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Haftungsfalle Social web

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Präsentation zum Thema: "Haftungsfalle Social web"—  Präsentation transkript:

1 Haftungsfalle Social web
Rechtsanwalt Dr. Volker Römermann Vorstand der Römermann Rechtsanwälte AG, Hamburg/Hannover Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Lehrbeauftragter der Humboldt-Universität zu Berlin und Dozent der GSA University Haftungsfalle Social web Kommunikation 2.0 1

2 A B C D Überblick Haftungsfalle Social web
Haftungsvermeidung durch Compliance B Risiken mangelnder Vorsorge C Arbeitsrecht D Kartellrecht RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 2

3 E F G Überblick Haftungsfalle Social web Datenschutzrecht Medienrecht
Risiken RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 3

4 A. Haftungsvermeidung durch Compliance
Ein „Modewort“? Ja, früher war der „ehrbare/Hanseatische Kaufmann“ aktuell Nein, das neue Schlagwort hat das Bewusstsein für eine Notwendigkeit aktuell geschärft „Alter Wein in neuen Schläuchen“? Klindt/Pelz/Theusinger, NJW 2010, 2385: Nein, sondern „Compliance-Architektur 24/7“: Einhaltung von Regeln „nicht mehr dem Zufall … zu verdanken“ RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 4

5 Compliance „Reine Heuchelei“?
A. Haftungsvermeidung durch Compliance Compliance „Reine Heuchelei“? Deckmäntelchen für den Vorstand (Handelsblatt vom ) Marketing-Maßnahme: Aushängeschild, vom Markt gefordert Selbstverständlichkeit: Unternehmen halten sich an Gesetze und ihre eigenen Regeln. RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 5

6 A. Haftungsvermeidung durch Compliance
Ursprüngliche Begriffsverwendung für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute zur Kennzeichnung organisatorischer Maßnahmen zur Verhinderung von Marktmissbrauch Interessenkonflikten Insiderhandel Geldwäsche nach § 25a KWG, § 33 WpHG, § 14 GWG RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 6

7 A. Haftungsvermeidung durch Compliance
= Gesamtheit aller Maßnahmen, die das rechtmäßige Verhalten eines Unternehmens, seiner Organe und seiner Mitarbeiter im Hinblick auf alle gesetzlichen und unternehmenseigenen Gebote und Verbote gewährleisten sollen. RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 7

8 Wer fordert und wen interessiert Compliance?
A. Haftungsvermeidung durch Compliance Wer fordert und wen interessiert Compliance? Banken und Rating-Agenturen für Kreditrating Versicherungen für die Risiko- und Prämienbewertung Unternehmer, um einen Wettbewerbsvorteil am Markt zu erzielen Arbeitnehmer erkennen darin ein gutes und innovatives Unternehmen RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 8

9 Unternehmenskulturindex
A. Haftungsvermeidung durch Compliance Unternehmenskulturindex (Quelle: Studie „Compliance und Unternehmenskultur“) Dimensionen Teamatmosphäre Bereitschaft zur Mitteilung von Fehlern Toleranz gegenüber Regelverstößen RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 9

10 A. Haftungsvermeidung durch Compliance
Compliance-Kultur „Der Fisch fängt am Kopf an zu stinken“ Compliance-Vision, von der Geschäftsleitung vorgegeben Compliance-Ziele, daraus abzuleiten Compliance-Strategie RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 10

11 Pflicht zur Einführung eines Compliance-Programms?
A. Haftungsvermeidung durch Compliance Pflicht zur Einführung eines Compliance-Programms? § 91 Abs. 2 AktG Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. § 43 Abs. 2 GmbHG Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 11

12 Pflicht zur Einführung eines Compliance-Programms?
A. Haftungsvermeidung durch Compliance Pflicht zur Einführung eines Compliance-Programms? Umstritten, ob daraus Pflicht zur Einrichtung eines Compliance-Programms oder nur System für eine Früherkennung bestandsgefährdender (im Sinne von: insolvenznaher) Entwicklungen abzuleiten ist (für die engere Ansicht etwa Spindler, in: MünchKomm AktG § 91 Rdn. 24 ff.) RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 12

