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Veröffentlicht von:Mirjam Rayman Geändert vor über 11 Jahren
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Liebeswahn und Verbrechen am Arbeitsplatz - Stalking und das Gleichstellungsgesetz Nationale Tagung der Schlichtungsstellen nach Gleichstellungsgesetz SKS RA Dr. iur. Eylem Copur School of Management and Law Zentrum für Sozialrecht
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Liebeswahn und Verbrechen: sexualisierte Gewalt und das Gleichstellungsgesetz
Einleitung. Begriff und Definition Stalking. Hintergrund und Statistik. Stalking und das Gleichstellungsgesetz Rechtliche Grundlagen und Rechtschutz de lege lata. Rechtsvergleich und Ausblick de lege ferenda. Ein altes Verhalten ein neues Verbrechen Prominent in den Medien (Naef, Popstarstalking) auch aber neue Möglichkeiten des Cyberstalking ermöglicht es Tätern unerkannt zu bleiben und mit wenig Aufwand Opfer zu stalken. Stalking ist ein grenzüberschreitendes, unerwünschtes Verhalten einer Person. 2. Das Verhaltensmuster ist mit impliziten oder expliziten Drohungen gegen das Opfer verbunden. 3. Das Opfer reagiert auf das Verhalten mit Angst. Folge sind mehr oder weniger deutliche Einschränkungen in der Lebensgestaltung.
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Stalking – Einleitung 1/2
„Eine schwere Taubheit fährt in ihre Glieder. Zarte Rinde umschlingt ihre weichen Brüste, die Haare werden zu Blättern und die Arme wachsen zu Zweigen empor. Daphnes Füße erstrecken sich ins Erdreich und werden zu Wurzeln, ihr Antlitz verliert sich im Blätterdach. Schließlich bleibt nur noch ihre Schönheit zurück. Apoll (hier: Phoebus) berührt sie (nun in Gestalt des Baumes) und fühlt noch ihr Herz schlagen. Er will sie küssen, aber sie weicht, nun als Baum, noch immer zurück.“ (Ovid, Metamorphosen Buch 1, Vers ) Apollon, getroffen vom Pfeil des Eros verliebte sich unsterblich in Daphne, während diese, von einem genau das Gegenteil bewirkenden Pfeil Eros’ getroffen, für jene Liebschaft unempfänglich wurde. Als Apollon Daphne bedrängte, floh sie. Erschöpft von der Verfolgung durch Apollon flehte sie zu ihrem Vater Peneios, dass er ihre – den Apollon reizende – Gestalt wandeln möge. Daraufhin erstarrten ihre Glieder und sie verwandelte sich in einen Lorbeerbaum. Der Lorbeer war Apollon seither heilig. Zum Gedenken an Daphne trug er einen Lorbeerkranz bzw. eine mit Lorbeer geschmückte Leier. Dante (1265 – 1321): Briefe an Beatrice Shakespeare Sonnette (1600) Every breath you take (Police 1983) Fatal attraction (1987) Winnicott/Freud Ersatzobjekte Geburt der Kreativität.
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Stalking – Einleitung 2/2
Ein altes Verhalten - ein neues Verbrechen Hintergrund der Kriminalisierung von Stalking Veränderung gesellschaftlicher Normen – soziokulturellen Verhaltens Patriarchale Strukturen werden aufgelöst Persönlichkeits- und Menschenrechte schaffen Bewusstsein Bewusstsein - Anzeigeverhalten Altes Phänomen – neu: Kriminalisierung – Prominent in den Medien, wieso? Wieso soviel Stalking in der Kultur/Literatur so prominent? Das „bedrängende Liebeswerben“ gesellschaftlich anerkannt? Pönalisierung ist erschwert, weil gesellschaftlich gebilligt. Stalking wird als unangebrachtes Verhalten erst neuerlich wahrgenommen? Winnicott/Freud Ersatzobjekte Geburt der Kreativität. Freud Unbehagen in der Kultur (Abweisung und Ersatzobjekte als Geburtsstätte der Kultur) Schließlich definierte Freud die Kultur als die Summe der Leistungen und Einrichtungen, in denen sich unser Leben von dem unserer tierischen Ahnen entfernt und die zwei Zwecken dienen: dem Schutz des Menschen gegen die Natur und der Regelung der Beziehungen der Menschen untereinander. In seinem Essay ist es nicht mehr ausschließlich die Sexualunterdrückung, die als wesenhafter Zug der Kultur analysiert wird, sondern Freud richtet in gleicher Weise seine kritische Analyse auf die kulturimmanente und Kultur schaffende Unterdrückung des aggressiven Triebgeschehens und narzisstischer Impulse. Die Ursachen für menschliches Unglück liegen dabei immer in der Außenwelt. Sie sind in der Übermacht der Natur, der Vergänglichkeit und Schwäche des eigenen Körpers und in den Beziehungen zu anderen Menschen zu suchen. Diese drei Faktoren entziehen sich dem menschlichen Einfluss weitestgehend und machen ihn daher enorm anfällig für Unglückserfahrungen. An dieser Stelle scheint somit zweifelhaft, inwiefern tatsächlich die Kultur als Quelle des Unglücks angesehen werden kann, wie es der Titel des Aufsatzes nahe legt. Denn alle Mittel, mit denen wir uns gegen die oben genannten drei Quellen von Unglück wehren, sind laut Freud kulturell. Kultur ist die Summe der Leistungen und Einrichtungen, in denen sich unser Leben von dem unserer tierischen Ahnen entfernt und die zwei Zwecken dienen: dem Schutz des Menschen gegen die Natur (Unterdrückung des aggressiven Triebgeschehens und narzisstischer Impulse) und der Regelung der Beziehungen der Menschen untereinander. (Sexualunterdrückung) gilt als wesenhafter Zug der Kultur Freud, Sigmund: Das Unbehagen in der Kultur. Und andere kulturtheoretische Schriften. Frankfurt am Main 1994.
