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Dienstrecht PH 2012 Begutachtungstext 2011.

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Präsentation zum Thema: "Dienstrecht PH 2012 Begutachtungstext 2011."—  Präsentation transkript:

1 Dienstrecht PH 2012 Begutachtungstext 2011

2 DIENSTRECHT PH 2012 Anpassung an UNI-Dienstrecht
Anerkennung aller Aufgaben an der Pädagogischen Hochschule Schaffung eines mehrgliedrigen flexiblen Verwendungsprofils generelle PH – Dienstzulage abgestufte Lehrvergütung anlassbezogene Leistungsprämie

3 Artikel 1: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
6a. Abschnitt Hochschullehrpersonen Anwendungsbereich, Begriff, Gliederung § 200a. (1) Auf Lehrpersonen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, die ausschließlich Pädagogischen Hochschulen …… zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind (Stammlehrpersonal), sind an Stelle des 7. Abschnittes die Bestimmungen dieses Abschnittes anzuwenden. (2) Auf Lehrpersonen, die einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist dieser Abschnitt nicht anzuwenden. (3) Lehrpersonen, auf die dieser Abschnitt anzuwenden ist, werden im Folgenden als Hochschullehrpersonen bezeichnet. Die Gruppe der Hochschullehrpersonen umfasst die Verwendungsgruppen PH 1, PH 2 und PH 3.

4 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
Ernennung § 200b. (1) Eine Berufspraxis, die im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen Ausbildung vorgesehen ist, ist nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung zurückzulegen. …………….. (4) Einer Überstellung in die Verwendungsgruppe PH  hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren (§ 20 Hochschulgesetz 2005) voranzugehen. Vorübergehende (zusätzliche) Verwendung § 200c. ……jeweils mit Zustimmung ………… (1) in der Bundesverwaltung ………. (2) in einer Schule ………. (3) an einer anderen Päd. Hochschule

5 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
Dienstpflichten § 200d. (1) Die Hochschullehrperson hat zur Erfüllung aller der den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 8 Abs. 1 bis 6 (gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 8) des Hochschulgesetzes 2005 übertragenen Aufgaben beizutragen und die sich daraus ergebenden Obliegenheiten wahrzunehmen. Anmerkung: Neu hinzu kommen Aufgaben in der Begleitung von Schulentwicklungsprozessen Im gemischten Aufgabenprofil findet eine Harmonisierung der Dienstpflichten mit den Aufgaben der Institution statt.

6 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes Dienstpflichten
(2) Nach Maßgabe ihrer Qualifikation und der Beauftragung hat sie insbesondere 1. Lehrveranstaltungen (einschließlich solcher unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und elektronischen Lernumgebungen) sowie Prüfungen abzuhalten, 2. Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung zu erfüllen, 3. Studierende zu beraten und, insbesondere bei der Abfassung von Bachelorarbeiten, zu betreuen, 4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben, einschließlich der Evaluierung und Qualitäts-sicherung, mitzuwirken, 5. Bildungsangebote zu entwickeln und zu betreuen und 6. Schulentwicklungsprozesse zu begleiten.

7 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes Festlegung der Dienstpflichten, Lehrverpflichtung
§ 200e. (1) Der Rektor hat die dienstlichen Aufgaben der Hochschullehrperson (§ 200d) unter Berücksichtigung der zu erfüllenden Aufgaben (des Bedarfs) und der Qualifikation jeweils für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres schriftlich festzulegen. (2) Die Aufgaben in der Lehre haben sich auf die Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Rahmen von Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen im Bereich der Aus-, Fort- oder Weiterbildung zu beziehen.

8 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes Festlegung der Dienstpflichten, Lehrverpflichtung
Für den in Abs. 1 genannten Zeitraum ist 1. in der Verwendungsgruppe PH 1 eine Beauftragung mit 160 bis 480 Lehrveranstaltungsstunden (5 – 15 SWSt.), 2. in den Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 eine Beauftragung mit 320 bis 480 Lehrveranstaltungs-stunden (10 – 15 SWSt.) vorzunehmen. Die Beauftragung darf im Bedarfsfall bis zu 320 weitere Lehrveranstaltungsstunden umfassen, wobei in der Verwendungsgruppe PH 1 die Beauftragung mit mehr als 64 (2 SWSt.) weiteren Lehrveranstaltungsstunden, in den übrigen Verwendungsgruppen die Beauftragung mit mehr als 160 (5 SWSt.) weiteren Lehrveranstaltungs-stunden der Zustimmung der Hochschullehrperson bedarf.