13 A. Haftungsvermeidung durch Compliance
Hinweisgebersystem (Quelle: Studie „Compliance und Unternehmenskultur“) 34 % der Unternehmen hat ein Hinweisgebersystem eingeführt 10 % haben dies vor 44 % fürchten Denunziationen 25 % haben schlechte Erfahrungen gemacht RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 13

14 A B C D Überblick Haftungsfalle Social web
Haftungsvermeidung durch Compliance B Risiken mangelnder Vorsorge C Arbeitsrecht D Kartellrecht RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 14

15 E F G Überblick Haftungsfalle Social web Datenschutzrecht Medienrecht
Risiken RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 15

16 B. Risiken mangelnder Vorsorge
§ 130 OWiG 1Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. 2Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen. Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen. RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 16

17 B. Risiken mangelnder Vorsorge
§ 130 OWiG (3) 1Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. 2Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. 3Satz gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, die gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn das für die Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt. Aber: Welche Aufsichtsmaßnahmen sind konkret erforderlich? Je nach Unternehmen. RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 17

18 B. Risiken mangelnder Vorsorge
Weitere Risiken Zivilrecht Schadensersatzansprüche von Geschäftspartnern Kosten der Aufklärung Beratungskosten Personalkosten Imageschaden Rückgang der Nachfrage Kursverluste RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 18

19 A B C D Überblick Haftungsfalle Social web
Haftungsvermeidung durch Compliance B Risiken mangelnder Vorsorge C Arbeitsrecht D Kartellrecht RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 19

20 E F G Überblick Haftungsfalle Social web Datenschutzrecht Medienrecht
Risiken RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 20

21 ! C. Arbeitsrecht Interessenkonflikt Arbeitgeber Arbeitnehmer
Schutz vor Viren Schutz vor Verrat von Interna Schutz vor strafbaren s usw. Arbeitnehmer Schutz des Persönlichkeitsrechts informationelle Selbstbestimmung usw. RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 21

22 C. Arbeitsrecht Grundfrage: Private Email-Nutzung gestattet oder
verboten RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 22

23 Private Email-Nutzung
C. Arbeitsrecht Private -Nutzung gestattet: Ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag Stillschweigende Duldung wirkt als Erlaubnis Sonderfall „betriebliche Übung“ RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 23

24 Private Email-Nutzung gestattet
C. Arbeitsrecht Private -Nutzung gestattet Ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag Umfang und Zeit (Pausen) regeln Häufig: Widerrufsvorbehalt Problem: Gericht prüft im Streitfall, ob der Widerruf billigem Ermessen entspricht Besser: Freiwilligkeitsvorbehalt Klarstellung, dass Gestattung freiwillig erfolgt Klarstellung, dass kein Rechtsanspruch für die Zukunft besteht RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 24

25 Private Email-Nutzung gestattet
C. Arbeitsrecht Private -Nutzung gestattet Sonderfall „betriebliche Übung“ Ab ca. 3 bis 12 Monaten (Mindestfrist umstritten) Absicht des Arbeitgebers nicht nötig Ausreichend: Bewusstes Zulassen der Privatnutzung RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 25

26 Private Email-Nutzung gestattet
C. Arbeitsrecht Private -Nutzung gestattet Sonderfall „betriebliche Übung“ Wie vermeidet man die betriebliche Übung? Klare Regelung im Arbeitsvertrag (z. B. Verbot) und „erweiterte Schriftformklausel“: „Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Abänderung dieser Schriftformklausel.“ RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 26

27 Private Email-Nutzung gestattet
C. Arbeitsrecht Private -Nutzung gestattet Keine „grenzenlose Freiheit“ ! ! Private Nutzung nur, soweit Betriebstätigkeit nicht gestört wird Internetzugang entsprechend dimensioniert Ausreichende Speicherkapazität keine unzumutbaren Kosten verursacht werden keine Gefahren für das Betriebssystem verursacht werden RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 27

28 Private Email-Nutzung gestattet
C. Arbeitsrecht Private -Nutzung gestattet Keine „grenzenlose Freiheit“ ! ! Keine Mitteilung des individuellen Passwortes für Internetzugang an andere Kollegen (Dritte) Pflicht zu Sicherheitskopien bei entsprechender Weisung Verbot, Anhänge (mit Virengefahr) zu öffnen, bei entsprechenden Sicherheitsregeln RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 28

