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Justizmonopol des Staates
Rechtsprechende Gewalt (Art. 20 GG) Ordentliche Gerichte, § 12 GVG Arbeitsgerichte, ArbGG Verwaltungsge-richte, VwGO © 2001 by Henrik Bauer All rights reserved
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Ordentliche Gerichtsbarkeit
Streitige Zivilgerichtsbar-keit, § 13 GVG Strafge-richts-barkeit, § 13 GVG Freiwillige Gerichts-barkeit, FGG Amtsgericht (Einzelrichter) Landgericht (Kammern) Oberlandesgericht (Senate) Berufung Bundesgerichtshof Revision BVerfG © 2001 by Henrik Bauer All rights reserved
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Der Verfahrensablauf Vorüberlegungen: Schalte ich einen Anwalt ein?
Wie ist das Kostenrisiko? Wie hoch können die Kosten sein Rechtsschutzversicherungen Prozeßkostenhilfe Beratungshilfe Wie ist die Vollstreckungsaussicht? © 2001 by Henrik Bauer All rights reserved
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Der Verfahrensablauf II
Gang des Verfahrens: Klageerhebung Klageschrift fertigen Einreichen der Klage mit Gerichtskostenvorschuß Zustellung der Klage Entscheidung des Gericht: Früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung O d e r : Schriftliches Vorverfahren Beweisaufnahme, Urteil, Disposition der Beteiligten © 2001 by Henrik Bauer All rights reserved
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Verfahrensgrundsätze
Dispositionsmaxime Antrag Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich Verhandlungsmaxime Beibringungspflicht Unstreitige Tatsachen werden vom Gericht nicht nachgeprüft Beweiserhebung nur auf Antrag Mündlichkeitsprinzip © 2001 by Henrik Bauer All rights reserved
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Das Beweisverfahren Beweisbedürftigkeit: Beweislast: Beweismittel:
Nur für streitige Tatsachen Beweislast: Grundsatz: Jede Partei trägt die Beweislast für die für sie günstigen Tatsachen Beispiel: Der Verkäufer V verlangt Kaufpreiszahlung – V trägt Beweislast für Kaufvertrag/ K behauptet, er sei minderjährig gewesen – K muß beweisen, daß er damals noch nicht 7 Jahre war Beweismittel: Augenschein, Urkunden, Sachverständige, Zeugen, Parteivernehmung © 2001 by Henrik Bauer All rights reserved
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Abgrenzung Zivil,- Strafgerichtsbarkeit
Fall: Als Opfer eines Verkehrsunfalls sind Sie durch einen Radfahrer körperlich verletzt worden. Sie wollen, dass der Täter bestraft wird und Sie auch Schmerzensgeld und Schadens-ersatz erhalten. Wohin wenden Sie sich? §§ 823 ff BGB – Zivilgerichtsbarkeit Bestrafung: Strafantrag gem. § 158 stopp, evtl. §§ 823 ff BGB im Adhäsionsverfahren geltend machen ( §§ 403 ff StGB) Abwandlung: Sie haben vom Adhäsionsverfahren keinen Gebrauch gemacht. Nach Verurteilung im Strafverfahren erheben Sie Klage vor dem Zivilgericht auf Schadensersatz. Ist es möglich, dass der Zivilrichter Ihre Klage abweist, weil Sie den Unfall selbst verschuldet haben? © 2001 by Henrik Bauer All rights reserved
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Abgrenzung Zivil,- Strafgerichtsbarkeit Leitsätze
Das Urteil des Strafrichters im Adhäsionsverfahren gilt als Zivilurteil (§ 406 III StPO) Es ist rechtlich möglich, dass Zivil- und Strafrichter denselben Sachverhalt unterschiedlich werten. Es besteht keinerlei rechtliche Bindungswirkung an Urteile anderer Gerichte (§ 14 II Nr.1 EGZPO) © 2001 by Henrik Bauer All rights reserved
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Sachliche Zuständigkeit
Fall: Der Vermieter macht Mietzinsen in Höhe von DM aus einem 1jährigen Mietvertrag über monatlich DM geltend. Der Mieter meint, er sei nie eingezogen und außerdem habe er auch nie einen Mietvertrag unterzeichnet. Welches Gericht ist zuständig? Angestellter A klagt gegen seine Sekretärin auf Schadensersatz, weil die-se beim Einparken auf dem Firmenparkplatz seinen Wagen beschädigt hat. - § 8 ZPO: Streitwert: 12 x DM = DM -> Landgericht nach § 23 Nr.1GVG?; Nein, da: - für Mietstreitigkeiten immer AG zuständig nach § 23 Nr. 2GVG - Arbeitsgericht nach § 2 I Nr. 9 ArbGG © 2001 by Henrik Bauer All rights reserved
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Örtliche Zuständigkeit
Allgemeiner Gerichtsstand: Wohnsitz (§ 13 ZPO) oder Sitz (§ 17 ZPO) des Beklagten Besonderer Gerichtsstand: Dinglicher (§ 24 ZPO) Mietsachen (29 a ZPO) Unerlaubte Handlung (§ 32 ZPO) Erfüllungsort (§ 29 ZPO) © 2001 by Henrik Bauer All rights reserved
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Rechtsnormen im Internet
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