9 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes Festlegung der Dienstpflichten, Lehrverpflichtung
(3) Die Festlegung von Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung hat im Rahmen des genehmigten Ziel- und Leistungsplans der Pädagogischen Hochschule oder einer Kooperation gemäß § 10 des Hochschulgesetzes 2005 zu erfolgen. (4) Auf Antrag einer Universität und mit Zustimmung der Hochschullehrperson darf die Beauftragung, wenn dies im Hinblick auf Kooperationen gemäß § 10 des Hochschulgesetzes 2005 und die Aufgaben der Pädagogischen Hochschule in deren Interesse gelegen ist, gegen Kostenersatz auch Lehrveranstaltungen an der Universität oder unmittelbar mit dem Lehr- und Studienbetrieb zusammenhängende Aufgaben an der Universität umfassen. (5) Auf Hochschullehrpersonen mit herabgesetzter Wochendienstzeit oder in Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG tritt an die Stelle der in Abs. 2 genannten Zahlen von Lehrveranstaltungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Zahl von Lehrveranstaltungsstunden.

10 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes Festlegung der Dienstpflichten, Lehrverpflichtung
(6) Die Hochschullehrperson hat die gemäß Abs. 1 bis 5 festgelegten Dienstpflichten persönlich an der Pädagogischen Hochschule nach den Erfordernissen des Hochschulbetriebes in zeitlicher und örtlicher Bindung zu erfüllen. Im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten gemäß Abs. 1 kann, soweit dadurch die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird und die Erreichbarkeit der Hochschullehrperson für eine dienstliche Inanspruchnahme sichergestellt ist, bestimmt werden, dass einzelne Aufgaben ohne örtliche Bindung an die Pädagogische Hochschule wahrgenommen werden dürfen. (7) Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, ist auf Hochschullehrpersonen nicht anzuwenden.

11 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes Erläuterungen zu § 200e.
Festlegung der Dienstpflichten (BDG § 200e., VBG § 48h.) Schriftliche Festlegung der Aufgaben (§ 200d.) für ein Studienjahr durch den Rektor (Änderungen während des Studienjahres sind ebenfalls schriftlich festzuhalten). Grundlage für diese Vereinbarungen sind Arbeitsplatzbeschreibungen zu den Aufgaben der Hochschule (HG § 8 Abs. 1 – 6, für APH Abs. 8) sowie deren prozentuelle Bewertung für eine Vollbeschäftigung. Basis ist die Beauftragung in der Lehre mit 480 (15 SWSt) Lehrveranstaltungsstunden inklusive der dazugehörigen Aufgaben der Beratung und Betreuung der Studierenden, der Prüfungstätigkeit und Mitwirkung an den daraus resultierenden Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie der laufenden Evaluierung und Qualitätssicherung (in Analogie zur derzeitigen Vollbeschäftigung mit 20 Werteinheiten!) Mit Organisations- und Verwaltungsaufgaben (§ 200d. Abs. 2 Ziffer 4) sind ausschließlich der Verwendung entsprechende qualifizierte Aufgaben gemeint, keine bloß administrativ unterstützende Funktionen!

12 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes Erläuterungen zu § 200e.
Festlegung von Aufgaben in der Lehre: Verwendungsgruppe PH1 (ph1) 160 – 480 (5 – 15 SWSt) Lehrveranstaltungsstunden Verwendungsgruppen PH2 (ph2) und PH3 (ph3) – 480 (10 – 15 SWSt) Lehrveranstaltungsstunden (für PH2 bei überwiegendem Einsatz in der Forschung 160 – 480 LvSt.) Die Bandbreite kann genutzt werden, um andere Aufgaben (z.B. Forschung, Studienkommission, Entwicklungsarbeiten u. a.) angemessen zu berücksichtigen. Eine zusätzliche Beauftragung in der Lehre ist im Bedarfsfall (Ausnahme, nicht regelmäßig!) für PH1 (ph1) mit 2 SWSt., für PH2 (ph2) und PH3 (ph3) mit 5 SWSt., mit Zustimmung der Lehrperson mit höchstens 10 SWSt. möglich. Dabei ist der Jahresdurchschnitt der Wochendienstzeit zu beachten (für zusätzliche Beauftragungen muss ein Zeitausgleich geschaffen werden!).

