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Electronic Commerce Einführung Konversatorium aus Internetrecht (Jordan/Tangl)

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Präsentation zum Thema: "Electronic Commerce Einführung Konversatorium aus Internetrecht (Jordan/Tangl)"—  Präsentation transkript:

1 Electronic Commerce Einführung Konversatorium aus Internetrecht (Jordan/Tangl)

2 Internet – Net, Netz aus militärischen, später universitären elektronischen Nachrichtensystem entwickelt (Arpanet) aus militärischen, später universitären elektronischen Nachrichtensystem entwickelt (Arpanet) besteht aus über die ganze Welt verstreuten Computern die unter einander über TCP/IP verbunden sind besteht aus über die ganze Welt verstreuten Computern die unter einander über TCP/IP verbunden sind Aufschwung mit der Entwicklung von Hypertext Aufschwung mit der Entwicklung von Hypertext (einfache Navigation, immenses Datenangebot) Die bekanntesten Dienste: E-Mail, WWW, FTP, Newsgroups Die bekanntesten Dienste: E-Mail, WWW, FTP, Newsgroups Ursprünglich eine nicht auf Gewinn gerichtet Ursprünglich eine nicht auf Gewinn gerichtet nunmehr immer mehr kommerzialisiert rechtl. Probleme nicht unter der Kontrolle einer einheitlichen Organisation nicht unter der Kontrolle einer einheitlichen Organisation jeder Provider selbst für seinen Bereich verantwortlich jeder Provider selbst für seinen Bereich verantwortlichProvider (Kontrolle schwierig)

3 Das Netz – einige Zahlen Ende 2000 94.265.900 ständig verbundene und mehr als 380 Millionen zeitweise angeschlossene Computer (Internetzugänge) Ende 2000 94.265.900 ständig verbundene und mehr als 380 Millionen zeitweise angeschlossene Computer (Internetzugänge) Zuwachsraten von über 30 Prozent pro Jahr in den letzten Jahren Zuwachsraten von über 30 Prozent pro Jahr in den letzten Jahren Ende 2002 hat die Internet-Nutzungsrate in Österreich die 50-Prozent-Marke erreicht Ende 2002 hat die Internet-Nutzungsrate in Österreich die 50-Prozent-Marke erreicht Zur Entwicklung in Österreich: 10 Jahre Internet in Österreich, von Peter Rastl: Artikel in Comment Artikel in CommentArtikel in Comment Umsatz des E-Business soll bis 2004 auf 68.000 Milliarden Dollar steigen Umsatz des E-Business soll bis 2004 auf 68.000 Milliarden Dollar steigen

4 Begriffe I Provider: Der Internet Service Provider (ISP) stellt die Zugänge zum Internet (gegen Gebühr) zur Verfügung, der Content Provider die Inhalte. Provider: Der Internet Service Provider (ISP) stellt die Zugänge zum Internet (gegen Gebühr) zur Verfügung, der Content Provider die Inhalte. Homepage: Die erste Seite eines Angebots im WWW. (auch WWW-Seiten von Privatpersonen, die sich und ihre Interessen im WWW präsentieren, werden Homepage genannt). Homepage: Die erste Seite eines Angebots im WWW. (auch WWW-Seiten von Privatpersonen, die sich und ihre Interessen im WWW präsentieren, werden Homepage genannt). Web-Site: auch Website oder Site; Sammelbegriff für alle Web-Seiten (Webpages) eines Anbieters im Internet einschließlich der Homepage (Eingangsseite). Web-Site: auch Website oder Site; Sammelbegriff für alle Web-Seiten (Webpages) eines Anbieters im Internet einschließlich der Homepage (Eingangsseite). Browser: multifunktionales Programm zum Navigieren im WWW und Darstellung von Webseiten, wobei die Darstellung nicht bei jedem Browser ganz gleich erfolgt. Browser: multifunktionales Programm zum Navigieren im WWW und Darstellung von Webseiten, wobei die Darstellung nicht bei jedem Browser ganz gleich erfolgt. Microsoft (Internet Explorer, kurz IE) Netscape (Navigator oder Communicator)

