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1 Ganner Bewohnervertretungen. 2 Ganner Bewohnervertretungen qÖsterreich l Patientenanwaltschaft nach dem KAG: Niederösterreich, Steiermark, Wien, Vorarlberg.

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1 1 Ganner Bewohnervertretungen

2 2 Ganner Bewohnervertretungen qÖsterreich l Patientenanwaltschaft nach dem KAG: Niederösterreich, Steiermark, Wien, Vorarlberg und das Burgenland l Eigen- oder Fremdvertretung auf der Basis des jeweiligen Landesheimrechts: Salzburg, Tirol, Kärnten und Oberösterreich l HeimAufG: Bewohnervertreter qDeutschland: Heimmitwirkungsverordnung 1976 qDänemark: Seniorenrat auf Gemeindeebene qSchweiz: Heimverbände und Ombudsmänner

3 3 Ganner Bewohnerrechte

4 4 Ganner Grund- und Persönlichkeitsrechte qVerfassungsrechtlich gewährleistete Grundrechte: B-VG, StGG, MRK, Verfassungsgesetze l historisch: Schutz vor Privilegien einzelner Staatsbürger l gilt zwischen Staat und Bürgern; Hoheitsverwaltung l nur ausnahmsweise Drittwirkung l Regelungen zwischen Privaten werden idR im Privat- und Strafrecht getroffen qZivilrechtlicher Persönlichkeitsrechtsschutz l Betroffener muß Recht selber geltend machen l Unterlassungsanspruch l bei Verschulden: Schadenersatz qStrafrechtlicher Persönlichkeitsrechtsschutz l Staat schützt gewisse Rechte zwischen Privaten absolut l kein Schadenersatz

5 5 Ganner Grundrechte im Verfassungsrang qGleichheitsgrundsatz: Art. 7 B-VG, Art 2 StGG qSchutz der persönlichen Freiheit: BVG zum Schutz der Persönlichen Freiheit, Art 5 MRK qFreizügigkeit der Person, des Vermögens und des Aufenthalts: Art 4 Abs 1 StGG, Art 6 Abs 1 StGG qAchtung des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung: Art 8 Abs 1 MRK, Art 9 StGG qGlaubens- und Gewissensfreiheit: Art 14 Abs 1 StGG qSchutz des Briefgeheimnisses: Art 10 StGG qVereins- und Versammlungsfreiheit: Art 12 StGG, Art 11 Abs 1 MRK qDatenschutz: Datenschutzgesetz (Drittwirkung!)

6 6 Ganner Zivilrechtliche Persönlichkeitsrechte qGeneralklausel: § 16 ABGB qLeben, Gesundheit, Erwerbsfähigkeit: §§ 1325 - 1327 ABGB qFreiheit: §§ 1328, 1329 ABGB qEhre, wirtschaftliches Fortkommen, Kreditfähigkeit: § 1330 ABGB qeigenes Bild und eigene Stimme: § 78 UrhG qBriefgeheimnis: §§ 77 UrhG qPrivatsphäre, Geheimbereich: § 16 ABGB iVm §§ 77f UrhG qAchtung religiösen Empfindens: § 39 ABGB qRecht auf ein würdiges Sterben: § 16 ABGB iVm § 9a Z9 KAG

7 7 Ganner Strafrechtlicher Persönlichkeitsrechtsschutz qFreiheitsentziehung: § 99 StGB qNötigung: § 105 StGB q(fahrlässige) Körperverletzung: §§ 83 + 88 StGB qQuälen oder Vernachlässigen mündiger, junger oder wehrloser Personen: § 92 StGB qImstichlassen eines Verletzten: § 94 StGB qUnterlassen der Hilfeleistung: § 95 StGB qEigenmächtige Heilbehandlung: § 110 StGB qVerletzung des Briefgeheimnisses: § 118 StGB qVerhinderung oder Störung einer Versammlung: § 285 StGB

8 8 Ganner Bewohnerrechte in Österreich qPflegevereinbarung 1993 l freie Arztwahl l jederzeitiges Besuchsrecht qOberösterreichische Alten- und Pflegeheimverordnung l jederzeitiger Empfang von Besuchen l Nachtruhe von 21 bis 6 Uhr l Wahl von bis zu fünf Bewohnervertretern qSalzburger Pflegegesetz Rechte, die einzuräumen sind, zB: l Information über Pflegemaßnahmen; Einsicht in Unterlagen l Eigene Möblierung l Essens- und Ruhezeiten nach üblicher Lebensgewohnheit Rechte, die nicht eingeschränkt werden dürfen, zB: l Höflicher Umgang, Privat- und Intimsphäre l Persönliche Kleidung, Vertrauensperson

9 9 Ganner Stmk, B, Kä, NÖ, T NÖ: Heimträger muss die Rechte sicherstellen l höflichen Umgang, persönliche Freiheit und Würde, Privat- und Intimsphäre; l Einsichtnahme in die Pflege- oder Betreuungsdokumentation; l Namhaftmachung einer Vertrauensperson l grundsätzlich jederzeitige Besuchsmöglichkeit; l Mahl- und Ruhezeiten, die den üblichen Lebensverhältnissen entsprechen; l Zugang zu einem Telefon; persönliche Kleidung; l Beiziehung einer hausexternen Beratung; l freie Arztwahl l eigene Möblierung der Wohneinheit l Bewohnerversammlungen und die Wahl von Vertretern l Sterbebegleitung durch Angehörige oder andere ebenfalls heimfremde Personen l Dokumentation der Patientenverfügung

10 10 Ganner Vorarlberg: § 5 (1) Der Träger eines Pflegeheimes hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und das Leistungsangebot des Pflegeheimes dafür zu sorgen, dass die Rechte der Bewohner im Pflegeheim beachtet werden und ihnen die Wahrnehmung ihrer Rechte ermöglicht wird. (2) Niemand darf gegen seinen Willen in ein Pflegeheim verbracht oder daran gehindert werden, dieses wieder zu verlassen (auch in NÖ). (3) Der Träger eines Pflegeheimes hat durch geeignete Maßnahmen insbesondere sicherzustellen, dass die Bewohner a)entsprechend ihren Bedürfnissen und unter Beachtung ihrer vertraglichen Rechte gepflegt werden, b)respektvoll behandelt werden und ihre Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung gewahrt wird, c)ihren individuellen Lebensrhythmus nach Möglichkeit fortführen können, d)in ihrer Privat- und Intimsphäre geschützt werden, e)jederzeit besucht werden dürfen, f)in Unterlagen, die sie betreffen, Einsicht nehmen können, g)hinsichtlich ihrer persönlichen Angelegenheiten ein Recht auf Vertraulichkeit und h)Zugang zur Informations- und Beschwerdestelle und zur Patientenanwaltschaft haben.

11 11 Ganner Patientencharta qVerpflichtungen nur zwischen Vertragsparteien; keine Rechte der Betroffenen qGilt für gesamtes Gesundheits- und Pflegewesen qPersönlichkeitsrechte und Menschenwürde qPrivatsphäre, Würde qReligiöse Betreuung auf Wunsch qBesuchsrecht, Vertrauensperson qSterben in Würde und Schmerztherapie qAufklärung über und Zustimmung zur Behandlung qRecht auf Patiententestament (nicht auf Befolgung!) qPatientenvertretungen Art. 15a B-VG Vereinbarung zwischen dem Bund und Kärnten, dem Burgenland sowie Oberösterreich und Niederösterreich


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