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Hintergrund 1/4 Die «Erotomanie» in Zahlen
2- 15% der Allgemeinbevölkerung war bereits Stalkingopfer Stalker: 10 – 20 % Frauen, 70 – 80 % Männer 20% führt zu physischer Gewalt 10% gleichgeschlechtliches Stalking Deutschland (PKS) : Fälle nach § 238 StGB Deutschland Studie Österreich: 11% der Probanden waren Stalkingopfer Schweiz Statistiken zur häuslichen Gewalt (KRISTA) – Stalking nicht explizit aufgeführt Quelle: TU Darmstadt 2005, Uni Graz 2009 Rund die Hälfte aller Stalking-Fälle entwickeln sich im persönlichen Beziehungskontext, die andere Hälfte im beruflichen Kontext. Stalking zieht sich regelmässig über einen längeren Zeitraum von Monaten bis Jahren hin. Stalking steht am Ende einer Verhaltenskette, die meist mit scheinbar harmlosen Grenzüberschreitungen beginnt. Über 90 % der Opfer von Stalking sind weiblich und rund 85 % der Täter sind Männer. 91 % der weiblichen Opfer werden von Männern gestalkt und 56 % der männlichen von Frauen. In den übrigen Fällen handelt es sich um ein gleichgeschlechtliches Stalking.[9] Nach einer Studie im Auftrag des Justizministeriums der Vereinigten Staaten wurden 8 % der amerikanischen Frauen und 2 % der Männer im Laufe ihres Lebens schon einmal von einem Stalker verfolgt. Das Phänomen Stalking ist in der Schweiz wenig erforscht. In den letzten Jahren durchgeführte repräsentative Erhebungen aus Deutschland und einigen angelsächsischen Ländern zeigen, dass rund 12% der Befragten mindestens einmal in ihrem Leben Opfer von andauernden Nachstellungen geworden sind. Knapp 40% der Betroffenen erleben körperliche Angriffe des Stalkers. Einzelhandlungen oder ihre Kombination erstrecken sich meistens über einen beträchtlichen Zeitraum – im Durchschnitt sind es über zwei Jahre. (Hoffmann 2005; Pelikan 2002; Smischek 2006). Diese Ergebnisse legen nahe, dass das Phänomen Stalking viel verbreiteter ist als angenommen und dass auch in der Schweiz ein Bedürfnis nach Massnahmen zum Schutz der Betroffenen besteht. Die im Rahmen der IST (Interventionsstelle für häusliche Gewalt) im 2007 durchgeführte Befragung von Fachpersonen zu ihren Erfahrungen bezüglich Häuslicher Gewalt Minderjähriger (vgl. Greber 2008) hat gezeigt, dass Stalking auch in (ex-) partnerschaftlichen Jugendbeziehungen und unter Geschwistern vorkomme. Stalking werde bei Minderjährigen, häufig unter Einbezug von Drittpersonen und der Peergruppe des/der StalkerIn ausgeübt. Ziel sei es das Opfer auszuspionieren, auszufragen, zu kontrollieren und zu demütigen, um Informationen an die stalkende Person weiterzuleiten. In einigen Fällen werden Kinder vom Erwachsenen (meistens Brüder von Vätern) soweit instrumentalisiert, dass diesen Brüdern sogar Sanktionskompetenzen gegen die Schwester eingeräumt werden. Ein solcher Knabe ist ein Gefährdender gegenüber seiner Schwester und gleichzeitig sind beide Kinder Opfer des Vaters.
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Hintergrund 2/4 Die Stalkerpersönlichkeit
(nach Mullen, Pathé & Purcell, 2001) : Zurückgewiesener Stalker (Ex-Partner) Beziehungssuchender Stalker (Verliebter) Inkompetenter Stalker (Ungenügende Sozialkompetenz) Rachsüchtiger Stalker Sadistischer Stalker (Befriedigung) Stalking wird jedoch meistens von Männern und Knaben verübt. StalkerInnen sind häufig verlassene PartnerInnen. Die Beweggründe der StalkerInnen können sehr vielfältig sein. Sie reichen von der Vorstellung alles dranzusetzen, den/die PartnerIn zurückzugewinnen, über psychische Defizite, bis hin zu einer schweren Persönlichkeitsstörung der stalkenden Person. Kognitive Verzerrung/Wahnhafte Vorstellung dass Zuneigung erwidert werden müsse 1. Der zurückgewiesene Stalker ist in der Regel der Ex-Partner, welcher die Trennung einer intimen Beziehung nicht verarbeiten kann. Er lebt entweder mit der Hoffnung, die Beziehung könnte wieder zustande kommen, oder mit der Absicht, Rache an der ehemaligen Lebenspartnerin zu nehmen. 2. Der Liebe suchende Stalker wünscht sich eine Beziehung mit dem Opfer. Er verkennt dabei in aller Regel die realen Umstände . 3. Der inkompetente Stalker ist derjenige, dessen soziale Kompetenz nicht ausreicht, um eine Abweisung zu erkennen und zu verstehen. Er ist meist harmlos und lässt von seinem Opfer nach kurzer Zeit wieder ab. 4. Der Rache suchende Stalker fühlt sich in seinen Rechten verletzt und trachtet danach, durch seine Handlungen sein Rachegefühl zu besänftigen. 5. Vom beutelüsternen Stalker schliesslich geht das grösste Gewaltpotential aus. Er handelt im Hinblick auf eine weit gravierendere Tat, wie beispielsweise eine Vergewaltigung Berücksichtigung im Rahmen der Schuld und nicht im Tatbestand Wie ein Jäger sammelt ein Stalker Informationen über sein Opfer, um es stellen zu können. Dabei sind aber nicht nur die einzelnen, nachstellenden Handlungen des Täters von Bedeutung, sondern im Besonderen das psychologische Verhältnis zwischen Täter und Opfer. Das unterscheidet das Stalking von anderen, die Selbstbestimmung eines Menschen einschränkenden Handlungen. Auch wenn jeder Mensch Opfer von Stalking werden kann und sich Opfer und Täter nicht notwendigerweise kennen müssen, sind nach bisherigen Erkenntnissen am häufigsten Personen betroffen, die eine Beziehung oder Ehe mit dem Täter beendet oder einen Beziehungswunsch des Täters zurückgewiesen haben. Berufsgruppen mit Kundenverkehr, Patienten oder Klienten können Opfer eines Stalkers werden, wenn dieser sich selbst als Opfer einer Beratung, einer Behandlung, eines Rechtsstreites oder ähnlichem sieht. Ebenso können Konkurrenten in einer speziellen Sparte oder Rivalen, die eine Niederlage nicht verkraften, zu Stalkern werden. Auch wenn das Phänomen des Stalkings bei Prominenten zuerst aufgefallen ist, so scheinen diese nicht die Mehrheit der Opfer auszumachen. Täter scheinen meist ehemalige Beziehungspartner oder abgewiesene Verehrer zu sein, aber auch Arbeitskollegen und Nachbarn befinden sich häufig darunter. In einigen Fällen ist dem Opfer der Täter aber überhaupt nicht bekannt und gehört auch nicht zum näheren persönlichen, beruflichen oder wohnlichen Umfeld. In manchen Fällen spielt das Phänomen der Übertragung eine Rolle, wenn ein Täter für empfundene seelische oder körperliche Verletzungen ein Opfer stellvertretend büßen lässt, weil es bestimmte Merkmale aufweist, die für ihn im Bezug zum eigenen Schicksal stehen. Ein Teil der Täter weist erhebliche psychische Erkrankungen auf, wobei das Stalken selbst kein anerkanntes Krankheitsbild darstellt.