5 Begriffe II HTML (HyperTextMarkupLanguage): HTML (HyperTextMarkupLanguage): ist eine Text-Auszeichnungssprache, enthält keine Anweisungen oder Befehle, sondern Marken (Tags). Mit diesen Marken werden Textteile eingegrenzt (zwischen Anfangs- und End-Tags), um die Darstellung des Textes zu beeinflussen (z.B. Formatierung) oder auf eine andere Seite zu verweisen (Link, Hyperlink). Eine HTML-Seite wird daher geschrieben, nicht programmiert! der Urheber einer HTML-Seite ist Autor, nicht Programmierer. dh dass eine Webseite an sich keinen urheberrechtlichen Schutz als Computerprogramm genießt. der Urheber einer HTML-Seite ist Autor, nicht Programmierer. dh dass eine Webseite an sich keinen urheberrechtlichen Schutz als Computerprogramm genießt. bei in HTML-Seiten des öfteren eingebetteten Java oder Javascript handelt es sich hingegen um Programme; diese Teile können daher - bei entsprechender Schöpfungstiefe auch urheberrechtlichen Schutz genießen. bei in HTML-Seiten des öfteren eingebetteten Java oder Javascript handelt es sich hingegen um Programme; diese Teile können daher - bei entsprechender Schöpfungstiefe auch urheberrechtlichen Schutz genießen. Hypertext (in HTML geschriebener Text einer Website) Methode zur Präsentation und Vernetzung von Information. Webseiten Hypertext (in HTML geschriebener Text einer Website) Methode zur Präsentation und Vernetzung von Information. Webseiten

6 Begriffe III Tag: steht für "Etikett", "Auszeichnung" oder "Marke"; einzelnes Kommando der Auszeichnungssprache HTML; fast alle Markierungen bestehen aus einem einleitenden und einem abschließenden Tag (dasselbe Kommando mit einem / davor). Der Text dazwischen ist der "Gültigkeitsbereich" für die betreffenden Tags; Tag: steht für "Etikett", "Auszeichnung" oder "Marke"; einzelnes Kommando der Auszeichnungssprache HTML; fast alle Markierungen bestehen aus einem einleitenden und einem abschließenden Tag (dasselbe Kommando mit einem / davor). Der Text dazwischen ist der "Gültigkeitsbereich" für die betreffenden Tags;HTML stehen in spitzen Klammern. siehe Quelltext stehen in spitzen Klammern. siehe Quelltext Meta-Tags: HTML-Befehle, durch die weitere Angaben zur Seite und zum Autor generiert werden; befinden sich im HTML-Quellcode am Beginn der Seite, werden aber im Browser nicht angezeigt. Meta-Tags: HTML-Befehle, durch die weitere Angaben zur Seite und zum Autor generiert werden; befinden sich im HTML-Quellcode am Beginn der Seite, werden aber im Browser nicht angezeigt.HTML Schlüsselbegriffe für Internet-Suchmaschinen! markenrechtliche bzw. wettbewerbsrechtliche Probleme markenrechtliche bzw. wettbewerbsrechtliche Probleme Bsp: Meta-Taging (siehe...) oder Word Stuffing siehe...Word Stuffingsiehe...Word Stuffing

7 E-Commerce I = elektronischer Handel unter Verwendung moderner IKT (Informations- und Telekommunikationstechnologien) mit direkter Bestellmöglichkeit über Telefon, TV, e-mail, EDI oder Internet = elektronischer Handel unter Verwendung moderner IKT (Informations- und Telekommunikationstechnologien) mit direkter Bestellmöglichkeit über Telefon, TV, e-mail, EDI oder Internet umfasst u.a.: Erwerb von Waren od. DienstleistungenErwerb von Waren od. Dienstleistungen DirektmarketingDirektmarketing Online- DatenbankdienstleistungenOnline- Datenbankdienstleistungen TeleshoppingTeleshopping KatalogbestellungenKatalogbestellungen E-BankingE-Banking Elektronischer Versand per e-mailElektronischer Versand per e-mail m-commerce (mobile commerce): nächste Entwicklungsstufe – Verwendung drahtloser Verbinungstechnologie (Bsp WAP – wireless applied protokoll) m-commerce (mobile commerce): nächste Entwicklungsstufe – Verwendung drahtloser Verbinungstechnologie (Bsp WAP – wireless applied protokoll)