29 Private Email-Nutzung gestattet
C. Arbeitsrecht Private -Nutzung gestattet Keine „grenzenlose Freiheit“ ! ! Keine gewaltverherrlichenden oder volksverletzenden Seiten Kein unbefugter Download urheberrechtlich geschützter Musik-, Bild- und Videodateien Keine Verbreitung ehrverletzender oder wahrheitswidriger Behauptungen über den Arbeitgeber RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 29

30 Private Email-Nutzung gestattet
C. Arbeitsrecht Private -Nutzung gestattet Keine „grenzenlose Freiheit“ ! ! Praxisproblem: Surfen auf Porno-Seiten Strafbare Pornographie (z. B. Kinder, Tiere): Verboten ! „Normale“ Sex-Seiten: Moralvorstellungen des Arbeitgebers grundsätzlich ohne Relevanz Ggf. kann Arbeitgeber bestimmte Seiten untersagen Rechtlicher Ansatzpunkt eher: Missbrauch von Arbeitszeit RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 30

31 Private Email-Nutzung gestattet
C. Arbeitsrecht Private -Nutzung gestattet Keine „grenzenlose Freiheit“ ! ! Praxisproblem: Übermäßige Nutzung Übermaßverbot: Gestattung bezieht sich nur auf den Umfang, den der Arbeitnehmer „vernünftigerweise“ erwarten kann grundsätzlich nur in Pausenzeiten falls „Vertrauensarbeitszeit“ (d. h. genaue Zeitbestimmung ist dem Arbeitnehmer überlassen): ausfallende Zeit anhängen ! RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 31

32 Kontrollmöglichkeiten
C. Arbeitsrecht Kontrollmöglichkeiten Unterscheide: Private Nutzung verboten Komplette Datenerfassung und Kontrollen zulässig Private Nutzung erlaubt Differenzierte Regelung RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 32

33 Kontrolle bei Gestattung
C. Arbeitsrecht Kontrolle bei Gestattung Gestattung privater -Nutzung Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anbieter-/ Nutzer-Verhältnis im Sinne des Telekommunikationsrechts (TKG, TDG) Fernmeldegeheimnis gilt Datenverwendung nur, soweit erforderlich für Erbringung der TK-Dienste Schutz ihrer technischen Systeme RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 33

34 Kontrolle bei Gestattung
C. Arbeitsrecht Kontrolle bei Gestattung Fernmeldegeheimnis ! § 206 StGB: Störung des Fernmeldeverkehrs strafbar (Vorenthalten von s) § 303 a StGB: Strafbare Datenunterdrückung RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 34

35 Kontrolle bei Gestattung
C. Arbeitsrecht Kontrolle bei Gestattung Fernmeldegeheimnis ! Zulässig: automatische Virenkontrolle inkl Löschen von s / Anhängen da TK-Betreiber sogar verpflichtet ist, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 35

36 Kontrolle bei Gestattung
C. Arbeitsrecht Kontrolle bei Gestattung Fernmeldegeheimnis ! Unzulässig: Inhaltskontrolle Auch Durchsuchung nach Schlüsselbegriffen Einverständnis des Arbeitnehmers kann nicht einfach unterstellt werden Ausnahmen vom Verbot z. B. Verdacht strafbarer Handlungen z. B. Verdacht des Verrats von Betriebsgeheimnissen RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 36

37 Kontrolle bei Gestattung
C. Arbeitsrecht Kontrolle bei Gestattung Gezieltes Ausfiltern aller s von einem bestimmten Absender kann als Verletzung des Post- und Briefgeheimnisses strafbar sein ! OLG Karlsruhe, Beschluss vom (1 Ws 152/04) RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 37

38 Kontrolle bei Gestattung
C. Arbeitsrecht Kontrolle bei Gestattung Falls Betriebsrat vorhanden ! Zustimmung erforderlich (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) da technische Einrichtung zur Überwachung von Verhalten oder Leistung des Arbeitnehmers geeignet ist ! Auf die Absicht des Arbeitgebers zu Überwachen kommt es nicht an RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 38