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Hintergrund 3/4 Die Stalkerpersönlichkeit aus psychiatrischer Sicht
Affektive Störungen, Anpassungsstörungen, Schizophrenie, wahnhafte Störungen Zusätzlich bei 75% histrionische, antisoziale, narzistische oder Borderline- Persönlichkeitsstörung Substanzmittelmissbrauch oder –abhängigkeit Überdurchschnittliches Ausbildungsniveau, gering beschäftigt/arbeitslos
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Hintergrund 4/4 Das Stalkingopfer aus psychiatrischer Sicht
Chronische Traumatisierung Veränderungen im Alltagsverhalten Schlafstörungen ängstlich-depressive Syndrome posttraumatische Belastungsstörung Stalkingopfer leiden teilweise unter schweren Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung, körperlichen Beeinträchtigungen, psychischen Störungen, andauernder Übelkeit, Schlafproblemen, Angstattacken, einem posttraumatischen Belastungssyndrom, einer schweren Depression oder Suizidalität. Die Folgen wurden lange unterschätzt. Das Ausmass traumatischer Belastungen ist laut neueren Studien vergleichbar mit dem Verlust einer Partnerin/eines Partners oder mit schweren Verkehrsunfällen (vgl. Kamphuis; Emmelkamp 2001). Die erste deutsche epidemiologische Studie ergab, dass mehr als ein Viertel aller Betroffenen an Depressionen erkranken und dass über 40% der Befragten an Schlafstörungen oder Angstsymptomen leiden. Stalking führt häufig zu ernsthaften gesundheitlichen, aber auch wirtschaftlichen und sozialen Problemen 21. Die Opfer ziehen sich aus ihrem sozialen Umfeld zurück, wechseln im Extremfall ihr gesamtes berufliches und soziales Leben, reagieren mit Rückzug aufgrund der (vermeintlichen) Hilflosigkeit und finden selten die Energie und Kraft, sich konsequent gegen den Stalker zu wehren. Die Schwierigkeiten, den Anforderungen vor Gericht gerecht zu werden, liegen auf der Hand.
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Stalking: Begriff und Definition (1/4)
Langenscheidt, Englisch-Deutsch Wörterbuch 2010: Jagen, hetzen, pirschen, sich anschleichen (Jägersprache) aus dem Gälischen „stalc“ oder dem Substantiv „stalcaire“ = Jäger, Falkner Duden 2012: Aufgrund nicht erwiderter Liebe, aus Rache u.a. jemanden verfolgen, ihm auflauern und ihn (durch unablässige Liebesbriefe, Telefonanrufe, Drohungen) terrorisieren Cyberstalking (Wikipedia 2011): Verschiedene Formen der Diffamierung, Belästigung, Bedrängung und Nötigung anderer Menschen oder Firmen mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel über das Internet, in Chatrooms, beim Instant Messaging und/oder auch mittels Mobiltelefonen bezeichnet. Dazu gehört auch der Diebstahl von (virtuellen) Identitäten, um in fremden Namen Beleidigungen auszustoßen oder Geschäfte zu tätigen Die wissenschaftliche Beschäftigung mit dem Thema Stalking ist ein junges Forschungsgebiet und begann in den 1990er Jahren in den USA. Erst 2004 wurde der Begriff Stalking in den Duden aufgenommen. Stalking = Beziehungsdelikt ist in den meisten Fällen Trennungsgewalt, und daher oft eine Fortsetzung von bereits bestehender Häuslicher Gewalt. Stalking umfasst verbale Belästigungen, unerwünschte Briefe, s, Telefonanrufe oder SMS zu jeder Tages- und Nachtzeit;, Hinterlassen von Nachrichten (an Haustüre, Auto, Arbeitsplatz etc.); Verunglimpfungen bei Arbeitgeber, Beobachten, Verfolgen und ständiger Aufenthalt an denselben Orten wie das Opfer; Auskundschaften und Ausfragen von Drittpersonen über das Opfer (Erwachsene oder Kinder); Bestellen von Waren auf deren Namen, Öffnen und Lesen der Post, s oder SMS, unerwünschtes Zusenden von Blumen und Geschenken; Eindringen in Wohnräume des Opfers. Stalking findet auch über Handy und im Internet statt. Beim „Cyber-Stalking“ werden persönliche Mitteilungen und Fotos (auch Nacktfotos) ins Internet gestellt und über Suchmaschinen zugänglich gemacht (sofern keine Zugangsbeschränkungen bestehen); durch Missbrauch des Namens der gestalkten Person, indem Inserate (auch Sexsites) in deren Namen geschrieben und angeschrieben oder Waren auf deren Namen bestellt werden. Vor allem Jugendlichen üben die verschiedenen Formen von „Cyberstalking“ aus. Es ist für die Opfer eine massive und bedrohliche Art von Stalking, weil durch die elektronischen Medien und das Internet (vgl. Hansen 2004) eine unkontrollierbare Öffentlichkeit hergestellt wird und ausserdem damit gerechnet werden muss, dass Veröffentlichungen über lange Zeiträume von mehreren Jahren auf dem Netz zugänglich sind.
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Stalking: Begriff und Definition (2/4)
Sozialwissenschaftlich: Belästigen des Opfers durch ständige unerwünschte Kommunikation (Direkt/Indirekt) Beobachten Diffamierungen Zerstören oder Beschädigen von Eigentum des Opfers bis zu tatsächlichen körperlichen oder sexuellen Übergriffen Verletzung der physischen Integrität des Opfers Zona et. al. (1993); Meloy und Gothard (1995) Pathe und Mullen (1997) Eine erste wissenschaftliche Definition erfolgte durch führten 1995 den Begriff „obsessives Verfolgen“ ein, um den psychiatrischen Aspekt hervorzuheben. Damit wurde zudem an die ursprüngliche Bedeutung in der Jagdsprache angeknüpft. Pathe und Mullen (1997) sehen im Stalking eine „Verhaltenskonstellation, in der eine Person der anderen wiederholt unerwünschte Kommunikation oder Annäherung erzwingt“. Westrup (1998) nannte als Merkmale von Stalking: „Das Verhalten trifft mehrmals auf und zielt auf eine bestimmbare andere Person, es wird als unerwünscht und grenzverletzend wahrgenommen und kann Angst und Beklemmung auslösen.“
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Stalking: Begriff und Definition (3/4)
Art. 238 StGB Deutschland Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, (1) indem er beharrlich seine räumliche Nähe aufsucht, unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht, (2) unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen, (3) ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder eine andere vergleichbare Handlung vornimmt und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 107a STGB (Österreich) Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt ihre räumliche Nähe aufsucht, im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt, unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt oder unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen.