8 E-Commerce II business to business(b2b) business to business(b2b) Geschäften, die den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen betreffen business to consumer (b2c) business to consumer (b2c) Geschäften, die den Verkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern betreffen consumer to consumer (c2c) consumer to consumer (c2c) Verbraucher treten über Internet od. e-mail miteinander in Verbindung (Bsp Online-Auktionen) indirekter / offline EC indirekter / offline EC Vertragsschluss online Abwicklung (Lieferung, zT auch Entgeltzahlung) erfolgt offline direkter / online EC direkter / online EC sowohl Vertragsschluss als auch Leistungserbringung und Zahlung online (z.B. direktes Downloaden der gekauften Software)

9 E-Commerce III EC im Internet berührt als QUERSCHNITTSMATERIE zahlreiche Rechtsgebiete: EC im Internet berührt als QUERSCHNITTSMATERIE zahlreiche Rechtsgebiete: VertragsrechtVertragsrecht WettbewerbsrechtWettbewerbsrecht TelekommunikationsrechtTelekommunikationsrecht KennzeichenrechtKennzeichenrecht UrheberrechtUrheberrecht DatenschutzrechtDatenschutzrecht

10 E-Commerce III EC im Internet berührt als QUERSCHNITTSMATERIE zahlreiche Rechtsgebiete: EC im Internet berührt als QUERSCHNITTSMATERIE zahlreiche Rechtsgebiete: VertragsrechtVertragsrecht WettbewerbsrechtWettbewerbsrecht TelekommunikationsrechtTelekommunikationsrecht KennzeichenrechtKennzeichenrecht UrheberrechtUrheberrecht DatenschutzrechtDatenschutzrecht

11 Vertragsrecht Zustandekommen eines Online-Vertrages I Nach hM sind auch elektronische WE unter den allg. Voraussetzungen (bestimmt, Bindungswille, Zugang) wirksam Nach hM sind auch elektronische WE unter den allg. Voraussetzungen (bestimmt, Bindungswille, Zugang) wirksam ONLINE-VERTRAG ist kein neuer Vertragstyp ONLINE-VERTRAG ist kein neuer Vertragstyp bezogen auf Leistungsinhalt 3 mögliche Kategorien: 1.Erwerb von Waren (indirekter/offline EC) 2.Erwerb von Lizenzen (idR direkter/online EC) z.B. Software und Multimedia Produkte 1.Erbringung einer Online-Dienstleistung (Bsp Onine-Banking, Chatten, Video-Konferenzen, Informationssuche) Abschlussvarianten: Abschlussvarianten: per e-mail (vergleichbar mit Postverkehr) per e-mail (vergleichbar mit Postverkehr) durch Mausklick: Ausfüllen eines Web-Formulars bzw Absenden eines Formblattes durch Mausklick: Ausfüllen eines Web-Formulars bzw Absenden eines Formblattes über Internet-Telefonie (wie bei herkömmlichen Telefonbestellungen dh unter Anwesenden) über Internet-Telefonie (wie bei herkömmlichen Telefonbestellungen dh unter Anwesenden)