13 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes Erläuterungen zu § 200e.
Mit dem Entfall sämtlicher „Wertigkeiten“ und der Harmonisierung aller qualifizierten Aufgaben der Hochschule anerkennt der Dienstgeber die Gleichwertigkeit eines mehr-gliedrigen Verwendungsprofils. Damit werden auch besoldungsrechtlich alle Tätigkeiten zulagenfähig! (bisher nur die Lehre!)

14 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
Institutsleitung § 200f. (1) Für die Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist eine Festlegung gemäß § 200e Abs. 1 bis 5 nicht vorzunehmen. Diese Hochschullehrperson hat neben der Leitung des Instituts im gemäß Organisationsplan festgelegten Wirkungsbereich des Instituts nach Festlegungen des Rektorates Aufgaben im Sinne des § 200d Abs. 2 Z 3 bis 6 wahrzunehmen. (2) Einer Hochschullehrperson gemäß Abs. 1 dürfen mit ihrer Zustimmung bis zu 192 Lehrveranstaltungsstunden, allenfalls unter Anwendung des § 200e Abs. 4 (Kooperation mit UNI)., übertragen werden.

15 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
Freistellung für Forschungs- oder Lehrzwecke § 200g. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister, die oder der für die Personalangelegenheiten der Pädagogischen Hochschule zuständig ist, kann Hochschul-lehrpersonen der Verwendungsgruppe PH 1 für Forschungs- oder Lehrzwecke, die in ihren wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschungsaufgaben begründet sind, eine bis zu sechsmonatige Freistellung von den Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Pädagogischen Hochschule erfordern. Die Gewährung der Freistellung bis zum Höchstausmaß von einem Monat obliegt namens der Bundesministerin oder des Bundesministers der Rektorin oder dem Rektor der Pädagogischen Hochschule.

16 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
Dienstzeit § 200h. (1) Die Institutsleiterin oder der Institutsleiter hat im Auftrag der Rektorin oder des Rektors die Wochendienstzeit für die regelmäßig zu erfüllenden Aufgaben im Voraus einzuteilen und für ihre Einhaltung zu sorgen. Auf die Aufgaben des Institutes und die Notwendigkeiten der Beratung und Betreuung von Studierenden und der Zusammenarbeit mit anderen Organisations-einheiten der Pädagogischen Hochschule sowie die berechtigten Interessen der Hochschullehrperson ist dabei Bedacht zu nehmen. (2) Die Hochschullehrperson hat die in der Einteilung nach Abs. 1 festgelegte Dienstzeit einzuhalten, wenn sie nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. (3) Soweit die Hochschullehrperson keinem Institut zugeordnet ist, obliegen die Einteilung der Wochendienstzeit und die Sorge für ihre Einhaltung gemäß Abs. 1 dem Rektor.

17 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes Erläuterungen zu § 200h.
Dienstzeit (BDG § 200h., VBG § 48k.) Die Wochendienstzeit an der Hochschule orientiert sich an den regelmäßig zu erfüllenden Aufgaben (z.B. Lehre, Planungsaufgaben in der Fortbildung) und wird durch die Institutsleitung im Voraus eingeteilt (Dienstplan, wie bisher!). Dabei ist auf die Aufgaben des jeweiligen Instituts sowie die berechtigten Interessen der Hochschul-lehrperson Bedacht zu nehmen (BDG § 200h.). Rechtliche Grundlagen: BDG § 200h., § 48a. Abs. 2, erster und zweiter Satz, Abs. 2a. letzter Satz VBG § 48k., § 48n. Abs. 2 Ziffer 4 Anmerkung: Mitwirkung der PV (gemäß PVG § 9)

18 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes Erläuterungen zu § 200h.
Die Gesamtwochendienstzeit (Gesamtarbeitszeit pro Woche) beträgt (wie bisher) 40 Stunden Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden pro Woche zu betragen. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage sind dienstfrei zu halten (Ausnahme nur im öffentlichen oder zwingend dienstlichen Interesse). Wochendienstzeit und Wochendienstplan sind daher nicht ident! Es gibt keine automationsunterstützte Erfassung der Dienstzeit, keine gleitende Dienstzeit und daher auch keine Jahresnormarbeitszeit! Durch die persönliche Erfüllung der mit dem/r Rektor/in schriftlich für ein Studienjahr festgelegten dienstlichen Aufgaben (BDG § 200e.) auf der Basis von prozentuell bewerteten Arbeitsplatzbeschreibungen gilt die regelmäßige Wochendienstzeit als erbracht!