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Begriff und Abgrenzung (4/4)
Sexuelle Belästigung (Verletzung der sexuellen Integrität) Mobbing Stalking Belästigung am Arbeitsplatz Belästigung durch Nachstellen Gewaltformen: Stalking: Verletzung der Persönlichkeit durch Nachstellen Sexuelle Belästigung: Verletzung sexueller Integrität Mobbing: Person oder eine Gruppe am Arbeitsplatz von gleichgestellten, vorgesetzten oder untergebenen Mitarbeitenden schikaniert, belästigt, beleidigt, ausgegrenzt oder mit kränkenden Arbeitsaufgaben bedacht wird Anglizismen überschwemmen Stalking und/oder Mobbing In einem Kontinuum können sexuelle Grenzverletzungen, sexuelle Belästigungen, häusliche Gewalt, Stalking und Mobbingssituationen unterschieden werden. Die einzelnen Formen bedingen sich teilweise gegenseitig, resp. ein Phänomen kann sich aus den anderen entwickeln. Es scheint deshalb sinnvoll, die einzelnen Formen im Überblick darzustellen. („to mob“ = anpöbeln). Es ist gekennzeichnet durch ein wiederholtes feindliches, herabwürdigendes, einschüchterndes, erniedrigendes oder beleidigendes Verhalten, das bei den Opfern häufig seelische Beeinträchtigungen und in der Folge auch psychosomatische Beschwerden hervorrufen kann. Stalking kann eine Form des Mobbing sein. Opfer ist jeweils in seiner Verteidigung eingeschränkt aufgrund Angst vor Arbeitsplatzverlust/Machtgefälle
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Stalking als Form sexualisierter Gewalt
Gewalt in Geschlechterverhältnissen (häusliche Gewalt, sexuelle Integrität) (Geschlechter-) Hierarchien begünstigen und perpetuieren Machtstrukturen Beziehungsebene ist besonders sensibel für Übergriffe Diskriminierung ist eine Form von «Gewalt» Stalking ist ein Beziehungsdelikt Stalking ist eine Form von Gewalt - Verletzung der Persönlichkeit In einem Kontinuum können sexuelle Grenzverletzungen, sexuelle Belästigungen, häusliche Gewalt, Stalking und Mobbingssituationen unterschieden werden. Die einzelnen Formen bedingen sich teilweise gegenseitig, resp. ein Phänomen kann sich aus den anderen entwickeln. Es scheint deshalb sinnvoll, die einzelnen Formen im Überblick darzustellen. Der Schutz vor Gewalt und Belästigung im sozialen Nahraum, insbesondere in der Form von Partnergewalt, Kindesmisshandlung, sowie sexueller Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz ist in der Praxis eine Querschnittsaufgabe, die das Zusammenwirken insbesondere von Zivil- und Strafrecht erfordert. Dies haben Gesetzgebung und Praxis erkannt und es wurden zahlreiche Instrumente wie Kontakt- und Annäherungsverbote im Zivilrecht, die Offizialisierung häuslicher Gewalt im Strafrecht oder die Pflicht zur Prävention von sexueller Belästigung im Gleichstellungsgesetz geschaffen. (Geschlechter-)hierachien begünstigen Machtmissbrauch und Übergriffe (Persönlichkeitsverletzungen) Bei Stalking werden die Grenzen der Persönlichkeit des Opfers überschritten und verletzt. In den meisten Fällen erfolgt Stalking in Form von (personen-und geschlechtsbezogenen) Nachstellens, da es sich um Beziehungsdelikt (zwischen Geschlechtern) handelt.
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Rechtliche Grundlagen 1/6
Persönlichkeitsrechtverletzung Art. 28 i.V.m. 28a ZGB Drohende oder bereits bestehende Verletzung Persönlichkeit: Physischer Schutzbereich (Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Bewegungsfreiheit, etc.) Psychischer Schutzbereich (Recht auf Respekt, Gefühlsleben, etc.) Sozialer Schutzbereich (Recht auf eigenen Namen, Selbstbestimmung, Achtung der Privatsphäre) 3. Massnahmen bei Persönlichkeitsverletzungen: Unterlassung und/oder Beseitigung durch Verbot drohender oder andauender Verletzung (Bsp. Annäherungs- Kontakt, Strassen-, oder Quartierverbot) Androhung von strafrechtlicher Ahndung bei Nichtbefolgung richterlicher Anordnungen (Art. 292 StGB) Gemäss Art. 28 Abs. 1 i.V. m. Art. 28a Abs. 1 ZGB kann jeder, welcher in seiner Persönlichkeit verletzt wird, zu seinem Schutz das Gericht anrufen und das (1) Verbot einer drohenden, die (2) Beseitigung einer bestehenden oder die (3) Feststellung einer störenden Verletzung beantragen. UNABHÄNGIG VON BEZIEHUNGSTATUS, Geschütztes Rechtsgut ist die Persönlichkeit, welche "dem Menschen um seiner selbst willen" 16 zusteht. Der Schutz erstreckt sich über den physischen (Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Bewegungsfreiheit, etc.), den psychischen (Recht auf Respekt, Gefühlsleben, etc.) und den sozialen Schutzbereich (Recht auf eigenen Namen, Selbstbestimmung, Achtung der Privatsphäre, etc.) 17. Im Falle eines persönlichkeitsverletzenden Angriffs, sei es durch allnächtlichen Telefonterror, Überhäufen mit unerwünschten Geschenken oder wortloses vor der Haustür stehen, kann das Opfer durch Klage die Beseitigung des störenden Zustandes fordern. Von einem Stalking-Opfer wird demnach gefordert, dass es Buch führt über die Vorfälle, diese möglichst durch Fotos oder Videoaufnahmen festhält. Es ist unbestritten, dass dies grundsätzlich möglich ist, doch fragt sich, wie weit die zu treffenden Massnahmen dem Opfer zugemutet werden können.