39 C. Arbeitsrecht Folgen bei Verstößen
Grundsätzlich: Abmahnung / ordentliche Kündigung Bei Vertrauensverlust fristlose Kündigung möglich Übermäßiges privates Surfen (Wiederholungsfall) Aufrufen strafbarer Seiten Grund: Unternehmen erscheint als Absender, Gefährdung des guten Rufes RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 39

40 C. Arbeitsrecht Folgen bei Verstößen Beispiel:
Leiter des Kindergartens verschafft sich im Internet Kinderpornographie Arbeitsgericht Braunschweig, Urteil vom RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 40

41 C. Arbeitsrecht Arbeitsrecht
Unterscheide: Dienstliche oder private Nutzung? Dienstliche Veranlassung Z.B. soll die Marketing-Abteilung eine Werbeaktion bei Facebook oder XING unterstützen): Arbeitgeber ist gem. § 106 GewO berechtigt, die Leistungspflicht des Mitarbeiters durch sein Weisungsrecht näher auszugestalten „Außerdienstliches Verhalten“ Soweit keine Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis: Grds. kein Einfluss des Arbeitgebers (Meinungsfreiheit und Recht auf Privatsphäre). Führungskräfte, deren Erscheinungsbild dem Unternehmen zugerechnet wird: Zumindest Handlungsempfehlungen möglich. Immer zulässig: Hinweis auf gesetzliche und vertragliche Pflichten (z.B. Unterlassung von unternehmensschädlichen Äußerungen; Vertraulichkeit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen).  RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 41

42 Zulässigkeit privater Nutzung während der Arbeitszeit?
C. Arbeitsrecht Zulässigkeit privater Nutzung während der Arbeitszeit? Arbeitgeber entscheidet über die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Betriebsmittel. Unzulässige oder exzessive Privatnutzung während der Arbeitszeit kann sodann eine Kündigung rechtfertigen. RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 42

43 Inhalt von Äußerungen der Mitarbeiter im Social Web
C. Arbeitsrecht Inhalt von Äußerungen der Mitarbeiter im Social Web Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse: Z.B. Arbeitnehmer berichtet über neue, geplante Produkte oder teilt Geschäftszahlen mit Geheimhaltungspflicht besteht nur dann nicht, wenn die Tatsache offenkundig ist. Kritik am Arbeitgeber: Ruf des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit nicht herabsetzen. Schmähkritik und Formalbeleidigung sind nicht als Meinungsäußerung geschützt (BAG, NZA 2005, 158). Oftmals nur schmaler Grat zwischen erlaubter Meinungsäußerung und Beleidigung, insbesondere wenn sich eine Forendiskussion „hochschaukelt“. RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 43

44 A B C D Überblick Haftungsfalle Social web
Haftungsvermeidung durch Compliance B Risiken mangelnder Vorsorge C Arbeitsrecht D Kartellrecht RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 44

45 E F G Überblick Haftungsfalle Social web Datenschutzrecht Medienrecht
Risiken RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 45

46 D. Kartellrecht Kartellrecht
Gleichbehandlungspflicht für Anbieter auf markt-beherrschenden Plattformen Markt für „Social Games“ in Europa und Nordamerika: 835 Millionen Dollar im Jahre 2010 (laut Game Developers Conference in San Francisco 2010) Abhängigkeit der Unternehmen, die solche Spiele entwickeln und anbieten, von den Betreibern Sozialer Netzwerke: Insbesondere nach Veröffentlichung eines „Social Games“ kaum Möglichkeit, auf eine andere Plattform auszuweichen. RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 46

47 D. Kartellrecht Kartellrecht Folge:
Diskriminierungsfreiheit: Die geschäftlichen Beziehungen zwischen Plattform (z.B. facebook) und den Entwicklern von „Social Games“ müssen diskriminierungsfrei sein, Art. 102 Abs. 2 lit. c AEUV. RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 47