12 Vertragsrecht Zustandekommen eines Online-Vertrages II Informationen auf einer Website sind Informationen auf einer Website sind Einladungen zur Anbotstellung (vgl Schaufenster od. Versandkatalog) Das Angebot geht vom Kunden aus Das Angebot geht vom Kunden aus (Ausnahme: Online-Vertrieb von Immaterialgütern – Angebot (Ausnahme: Online-Vertrieb von Immaterialgütern – Angebot muss so gestaltet sein, dass es der Adressat durch muss so gestaltet sein, dass es der Adressat durch Mausklick annehmen kann – vgl. Automatenkauf) Mausklick annehmen kann – vgl. Automatenkauf) Bindungsdauer des Anbots: idR unter Abwesenden (dh Übermittlungszeitraum – sekundenschnell - plus angemessene Bearbeitungs- und Überlegungsfrist) Bindungsdauer des Anbots: idR unter Abwesenden (dh Übermittlungszeitraum – sekundenschnell - plus angemessene Bearbeitungs- und Überlegungsfrist) siehe aber § 5e KSchG (einwöchiges Rücktrittsrecht) siehe aber § 5e KSchG (einwöchiges Rücktrittsrecht) Anbot mit ZUGANG wirksam (Bindungswirkung) Anbot mit ZUGANG wirksam (Bindungswirkung) siehe Zugangsregelung des § 12 ECG (wenn die Partei, für die die elektronische WE bestimmt ist, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann) Widerruf daher in den meisten Fällen faktisch unmöglich (sekundenschneller Zugang)

13 Vertragsrecht Zustandekommen eines Online-Vertrages III Annahme durch Annahme durch elektronische Annahmeerklärung oder elektronische Annahmeerklärung oder tatsächliche Lieferung tatsächliche Lieferung ZUGANG einer elektronischen Annahmeerklärung: ZUGANG einer elektronischen Annahmeerklärung: Machtbereich des Anbieters Machtbereich des Anbieters Kenntnisnahme THEORETISCH MÖGLICH (im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebes) siehe § 12 ECG Kenntnisnahme THEORETISCH MÖGLICH (im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebes) siehe § 12 ECG Problematik: WE wird an e-mail-Adresse gesendet, die vom Empfänger nicht oder kaum abgefragt wird Problematik: WE wird an e-mail-Adresse gesendet, die vom Empfänger nicht oder kaum abgefragt wird

14 Vertragsrecht Informationspflichten vor Vertragsabschluss nach § 5 ECG sog. Impressum-Pflicht nach § 5 Abs 1 ECG: dem Nutzer sind folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen: 1. seinen Namen oder seine Firma; 2. die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist; 3. Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich seiner elektronischen Postadresse; 4. sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht; 5. soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde; 6. bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der er angehört, die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen; 7. sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

15 Vertragsrecht Informationspflichten vor Vertragsabschluss nach § 5 ECG (2) Sofern in Diensten der Informationsgesellschaft Preise angeführt werden, sind diese so auszuzeichnen, dass sie ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter leicht lesen und zuordnen kann. Es muss eindeutig erkennbar sein, ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge ausgezeichnet sind (Bruttopreise) oder nicht. Darüber hinaus ist auch anzugeben, ob Versandkosten enthalten sind. (2) Sofern in Diensten der Informationsgesellschaft Preise angeführt werden, sind diese so auszuzeichnen, dass sie ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter leicht lesen und zuordnen kann. Es muss eindeutig erkennbar sein, ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge ausgezeichnet sind (Bruttopreise) oder nicht. Darüber hinaus ist auch anzugeben, ob Versandkosten enthalten sind. (3) Sonstige Informationspflichten bleiben unberührt. (3) Sonstige Informationspflichten bleiben unberührt. (so u.a. Preisauszeichnungsbestimmungen, gewerberechtliche Namens- und Kennzeichungsvorschriften, Info-Pflichten nach § 5c KSchG) Die Informationsverpflichtung nach § 5 ECG gilt gegenüber jedem Nutzer (auch Nicht-Verbraucher)

