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IRIS 2005 – Ecommerce I IRIS 2005 – Ecommerce I Verantwortlichkeit aus verwaltungsstrafrechtlicher und strafrechtlicher Sicht für Unternehmen und vertretungsbefugte.

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1 IRIS 2005 – Ecommerce I IRIS 2005 – Ecommerce I Verantwortlichkeit aus verwaltungsstrafrechtlicher und strafrechtlicher Sicht für Unternehmen und vertretungsbefugte Organe RA Mag. Thomas Schweiger, LL.M. (Duke) M|R|S & Partner Rechtsanwalte Huemerstrasse 1 | Kaplanhofst. 2 | 4020 Linz t.schweiger@m-r-s.at Tel 0732 / 796900

2 IRIS 2005 – Ecommerce I – Freitag 25.2.2005 RA Mag. Thomas Schweiger, LL.M. (Duke) RA Mag. Thomas Schweiger, LL.M. (Duke) 1990 – 1993: Studium der Rechtswissenschaften an der JKU Linz 1994: Beginn der Tätigkeit in einer Linzer Anwaltskanzlei 1995: Studienaufenthalt in Brüssel 1995/96: Post-Graduate Studium (Duke University School of Law) 1999: selbständiger Rechtsanwalt Mitglied im AK EDV und Organisation des ÖRAK / RAK f. OÖ Gründungs- und Teammitglied OÖ. des Fachverbund it&recht

3 IRIS 2005 – Ecommerce I – Freitag 25.2.2005 Ecommerce E(verwaltungs)strafrecht Wann wird der commerce zum Ecommerce ? –Regelungen im Ecommercegesetz (ECG) Findet sich darin die gesetzliche Definition des Ecommerce ? –Allgemeiner Ansatz Begehung von Straftaten, Verwaltungsstraftaten durch elektronische Medien Gibt es ein Everwaltungsstrafrecht oder ein Estrafrecht ?

4 IRIS 2005 – Ecommerce I – Freitag 25.2.2005 Verantwortliche Personen I Verwaltungsstrafrecht (§ 9 VStG) Es haftet die natürliche Person, die die strafbare Handlung begeht, das nach außen das Unternehmen vertretende Organ, sofern die Vorschriften nichts anderes bestimmen oder nicht verantwortliche Beauftragte (§ 9 (2) VStG) bestellt sind. Strafrecht Das Strafrecht geht davon aus, dass nur bewußtes Handeln (oder Unterlassen) strafbar sein kann. Verantwortlich ist primär der unmittelbare Täter (natürliche Person), der die Tathandlung ausführt, sowie Personen, die den Täter zur Tat bestimmen oder zur Tatausführung beitragen. Verbandsverantwortlichkeitsgesetz Es wird die Verantwortlichkeit von Unternehmen für die Handlungen von Entscheidungsträgern bzw. Mitarbeitern, sofern Entscheidungsträger fahrlässig untätig war, definiert.

5 IRIS 2005 – Ecommerce I – Freitag 25.2.2005 Rechtsfolgen allgemein unmittelbarer Täter –Geldstrafe –Bedingte Geld- oder Haftstrafe –Haftstrafe –Verfahrenskosten vertretungsbefugtes Organ –Bedingte oder unbedingte Geld- oder Haftstrafe (bei Fahrlässigkeit) Unternehmen –solidarische Haftung für Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten im Verwaltungsstrafrecht –Verfall von Gegenständen –Hausdurchsuchung im Verfahren und Beschlagnahme von Gegenständen –Verbandsverantwortlichkeitsgesetz als Sonderregelung

6 IRIS 2005 – Ecommerce I – Freitag 25.2.2005 Verwaltungsstrafrecht unmittelbarer Täter Organ –Geschäftsführer –Vorstand –Nicht: Prokurist, leitender Angestellter verantwortliche Beauftragte –Wohnsitz im Inland –Möglichkeit der strafrechtlichen Verfolgung Zustimmung zur Bestellung sowie –Anordnungsbefugnis für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abgrenzbaren Bereich –Bekanntgabe gegenüber der Behörde (im Anlassfall, präventiv) Rechtsfolgen, die das Unternehmen treffen –Geldstrafe (Haftung des Organs und des Unternehmens mit dem Täter) –Verfall von Gegenständen –Hausdurchsuchung und Beschlagnahme im Verfahren