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Rechtliche Grundlagen 2/6
Massnahmen bei „Stalking“ nach Art. 28b ZGB Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten: 1. sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten; 2. sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten; 3. mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen. 2 Lebt die klagende Person mit der verletzenden Person in einer Wohnung zusammen, so kann sie dem Gericht zudem beantragen, die verletzende Person für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung auszuweisen. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist einmal verlängert werden. 3 Das Gericht kann, sofern dies nach den gesamten Umständen als gerechtfertigt erscheint, der klagenden Person: 1. für die ausschliessliche Benützung der Wohnung eine angemessene Entschädigung der verletzenden Person auferlegen; oder 2. mit Zustimmung des Vermieters die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag allein übertragen. 4 Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann, und regeln das Verfahren.
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Rechtliche Grundlagen 3/6
Das Zivilverfahren Opfer muss Klageweg bestreiten, Sühneverfahren Kostenvorschuss ist zu leisten/Kostenauflage bei Freispruch (wenn Zivilansprüche gestellt wurden) Lange Verfahrensdauer Beweislast trägt klagende Partei Unbekannte Täterschaft Im Kanton Zürich muss dazu vom Opfer ein Begehren um Durchführung eines Sühneverfahrens gestellt werden. Die Sühneverhandlung erfolgt mündlich. Erst nach Erhalt der Weisung kann die Klage beim Bezirksgericht angehoben werden. Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils hat der Verurteilte die Möglichkeit, Berufung einzulegen, welcher aufschiebende Wirkung zukommt. Hält es die Rekursinstanz für angebracht, kann sie dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entziehen. Diesen Rechtsweg zu beschreiten ist für die Opfer mühsam, kostenintensiv und risikoreich. Bereits für die Sühneverhandlung werden Gerichtsgebühren im Rahmen von 50 bis 400 CHF erhoben. Bis ein Prozess zu einem erstinstanzlichen Urteil gelangt, vergehen Monate, teilweise Jahre. Da Stalking-Opfer, bis sie die Hilfe von Gerichten in Anspruch nehmen, in der Regel an einem Punkt angelangt sind, an dem sie sich dem Stalking hilflos ausgesetzt sehen und die Last nicht mehr zu tragen fähig sind, stellt sich die Frage, wie weit einstweilige Verfügungen erlassen werden können. Zum Erlass einer einstweiligen Verfügung ist die Dringlichkeit der Sache nachzuweisen. Dauert ein Stalking-Fall bereits mehrere Wochen oder Monate, wird die Dringlichkeit von Richtern in der Regel verneint 31. Auch gemäss Art. 28c E-ZGB können vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden. Voraussetzung ist der Nachweis, dass ein nicht leicht wieder gutzumachender, erheblicher Nachteil droht. Dieser wird aber nicht zu bejahen sein, wenn der Zustand bereits über längere Zeit geduldet wurde, es sei denn, es drohe aus glaubhaft gemachten Gründen eine besondere Eskalationsgefahr. c. Beweislast Bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz trägt das Opfer die volle Beweispflicht. Zu beweisen ist der Verstoss gegen den Persönlichkeitsschutz und dessen Unzulässigkeit. Immerhin trägt der Beklagte die Beweislast für allfällige Rechtfertigungsgründe 32. d. Prozess- und schuldunfähige Täterschaft Schwierigkeiten bilden sich auch bei Tätern, welche aufgrund einer psychischen Krankheit urteilsunfähig sind. Gegen sie können mangels Prozessfähigkeit keine Unterlassungsansprüche i.S.d. GewSchG geltend gemacht werden. Sehen die Gerichte noch bewusst davon ab, die Prozessfähigkeit des Beschuldigten in Frage zu stellen, so scheitert der Unterlassungsanspruch spätestens bei der Beantragung von Ordnungsmitteln, da dem Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt das Verschulden explizit nachgewiesen werden muss 33. Immerhin ist auch prozess- und schuldfähig, wer sich mittels Alkohol oder ähnlicher Mittel in einen Zustand der Verschuldensunfähigkeit versetzt hat 34. Zum Schutze der klagenden Partei ist dem prozessunfähigen Beklagten in der Schweiz ein gesetzlicher Vertreter zu bestellen, welcher für die Wahrnehmung der Rechte des Beklagten besorgt ist 35. Die Verschuldensfrage wird nur im Zusammenhang mit allfälligen Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüchen berücksichtigt 36. Wird die Klage gutgeheissen, erfolgt das Urteil i.d.R. unter Strafandrohung i.S.v. Art. 292 StGB. Der subjektive Tatbestand von Art. 292 StGB fordert jedoch ein vorsätzliches Handeln, was dem prozess- und urteilsunfähigen Beklagten nicht zur Last gelegt werden kann. Vielmehr wird i.S.v. Art. 10 StGB von einer Bestrafung Umgang genommen. Da der Straftatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen als Übertretungsdelikt ausgestaltet ist, ist auch eine Massnahme i.S.v. Art. 43/44 StGB nicht zulässig. Es bleibt lediglich die Möglichkeit des fürsorgerischen Freiheitsentzuges (FFE). Dieser wird hingegen erst angeordnet, wenn eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung besteht. Da der FFE einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte des Einzelnen bedeutet, ist stets eine Verhältnismässigkeitsprüfung erforderlich. Regelmässig dürfte die Belastung für ein Stalking-Opfer als geringerer Eingriff gewertet werden, als der Entzug der Bewegungsfreiheit für die beklagte Person. e. Kosten Das Vorgehen gegen mittellose Stalker erfolgt auf Kosten der Opfer, da bei den Tätern regelmässig nicht vollstreckt werden kann. Kann der Stalker das meist niedrig angesetzte Ordnungsgeld nicht bezahlen, kann die Strafe in Ordnungshaft umgewandelt werden, was jedoch kaum gemacht wird. Auch in der Schweiz wird ein Zivilverfahren in der Regel zu Lasten der klagenden Partei geführt. Gewinnt diese den Prozess, und werden die Prozess-, wie auch die übrigen Kosten auf den Beklagten, bzw. den Verurteilten überwälzt, liegt es trotzdem an der klagenden Partei, diese geltend zu machen. Ist der Stalker mittellos, bleibt die klagende Partei auf ihrer Forderung sitzen und muss letztlich für das Verfahren aufkommen. Diese Voraussetzungen lassen vermuten, dass viele Opfer in Anbetracht der Risiken auf ein Zivilverfahren verzichten. f. Unbekannte Täterschaft Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen i.S.d. GewSchG setzt auch stets voraus, dass die Täterschaft dem Opfer bekannt ist. Die Studie von Dressing et al., 2005, ergab, dass immerhin 25% aller Täter ihren Opfern fremd sind 37. Da die Geltendmachung von zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen gegenüber unbekannt nicht möglich ist, bleiben diese Opfer schutzlos.
