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Veröffentlicht von:Chlotichilda Reichstein Geändert vor über 10 Jahren
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Pläne, Weisungen Empfehlungen und Informationen
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Pläne Finanzplan Fahrplan Arten Prüfungsplan Zonenplan Zeit Verfahren
Legislaturplan Pläne Stufen Koordination von Handlun- gen Funktion Funktion Zustän- digkeit unilateral bilateral Gebiet Träger privat Wirkung öffentlich
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Beispiel Raumplanungsrecht
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Baubewilligung Verfügung Art. 22 RPG Baubewilligung
1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behörd- licher Bewilligung errichtet oder geändert werden. 2 Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass a. die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und b. das Land erschlossen ist. Verfügung
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Quartierplan Art. 68 FR Bau- und RPG Quartierpläne
1 Die freiwilligen oder durch den Zonenplan zwingend vorgeschriebenen Quartierpläne bezwecken eine sied- lungstechnisch und architektonisch gute Lösung, die Planung gemeinsamer Anlagen und Erschliessungen sowie die Sicherung einer besseren Einordnung eines Quartieres in seine Umgebung. Quartierplan
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Nutzungsplan Art. 14 RPG Begriff
1 Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens. 2 Sie unterscheiden vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen. Art. 15 RPG Bauzonen Bauzonen umfassen Land, das sich für die Über- bauung eignet und a. weitgehend überbaut ist oder b. voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird. Nutzungsplan
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Eschenbach
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Opfikon
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Richtplan
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Art. 6 RPG Grundlagen 1 Für die Erstellung ihrer Richtpläne bestimmen die Kantone in den Grundzügen, wie sich ihr Gebiet räumlich entwickeln soll. 2 Sie stellen fest, welche Gebiete a. sich für die Landwirtschaft eignen; b. besonders schön, wertvoll, für die Erholung oder als natürliche Lebensgrundlage bedeutsam sind; c. durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkun- gen erheblich bedroht sind. 3 Sie geben Aufschluss über den Stand und die anzu- strebende Entwicklung a. der Besiedlung; b. des Verkehrs, der Versorgung sowie der öffent- lichen Bauten und Anlagen. 4 Sie berücksichtigen die Konzepte und Sachpläne des Bundes, die Richtpläne der Nachbarkantone sowie regionale Entwicklungskonzepte und Pläne.
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Richtplan Aarau
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Sachpläne und Konzepte Art. 13 RPG Konzepte und Sachpläne
1 Der Bund erarbeitet Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können; er erstellt die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab. Sachpläne und Konzepte
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Sachplan Luftverkehr
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Planungsgrundsätze
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Art. 3 RPG Planungsgrundsätze
2 Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen a. der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes erhalten bleiben; b. Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen; c. See- und Flussufer freigehalten und öffent- licher Zugang und Begehung erleichtert werden; d. naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben; e. die Wälder ihre Funktionen erfüllen können. 3 Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen.
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Insbesondere sollen a. Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweck- mässig zugeordnet und durch das öffentliche Verkehrsnetz hinreichend erschlossen sein; b. Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden; c. Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen d. günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein; e. Siedlungen viele Grünflächen und Bäume ent- halten.
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Thun
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Verfahren Rechtsschutz Wirkung Demokratie Zukunftsglaube Probleme Allmacht Einordnung Transparenz Ohnmacht Kontrolle Zuständigkeit
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Weisungen, Empfehlungen
und Informationen
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Weisungen
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Beispiel: Direkte Bundessteuer Art. 218 Abs. 2 letzter Satz Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden. Kreisschreiben Steuerverwaltung Im Rahmen von ausserordentlichen geschäftlichen Erträgen können, nebst den mit der Erzielung dieser Erträge unmittelbar zusammenhängenden Aufwen- dungen, auch geschäftliche Aufwendungen dessel- ben Geschäftsjahres in Abzug gebracht werden, die ihrer Natur nach aussergewöhnlich sind.
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Art. 22 Personalgesetz Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten 1 Die Ausführungsbestimmungen regeln die Massnahmen, welche nach der Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten den geordneten Vollzug der Aufgaben wieder sicherstellen. 2 Bei Fahrlässigkeit können sie als Massnah- men die Verwarnung, den Verweis oder die Änderung des Aufgabenkreises vorsehen. Art. 38 USG Aufsicht und Koordination 1 Der Bund wacht über den Vollzug dieses Gesetzes. 2 Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen der Kantone sowie seiner eigenen Anstalten und Betriebe. Art. 25 Beamtengesetz 1 Der Beamte hat die dienstlichen Anord- nungen seiner Vorgesetzten gewissenhaft und vernünftig zu vollziehen. 2 Der Vorgesetzte trägt die Verantwortung für die von ihm erteilten Befehle. Rechtsgrundlage der Weisungen
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Art. 6 USG Information und Beratung
1 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit sachgerecht über den Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastung. 2 Die Umweltschutzfachstellen (Art. 42) beraten Behörden und Private. 3 Sie empfehlen Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung. Empfehlungen
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Richtlinie Entsorgung von Abfällen in
Zementwerken Abfall / Luft April 1998 Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) Abfälle dürfen dann in Zementwerken entsorgt werden, wenn dies ökologisch vorteilhafter ist als irgend eine andere Art der Entsorgung und · im Einklang mit der Abfallplanung der Kan- tone und des Bundes steht und · eine ökologischere Ressourcenbewirtschaf- tung nicht konkurrenziert Die Vorteile der generellen Impfung sind heute klar erwiesen. Die Schweizerische Kommission für Impffragen, die Expertengruppe für virale Hepatitis und das Bundesamt für Gesundheit (BAG), welche die Erheblichkeit dieser WHO- Empfehlung eingehend geprüft hatten, sind der Ansicht, dass die Impfung Jugendlicher im Alter von 11 bis 15 Jahren am besten der aktuellen Situation in der Schweiz entspricht.
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Verfahren Rechtsschutz Wirkung Demokratie Verunsicherung Probleme Haftung Einordnung Transparenz Treu Glauben Kontrolle Zuständigkeit
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