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Unterfränkische Kinderschutzkonferenz am 18

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Präsentation zum Thema: "Unterfränkische Kinderschutzkonferenz am 18"—  Präsentation transkript:

1 Unterfränkische Kinderschutzkonferenz am 18. Juni 2008 in Würzburg Kinderschutz braucht starke Netze! Frühe Hilfen und interdisziplinäre Zusammenarbeit als wesentliche Elemente eines wirksamen Kinderschutzes Isabella Gold, Leiterin des Referats Jugendpolitik, Jugendhilfe im StMAS

2 0, Kinderschutz braucht starke Netze! Kinderschutz in Bayern.
Zielgerichtetes Gesamtkonzept an Angeboten und Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (s. Verbesserung und Weiterentwicklung des Kinderschutzes: politische und gesamt-gesellschaftliche Daueraufgabe oberster Priorität. Optimierungsmöglichkeiten insbesondere durch frühzeitigere Hilfe für Familien und stärkere Vernetzung der unterschiedlichen Hilfesysteme. Kinderschutzkonferenzen: : Landeskinderschutzkonferenz mit Frau Staatsministerin Stewens : Durchführung regionaler Kinderschutzkonferenzen. Erwartungen: Verstär-kung des interdisziplinären Austauschs, Aufzeigen guter Erfahrungen (Nachahmung von Best-Practice-Beispielen), Ausloten weiterer Verbesserungsmöglichkeiten etc. Handreichung des StMAS für die Praxis „Kinderschutz braucht starke Netze“. Gesetzliche Verbesserungen in Bayern. Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsre-gierung zur Änderung des GDVG sowie des BayEUG, LT-Drs. 15/9366 wurde am vom Bay. Landtag verabschiedet. Gesetz ist am 16. Mai in Kraft getreten. Aktuell: : Beschluss Bayerischer Ministerrat: Unterstützung der Kom-munen bei der Etablierung „sozialer Frühwarnsysteme“ in Form von Koordinie-renden Kinderschutzstellen bayernweit. Derzeit Konzeptionsphase. Ausführliche Informationen unter

3 Kinderschutz braucht starke Netze!
Möglichst frühzeitige Unterstützung von Familien und stärkere Vernetzung aller relevanten Akteure vor Ort! Art. 6 GG: Erziehung von Kindern: grundgesetzlich geschütztes Recht der Eltern, aber auch die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht. Über ihre Be-tätigung wacht die staatliche Gemeinschaft (staatliches Wächteramt). Starke Eltern: Beste Garanten für gute und gesunde Entwicklung junger Menschen. Besonders wichtig: Eltern in ihren Erziehungskompetenzen zu stärken (möglichst frühzeitig) und Ressourcen von Familien zur bestmögli-chen Förderung der Kinder nachhaltig zu aktivieren. Erforderlich: starke interdisziplinäre Netzwerke. Nur wenn alle Beteiligten gemeinsam an einem Strang ziehen, ist optimale Förderung und effektiver Schutz von jungen Menschen zu verwirklichen. Ist zur Sicherstellung des Kindeswohls Hilfe erforderlich und können/wollen Eltern nicht ausreichend zur Abwendung der Gefährdungslage mitwirken, ist konsequentes Handeln erforderlich (wenn es sein muss auch gegen den Willen der Eltern; staatliches Wächteramt).

4 Kinderschutz braucht starke Netze!
Angebote zur Stärkung von Elternkompetenzen in Bayern. Vielfältige Angebote und Maßnahmen in Bayern (von Angeboten, die sich an alle Eltern rich- ten über zielgerichtete Hilfestellungen für Familien in belasteten Lebenslagen), z.B.: Stärkung der Elternkompetenz, z. B. durch niedrigschwelligen Zugang zu Eltern- und Familienbildung; Projekt „MAJA – Hebammen helfen Familien“ zur Weiterbildung von Hebammen/Entbindungspfleger; Unterstützung der Eltern durch Kindertageseinrichtun-gen als frühe Förder- und Bildungseinrichtungen. Hilfen für Familien in belasteten Lebenslagen, z. B. durch qualifizierte Beratungsange-bote von Jugendämtern/Erziehungsberatungsstellen; Trainingsprogramm „SAFE – Siche-re Ausbildung für Eltern“ zur Förderung der Eltern-Kind-Bindung; Hausbesuchsprogram-me „HIPPY“ und „Opstapje – Schritt für Schritt“. Hilfen für (Hoch-)Risikofamilien, insb. „Soziale Frühwarnsysteme“ (Fokus auf Kinder besonders belasteter Eltern/Elternteile): Als intensivste Form der frühen Hilfen werden im Rahmen des 2-jährigen länderübergreifenden Modellprojektes „Guter Start ins Kinder-leben“ (BY, BW, RP, TH) in Bayern sog. Koordinierte Kinderschutzstellen erprobt (Pro-jektstandorte Landkreis Traunstein und Stadt Erlangen; Modellende 2008; aktueller MR-Beschluss ). Derzeit: zukunftsorientierte Weiterentwicklung der Eltern- u. Familienbildung (s.a. Beschluss des Bayerischen Landtags vom Zu Angeboten/Maßnahmen im Einzelnen siehe auch: sowie

