldner ist der Empfänger der Beihilfe – praktisch wichtig! Verstoß gegen Art. 107 f. AEUV (gegen das Beihilfeverbot oder gegen die Anmeldepflicht) führt zur Nichtigkeit der Vergabevereinbarung (BGH WM 2004, 468) Geltendmachung nach § 48 VwVfG (in D), wobei Vertrauensgrundsatz durch Prinzip des „effet utile“ eingeschränkt ist (vgl. EuGH v , C- 24/95; BVerfGE 75, 223) 5. Lösung des Beispielsfalles: Nach kürzlich erschienenen Pressemeldungen soll der Flughafen SB-Ensheim nach Auff. der Europäischen Kommission nicht mehr gefährdet sein Stand

21 Verständnisfragen zu § 12 der Vorlesung
1. Warum und unter welchen allgemeinen Voraussetzungen sind staatliche Beihilfen (Subventionen) verboten? 2. Wer entscheidet? Kommt es auf eine Anmeldung an? 3. Muss man mit der Rückforderung der Beihilfe im Falle eines Verbots rechnen? Wie erfolgt sie gegebenenfalls? Spielt der Vertrauensschutz eine Rolle? –

22 Verständnisfragen zu § 12 der Vorlesung; Lösungshinweise
1. Warum und unter welchen allgemeinen Voraussetzungen sind staatliche Beihilfen (Subventionen) verboten? Sie verfälschen den Wettbewerb gegenüber nicht gleichermaßen subventionierten Unternehmen. Das Verbot greift unter dem Vorbehalt der Zwischenstaatlichkeitsklausen oberhalb der de minimis-Grenze, soweit nicht die Voraussetzungen der besondere Verbotsausnahmen in Art. 107 II AEUV bzw. Gruppenfreistellungs-VOen gegeben sind. 2. Wer entscheidet? Kommt es auf eine Anmeldung an? Entscheidung nur durch EU-Kommission; Anmeldung vor Zahlung der Beihilfe vorgeschrieben, aber natürlich keine Voraussetzung für das Verbot. 3. Muss man mit der Rückforderung der Beihilfe im Falle eines Verbots rechnen? Wie erfolgt sie gegebenenfalls? Spielt der Vertrauensschutz eine Rolle? – Rückforderung nach nationalem Recht: § 48 VwVfG, wobei Vertrauensschutz zumindest sehr eingeschränkt ist.


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