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Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 1 „Das Urheberrecht und seine Anwendung.

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1 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 1 „Das Urheberrecht und seine Anwendung in Musikbibliotheken“ Mag. Christian Recht christian.recht@onb.ac.at +431 53410 459

2 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 2 Die Bibliothek der KUG besitzt ein rechtmäßig im Handel erworbenes Aufführungsmaterial der 5. Sinfonie von Dmitri Schostakowitsch aus der Edition Kalmus, New York. Dieses Material wurde vom Musikverein Steiermark ausgeborgt und für eine Aufführung im Rahmen eines Abonnementkonzertes verwendet. Daraufhin schaltete sich die Universaledition ein und fragte, wie dies möglich sei, da doch die UE die alleinigen Aufführungsrechte an diesem Werk besitzt. Wie ist es möglich, dass trotzdem ein anderer Verlag ein Aufführungsmaterial über den Notenhandel vertreibt? Rechte

3 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 3

4 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 4 § 15. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk - gleichviel in welchem Verfahren, in welcher Menge und ob vorübergehend oder dauerhaft - zu vervielfältigen. (2) Eine Vervielfältigung liegt namentlich auch in dem Festhalten des Vortrages oder der Aufführung eines Werkes auf Mitteln zur wiederholbaren Wiedergabe für Gesicht oder Gehör (Bild- oder Schallträger), wie zum Beispiel auf Filmstreifen oder Schallplatten. Vervielfältigung

5 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 5 § 16. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten. Kraft dieses Rechtes dürfen Werkstücke ohne seine Einwilligung weder feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden. (2) Solange ein Werk nicht veröffentlicht ist, umfaßt das Verbreitungsrecht auch das ausschließliche Recht, das Werk durch öffentliches Anschlagen, Auflegen, Aushängen, Ausstellen oder durch eine ähnliche Verwendung von Werkstücken der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. (3) Dem Verbreitungsrecht unterliegen - vorbehaltlich des § 16a - Werkstücke nicht, die mit Einwilligung des Berechtigten durch Übertragung des Eigentums in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind. Verbreitung

6 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 6 § 18. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, ein Sprachwerk öffentlich vorzutragen oder aufzuführen, ein Werk der im § 2, Z 2, bezeichneten Art, ein Werk der Tonkunst oder ein Filmwerk öffentlich aufzuführen und ein Werk der bildenden Künste durch optische Einrichtung öffentlich vorzuführen. (2) Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Vortrag oder die Aufführung unmittelbar oder mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern vorgenommen wird. Aufführungsrecht

7 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 7 § 18a. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Zurverfügungstellen

8 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 8 Prüfungsvideo Zum Procedere einer künstlerischen Masterprüfung gehört ein Lecture Recital in dessen Rahmen ein (oft zeitgenössisches) Musikstück öffentlich aufgeführt und vom Prüfling erläutert wird. Dieses Lecture Recital wird an der Kunstuniversität Graz mitgeschnitten und das Video im Rahmen der Veröffentlichungspflicht lt. UG 2002 der Universitätsbibliothek in elektronischer Form übergeben. Dieses Video speichert die UBKUG in ihrem digitalen Repositorium PHAIDRA.

9 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 9 Ist es nun erlaubt dieses Video über das Internet frei zugänglich zu machen? Im Hinblick auf: a.Den aufführenden Künstler b.Den Komponisten des aufgeführten Werkes c.Den Besitzer der Verwertungsrechte d.Anderen zufällig im Video abgebildeten Personen (Zuhörern) Prüfungsvideo

10 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 10 § 78. (1) Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden. Berechtigte Interessen: objektive Beurteilung (nicht: subjektive Interessenslage); Empfehlung: Hinweis auf Aufnahme bei Eingang und Vortrag Bildnisschutz

