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Beihilfeverfahren.

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Präsentation zum Thema: "Beihilfeverfahren."—  Präsentation transkript:

1 Beihilfeverfahren

2 Begriff und Ziel der Notifizierung
Art.88 Abs.3 EG –V: Staatliche Beihilfen sind - vor ihrer Einführung - vor ihrer Umgestaltung bei der Kommission anzumelden. Maßnahmen ohne Beihilfecharakter können angemeldet werden Ziel: Beihilfe kann gewährt werden, weil - Kommission keine Bedenken hat - Kommission feststellt, dass keine Beihilfe vorliegt.

3 Folgen unterbliebener Notifizierung
Durchführungsverbot Folgen der Missachtung: - Beihilfe ist –formal-rechtswidrig - Kommission kann Aussetzung oder einstweilige Rückforderung anordnen - Fristen zu Gunsten des Mitgliedstaates/des Beihilfeempfängers laufen nicht! - Konkurrentenklage vor nationalem Gericht hat Erfolg, es sei denn Kommission hat Beihilfe während des Verfahrens gebilligt (EuGH „CELF“)! - Rechtsgeschäfte sind nichtig!

4 Erlaubte Beihilfen ohne Notifizierung
Einzelbeihilfen innerhalb genehmigter Programme ( Ausnahme: große Investitionsvorhaben; sensible Sektoren) Freigestellte Beihilfen: - de minimis - auf Grund der Allgemeinen Freistellungsverordnung: - KMU - Ausbildungsbeihilfen - Programme für Beschäftigungsbeihilfen - Regionalbeihilfen - Unternehmerinnen- , Umwelt-, Risikokapital-, Forschungsbeihilfen

5 Verfahrensablauf allgemein
Entwicklung des Fördervorhabens durch Unternehmen und Behörden. Frühzeitiger Kontakt mit zuständigen staatlichen Stellen ggfls. Pränotifizierungsgespräch Anmeldung der Beihilfe Vorläufige Prüfung durch Kommission Billigung oder förmliches Prüfverfahren verfahrensabschließende Entscheidung der Kommission

6 Vorschlag der Kommission für ein vereinfachtes Verfahren Voraussetzungen
„Kurzentscheidung“: - Maßnahmen einer beihilferechtlichen „Grundprüfung“= Standardmaßnahmen i. S. d. Gemeinschaftsrahmen und Leitlinien; z.B.: Beihilfen für junge, innovative Unternehmen; Innovationscluster; Prozess- und Betriebsinnovationen im Dienstleistungssektor - gefestigte Kommissionspraxis (3 gleichlautende Entscheidungen,z.B. Breitbandversorgung im ländlichen Raum

7 Vorschlag der Kommission für ein vereinfachtes Verfahren Folgen:
„Vorabkontakt“= 2 Wochenfrist für Übermittlung eines Anmeldeentwurfs+ nichtvertraulichen Veröffentlichungstexts Binnen 5 Tagen: Kommission teilt mit, ob Maßnahme für Verfahren geeignet Kurzentscheidung innerhalb von 20 Arbeitstagen, dass kein weiteres Vorverfahren oder förmliches Verfahren erforderlich Veröffentlichung im Amtsblatt

8 Vorgaben der Verfahrensverordnung
Rechtzeitige Mitteilung Vorläufige Prüfung durch Kommission Frist von 2 Monaten bei vollständiger Anmeldung – Auskunftsersuchen (Ersatz durch Vollständigkeitserklärung) Förmliches Prüfverfahren Entscheidung innerhalb von 18 Monaten Jahresberichte

9 Sonderfälle Nicht angemeldete (= rechtswidrige) Beihilfen: - Auskunftsersuchen, Auskunftsanordnung - Entscheidung auf Grund materiellen Rechts im vorläufigen oder förmlichen Prüfverfahren Bestehende Beihilfen: - Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen - Zustimmung des Mitgliedstaates - falls nicht, förmliches Prüfverfahren Missbräuchliche Anwendung von Beihilfen - förmliches Prüfverfahren

10 Rechtsfolgen von Beihilfeentscheidungen
Vereinbarkeitsentscheidung Vereinbarkeitsentscheidung mit Auflagen Unvereinbarkeitsentscheidung bei rechtswidrigen Beihilfen: Rückforderungsentscheidung, Artikel 14 VO 659/1999

11 Verzicht auf Notifizierung nach Allgemeiner Gruppenfreistellungsverordnung
Anwendungsbereich: alle Sektoren und Ziele außer: - Exportbeihilfen - Agrarprimärerzeugung - Stahlindustrie, Schiffbau, Kunstfaser ( jeweils Regionalbeihilfen), - ad- hoc- Beihilfen für Großunternehmen - bei offenen Rückforderungen - Unternehmen in Schwierigkeiten

12 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung II
Nur für „transparente“ Beihilfen (z.B. nicht: Kapitalzuführungen) Nur bis zu bestimmten Schwellenwerten (z.B. F&E: Bruttosubventionsäquivalent < 20 Mio. € Grundlagenforschung, < 10 Mio. € industrielle Forschung, <7,5 Mio. € sonstige Forschung) Grds. Keine Kumulierung mit Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten Anreizeffekt der Beihilfe: - kein vorzeitiger Maßnahmebeginn - bei Großunternehmen Nachweis des Effekts Übermittlung einer Kurzbeschreibung innerhalb von 20 Arbeitstagen Dokumentationspflicht

13 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung III
Freigestellt sind: - Regionalbeihilfen - Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU - Beihilfen für Frauen als Unternehmerinnen - Umweltschutzbeihilfen - KMU – Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten für die Teilnahme an Messen - Risikokapitalbeihilfen - Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation - Ausbildungsbeihilfen - Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer


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