19 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
Verwendungsbezeichnung § 200i. (1) Für Hochschullehrpersonen sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen: 1. in der Verwendungsgruppe PH 1 „Hochschulprofessorin“ oder „Hochschulprofessor“, 2. in den Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 „Professorin“ oder „Professor“ (2) Für die Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist abweichend von Abs. 1 die Verwendungsbezeichnung „Institutsleiterin“ oder „Institutsleiter“ vorgesehen.

20 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
Wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung § 200j. (1) Mitwirkung ……….. (2) Eigenständige Veröffentlichung ……………. Disziplinarrecht § 200k. …… Sonderbestimmungen § 200l. Ausnahmen vom BDG bzw. Anwendung mit besonderen Maßgaben

21 Ferien – Urlaub (BDG § 64 ff, VBG § 27 ff)
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes Erläuterungen zu § 200l. (Sonderbestimmungen Urlaub) Ferien – Urlaub (BDG § 64 ff, VBG § 27 ff) Die Urlaubsregelung ist im Sinne der Hochschulentwicklung an das universitäre Dienstrecht (BDG §§ 167 und 172c.) angepasst. Rechtliche Grundlagen: BDG § 64 ff, § 200l Abs. 1 Ziffer 5, Abs. 2 Ziffer 1 und Abs. 6 VBG § 27 ff, § 48n. Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 3 und Abs. 6 Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig (8 Stunden, 5-Tage-Woche!), er ist nicht an die lehrveranstaltungsfreie Zeit gebunden, darf aber nicht der Terminisierung von (eigenen) Lehrveranstaltungsstunden widersprechen!

22 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes Erläuterungen zu § 200l
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes Erläuterungen zu § 200l. (Sonderbestimmungen Urlaub) Anspruch auf Erholungsurlaub besteht für alle Lehrpersonen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Dienstrechts an der PH in dauernder Verwendung stehen, unabhängig vom Lebensalter, auf 6 Wochen! Zeiten, in denen die Hochschule keinen Dienstbetrieb hat bzw. geschlossen bleibt, gehen nicht auf das Konto der 240 Urlaubsstunden! Anmerkung: Mitwirkung der PV (gemäß PVG § 9)

23 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen § 224a. (1) Die §§ 203 bis 203l sind auf Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen nicht anzuwenden. § 207m Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. (2) Eine Verwendung an der Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule ist, soweit sie nicht im Rahmen eines Lehrbeauftragtenverhältnisses erbracht wird, nach den Bestimmungen des § 224c zu behandeln, wobei die Zuweisung der Rektorin oder dem Rektor obliegt. (3) Die Leitung der einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erfolgt im Rahmen einer auf die Dauer von bis zu fünf Schuljahren vorzunehmenden Betrauung. Neuerliche Betrauungen sind zulässig. Die mit der Leitung betraute Lehrperson führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.

24 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
Erläuterungen zu Pädagogischen Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen § 224b. (1) Auf dienstzugeteilte Lehrpersonen sind die Bestimmungen des neuen Dienstrechtes anzuwenden! (2) Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, ist auf gemäß Abs. 1 verwendete Lehrpersonen nicht anzuwenden.

25 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
An Pädagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen § 224c. Die Zuweisung zur Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 210 ist auf Antrag des Rektorats jeweils für die Periode vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres zulässig, in begründeten Fällen auch für einen Teil dieser Periode. Die Zuweisung darf höchstens im Ausmaß von zehn Werteinheiten (§ 2 Abs. 1 BLVG) erfolgen.

26 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
Erläuterungen zu § 248c. § 248c. Bundeslehrer, die beim Inkrafttreten des neuen Dienstrechtes voll an der PH beschäftigt sind, werden automatisch in die neuen Verwendungsgruppen übergeführt: Dabei werden Bundeslehrer der Verwendungsgruppe LPH der Verwendungsgruppe PH 1, der Verwendungsgruppe L 1 der Verwendungsgruppe PH 2 und der Verwendungsgruppe L 2 der Verwendungsgruppe PH 3 zugeordnet.