11 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 11 I. Hauptstück: Urheberrecht an Werken I. Das Werk II. Der Urheber III. Das Urheberrecht 1.Verwertungsrechte 2.Schutz geistiger Interessen... VII. Beschränkungen der Verwertungsrechte 1.Freie Werknutzungen II. Hauptstück: Verwandte Schutzrechte III. Hauptstück: Rechtsdurchsetzung IV. Anwendungsbereich V. Übergangs- und Schlussbestimmungen UrheberrechtsG

12 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 12 § 66. (1) Wer ein Werk der Literatur oder Tonkunst vorträgt oder aufführt, hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, den Vortrag oder die Aufführung - auch im Falle der Sendung durch Rundfunk - auf einem Bild- oder Schallträger festzuhalten, diesen zu vervielfältigen und zu verbreiten. Unter der Vervielfältigung wird auch die Benutzung einer mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers bewirkten Wiedergabe des Vortrages oder der Aufführung zur Übertragung auf einen anderen Bild- oder Schallträger verstanden. (2) Bei Vorträgen und Aufführungen, die - wie die Aufführung eines Schauspiels oder eines Chor- oder Orchesterwerkes - durch das Zusammenwirken mehrerer Personen unter einer einheitlichen Leitung zustande kommen, können die Verwertungsrechte (Abs. 1) derjenigen Personen, die bloß im Chor oder Orchester oder auf ähnliche Art mitwirken, nur durch einen gemeinsamen Vertreter wahrgenommen werden. Leistungsschutz

13 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 13 § 66. (5) Vorträge und Aufführungen, die auf Anordnung eines Veranstalters stattfinden, dürfen, soweit das Gesetz keine Ausnahme zuläßt, vorbehaltlich des Abs. 1 nur mit Einwilligung des Veranstalters auf Bild- oder Schallträger festgehalten werden. Entgegen dieser Bestimmung hergestellte Bild- oder Schallträger dürfen weder vervielfältigt noch verbreitet werden. Leistungsschutz

14 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 14 § 71. (1) Vorträge oder Aufführungen eines Werkes der Literatur oder Tonkunst dürfen nur mit Einwilligung der Personen, deren Einwilligung nach § 66 Abs. 1 und 5 zur Festhaltung auf Bild- oder Schallträgern erforderlich ist, durch Lautsprecher oder durch eine andere technische Einrichtung außerhalb des Ortes (Theater, Saal, Platz, Garten u. dgl.), wo sie stattfinden, öffentlich wiedergegeben werden; § 66 Abs. 6 gilt entsprechend. Doch bedarf es nur der Einwilligung des Veranstalters der Vorträge oder Aufführungen, wenn diese mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern oder Rundfunksendungen vorgenommen werden, die hiezu nach den Vorschriften dieses Abschnittes benutzt werden dürfen. Leistungsschutz

15 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 15 Verwertung zur öffentlichen Zurverfügungstellung § 71a. Der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst darf nur mit Einwilligung der Personen, deren Einwilligung nach § 66 Abs. 1 und 5 zur Festhaltung auf Bild- oder Schallträgern erforderlich ist, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden; § 66 Abs. 6 gilt entsprechend. Leistungsschutz

16 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 16 Ist es nun erlaubt dieses Video über das Internet frei zugänglich zu machen? a. Komponist b. Interpret c. Veranstalter d. Filmurheber Rechte: - ideelle: zB Urheberschaft, Urheberbezeichnung, Werkschutz - materielle: - Vervielfältigungsrecht (§ 15) - Vortrags-/Auf-/Vorführungsrecht (§ 18) - Zurverfügungsstellungsrecht (§ 18a) Prüfungsvideo

17 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 17 Das Aufnehmen, Abspeichern und Zurverfügungstellen des Videos im Internet greift in die Ausschließungsrechte - des Komponisten - des Interpreten - des Veranstalters - des Filmurhebers (?) ein. Zwischenergebnis: Ohne Zustimmung des Komponisten und des Interpreten ist eine Zurverfügungstellung im Internet unzulässig. Bei Verwendung des Werks im Rahmen einer freien Werknutzung (Zitierfreiheit) kann allenfalls die Zustimmung des Komponisten entfallen. Prüfungsvideo