48 D. Kartellrecht Kartellrecht Folge:
Freier Marktzugang: „Essential-Facilities-Doctrine“. Danach muss ein Unternehmen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Zugang zu einer wesentlichen Einrichtung („essential facility“) gewähren, wenn ansonsten (auch nur) potenzielle Wettbewerber des Marktbeherrschers am Marktzutritt gehindert werden. Anwendungsbereich ursprünglich Zugang zu physischen Einrichtungen wie Eisenbahnbrücken; in den letzten Jahren auf das Recht des Geistigen Eigentums einschließlich der urheberrechtlich geschützten Werke erweitert (vgl. EuGH, GRUR 2004, 524 Tz. 40 ff. – „IMS Health“). Europäische Kommission verhängte im März 2004 ein Bußgeld in Höhe von rund 500 Mio. Euro gegen Microsoft, mit der Maßgabe, vollständigen Zugang zu den Programmierschnittstellen zu gewähren (Europäische Kommission, WuW/E EU-V Tz. 1080). Programmierschnittstellen von „Social Networks“ können wesentliche Einrichtungen im Sinne der „Essential-Facilities-Doctrine“ sein. RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 48

49 A B C D Überblick Haftungsfalle Social web
Haftungsvermeidung durch Compliance B Risiken mangelnder Vorsorge C Arbeitsrecht D Kartellrecht RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 49

50 E F G Überblick Haftungsfalle Social web Datenschutzrecht Medienrecht
Risiken RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 50

51 „Like-Button” („gefällt mir”) von Facebook
E. Datenschutzrecht „Like-Button” („gefällt mir”) von Facebook Webseiten-Betreiber geben Facebook-Nutzern eine Möglichkeit, die von den Webseiten-Betreibern angebotenen Webinhalte mit einem Klick in den Facebook-Profilen zu verlinken. Zum Teil wird berichtet, dass der Like-Button, einmal auf einer Webseite installiert, laufend mit Facebook kommuniziert und womöglich auch personenbezogene Daten von Nicht-Facebook-Mitgliedern selbst dann übermittelt, wenn der Button gar nicht betätigt wird. Es scheint also schon das bloße Ansehen der Webseite diese Datenübertragung auszulösen. RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 51

52 „Like-Button” („gefällt mir”) von Facebook
E. Datenschutzrecht „Like-Button” („gefällt mir”) von Facebook Bei den erhobenen Daten handelt es sich in jedem Fall auch um personenbezogene Daten, weil der Nutzer spätestens über die Verknüpfung mit seinem Facebook-Account eindeutig identifizierbar ist. Deutsches Datenschutzrecht anwendbar. RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 52

53 „Like-Button” („gefällt mir”) von Facebook
E. Datenschutzrecht „Like-Button” („gefällt mir”) von Facebook Erklärung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) vom : Fanseiten bei Facebook und Social-Plugins wie «Gefällt-mir-Button» ist ein Verstoß gegen das Telemediengesetz und gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Gegen Androhung eines Bußgelds wurden alle Betreiber einer Webseite in Schleswig-Holstein aufgefordert, ihre Fanseiten bei Facebook ebenso zu entfernen wie Facebook-Plugins in ihren Internet-Angeboten. Selbst wenn letztlich allein Facebook die gesammelten Daten verarbeite, sei der Webseiten-Betreiber datenschutzrechtlich mitverantwortlich. Datenverarbeitung finde keine gesetzliche Gestattung in Telemediengesetz oder Bundesdatenschutzgesetz. Eine Gestattung ergebe sich auch nicht aus den ohnehin zu weit gehenden Datenschutzklauseln von Facebook, die für Nicht-Kunden sowieso nicht gelten könnten. RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 53

54 „Like-Button” („gefällt mir”) von Facebook
E. Datenschutzrecht „Like-Button” („gefällt mir”) von Facebook Gutachten des Bundestages vom hat «erhebliche rechtliche Zweifel» an diesen Diensten. Eine abschließende datenschutzrechtliche Bewertung sei wegen der komplexen Rechtslage und der schwierigen Einordnung der technischen Abläufe aber nicht möglich, heißt es in der Studie des Wissenschaftlichen Dienstes für den Vorsitzenden des Unterausschusses Neue Medien, Sebastian Blumenthal (FDP). RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 54