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Rechtliche Grundlagen 4/6
Das Strafverfahren – Mögliche Delikte Art. 179septies StGB Missbrauch einer Fernmeldeanlage Art. 186 StGB Hausfriedensbruch Art. 144 StGB Sachbeschädigung, Art. 139 StGB Diebstahl Art. 126 StGB Tätlichkeiten, Art. 123 StGB Körperverletzung Art. 180 StGB Drohung, Art. 181 StGB Nötigung Art. 183 StGB Freiheitsberaubung und Entführung Art. 111 StGB Tötungsdelikt Früher einfache KV in der Familie auf Antrag – mit dem Gewaltschutzgesetz geändert. Opfer als qualifiziert geschädigte Personen haben sodann über die strafprozessualen Geschädigtenrechte hinaus besondere Verfahrensrechte, insbesondere spezielle Informations- und Schutzrechte.
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Rechtliche Grundlagen 5/6
Probleme des Strafverfahren Mangelnde eindeutige Qualifikation von Stalkinghandlungen. keine geeigneten Sanktionen Keine Handhabe bei «weichem» Stalking Zum Teil Antragsdelikte, Hemmungen des Opfers zur Strafanzeige
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Rechtliche Grundlagen 6/6
Das Opferhilfegesetz (OHG) 1. Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe) 2. Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige) 3. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin: a. ermittelt worden ist;, b. sich schuldhaft verhalten hat; c. vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat Art. 124 Bundesverfassung (Opferhilfe) Bund und Kantone sorgen dafür, dass Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit beeinträchtigt worden sind, Hilfe erhalten und angemessen entschädigt werden, wenn sie durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten." Am 1. Januar 2011 sind die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) sowie die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO) in Kraft getreten. Auf den gleichen Zeitpunkt hin wurden die im Opferhilfegesetz vom 23. März 2007 (OHG) statuierten strafprozessualen Regelungen sowie die Strafprozessordnung des Kantons Zürich aufgehoben. Für die Stellung des Opfers im Strafverfahren sind somit ab 1. Januar 2011 ausschliesslich die Schweizerische Strafprozessordnung sowie die Jugendstrafprozessordnung massgebend. Die organisatorischen Vorgaben der Schweizerischen Strafprozessordnungen werden im Kanton Zürich im Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG) geregelt. Art. 305 Abs. 2 StPO Die Polizei oder die Staatsanwaltschaft informiert […] über: a. die Adressen und Aufgaben der Opferberatungsstellen; b. die finanziellen Leistungen nach dem Opferhilfegesetz vom 23. März 2007 und die Frist zur Einreichung des Gesuchs. Art. 305 Abs. 3 StPO Die Polizei und die Staatsanwaltschaft übermitteln Name und Adresse des Opfers umgehend an eine Opferberatungsstelle, wenn das Opfer dies nicht ablehnt. Hier ist entscheidend, ob die Beeinträchtigung des Geschädigten in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des OHG – ganz oder zumindest teilweise – in Anspruch zu nehmen. OHG nur bei Straftatbeständen zur Anwendung, zu deren Schutzbereich die körperliche, sexuelle oder psychische Integrität gehört. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Delikte gegen Leib und Leben. Art. 17 1 Bei einer Straftat im Ausland haben Anspruch auf Hilfe nach diesem Kapitel: a. das Opfer, wenn es im Zeitpunkt der Straftat und im Zeitpunkt der Gesuchstellung Wohnsitz in der Schweiz hatte; b. die Angehörigen des Opfers, wenn sowohl sie als auch das Opfer im Zeitpunkt der Straftat und im Zeitpunkt der Gesuchstellung Wohnsitz in der Schweiz hatten. 2 Hilfe wird nur geleistet, wenn der Staat, in dem die Straftat begangen wurde, keine oder keine genügenden Leistungen erbringt. ABER: Dem Opfer als Zivilkläger können Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird. Eine Kostenauflage kommt ferner in Betracht bei Rückzug oder Abweisung der Zivilklage oder bei einer Verweisung auf den Zivilweg. Bei allen genannten Konstellationen gilt aber: Eine Kostenauflage ist nur möglich für Verfahrenskosten, die durch die Anträge im Zivilpunkt verursacht worden sind (Art. 427 Abs. 1 StPO). Erfolgt die Erhebung von Beweisen in der Strafsache von Amtes wegen, so ist eine Kostenauflage nicht zulässig, auch wenn sie daneben auch für den Zivilpunkt massgebend war. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass eine Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg möglich ist, wenn deren Beurteilung einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert. Ob im konkreten Fall eine Kostenauflage an das Opfer erfolgt, liegt im richterlichen Ermessen. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht nur dann, wenn das Opfer im Strafverfahren Zivilansprüche nach Art. 122 ff. StPO geltend macht (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO). Keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat das nur als Strafklägerin auftretende Opfer. Ebenfalls keinen Anspruch hat das Opfer, das sich weder als Straf- noch als Zivilklägerin am Strafverfahren beteiligt. Art. 19 Anspruch 1 Das Opfer und seine Angehörigen haben Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beeinträchtigung oder Tod des Opfers. 2 Der Schaden wird nach den Artikeln 45 (Schadenersatz bei Tötung) und 46 (Schadenersatz bei Körperverletzung) des Obligationenrechts7 festgelegt. Vorbehalten bleiben die Absätze 3 und 4. 3 Nicht berücksichtigt werden Sachschaden sowie Schaden, welcher Leistungen der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe nach Artikel 13 auslösen kann. 4 Haushaltschaden und Betreuungsschaden werden nur berücksichtigt, wenn sie zu zusätzlichen Kosten oder zur Reduktion der Erwerbstätigkeit führen
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Gleichstellungsgesetz und Stalking (1/3)
Art. 4 GlG: Diskriminierung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt Art. 5 GlG Bei einer Diskriminierung durch sexuelle Belästigung kann das Gericht oder die Verwaltungsbehörde der betroffenen Person zudem auch eine Entschädigung zusprechen, wenn Arbeitgebende nicht beweisen, dass sie Massnahmen getroffen haben, die zur Verhinderung sexueller Belästigung nach der Erfahrung notwendig sind und die ihnen billigerweise zugemutet werden können (…) Diskriminierung ist Verletzung der Würde (Persönlichkeit) Menschenwürde ist nach BVerG Es ist damit jener Wert- und Achtungsanspruch gemeint, der dem Menschen kraft seines Menschseins zukommt, unabhängig von seinen Eigenschaften, seinem körperlichen oder geistigen Zustand, seinen Leistungen oder seinem sozialen Status.