18 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 18 © Jorge Royan

19 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 19 Definition & Zweck Urheberrechtlich geschützte Werke und Leistungen können ausnahmsweise doch) frei genutzt werden, soweit dies (im übergeordneten öffentlichen Interesse vorgesehene) gesetzliche Ausnahmeregelungen ermöglichen z.B.: - Vervielfältigung zum eigenen / privaten Gebrauch (§ 42) - Schulbuchfreiheit (zB § 51) - Zitatrecht (bei Werken der Tonkunst zB § 52) - Aufführungsfreiheit an Werken der Tonkunst (§ 53) Freie Werknutzung = Beschränkung des geistigen Eigentums (analog „Enteignung“) und eng auszulegen

20 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 20 Vervielfältigung Darf der Leser eine Bücherei-CD/DVD für den Privatgebrauch komplett kopieren? Darf die Bibliothek entsprechende Geräte dafür aufstellen? Bücher und Musikdrucke dürfen nicht komplett kopiert werden. Stimmt das und warum nicht? Kopieren in der Bibliothek / zu Hause / komplett / oder nur zum Teil ?

21 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 21 Vervielfältigung § 42. (1) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf Papier oder einem ähnlichen Träger zum eigenen Gebrauch herstellen. …. (4) Jede natürliche Person darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen.

22 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 22 Vervielfältigung Darf der Leser eine Bücherei-CD/DVD für den Privatgebrauch komplett kopieren? Kopieren einer CD/DVD zum Privatgebrauch: grundsätzlich zulässig, aber: - keine kommerzielle Verwendung - keine Verbreitung/Veröffentlichung - keine Kopierschutz-Umgehung hM: „rechtmäßig erworbene Vorlage“

23 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 23 Vervielfältigung UrhG-Novelle 2015: § 42 Abs.5 1. Satz: „Eine Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch liegt vorbehaltlich der Abs. 6 und 7 nicht vor, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen [neu:], oder wenn hiefür eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

24 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 24 Vervielfältigung Bücher und Musikdrucke dürfen nicht komplett kopiert werden. Stimmt das? § 42 (8) Die folgenden Vervielfältigungen sind – unbeschadet des Abs. 6 – jedoch stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig: 1. die Vervielfältigung ganzer Bücher, ganzer Zeitschriften oder von Musiknoten; dies gilt auch dann, wenn als Vervielfältigungsvorlage nicht das Buch, die Zeitschrift oder die Musiknoten selbst, sondern eine gleichviel in welchem Verfahren hergestellte Vervielfältigung des Buches, der Zeitschrift oder der Musiknoten verwendet wird; jedoch ist auch in diesen Fällen die Vervielfältigung durch Abschreiben, die Vervielfältigung nicht erschienener oder vergriffener Werke sowie die Vervielfältigung unter den Voraussetzungen des Abs. 7 Z 1 zulässig;

25 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 25 Definition & Zweck Kopieren einer Bücherei-CD/DVD für den Privatgebrauch: Darf die Bibliothek entsprechende Geräte dafür aufstellen? Kopieren in der Bibliothek / zu Hause / komplett / oder nur zum Teil? Das UrhR-Gesetz enthält ein Kopierverbot nur für ganze Bücher, ganze Zeitschriften(hefte) und Noten. Zum Ort der Inanspruchnahme einer freien Werknutzung gibt es keine Einschränkung. Zu D vgl. TU Darmstadt vs. Ulmer-Verlag: http://www.heise.de/newsticker/meldung/BGH-Bibliotheken- duerfen-Buecher-digital-zugaenglich-machen-2610376.html http://www.heise.de/newsticker/meldung/BGH-Bibliotheken- duerfen-Buecher-digital-zugaenglich-machen-2610376.html Aber: - 3- Stufen-Test (RBÜ) - Verbreitungsrecht?