55 „Like-Button” („gefällt mir”) von Facebook
E. Datenschutzrecht „Like-Button” („gefällt mir”) von Facebook Fazit: Fraglich, ob derzeit Möglichkeit einer gesetzeskonformen Nutzung dieser Technik. Allerdings keine Gefahr von Abmahnungen: § 13 TMG ist keine Marktverhaltensvorschrift i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG, da datenschutzrechtliche Vorschriften dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen dienen und nicht die Regelung des Marktverhaltens im Interesse der Marktteilnehmer bezwecken. LG Berlin, Beschluss vom O 25/11 (bestätigt durch KG, Beschluss vom – 5 W 88/11) RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 55

56 Minderjährige im Social Web
E. Datenschutzrecht Minderjährige im Social Web Auch für Minderjährige sind Plattformen zugänglich, zum Teil sogar auf sie ausgerichtet (SchülerVZ). Dort findet Datenverarbeitung statt. Das erfordert einen wirksamen Vertrag. Umstritten, ob eine explizite Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (Eltern) erforderlich ist. Falls erforderliche Einwilligung nicht vorliegt: Ordnungswidrigkeit, § 16 TMG, § 43 BDSG Behörde kann ggfs. den Betrieb untersagen, § 38 BDSG Minderjähriger/gesetzliche Vertreter können Löschung aller Daten verlangen RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 56

57 A B C D Überblick Haftungsfalle Social web
Haftungsvermeidung durch Compliance B Risiken mangelnder Vorsorge C Arbeitsrecht D Kartellrecht RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 57

58 E F G Überblick Haftungsfalle Social web Datenschutzrecht Medienrecht
Risiken RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 58

59 Impressumspflicht der Facebook-Präsenz
F. Medienrecht Impressumspflicht der Facebook-Präsenz LG Aschaffenburg: Geschäftlich genutzte Facebookprofile sind impressumspflichtig (Urteil vom HK O 54/11) Werden Profilseiten in sozialen Netzwerken wie Facebook geschäftlich zu Marketingzwecken und nicht nur rein privat genutzt, gilt für sie die Impressumspflicht nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG). Zur Erfüllung dieser Pflicht könne der Nutzer aber auf das Impressum seiner eigenen Website verlinken, sofern gewährleistet sei, dass die Pflichtangaben einfach zu erkennen und ohne langes Suchen zu finden sind. Ein Link mit der Bezeichnung «Info» erfülle diese Voraussetzungen nicht, da die Bezeichnung «Info» nicht klar erkennen lasse, dass der Link zu den Pflichtangaben führe.  RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 59

60 Impressumspflicht der Facebook-Präsenz
F. Medienrecht Impressumspflicht der Facebook-Präsenz Die beiden Parteien des Verfügungsverfahrens betreiben im Internet gewerbliche Infoportale über die Region A. Außerdem haben beide auf Facebook eine Profilseite. Der Facebook-Auftritt der Antragsgegnerin enthielt aber kein eigenes Impressum. Nur der Name, die Anschrift und die Telefonnummer waren angegeben, nicht jedoch die Gesellschaftsform und der Vertretungsberechtigte. Über einen Link mit der Bezeichnung «Info» gelangte man allerdings zum Infoportal der Antragsgegnerin und konnte dort das Impressum aufrufen. Darüber hinaus hat das LG beanstandet, dass dem Impressum auf der Webseite der Antragsgegnerin nicht eindeutig zu entnehmen sei, auf welche Telemedien es sich beziehe. RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 60

61 A B C D Überblick Haftungsfalle Social web
Haftungsvermeidung durch Compliance B Risiken mangelnder Vorsorge C Arbeitsrecht D Kartellrecht RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 61

62 E F G Überblick Haftungsfalle Social web Datenschutzrecht Medienrecht
Risiken RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 62

63 Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.11.2010 - 23 K 5235/07
G. Risiken Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom K 5235/07 Sachverhalt: Der im Jahr 1971 geborene Kläger befand sich seit dem Jahr 1990 im Polizeidienst des beklagten Landes. Er war seit 1999 verheiratet und wurde im Januar 2003 nach Aufstieg in den gehobenen Dienst zum Polizeikommissar (PK) befördert. Unter dem 20. Juni 2006 meldete der Kläger bei seiner Dienststelle einen Dienstunfall. Er sei am 28. September 2005 nach urlaubsbedingter Abwesenheit zur Dienststelle zurückgekehrt und habe eine von seinem Vorgesetzten PHK O erhalten. Sie habe als Anlage eine Power-Point-Präsentation mit der Darstellung einer unbekleideten Frau an einem Sportwagen enthalten, welche in der Abbildung des Unterleibes einer weiblichen Person mit eitrigen, blutigen Wunden etc. gegipfelt habe. Er habe sich die Präsentation angesehen und sei erschrocken, als er das stark ekelerregende Bild am Ende der Präsentation gesehen habe. RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 63