27 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
Anlage 1 Z 22 lautet: 22a. Hochschullehrpersonen VERWENDUNGSGRUPPE PH 1 Ernennungserfordernisse: Eine Verwendung als Hochschullehrperson im Sinne des 6a. Abschnittes des Besonderen Teiles und die Erfüllung der vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß Abs. 1 oder Abs. 2. (1) Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung und eine an einer österreichischen Universität erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi).

28 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
(2) Die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse: 1. Erwerb eines facheinschlägigen Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG, 2. eine mindestens vierjährige Verwendung als Hochschullehrperson und Bewährung bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 200d, wobei auf diese Verwendung eine einschlägige Verwendung als Universitätslehrer im Ausmaß von bis zu zwei Jahren anzurechnen ist, 3. einschlägige wissenschaftliche Tätigkeit; diese ist durch Publikationen in international anerkannten wissenschaftlichen Fachzeitschriften oder durch gemäß einem Gutachten eines Wissenschaftlichen Beirates gleichzuhaltende Publikationen nachzuweisen.

29 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
22b. Hochschullehrpersonen VERWENDUNGSGRUPPE PH 2 Ernennungserfordernisse: Eine Verwendung als Hochschullehrperson im Sinne des 6a.Abschnittes des Besonderen Teiles und die Erfüllung der vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß Abs. 1 oder 2. (1) Die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse 1. Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung durch den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG oder ein akademischer Grad gemäß § 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines der Verwendung entsprechenden Fachhochschul-Masterstudienganges oder Fachhochschul-Diplomstudienganges, 2. eine mindestens vierjährige verwendungseinschlägige Lehr- oder Berufspraxis und 3. durch Publikationen in Fachmedien nachzuweisende einschlägige (fach)wissenschaftliche bzw. (fach)didaktische, praktische oder künstlerische Tätigkeit.

30 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
(2) Die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse: 1. Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulausbildung durch den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, eines akademischen Grades Bachelor of Education gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 oder eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes, 2. der erfolgreiche Abschluss eines Hochschullehrganges im Bereich Hochschuldidaktik im Umfang von mindestens 60 ECTS, 3. eine mindestens vierjährige verwendungseinschlägige Lehr- oder Berufspraxis und 4. durch Publikationen in Fachmedien nachzuweisende einschlägige (fach)wissenschaftliche bzw. (fach)didaktische, praktische oder künstlerische Tätigkeit.

31 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
22c. Hochschullehrpersonen VERWENDUNGSGRUPPE PH 3 Ernennungserfordernisse: Eine Verwendung als Hochschullehrperson im Sinne des 6a. Abschnittes des Besonderen Teiles und die Erfüllung der vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß Abs. 1 oder 2. (1) Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulausbildung durch den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, eines akademischen Grades Bachelor of Education gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 oder eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes. (2) Ein der Verwendung entsprechendes Diplom gemäß Akademien-Studiengesetz 1999, BGBl. I Nr. 94 (AStG) an einer Pädagogischen oder Berufspädagogischen Akademie.“

32 Artikel 2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Abschnitt IVa Hochschullehrpersonen Gehalt § 54a. (1) Auf das Gehalt der Hochschullehrperson sind anzuwenden: in der Verwendungsgruppe PH 1 die Bestimmungen über das Gehalt der Verwendungsgruppe L PH, in der Verwendungsgruppe PH 2 die Bestimmungen über das Gehalt der Verwendungsgruppe L 1, in der Verwendungsgruppe PH 3 die Bestimmungen über das Gehalt der Verwendungsgruppe L 2a 2. Dienstalterszulage § 54b. Der Hochschullehrperson gebührt eine Dienstalterszulage gemäß § 56 Abs. 1.