26 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 26 3-Stufen-Test Revidierte Berner Übereinkunft Eine Ausnahme vom generellen Vervielfältigungsrecht des Urhebers ist unter den Voraussetzungen zulässig, dass 1. sie sich nur auf „gewisse Sonderfälle“ bezieht (Schritt 1) 2. die Vervielfältigungen im Rahmen dieser Ausnahme die normale Auswertung des Werkes nicht beeinträchtigen (Schritt 2) und 3. die berechtigten Urheberinteressen nicht unzumutbar verletzt werden (Schritt 3).

27 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 27 Vervielfältigung Dürfen vergriffene Medien komplett kopiert werden? -> Print wie AV-Medien? Ja – solange sie vergriffen sind. § 42 (8) …1. die Vervielfältigung ganzer Bücher, ganzer Zeitschriften oder von Musiknoten; dies gilt auch dann, wenn als Vervielfältigungsvorlage nicht das Buch, die Zeitschrift oder die Musiknoten selbst, sondern eine gleichviel in welchem Verfahren hergestellte Vervielfältigung des Buches, der Zeitschrift oder der Musiknoten verwendet wird; jedoch ist auch in diesen Fällen die Vervielfältigung durch Abschreiben, die Vervielfältigung nicht erschienener oder vergriffener Werke sowie die Vervielfältigung unter den Voraussetzungen des Abs. 7 Z 1 zulässig; Darf die Bibliothek entsprechende Geräte dafür aufstellen? S.O.

28 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 28 Vervielfältigung Das Entleihen der DVDs ist durch die Bibliothekstantieme gedeckt, aber: Angeblich ist es nicht erlaubt in der Bibliothek zu zweit / zu mehreren zu schauen - stimmt das? Das stimmt - teilweise. § 56b. (1) Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen (Bibliothek, Bild- oder Schallträgersammlung und dergleichen) dürfen Bild- oder Schallträger zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen der darauf festgehaltenen Werke für jeweils nicht mehr als zwei Besucher der Einrichtung benützen, sofern dies nicht zu Erwerbszwecken geschieht. Hiefür steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. „Entleihen“ zur Präsenznutzung: „Verleihen“ iSd § 16  Tantieme?

29 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 29 Vervielfältigung Prüfungsvideo-Variante: In-House-Nutzung ohne Zustimmung? § 56b. (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Bild- oder Schallträger benutzt wird, der mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden ist. 1. Rechtmäßige Aufnahme (Zitatrecht?) 2. Vergütungsanspruch (kein Gesamtvertrag wie bei Bibliothekstantieme!)

30 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 30 Musikzitat § 52. Zulässig sind die Vervielfältigung und die Verbreitung sowie die öffentliche Aufführung, die Rundfunksendung und die öffentliche Zurverfügungstellung: 1. wenn einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Tonkunst in einem selbstständigen neuen Werke der Tonkunst angeführt werden; 2. wenn einzelne Stellen eines veröffentlichten Werkes der Tonkunst in einer literarischen Arbeit angeführt werden; 3. wenn einzelne erschienene Werke der Tonkunst in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden. Achtung: § 52 per 1. Oktober 2015 aufgehoben (UrhG-Nov 2015)

31 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 31 Zitate: § 42f neu § 42f. (1) Ein veröffentlichtes Werk darf zum Zweck des Zitats vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn 1. einzelne Werke nach ihrem Erscheinen in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden; ein Werk der in § 2 Z 3 bezeichneten Art oder ein Werk der bildenden Künste darf nur zur Erläuterung des Inhaltes aufgenommen werden; 2. veröffentlichte Werke der bildenden Künste bei einem die Hauptsache bildenden wissenschaftlichen oder belehrenden Vortrag bloß zur Erläuterung des Inhaltes öffentlich vorgeführt und die dazu notwendigen Vervielfältigungsstücke hergestellt werden; 3. einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes in einem selbstständigen neuen Werk angeführt werden; 4. einzelne Stellen eines veröffentlichten Werkes der Tonkunst in einer literarischen Arbeit angeführt werden; 5. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes in einem selbstständigen neuen Werk angeführt werden.