16 Vertragsrecht Informationen für Vertragsabschlüsse gem. § 9 ECG (1) Ein Diensteanbieter hat einen Nutzer vor Abgabe seiner Vertragserklärung (Vertragsanbot oder -annahme) über folgende Belange klar, verständlich und eindeutig zu informieren: 1. die einzelnen technischen Schritte, die zu seiner Vertragserklärung und zum Vertragsabschluss führen; 2. den Umstand, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluss vom Diensteanbieter gespeichert wird sowie gegebenenfalls den Zugang zu einem solchen Vertragstext; 3. die technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern vor Abgabe der Vertragserklärung sowie 4. die Sprachen, in denen der Vertrag abgeschlossen werden kann. (Bestellhilfen empfehlenswert, keine Speicherpflicht des Unternehmers, Aufforderung zur Selbstspeicherung sinnvoll) (2) Ein Diensteanbieter hat die freiwilligen Verhaltenskodizes, denen er sich unterwirft, und den elektronischen Zugang zu diesen Kodizes anzugeben. (z.B. guetezeichen; TACD principles ; OECD Verbraucherschutz Leitlinien) guetezeichenTACD principles OECD Verbraucherschutz LeitlinienguetezeichenTACD principles OECD Verbraucherschutz Leitlinien

17 Vertragsrecht Abgabe einer Vertragserklärung § 10 ECG (1) Ein Diensteanbieter hat dem Nutzer angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen dieser Eingabefehler vor der Abgabe seiner Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann. Kontrollmöglichkeit vor dem final click (2) Ein Diensteanbieter hat dem Nutzer den Zugang einer elektronischen Vertragserklärung unverzüglich elektronisch zu bestätigen. Empfangsbestätigung Annahme (bestätigt nur den Zugang) Reaktionszeit > 24h nicht mehr rechtzeitig Wichtig für Bindungsdauer – kein Einfluss auf Zustandekommen des Vertrages Die Verpflichtungen des Diensteanbieters nach den §§ 9, 10 und 12 ECG können nicht zum Nachteil von Verbrauchern abbedungen werden. Sie gelten nicht für Verträge, die ausschließlich im Weg der elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen elektronischen Kommunikationsmittels abgeschlossen werden.

18 Vertragsrecht Einbeziehung von AGB Voraussetzungen: Voraussetzungen: 1.deutlicher Hinweis 2.Zumutbarkeit der Kenntnisnahme ad 1: Versteckter Linke irgendwo auf der Website genügt nicht ad 1: Versteckter Linke irgendwo auf der Website genügt nicht besonders auffallender Hinweis auf einer Seite, die vor besonders auffallender Hinweis auf einer Seite, die vor einer Bestellung jedenfalls vom Kunden gesehen wird einer Bestellung jedenfalls vom Kunden gesehen wird (zweckmäßig: Startseite plus Kontrollkästchen vor final click) (zweckmäßig: Startseite plus Kontrollkästchen vor final click) Abruf- bzw. Speicherung oder Ausdruck muss einfach Abruf- bzw. Speicherung oder Ausdruck muss einfach möglich sein (vgl. § 11 ECG, dh kein pdf ) möglich sein (vgl. § 11 ECG, dh kein pdf ) ad 2: Mindestschriftgröße, Schriftbild leicht lesbar (sans-serife Schriftart), nicht zu umfangreich ad 2: Mindestschriftgröße, Schriftbild leicht lesbar (sans-serife Schriftart), nicht zu umfangreich

19 relevante KSchG Bestimmungen zum Fernabsatz Gelten nicht für: Immobilienverträge Finanzdienstleistungen (Wertpapiere, Versicherungen..) Warenautomaten Versteigerungen

20 Mindestangaben zur ANBIETERIDENTIFIZIERUNG: 1. Name (Firma) und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers 1. Name (Firma) und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers 2. die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung 2. die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung 3. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern 3. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern 4. allfällige Lieferkosten 4. allfällige Lieferkosten 5. die Einzelheiten der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung 5. die Einzelheiten der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung 6. das Bestehen eines Rücktrittsrechts, außer in den Fällen des § 5f 6. das Bestehen eines Rücktrittsrechts, außer in den Fällen des § 5f 7. die Kosten für den Einsatz des Fernkommunikationsmittels, sofern sie nicht nach dem Grundtarif berechnet werden 7. die Kosten für den Einsatz des Fernkommunikationsmittels, sofern sie nicht nach dem Grundtarif berechnet werden 8. die Gültigkeitsdauer des Angebots oder des Preises 8. die Gültigkeitsdauer des Angebots oder des Preises 9. die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat 9. die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat Vertragsrecht Info-Pflichten vor Abgabe der Verbrauchererklärung nach § 5c Abs KSchG