33 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 Abschnitt IVa
Dienstzulagen § 54c. (1) Der Hochschullehrperson gebührt eine Dienstzulage. Sie beträgt 1. 450 € in der Verwendungsgruppe PH 1, 2. 250 € in den übrigen Verwendungsgruppen. 71,35% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. (2) Durch das Gehalt und die Dienstzulage gemäß Abs. 1 sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. Auf Hochschullehrpersonen ist § 16 nicht anzuwenden. (3) Der Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Instituts einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 541,9 €. (4) Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH 3, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe PH 2 gemäß Anlage 1 Z 22b BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt der Verwendungsgruppe PH 2 in der Gehaltsstufe, die sich im Falle einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe ergeben würde.

34 Dienstzulagen (GG § 54c):
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 Abschnitt IVa Erläuterungen zu Dienstzulagen Dienstzulagen (GG § 54c): Abs.1: Ruhegenussfähige Dienstzulage (14 x jährlich): Verw. Gr. PH1: € 450.- Verw. Gr. PH2 und PH3: € 250.- Abs. 3: Dienstzulage für Institutsleitung: € 541,90 Abs. 4: Dienstzulage für PH3 (L2) nach PH2 (L1) bei Erfüllung der Ernennungserfordernisse Anmerkung: alle Beträge werden valorisiert!

35 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Lehrvergütung § 54d. (1) Der Hochschullehrperson, die im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten mit der Abhaltung von mindestens 321 Lehrveranstaltungsstunden (§ 200e Abs. 2 BDG 1979) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung. (2) Die Vergütung beträgt für jeweils 32 Lehrveranstaltungsstunden die den Grenzwert gemäß Abs. 1 oder 4 übersteigen, 1. 80,0 € in der Verwendungsgruppe PH 1, 2. 40,0 € in den übrigen Verwendungsgruppen. Für Lehrveranstaltungsstunden, mit denen kein ganzzahliges Vielfaches von 32 erreicht wird, gebührt der aliquote Betrag. (3) Auf die Vergütung gemäß Abs. 1 ist § 15 Abs. 5 anzuwenden. (4) Auf Hochschullehrpersonen, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut sind (§ 200f BDG 1979), tritt an die Stelle von 321 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die Zahl von 65 Lehrveranstaltungsstunden. (5) Auf Hochschullehrpersonen mit herabgesetzter Wochendienstzeit oder in Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG tritt an die Stelle von 161 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Zahl von Lehrveranstaltungsstunden

36 Lehrvergütung (GG § 54d.):
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 Abschnitt IVa Erläuterungen zur Lehrvergütung Lehrvergütung (GG § 54d.): Ab der 11. SWSt. für jeweils 32 Lehrveranstaltungsstunden (1SWSt) in der Verw. Gr. PH1: € 80.- Verw. Gr. PH2 und PH3: € 40.- Die Vergütung wird unabhängig von den tatsächlich gehaltenen Stunden angewiesen. Sie ruht erst ab einer längeren Abwesenheit (mehr als 1 Monat), nicht hemmend wirken dabei Zeiten eines Urlaubs oder eines Dienstunfalls. (§ 15 Abs. 5) Für Institutsleiter tritt die Lehrvergütung ab der 3. SWSt. in Kraft

37 Anmerkung: Mitwirkung der PV (gemäß PVG § 9 )
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 Abschnitt IVa Erläuterungen zu Leistungsprämien Leistungsprämien (GG § 54e.): Der Hochschullehrperson können für besondere Leistungen Leistungsprämien gezahlt werden. (In diesen Bereich fallen auch die derzeit zugewiesenen Gelder für die Abgeltung der Prüfungstätigkeiten). Anmerkung: Mitwirkung der PV (gemäß PVG § 9 )

38 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Leistungsprämien § 54e. (1) Der Hochschullehrperson können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien gezahlt werden. (2) Die Institutsleiterin oder der Institutsleiter kann der Hochschul-lehrperson in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Erbringung einer besonderen Leistung durch die Hochschullehrperson und unter Bedachtnahme auf deren Leistungsbereitschaft im Rahmen der ihm für Leistungsprämien zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Leistungsprämie geben. Wenn die Hochschullehrperson keinem Institut zugeordnet ist, kommt die Entscheidung der Rektorin oder dem Rektor zu. (3) Eine Leistungsprämie für die Institutsleiterinnen und Institutsleiter darf nicht aus den ihm für seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln gegeben werden. (4) Für die Leistungsprämie sind alljährlich 2,1 % der Bezugssumme (Monatsbezüge und Sonderzahlungen) der Hochschullehrperson bereitzustellen. Diese finanziellen Mittel sind auf die einzelnen Pädagogischen Hochschulen entsprechend ihren Personalständen an Hochschullehrpersonen aufzuteilen und den Institutsleiterinnen und Institutleiter (Rektorinnen und Rektoren) anteilig zur Vergabe von Leistungsprämien zur Verfügung zu stellen. (5) § 19 ist auf Hochschullehrpersonen nicht anzuwenden.