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Gleichstellungsgesetz und Stalking (2/3)
«Die Belästigung einer Person und die sexuelle Belästigung stellen einen Verstoss gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen dar und sind somit als Diskriminierung im Sinne dieser Richtlinie anzusehen» Art. 2 Abs. 3 Richtlinie 2006/54/EG Nr. 6 Persönlichkeitsverletzung: Angriff auf Persönlichkeit, namentlich sexuelle Freiheit und Würde/Komponente («Machtfaktor») Sexuelle Komponente: «sexueller Ausdruck von Aggression» Formen: «`Quid pro quo` Belästigung» und «Schaffung feindseliger Arbeitsatmosphäre», durch Mitarbeitende und Dritte Adressat:: Arbeitgebender (Verantwortlichkeit für den Schutz der Persönlichkeit) Diskriminierung ist Verletzung der Würde (Persönlichkeit) Menschenwürde ist nach BVerG Es ist damit jener Wert- und Achtungsanspruch gemeint, der dem Menschen kraft seines Menschseins zukommt, unabhängig von seinen Eigenschaften, seinem körperlichen oder geistigen Zustand, seinen Leistungen oder seinem sozialen Status. Formen von sexueller Belästigung: quid pro quo – Belästigung (sex für job) und Leistungsschmälerung (vom Betroffenen als unerwünscht und störendes Verhalten des Belästigers und dadurch die geschaffene schlechte Arbeitsatmosphäre) Hinsichtlich des belästigenden Charakters ist auf das Durchschnittsempfinden einer weiblichen Peron abzustellen (Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich Deutsches Beschäftigungsschutzgesetz): alles Verhalten, dass die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt (Gesetz zum Schutze der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz). Evaluation GlG (Heidi Stutz/Elisabeth Freivogel) Verfahren vor Schlichtungsstellen 26% sexuelle Belästigung – Unterschiede öffentlicher Arbeitgeber (eher mehr Lohnklagen) und privater Arbeitgeber (mehr/ausschliesslich Belästigung)
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Gleichstellungsgesetz und Stalking (3/3)
Konstellationen: 1. Stalker: Mitarbeitende, Vorgesetzte, Kunden, Dritte (Partner) 2. Stalkingopfer: Angestellte 3. Stalkinghandlung: Nachstellen mit dem Ziel, eine sexuelle Beziehung zu begründen oder aufrechtzuerhalten (sexueller Belästigung) Nachstellen, mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Ausstosses aus dem Arbeitsverhältnis (Mobbing) 4. Adressat: Arbeitgeber 5. Massnahmen: Prävention und Sanktionen: z.B. Hausverbot, Versetzung Arbeitsort ist oft Beziehungsbegründend. Zahlreiche Beziehungen werden am Arbeitsplatz begründet und auch beendet. Stalking ist ein Beziehungsdelikt. Konflikte werden in das Arbeitsverhältnis hineingetragen. Wie sind die Pflichten des Arbeitgebers und gibt es Handlungsmöglichkeiten für Opfer nachdem Gleichstellungsgesetz? Stalking ist eine Persönlichkeitsverletzung, wesentlich ist die Beeinträchtigung der Würde, die gegen den Willen sind. Für die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers gilt: Er muss auch Verletzung durch Partner oder Möchtegernpartner entgegenwirken, wenn diese die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers verletzen. Wesentlich ist (1) der Arbeitsort: als Schutzzone und Verantwortlichkeitsbegründung, (2) der Effekt auf das Arbeitsverhältnis Massnahmen: in bestimmten von Stalking oft betroffenen Betrieben (Spital, Arztpraxis) präventiv oder aber Sanktionen (Hausverbot, Versetzung).
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Das Gewaltschutzgesetz
Das Gewaltschutzgesetz (Kanton Zürich) Schutz von Opfern häuslicher Gewalt (sofern diese im Kanton Zürich wohnen oder arbeiten oder sich der Vorfall im Kanton Zürich ereignete). „Gefährdende“ sind unabhängig von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort bestimmbar. Anordnung von Schutzmassnahmen, §3 GewG (Wegweisung aus der Wohnung, Betretverbot, Kontaktverbot für 14 Tage verlängerbar bis zu 3 Monate). Polizei kann gefährdende Person in Gewahrsam nehmen, § 13 GewG (24 Stunden verlängerbar für 4 Tage). Flankierende Massnahmen, Informationspflichten § 15 GewG. Seit 1. April 2007 im Kanton Zürich in Kraft Seit dem 1. April 2007 ist im Kanton Zürich das Gewaltschutzgesetz in Kraft. Bei "Häuslicher Gewalt", d.h. wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird, indem der Täter durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen gegen das Opfer vorgeht, kann das Gewaltschutzgesetz angewendet werden. So kann die Polizei eine Wegweisung (aus der gemeinsamen Wohnung), ein Rayonverbot (bestimmtes Gebiet z.B. beim Wohn- und Arbeitsort) und ein Kontaktverbot (persönlich, Telefon, SMS, usw.) für 14 Tage aussprechen. Die gefährdete Person kann diese Schutzmassnahmen mit Antrag beim Haftrichter bis max. 3 Monate verlängern lassen. Die «Umsetzungsgruppe GSG» befasst sich intensiv mit der Umsetzung des am 1. April 2007 in Kraft getretenen neuen Gewaltschutzgesetzes (GSG), auftauchenden Problemen und möglichen Optimierungen. Eine weitere Arbeitsgruppe prüft Massnahmen im Zusammenhang mit der Zielgruppe der Minderjährigen (Kinder als Zeug/innen häuslicher Gewalt und minderjährige Gefährdende).