21 Vertragsrecht Info-Pflichten vor Abgabe der Verbrauchererklärung nach § 5c KSchG Informationen müssen dem Verbraucher schriftlich mitgeteilt werden (Speicherung auf Datenträger ausreichend) Informationen müssen dem Verbraucher schriftlich mitgeteilt werden (Speicherung auf Datenträger ausreichend) Weiters (gem § 5d KSchG) schriftliche Bestätigung über: Weiters (gem § 5d KSchG) schriftliche Bestätigung über: Rücktrittsrecht nach § 5e KSchGRücktrittsrecht nach § 5e KSchG Reklamationsanschrift des UnternehmersReklamationsanschrift des Unternehmers Kundendienst und GarantiebedingungenKundendienst und Garantiebedingungen Falls mehr als einjährige Vertragsdauer: KündigungsbedingungenFalls mehr als einjährige Vertragsdauer: Kündigungsbedingungen

22 Vertragsrecht Info-Pflichten vor Abgabe der Verbrauchererklärung nach § 5c KSchG sind nicht anzuwenden auf VERTRÄGE 1. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden (Hauslieferungen), sowie 1. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden (Hauslieferungen), sowie 2. über Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen (Freizeit-Dienstleistungen). 2. über Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen (Freizeit-Dienstleistungen).

23 Vertragsrecht Rücktrittsrecht des Verbrauchers nach §§ 5e, 5f KSchG Die Rücktrittsfrist für im Fernabsatz geschlossene Verträge oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung beträgt sieben Werktage Die Rücktrittsfrist für im Fernabsatz geschlossene Verträge oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung beträgt sieben Werktage (Samstag zählt nicht als Werktag) Frist beginnt bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Frist beginnt bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Kommt der Unternehmer denInformationspflicht nach § 5d KSchG nicht nach, so beträgt die Rücktrittsfrist drei Monate ab Erfüllung bzw. bei Dienstleistungen ab Vertragsabschluss Kommt der Unternehmer denInformationspflicht nach § 5d KSchG nicht nach, so beträgt die Rücktrittsfrist drei Monate ab Erfüllung bzw. bei Dienstleistungen ab Vertragsabschluss

24 Vertragsrecht der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Verträge über.. Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen ab Vertragsabschluß begonnen wird, Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen ab Vertragsabschluß begonnen wird, Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung der Sätze auf den Finanzmärkten, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, abhängt, Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung der Sätze auf den Finanzmärkten, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, abhängt, Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde, Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde, Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die gelieferten Sachen vom Verbraucher entsiegelt worden sind, Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die gelieferten Sachen vom Verbraucher entsiegelt worden sind, Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Verträgen über periodische Druckschriften (§ 26 Abs. 1 Z 1), Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Verträgen über periodische Druckschriften (§ 26 Abs. 1 Z 1), Wett- und Lotterie-Dienstleistungen sowie Wett- und Lotterie-Dienstleistungen sowie Hauslieferungen oder Freizeit-Dienstleistungen (§ 5c Abs. 4 Z 1 und 2). Hauslieferungen oder Freizeit-Dienstleistungen (§ 5c Abs. 4 Z 1 und 2).