64 Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.11.2010 – 23 K 5235/07
G. Risiken Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom – 23 K 5235/07 Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Anerkennung des Öffnens der am 28. September 2005 als Dienstunfall mit der Folge einer psychischen Erkrankung. Das Bild des weiblichen Geschlechtsteils mit umfangreichen Hautekzemen, vermutlich einer fortgeschrittenen Geschlechtskrankheit, in der Power-Point-Präsentation habe ihn über den gesamten Rest des Tages – und auch in der Folgezeit – verfolgt. Auch wenn er dies zunächst nicht habe wahrhaben wollen, sei er dadurch nachhaltig traumatisiert worden und habe Zwangsvorstellungen entwickelt, wegen denen er sich zunächst in hausärztliche Behandlung begeben habe. Seine Gedanken hätten damals um die Frage gekreist, ob bei seiner Ehefrau ähnliche Symptome vorliegen könnten, was ihn in seinem Sexualleben derart gestört habe, dass es letztlich im Sommer 2007 – was unstreitig ist – zur Ehescheidung gekommen sei. Er sei durch das streitbefangene Ereignis nachhaltig traumatisiert und seitdem auf psychologische und psychiatrische Hilfe angewiesen. RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 64

65 Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.11.2010 – 23 K 5235/07
G. Risiken Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom – 23 K 5235/07 Das beklagte Land verteidigt sich wie folgt: Die sei auch anderen Kollegen des Klägers zugeschickt worden. Keiner von diesen hätte Beeinträchtigungen gemeldet. Es seien wesentlich drastischere Darstellungen erkrankter Genitalbereiche insbesondere im Internet für jedermann zugänglich. Die in der enthaltene Abbildung stamme offensichtlich aus einem allgemein zugänglichen medizinischen Lehrbuch. Auch nach den Gesamtumständen, insbesondere vom Kläger angezeigten Nebentätigkeiten und seinen bekannten sonstigen Aktivitäten, sei eine Verursachung einer psychischen Erkrankung des Klägers durch die seines Vorgesetzten nicht nachvollziehbar. … RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 65

66 Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.11.2010 – 23 K 5235/07
G. Risiken Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom – 23 K 5235/07 … Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass ein erwachsener Mann, noch dazu ein Polizist, durch den Anblick des Bildes eine psychische Schädigung davon tragen könnte. Zudem sei der Zeitablauf von dem angeblichen Öffnen der am 28. September 2005 bis zur Unfallmeldung am 20. Juni 2006 nicht nachvollziehbar. Es sei unverständlich und spreche gegen den Ursachenzusammenhang, dass der Kläger sich nicht schneller in ärztliche Behandlung begeben und das Ereignis erst deutlich später als Dienstunfall gemeldet habe. Die Klage hatte Erfolg. RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 66

67 RA Dr. Volker Römermann – Gesellschaftsrecht – 2011
Römermann Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Kanzlei Hannover: Georgsplatz 9 – Hannover (im Gebäude der BHF-Bank) Tel: (0511) Fax: (0511) Kanzlei Hamburg: Ballindamm 38 – Hamburg (an der Europa Passage) Tel: (040) Fax: (040) X Kanzlei Berlin: Rankestr. 2 – Berlin (an der Gedächtniskirche) Tel: (030) Fax: (030) RA Dr. Volker Römermann – Gesellschaftsrecht – 2011 67 67

68 Haftungsfalle Social web
Rechtsanwalt Dr. Volker Römermann Vorstand der Römermann Rechtsanwälte AG, Hamburg/Hannover Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Lehrbeauftragter der Humboldt-Universität zu Berlin und Dozent der GSA University Haftungsfalle Social web Kommunikation 2.0 68


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