7 IRIS 2005 – Ecommerce I – Freitag 25.2.2005 Strafrecht Tatsubjekt ist die natürliche Person (bewußtes Handeln) vertretungsbefugtes Organ haftet nur –bei eigenem Verschulden oder –im z.B. Nebenstrafrecht, wenn es die Rechtsverletzung nicht verhindert hat (insbesondere Immaterialgüterrecht) Nebenstrafrecht / Sanktion direkt gegen Unternehmen –§ 137 KartellG (aufgehoben: jetzt Geldbußensystem) –§ 19 (2) UWG (für Verstöße gegen UWG) Haftung für Geldstrafen, die gegen natürliche Personen verhängt werden (z.B. FinStrG, MedienG, LMG, MarkenSchG, PatG, HlSchG, MusterSchG) Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 (4) StGB)

8 IRIS 2005 – Ecommerce I – Freitag 25.2.2005 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz regelt die Haftung von Unternehmen für Taten von Entscheidungsträgern und Mitarbeitern, sofern Entscheidungsträger die Tat fahrlässig nicht verhindert haben Verbandsgeldbuße in Ertragsäquivalenten, welche nach der Ertragslage unter Berücksichtigung der sonstigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bemessen werden Es kann eine einstweilige Verfügung zur Sicherung der Geldbuße verhängt werden, wenn ein beteiligter Verband dringend einer Straftat verdächtig ist,

9 IRIS 2005 – Ecommerce I – Freitag 25.2.2005 spezielle Normen Umsetzung der Computer Crime Convention im StRÄG 2002 vorsätzliches Verhalten unter Strafe gesellt – für die Beurteilung der Verantwortung von nicht unmittelbar handelnden Personen nicht wesentlich Tatbegehung von Taten mittels elektronischen Mitteln kein Estrafrecht (z.B. Betrug oder Drohung per Email) Spezifische Straftaten im Ecommerce: –Ecommercegesetz –Datenschutzgesetz –Telekommunikationsgesetz –Signaturgesetz

10 IRIS 2005 – Ecommerce I – Freitag 25.2.2005 Ecommercegesetz (§§ 26 u. 27 ECG) Behörde: Bezirksverwaltungsbehörden Strafrahmen: bis Euro 3.000,--; strafbar ist Verletzung der allgemeinen Informationspflichten (§ 5) Verletzung der Werbe-Informationspflichten (§ 6) Verletzung der Informationspflichten bei Vertragsabschluss (§ 9) Fehlen von technischen Mitteln zur Erkennung und Behebung von Fehlern (§ 10 (1)) Verstoß gegen die Verpflichtung, die Vertragsbestimmungen oder AGB zur Verfügung zu stellen (§ 11) § 27 ECG Tätige Reue: Nachfristsetzung durch die Behörde

11 IRIS 2005 – Ecommerce I – Freitag 25.2.2005 Datenschutzgesetz I (§ 51) Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht (§ 51) Gerichtlich strafbare Handlung: Bezirksgericht Ermächtigungsdelikt Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr Wer in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, personenbezogene Daten, die ihm ausschließlich auf Grund seiner berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut oder zugänglich geworden sind oder die er sich widerrechtlich verschafft hat, selbst benützt, einem anderen zugänglich macht oder veröffentlicht, obwohl der Betroffene an diesen Daten ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hat

12 IRIS 2005 – Ecommerce I – Freitag 25.2.2005 Datenschutzgesetz II (§ 52 Abs. 1 DSG) Verwaltungsübertretungen mit Verfolgung durch Bezirksverwaltungsbehörden Strafrahmen bis zu Euro 18.890,-- Vorsätzliche Verschaffung eines widerrechtlichen Zugang zu einer Datenanwendung oder vorsätzliche Aufrechterhaltung eines erkennbar widerrechtlichen Zugangs Vorsätzliche Übermittlung von Daten in Verletzung des Datengeheimnisses (§ 15), insbesondere vorsätzliche Verwendung von Daten, die ihm gemäß §§ 46 oder 47 anvertraut wurden, für andere Zwecke Datenverwendung entgegen einem rechtskräftigen Urteil oder Bescheid, Verletzung der Auskunfts-, Richtigstellungs- oder Löschungsverpflichtung Vorsätzliche Löschung von Daten entgegen § 26 Abs. 7

13 IRIS 2005 – Ecommerce I – Freitag 25.2.2005 Datenschutzgesetz III (§ 52 (2) DSG) Verwaltungsübertretungen Strafrahmen bis zu Euro 9.445,-- Datenermittlung, -verarbeitung oder -übermittlung, ohne Erfüllung der Meldepflicht gemäß § 17 Datenübermittlung ins Ausland oder Datenüberlassung, ohne Einholung der erforderlichen Genehmigung der Datenschutzkommission gemäß § 13 Verletzung der Offenlegungs- oder Informationspflichten gemäß den §§ 23, 24 oder 25 Gröbliche Außerachtlassung der gemäß § 14 erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen.