25 Einschub: Fernabsatz-Richtlinie für Finanzdienstleister I Einschub: Fernabsatz-Richtlinie für Finanzdienstleister I Richtlinie 2002/65/EG vom 23.9.2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG Richtlinie 2002/65/EG vom 23.9.2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG schreibt Finanzdienstleistern, die ihre Produkte per Telefon, Fax oder Internet anbieten, umfassende Informationspflichten vor Vertragsabschluss vor. schreibt Finanzdienstleistern, die ihre Produkte per Telefon, Fax oder Internet anbieten, umfassende Informationspflichten vor Vertragsabschluss vor. europaweit einheitliche Rücktrittsrechte für den Kunden europaweit einheitliche Rücktrittsrechte für den Kunden seit 9.10.02 in Kraft bis 9.10.2004 umzusetzen seit 9.10.02 in Kraft bis 9.10.2004 umzusetzen

26 Einschub: Fernabsatz-Richtlinie für Finanzdienstleister II Wesentliche Punkte: Wesentliche Punkte: Unterrichtung vor Vertragsschluss Unterrichtung vor Vertragsschluss zusätzliche Auskunftspflichten zusätzliche Auskunftspflichten Übermittlung der Vertragsbedingungen und Vorabinformationen Übermittlung der Vertragsbedingungen und Vorabinformationen Widerrufsrecht Widerrufsrecht Zahlung für eine auf Widerruf des Vertrages erbracht Dienstleistung Zahlung für eine auf Widerruf des Vertrages erbracht Dienstleistung Zahlung mittels Karte Zahlung mittels Karte unaufgeforderte Dienstleistungen unaufgeforderte Dienstleistungen unerwünschte Mitteilungen unerwünschte Mitteilungen Sanktionen Sanktionen

27 (1) Ein Diensteanbieter hat dafür zu sorgen, dass eine kommerzielle Kommunikation (Werbung), die Bestandteil eines Dienstes der Informationsgesellschaft ist oder einen solchen Dienst darstellt, klar und eindeutig (1) Ein Diensteanbieter hat dafür zu sorgen, dass eine kommerzielle Kommunikation (Werbung), die Bestandteil eines Dienstes der Informationsgesellschaft ist oder einen solchen Dienst darstellt, klar und eindeutig 1. als solche erkennbar ist, 2. die natürliche oder juristische Person, die die kommerzielle Kommunikation in Auftrag gegeben hat, erkennen lässt, 3. Angebote zur Absatzförderung wie etwa Zugaben und Geschenke als solche erkennen lässt und einen einfachen Zugang zu den Bedingungen für ihre Inanspruchnahme enthält sowie 4. Preisausschreiben und Gewinnspiele als solche erkennen lässt und einen einfachen Zugang zu den Teilnahmebedingungen enthält. Vertragsrecht Informationspflicht über Werbung gem. § 6 ECG

28 Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. ….. Die Zusendung einer elektronischen Post als Massensendung oder zu Werbezwecken bedarf der vorherigen - jederzeit widerruflichen - Zustimmung des Empfängers. Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. ….. Die Zusendung einer elektronischen Post als Massensendung oder zu Werbezwecken bedarf der vorherigen - jederzeit widerruflichen - Zustimmung des Empfängers. sog. Opt-In-System: Zustimmung des Empfängers ist rechtliche Voraussetzung für die Versendung sog. Opt-In-System: Zustimmung des Empfängers ist rechtliche Voraussetzung für die Versendung vgl dazu Art 12 der Richtlinie über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation, RL 97/66/EG (hier…) vgl dazu Art 12 der Richtlinie über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation, RL 97/66/EG (hier…)(hier…) Vertragsrecht Unerbetene Anrufe / Fernkopien / E-Mails § 101 TKG

29 Vertragsrecht Unerbetene Anrufe / Fernkopien / E-Mails Anrufe, das Senden von Fernkopien und die Zusendung von elektronischer Post zur Werbung für eines der in § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG genannten Instrumente und für Instrumente, Verträge und Veranlagungen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 ist gegenüber Verbrauchern verboten, sofern der Verbraucher nicht zuvor sein Einverständnis erklärt hat…. Anrufe, das Senden von Fernkopien und die Zusendung von elektronischer Post zur Werbung für eines der in § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG genannten Instrumente und für Instrumente, Verträge und Veranlagungen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 ist gegenüber Verbrauchern verboten, sofern der Verbraucher nicht zuvor sein Einverständnis erklärt hat…. § 12 Abs 3 WAG Mögl. Schlussfolgerung: gegenüber Unternehmern auch ohne Einverständnis erlaubt?? Mögl. Schlussfolgerung: gegenüber Unternehmern auch ohne Einverständnis erlaubt??