32 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 32 Sicherungskopie Ist es z.B. erlaubt einen Musikdruck mit einer Sicherungskopie der CD/DVD-Beilage zu verleihen? Angenommen, der Leser verliert die Sicherungskopie, ist es dann erlaubt vom Original eine weitere Kopie zu machen und zu verleihen? Weiteres: Ist es erlaubt Sicherungskopien von z.B. teuren DVD-Boxen (Spielfilmen) zu machen und diese Sicherungskopien zu verleihen? Im Falle eines Verlusts der Sicherungskopien: Dürfen von dieser einen Original-DVD-Box erneut Sicherungskopien gemacht und verliehen werden?

33 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 33 Sicherungskopie Zulässige Anfertigung und Verwendung: § 42 (7) Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen Vervielfältigungsstücke herstellen, auf anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern aber nur, wenn sie damit keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen (Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Sammlungen), und zwar 1. von eigenen Werkstücken jeweils ein Vervielfältigungsstück; ein solches Vervielfältigungsstück darf statt des vervielfältigten Werkstücks unter denselben Voraussetzungen wie dieses ausgestellt (§ 16 Abs. 2), verliehen (§ 16a) und nach § 56b benützt werden;  Verwendung statt dem „Original“ - keine Bestandsvermehrung!

34 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 34 Musiknoten Darf ein Chor ausschließlich aus kopierten Musikdrucken singen, vorausgesetzt, das Original ist zumindest 1x vor bzw hinter der Bühne vorhanden? Annahme: Geschütztes Werk (oder Noten = spezielle Einrichtung eines rechtefreien Werks)  Eingriff in das Vervielfältigungs/Verbreitungsrecht  Eingriff ins Aufführungsrecht (?)  Freie Werknutzung?

35 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 35 Sicherungskopie § 42. (8): Die folgenden Vervielfältigungen sind – unbeschadet des Abs. 6 – jedoch stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig: 1. die Vervielfältigung ganzer Bücher, ganzer Zeitschriften oder von Musiknoten; dies gilt auch dann, wenn als Vervielfältigungsvorlage nicht das Buch, die Zeitschrift oder die Musiknoten selbst, sondern eine gleichviel in welchem Verfahren hergestellte Vervielfältigung des Buches, der Zeitschrift oder der Musiknoten verwendet wird; jedoch ist auch in diesen Fällen die Vervielfältigung durch Abschreiben, die Vervielfältigung nicht erschienener oder vergriffener Werke sowie die Vervielfältigung unter den Voraussetzungen des Abs. 7 Z 1 zulässig;

36 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 36 Sicherungskopie § 42. (6) Schulen und Universitäten dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse beziehungsweise Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen (Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch) und verbreiten; dies gilt auch für Musiknoten. Auf anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern ist dies aber nur zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke zulässig. Die Befugnis zur Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch gilt nicht für Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind.

37 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 37 Schüler/Uni-Chor? § 53. (1) Zulässig ist die öffentliche Aufführung eines erschienenen Werkes der Tonkunst: 1. wenn die Aufführung mit Drehorgeln, Spieldosen oder anderen Schallträgern der im § 15, Absatz 3, bezeichneten Art vorgenommen wird, die nicht auf eine Weise beeinflußt werden können, daß das Werk damit nach Art einer persönlichen Aufführung wiedergegeben werden kann; 2. wenn das Werk bei einer kirchlichen oder bürgerlichen Feierlichkeit oder aus einem militärdienstlichen Anlaß aufgeführt wird und die Zuhörer ohne Entgelt zugelassen werden; 3. wenn die Zuhörer weder ein Eintrittsgeld noch sonst ein Entgelt entrichten und die Aufführung keinerlei Erwerbszwecken dient oder wenn ihr Ertrag ausschließlich für wohltätige Zwecke bestimmt ist;