39 Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 3: (Zulage nach LPH)
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 Abschnitt IVa Erläuterungen zu § 59 Abs. 4 und § 59 Abs. 3 Neuregelung GG § 59 Abs. 4: Lehrern der Verwendungsgruppe L2a2, die an PH mitverwendet werden und die Ernennungserfordernisse für PH2 erfüllen, gebührt die Dienstzulage nach L1 jetzt unabhängig von ihrer Verwendung! Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 3: (Zulage nach LPH) Lehrpersonen der Verwendungsgruppe PH2 und dienstzugeteilte Lehrpersonen der Verwendungsgruppe L1 erhalten den Lehrvergütungssatz für PH1 (€ 80.-), wenn sie nach dem 30. September 2007 für mindestens ein Semester die Dienstzulage nach § 59 Abs. 3 (LPH) erhalten haben.

40 Änderung des LDG 4. Dem § 121d wir folgender Abs. 5 angefügt: „(5) Für Karenzurlaube von vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommenen Landeslehrerinnen und Landeslehrern, die zur Begründung eines Dienstverhältnisses zum Bund als Vertragshochschullehrperson oder als Vertragslehrkraft an einer Praxisschule gewährt werden oder worden sind, gilt die zeitliche Obergrenze des § 58 Abs. 3 nicht (10 Jahre). Solche Karenzurlaube sind weiters auf Antrag zur Gänze für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen, wobei ein derartiger Antrag bei sonstiger Unwirksamkeit längstens bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung des Karenzurlaubs gestellt werden kann. Für solche Karenzurlaube, die zum 1. Oktober 2012 bereits beendet waren, können derartige Anträge bis 30. September 2013 gestellt werden.“

41 Erläuterungen zu § 121d. Abs. 5
Änderung des LDG Erläuterungen zu § 121d. Abs. 5 3 Möglichkeiten für Landeslehrer/innen: Dienstzuteilung Karenzierung und Dienstvertrag Kündigung und Dienstvertrag (unbefristet)

42 Erläuterungen zu den Berechnungsbeispielen:
Berechnungen (blaue Schrift) auf Basis des Gesetzesentwurfes enthalten die neuen Bezeichnungen (PH1, PH2, PH3) Berechnungen (rote Schrift) auf Basis der aktuellen Gesetzeslage enthalten die alten Bezeichnungen (L2a2, L1, LPH) Die Berechnungen L1 betreffend haben für die Lehre den Umrechnungsfaktor von 1,11 als Mittelwert Die MDL Berechnungen nach altem System gehen von einer optimalen Auszahlung, das heißt ohne §61 Entfall aus Sämtliche Beträge sind in Euro und brutto Berechnungen sind ohne Gewähr

43 L2a2 nicht unterrichtliche Tätigk. PH3 nicht unterrichtliche Tätigk.
Gehst 8 20 WE WST 0-10 WST Lehre Gehalt 14 mal 2.496,50 34.951,00 Dienstzul. 250 3.500,00 jährl. 38.451,00 L2a2,L1 wertig nicht unterrichtliche Tätigk. PH3, PH2 wertig nicht unterrichtliche Tätigk. 250,00 L1 Zulage 0,00 173,70 2.431,80 40.882,80

44 L1 nicht unterr. Tätigkeiten (Lehre max. 10 WST)
PH2 nicht unterr. Tätigkeiten (Lehre max. 10 WST) Ghst 8 20 WE bis 10 WST bis 10 WST Gehalt 14 mal 2.876,10 40.265,40 Dienstzul. 250 3.500,00 jährl. 15 43.765,40

45 L1 Lehre vollbeschäftigt PH2 Lehre vollbeschäftigt Ghst 8 20 WE 18 WST
15 WST Gehalt 14 mal 2.876,10 40.265,40 Dienstzul. 250 3.500,00 Lehrv 11-15 12 5x40 200 2.400,00 jährl. 15 46.165,40 PH2 Lehre zusätzl. Betrauung 18 WST Lehrv ab16 3x40 120 1.440,00 47.605,40