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Rechtsvergleich § 238 STGB Nachstellung (Deutschland)
Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich 1. seine räumliche Nähe aufsucht, 2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht, 3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen, 4.ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder 5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Mannheimer Studie Bettermann/Martini , Darmstädter Studien unter Wondrak Aus der Einwohnermeldekartei der Stadt Mannheim wurden 1000 Frauen und 1000 Männer im Alter von 18 bis 65 Jahren zufällig ausgewählt. Diesen Personen wurde zusammen mit einem Begleitbrief, in dem das Ziel der Studie erklärt wurde, ein umfangreicher Fragebogen zum Thema Stalking zugeschickt. Der Fragebogen enthält soziodemographische Daten sowie 51 Fragen zu Erlebnissen von Bedrohung, Verfolgung und Belästigung. Befragte, die zumindest Betroffene von einer Form der Bedrohung, Verfolgung oder Belästigung sind oder waren, wurden gebeten, zusätzliche Fragen zur Dauer, Art, und Häufigkeit dieser Erlebnisse, zur persönlichen Beziehung zu dem Verfolger, dessen vermutliche Motive sowie eigene Reaktionen auf diese Verhaltensweisen und mögliche medizinische oder psychologische Folgen daraus zu beantworten. Darüber hinaus füllten alle Befragten einen Fragebogen der WHO zur Einschätzung der psychischen Befindlichkeit aus. Die meisten Industrieländer kennen in ihren Rechtssystemen schon längst ähnliche zivil-rechtliche Instrumente. Überdies sind in vielen Staaten spezielle Bestimmungen in Kraft, die wiederholte Nachstellungen unter Strafe stellen, u.a. in Deutschland, Österreich, in den USA sowie in skandinavischen Ländern. (Pelikan 2002) Deshalb wurde in Deutschland der neue Straftatbestand „Nachstellungen“ erarbeitet, der am 31. März 2007 in Kraft getreten und als Antrags- und Privatdelikt ausgestaltet ist. Damit wurden Strafbarkeitslücken geschlossen und ein effektiver Opferschutz ermöglicht. Mit Gesetz vom 22. März 2007, in Kraft getreten am 31. März 2007, wurde in das deutsche Strafgesetzbuch der Straftatbestand der „Nachstellung“ eingeführt (§ 238 StGB). Eine einfache Nachstellung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Höhere Strafrahmen gelten, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht hat oder die Tat den Tod einer der genannten Personen verursacht hat. In letzteren Fällen gelten aufgrund des gleichzeitig geänderten § 112a StPO geringere Anforderungen an die Untersuchungshaft. Die einfache Nachstellung wird nur auf Antrag verfolgt (§ 238 Abs. 4 StGB), wenn nicht die Staatsanwaltschaft im konkreten Fall ein besonderes öffentliches Interesse annimmt. Auch bei Vorliegen eines Antrages verfolgt die Staatsanwaltschaft die Tat nur, wenn sie ein öffentliches Interesse bejaht (§ 376 StPO, mit Möglichkeit der Nebenklage, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit. e StPO); im übrigen ist die verletzte Person auf den Weg der Privatklage verwiesen (§ 374 Abs. 1 Nr. 5 StPO). Für das Jahr 2007 wurden in der Polizeilichen Kriminalstatistik für Deutschland Fälle mit dem Tatvorwurf der Nachstellung gem. § 238 [12] StGB erfasst, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Vorschrift erst am 31. März 2007 in Kraft trat. Dies entspricht einer Häufigkeit von 13,9 Fällen/ Einwohner. Bei 14 Fällen wurden Schusswaffen mitgeführt, wobei in 4 Fällen geschossen wurde. Die Aufklärungsquote beträgt 88,4 %, d. h erfasste Fälle konnten aufgeklärt werden. Nichtdeutsche Tatverdächtige haben einen Anteil von 16,6 %.[13] Am 23. April 2008 hat in Berlin die erste Beratungsstelle für Stalker ihren Betrieb aufgenommen.
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Resümee und Diskussion
Stalking ist eine Form diskriminierender oftmals sexualisierter Gewalt Stalking stellt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar Es besteht noch ungenügender Rechtsschutz gegenüber Stalking Verantwortlichkeit des Arbeitgebers nach dem Gleichstellungsgesetz auch gegenüber Stalking , mangelnde Sensibilisierung für subtilere und private Formen von Gewalt Der Arbeitsort stellt eine besonders «gefährdete und gefährdende Zone» für Stalkingopfer dar Bestehender Forschungsbedarf (Untersuchungen in der Schweiz fehlen) Stalking oft vor Straftaten (Prävention), Stalking als neue Form der Gewalt (neue Medien, Frauengewalt), Gewalt an der Persönlichkeit (ebenso Schutz wie Körper). Die beantragte Strafnorm müsste daher mit einem Auffangtatbestand versehen werden, der mit dem Legalitätsprinzip kaum in Einklang zu bringen wäre und auch sozialadäquates Verhalten unter Strafe stellen würde. Gemäss dem am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Artikel 28b Absatz 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) kann die von einer Nachstellung betroffene Person beim Gericht beantragen, dass der verletzenden Person insbesondere verboten wird: 1. sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten; 2. sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten; 3. mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen. Diese Verbote können mittels vorsorglicher Massnahmen prozessual sehr rasch in die Wege geleitet werden. Das Gericht kann die Verfügung zudem mit einer Strafandrohung nach Artikel 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) verbinden, sodass der Täter durch den Umweg über das Zivilrecht zusätzlich strafrechtlich belangt werden kann. Der Bundesrat wird die praktische Umsetzung von Artikel 28b Absatz 1 ZGB genau beobachten und dessen Wirksamkeit evaluieren. Die Evaluation soll fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung durchgeführt werden, sodass hinreichende Erfahrungen bestehen. Sollte sich der Schutz der Opfer dann als unzureichend erweisen, wird der Bundesrat weitere Massnahmen prüfen. Welche gesetzlichen Änderungen sind erforderlich? Die Gesetze sind immer Ausdruck davon, welche Rechtsgüter die Gesellschaft schützt. Die fehlende Stalking-Gesetzgebung in Europa ist ein frappierendes Beispiel legislativer Ignoranz. Nulla poena sine lege. Stalking muss als Teilphänomen im Bereich von sexueller, körperlicher und emotionaler Gewalt verstanden werden. Ohne fundierte Kenntnisse über die Hintergründe und Folgen können Ärzte kaum die erforderlichen diagnostischen und therapeutischen Massnahmen einleiten. Das selbe gilt für Ermittlungsbeamte und Richter. In erster Linie sind Kenntnisse über Täterstrategien erforderlich, um die innere Logik des Stalking-Verhaltens durchschauen zu können.
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Stalking Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
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