38 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 38 Theateraufführung „… ich hatte dieser Tage ein sehr unangenehmes Gespräch mit … vom Sessler-Verlag wegen der Rechte für unseren Heimat- Abend. Es geht um die Frage, ob hier Rechte angesucht werden müssen oder nicht. Meine bisherige Auskunft war, dass es sich im Kons.theater um einen Szenenabend im Rahmen der Ausbildung handelt, das Kons.theater im Prinzip ein Lehrsaal der Universität ist und auf Grund der Tatsache, dass kein Eintritt verlangt wurde auch keine Rechte einzuholen sind. Frau … sieht das als Verlegerin anders.“

39 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 39 Theateraufführung § 53. (1) Zulässig ist die öffentliche Aufführung eines erschienenen Werkes der Tonkunst: 3. wenn die Zuhörer weder ein Eintrittsgeld noch sonst ein Entgelt entrichten und die Aufführung keinerlei Erwerbszwecken dient oder wenn ihr Ertrag ausschließlich für wohltätige Zwecke bestimmt ist; (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten weder für bühnenmäßige Aufführungen einer Oper oder eines anderen mit einem Werke der Literatur verbundenen Werkes der Tonkunst noch für die Aufführung eines Werkes der Tonkunst in Verbindung mit einem Filmwerk oder einem anderen kinematographischen Erzeugnisse.

40 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 40 Schubert & die Moderne Die UBKUG stellt für das Repertoire des alle 3 Jahre stattfindenden und der Öffentlichkeit zugänglichen internationalen Wettbewerbs „Schubert und die Moderne“ seine Bestände zur Verfügung und sorgt für die Beschaffung der noch nicht im UB-Bestand befindlichen, hauptsächlich zeitgenössischen und damit urheberrechtlich geschützten, Werke. Die Musikdrucke, elektronischen Medien etc. werden auf diversen Wegen aus aller Welt erworben, z.B über Notenhändler, von den Komponisten direkt, über Direktbestellungen auf Websites etc. pp. Die Noten liegen während der Wettbewerbsdurchgänge in Kopie den Juroren vor. Die Wiedergabe wird nicht den Verwertungsgesellschaften gemeldet.

41 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 41 Schubert & die Moderne  Eingriff in Vervielfältigungsrecht  Eingriff in Aufführungsrechte Freie Werknutzung: Vervielfältigung: ausschließlich Unterrichtsgebrauch? Aufführungsrecht: - Kostenfreier Zugang, keinerlei Erwerbszwecke (Reisekosten?) - Kein Entgelt (auch keine „freie Spende“, kein Kostenersatz!) UND keine Erwerbszwecke für Mitwirkende (zB: Juroren?)

42 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 42 © Jorge Royan

43 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 43 „Leih“material An einem Institut der KUG wurde im Rahmen einer LV das Werk eines zeitgenössischen, italienischen Komponisten erarbeitet. Die Noten sind bei RAI-Trade Rom erschienen und sind als Leihmaterial über die Universaledition Wien erhältlich. Nach Beendigung der LV wurde das Material an den Verlag retourniert. Im darauf folgenden Semester wurde besagtes Werk kurzfristig noch einmal an der KUG aufgeführt. Um das langwierige Bestell-Procedere abzukürzen, wurde beim Komponisten nachgefragt, ob eine zweite Aufführung aus zuvor am Institut angefertigten Kopien möglich sei. Der Komponist verwies das Institut an RAI Trade. Die gestatteten die Aufführung aus Kopien. Die Universaledition Wien (die Auslieferung von RAI Trade in Österreich) hakte bei RAI Trade nach und legte nach Rücksprache mit der KUG eine Rechnung inklusive aller Gebühren, als wären die Noten noch einmal geliefert worden.

44 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 44 „Leih“material Leihbedingungen?  Vertragliche Vereinbarungen können freie Werknutzungen (zB an sich zulässige Vervielfältigungen zum eigenen Schulgebrauch) ausschließen! Wer ist tatsächlich Inhaber des Aufführungsrechts?  Kein Gutglaubensschutz im Urheberrecht!