14 IRIS 2005 – Ecommerce I – Freitag 25.2.2005 Telekommunikationsgesetz I (§ 108 TKG) Verletzung von Rechten der Benützer Täter: Bezugnahme auf § 93 (2) TKG Betreiber oder Personen, die an der Tätigkeit eines Betreibers mitwirken Mitteilung über Tatsache oder Inhalt des Telekommunikations- verkehrs an Unbefugten oder Gestattung der Wahrnehmung von Tatsachen, die der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen. Fälschung, unrichtige Wiedergabe, Veränderung, Unterdrückung, unrichtige Vermittlung oder Vorenthalten einer Nachricht

15 IRIS 2005 – Ecommerce I – Freitag 25.2.2005 Telekommunikationsgesetz II (§ 109 TKG) § 108 TKG – Verwaltungsstrafbestimmungen in großer Zahl Bedeutsam für Ecommerce: Verletzung der Spamming-Regelung (§ 107) ist mit Geldstrafe bis zu Euro 37.000,-- zu bestrafen. –Bemessung der Geldstrafe: gewerbsmäßige oder wiederholte Begehung –Unrechtmäßiger Vorteil ist bei der Bemessung zu berücksichtigen Spamming-Regelung: § 107 TKG –unterscheidet B2C und B2B –Absolute Unzulässigkeit bei Verschleierung des Absenders Verfall der Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes Behörde: Fernmeldebüro gem. § 113 TKG

16 IRIS 2005 – Ecommerce I – Freitag 25.2.2005 Signaturgesetz I (§ 26 (1) u. (2) SigG) Behörde: Bezirksverwaltungsbehörde, Instanz: UVS § 26 (1) mit Strafrahmen bis zu 4.000 Euro Mißbräuchliche Verwendung fremder Signaturerstellungsdaten ohne Wissen und Willen des Signators § 26 (2) mit Strafrahmen bis zu 8.000 Euro Verletzung der Widerrufspflicht gem. § 9 Abs. 1 Verletzung der Dokumentationspflicht gem. § 11 Verletzung der Einsichts- und Auskunftspflicht gem. § 16 Abs. 1 Verletzung der Mitteilungspflicht gem. § 20 Abs. 1 und 3 (Allgemeine Informationspflichten)

17 IRIS 2005 – Ecommerce I – Freitag 25.2.2005 Signaturgesetz II (§ 26 (3) u. (4) SigG) § 26 (3) mit Strafrahmen bis zu Euro 16.000 Euro Keine Anzeige der Tätigkeit, keine Vorlage des Sicherheitskonzeptes oder des Zertifizierungskonzeptes Keine Anzeige an die Aufsichtsstelle gem. § 6 Abs. 5 von allen Umständen, die eine ordnungsgemäße und dem Sicherheits- sowie dem Zertifizierungskonzept entsprechende Tätigkeit nicht mehr ermöglichen, Keine Führung (§ 7 Abs. 1 Z 2) eines geeigneten Widerrufsdienst oder eines geeigneten Verzeichnisdienst, Keine geeigneten Vorkehrungen (§ 7 Abs. 1 Z 8) dafür, dass die Signaturerstellungsdaten der Signatoren weder vom Zertifizierungs- diensteanbieter noch von Dritten gespeichert oder kopiert werden können, Keine Verwendung, Bereitstellung oder Bezeichnung geeigneter technischer Komponenten (§ 18) und Verfahren für sichere elektronische Signaturen Ausübung der Tätigkeit trotz Untersagung durch die Aufsichtsstelle (§ 14 Abs. 2 bis 4) § 26 (4) Verfall: Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, für verfallen erklärt werden.

18 IRIS 2005 – Ecommerce I – Freitag 25.2.2005 RA Mag. Thomas Schweiger, LL.M. (Duke) Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne persönlich zur Verfügung ! RA Mag. Thomas Schweiger, LL.M. (Duke) M|R|S & Partner Rechtsanwälte Huemerstrasse 1 | Kaplanhofst. 2 | 4020 Linz www.lexx.at | |www.it-recht.at t.schweiger@m-r-s.at Tel 0732 / 796900 | Fax 0732 / 796906


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