30 (1) Ein Diensteanbieter, der eine kommerzielle Kommunikation zulässigerweise ohne vorherige Zustimmung des Empfängers mittels elektronischer Post versendet, hat dafür zu sorgen, dass die kommerzielle Kommunikation bei ihrem Eingang beim Nutzer klar und eindeutig als solche erkennbar ist. (Auszeichnungspflicht) (1) Ein Diensteanbieter, der eine kommerzielle Kommunikation zulässigerweise ohne vorherige Zustimmung des Empfängers mittels elektronischer Post versendet, hat dafür zu sorgen, dass die kommerzielle Kommunikation bei ihrem Eingang beim Nutzer klar und eindeutig als solche erkennbar ist. (Auszeichnungspflicht) gilt nur subsidiär zu § 101 TKG gilt nur subsidiär zu § 101 TKG (2) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR- GmbH) hat eine Liste zu führen, in die sich diejenigen Personen und Unternehmen kostenlos eintragen können, die für sich die Zusendung kommerzieller Kommunikation im Weg der elektronischen Post ausgeschlossen haben. Die in Abs. 1 genannten Diensteanbieter haben diese Liste zu beachten. (sog. Robinson-Liste OPT-OUT LISTE) (2) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR- GmbH) hat eine Liste zu führen, in die sich diejenigen Personen und Unternehmen kostenlos eintragen können, die für sich die Zusendung kommerzieller Kommunikation im Weg der elektronischen Post ausgeschlossen haben. Die in Abs. 1 genannten Diensteanbieter haben diese Liste zu beachten. (sog. Robinson-Liste OPT-OUT LISTE) (3) Rechtsvorschriften über die Zulässigkeit und Unzulässigkeit der Übermittlung kommerzieller Kommunikation im Weg der elektronischen Post bleiben unberührt. (3) Rechtsvorschriften über die Zulässigkeit und Unzulässigkeit der Übermittlung kommerzieller Kommunikation im Weg der elektronischen Post bleiben unberührt. Vertragsrecht Unaufgeforderte Werbung gem. § 7 ECG

31 Gegenüber Verbrauchern ist E-Mail-Werbung nur nach vorheriger Zustimmung des Empfängers zulässig: OPT IN(§ 101 TKG und § 12 Abs. 3 WAG). Die Liste nach § 7 ECG ist in diesem Zusammenhang also bedeutungslos. Gegenüber Verbrauchern ist E-Mail-Werbung nur nach vorheriger Zustimmung des Empfängers zulässig: OPT IN(§ 101 TKG und § 12 Abs. 3 WAG). Die Liste nach § 7 ECG ist in diesem Zusammenhang also bedeutungslos. Wenn der Empfänger gegenüber einem bestimmten Unternehmen der E-Mail-Werbung zugestimmt (und die Zustimmung nie widerrufen) hat, dann kann ihm dieses Unternehmen E-Mails senden, auch wenn der Empfänger sich auf die Liste lt. § 7 ECG eintragen hat lassen und damit erklärt hat, im Allgemeinen keine E-Mail-Werbung zu wünschen. Wenn der Empfänger gegenüber einem bestimmten Unternehmen der E-Mail-Werbung zugestimmt (und die Zustimmung nie widerrufen) hat, dann kann ihm dieses Unternehmen E-Mails senden, auch wenn der Empfänger sich auf die Liste lt. § 7 ECG eintragen hat lassen und damit erklärt hat, im Allgemeinen keine E-Mail-Werbung zu wünschen. Die Zustimmung kann nicht eingeholt werden, indem man dem Empfänger unaufgefordert eine E-Mail zusendet. Die Zustimmung kann nicht eingeholt werden, indem man dem Empfänger unaufgefordert eine E-Mail zusendet. Vertragsrecht Zusammenfassend gilt für unaufgeforderte Werbung:

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