46 L1 max Zusatzbetrauung ohne Zustimmung L1 Daz 22,20 WE 20 WST
Gehalt 14 mal 5.060,90 70.852,60 MDL Woche 2,20 65,79 MDL Jahr 34 144,74 4.921,22 jährl. 75.773,82 PH2 max Zusatzbetrauung ohne Zustimmung PH2 Daz 20 WST Gehalt 14 mal 5.060,90 70.852,60 Dienstzulage 250,00 3.500,00 Lehrv 11-15 12 5x40 200,00 2.400,00 Lehrv ab16. 5x50 3.000,00 15 jährl. 79.752,60

47 PH2 Lehre zusätzl. Betrauung
L1 Lehre mit MDL PH2 Lehre zusätzl. Betrauung Ghst 8 24,42 WE 22 WST 22 WST Gehalt 14 mal 2.876,10 40.265,40 MDL Woche 4,42 37,39 Dienstzul. 250 3.500,00 MDL 34 165,26 5.618,86 Lehrv 11-15 12 5x40 200 2.400,00 Lehrv ab 16 7x40 280 3.360,00 jährl. 45.884,26 15 49.525,40 Ghst 16 4.276,80 59.875,20 55,60 245,74 8.355,33 7x50 350 4.200,00 68.230,53 69.975,20

48 LPH Lehre vollbeschäftigt PH1 Lehre vollbeschäftigt
Ghst 12 20 WE 15,5 WST 15 WST Gehalt 14 mal 4.012,40 56.173,60 Dienstzul. 450 6.300,00 Lehrv 11-15 12 5x80 400 4.800,00 jährl. 15 67.273,60

49 LPH max Zusatzbetrauung ohne Zustimmung LPH DAZ 21,93 WE 17 WST
Gehalt 14 mal 5.743,00 80.402,00 MDL Woche 1,93 74,66 MDL Jahr 34 144,09 4.899,12 jährl. 85.301,12 PH1 max Zusatzbetrauung ohne Zustimmung PH1 DAZ 17 WST Gehalt 14 mal 5.743,00 80.402,00 Dienstzulage 450,00 6.300,00 Lehrv 11-15 12 5x80 400,00 4.800,00 Lehrv ab16 2x100 200,00 2.400,00 15 jährl. 93.902,00

50 PH1 Lehre zusätzl. Betrauung
LPH Lehre mit MDL PH1 Lehre zusätzl. Betrauung Ghst 12 25,80 WE 20 WST 20 WST Gehalt 14 mal 4.012,40 56.173,60 MDL Woche 5,80 52,16 Dienstzul. 450 6.300,00 MDL 34 302,53 10.286,19 Lehrv 11-15 12 5x80 400 4.800,00 Lehrv ab16 jährl. 66.459,79 15 72.073,60 Ghst 16 4.846,00 67.844,00 63,00 365,39 12.423,21 5x100 500 6.000,00 80.267,21 84.944,00

51 PH1 Forschung/8WST Lehre PH2 Forschung/8WST Lehre
8 WST+Forschung Gehalt 14 mal 4.846,00 67.844,00 Dienstzulage 450,00 6.300,00 Lehrv 6-8 12 3x80 240,00 2.880,00 15 jährl. 77.024,00 PH2 Forschung/8WST Lehre PH2 16 8 WST + Forschung 4.276,80 59.875,20 250,00 3.500,00 3x40 120,00 1.440,00 64.815,20

52 PH2 Institutsleiter/in LPH Institutsleiter/in PH1 Institutsleiter/in
L1 Institutsleiter/in PH2 Institutsleiter/in Ghst 15 20 WE Gehalt 14 mal 4.101,50 57.421,00 Dienstzul. 250,00 3.500,00 IL Zulage 541,90 7.586,60 jährl. 65.007,60 15 68.507,60 LPH Institutsleiter/in PH1 Institutsleiter/in 4590,10 64.261,40 4.590,10 450,00 6.300,00 71.848,00 78.148,00

53 Dienstrecht PH 2012 Danke für die Aufmerksamkeit
Begutachtungstext 2011 Danke für die Aufmerksamkeit


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