45 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 45 Überlassung Eine Professorin des Institutes hat aus dem Bestand einer Bibliothek in Deutschland, gegen Bezahlung, zwei Musiknoten- Ausgaben (ich glaub 17. oder 18. Jhdt.) digitalisieren lassen und dem Institut dann unentgeltlich überlassen. Darf das Institut diese Digitalisate überhaupt in seinem Bestand aufnehmen? Muss mit der Bibliothek kommuniziert werden dass das Institut diese jetzt in Ihrem Bestand hat? Da ja der Auftrag zur Digitalisierung der Noten von einer – in diesem Fall würd ich sogar meinen – Privatperson erteilt wurde und diese dann einer Institution geschenkt hat. Das Institut hat einen Präsenzbestand und ich habe das so gelöst, dass ich dem Institut nahegelegt habe, diese zwei CD- ROMS nicht in der Bibliothek aufzustellen sondern irgendwo gesondert, wo nur Institutsmitglieder Zugang haben.

46 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 46 Überlassung Durch den Kauf des Digitalisats, hat dann die Professorin das Recht, das Werk weiterzuschenken? Wenn ja, darf Sie es an eine Bibliothek verschenken? Muss mit der Bibliothek kommuniziert werden, dass wir nun ihre Digitalisate im Bestand haben? Eigentumsübertragung per Schenkung: Nutzungsbeschränkungen: - Per Gesetz (Urheberrecht)? Digitalisat urheberrechtsfrei - Per Vertrag ? (evtl. zw. Professorin und digitalisierender Bibliothek, aber nicht zwischen Professorin und „aufnehmender“ (Uni)Bibliothek

47 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 47 © Jorge Royan

48 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 48 Judikatur Musik in der Gasthausküche (OGH, Urteil vom 10.2.2004, 4 Ob 249/03a): In der Küche eines Lokals aufgestelltes Radio, das auch im Gastraum zu hören ist = öffentliche Aufführung Aber: Musik beim Zahnarzt (EuGH, 15.3.2012, C-135/10): keine öffentliche Wiedergabe Ludus tonalis (OGH, Beschluss vom 31.1.1995, 4 Ob 143/94): Eine Musiklehrerin, die für Schüler zu Übungszwecken 3 Kopien von Noten anfertigt, verletzt zwar nicht § 42, aber Art.9 RBÜ (3- Stufen-Test). Durch das Kopieren des Notenmaterials wird die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt (Rechtslage vor Einführung der Reprographievergütung 2003, ist aber weiterhin anwendbar) Hotel-Video (OGH, Beschluss vom 17.6.1986, 4 Ob 309/86): Abspielen von Videos in Hotelzimmern über ein Video-System ist öffentliche Aufführung Weitere Bsp: http://www.internet4jurists.at/urh-marken/urh1a.htmhttp://www.internet4jurists.at/urh-marken/urh1a.htm

49 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 49 UrhG-Novelle 2015 Filmurheberrecht, Speichermedienvergütung, Unwesentliches Beiwerk, Neuregelung des Schutzes ausübender Künstler Einführung Zweitverwertungsrecht für wissenschaftl. Beiträge Erweiterung freier Werknutzungen von Schulen und Universitäten auf andere Bildungseinrichtungen Digitale Sicherungskopien Bestellungen auch digitaler Vervielfältigungsstücke (gegen Kostenersatz) Aufbereitung von Werken für Menschen mit Behinderungen Neuregelung des Zitatrechts (insb. für Zitate aus dem Internet!) Zurverfügungstellung für Unterricht und Lehre („Moodle“) http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00687/index.shtml

50 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick page 50 Quellen http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnor men&Gesetzesnummer=10001848 Dietmar Dokalik: Musik-Urheberrecht für Komponisten, Musiker, Produzenten und Musiknutzer², NWV, Wien 2010 Kucsko (Hrsg): Urheber.recht, Manz, Wien 2007

51 Freie Werknutzung Grundsätzliches Bibliothekartag Wien / Kommission für Musik, 15.09.2015 LizenzierungRückblick Danke für Ihre Aufmerksamkeit! page 51


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