5 Kinderschutz braucht starke Netze!
Interdisziplinäre Netzwerke und Kooperation. Zur Sicherstellung eines effektiven Kinderschutzes sind Akteure der Kinder- und Jugendhilfe, insb. Jugendamt (Gesamtverantwortung in diesem Bereich) entschei-dend auf gelingende Kooperation mit den anderen beteiligten Hilfesystemen und Fachdisziplinen (v.a. Gesundheitsbereich, Schule, Polizei, Justiz) angewiesen. Entscheidend: Aufmerksame Wachsamkeit aller Akteure in jeweiligen Hilfesyste-men und Fachdisziplinen im Hinblick auf mögliche Unterstützungsbedarfe bzw. Kindeswohlgefährdungen sowie vertrauensvolle interdisziplinäre Kooperation. Frühe Hilfen: Interdisziplinäre Kooperation bedeutet vor allem, bei Eltern um die Inanspruchnahme weiterer Unterstützungsmöglichkeiten anderer Institutionen, Ein-richtungen und Dienste zu werben, etwaige Hemmschwellen abzubauen und recht-zeitig Brücken dorthin zu schlagen. Frühe Kindheit: Ganz wichtige Netzwerkpart-ner für Kinder- und Jugendhilfe: Akteure des Gesundheitswesens. Drohende/bereits eingetretene Kindeswohlgefährdung: Ist zur Sicherstellung des Kindeswohls Hilfe erforderlich und können/wollen die Eltern nicht ausreichend zur Abwendung der Gefährdungslage mitwirken, ist konsequentes Handeln erfor-derlich (notfalls auch gegen Willen der Eltern; staatliches Wächteramt). Gerade bei krisenhaften Zuspitzungen: hoher Handlungsdruck, verbindliche Absprachen und abgestimmte Verfahrensabläufe im Vorfeld umso wichtiger (besonders wichtig dabei auch enge Kooperation von Jugendhilfe und Justiz! §§ 8a SGB VIII, 1666 BGB).

6 Kinderschutz braucht starke Netze!
Mögliche Barrieren, Hindernisse für Vernetzung generell. Z.B.: Stark emotionalisierte, stark medialisierte Debatte um Kinderschutzfälle. Unsicherheit/mangelnde Kenntnis über Aufgaben- und Kompetenzbereiche anderer Fachdisziplinen und Hilfesysteme aber Riesenerwartungen an diese. Schwierigkeit beim Beschreiben eigener Kernkompetenzen, insbesondere auch hin-sichtlich eigener Handlungsgrenzen. Unsicherheiten in der Rechtsanwendung (z.B. bzgl. Datenschutz oder Auslegung Kin-deswohlgefährdung -wertausfüllungsbedürftiger Rechtsbebriff,Prognoseentscheidung; BGH: „mit ziemlicher Sicherheit vorhersehbare erhebliche Schädigung in der weiteren Entwicklung“ ). Unterschiedliche Sichtweisen, Sprache und Instrumente. Angst vor Konsequenzen v.a. in Bezug auf Vertrauensverhältnis mit Eltern. Mangelnde Ressourcen. Etc.

7 Kinderschutz braucht starke Netze!
Kinder- und Jugendhilfe. Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe (§ 1 Abs. 3 SGB VIII): Beratende, unterstützende und fördernde Angebote für junge Menschen/ihre Eltern. Insbesondere Unterstützung der Eltern bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsaufgaben (z.B. Beratungs-, Unterstützungs- und Entlastungsangebote für Familien mit Kindern so-wie Gewährung von Leistungen für Familien in spezifischen Krisen- und Belastungssitu-ationen, z.B. Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII). Sicherstellung des Kinderschutzes (Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes und Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII). Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe werden von freien und öffentlichen Ju-gendhilfeträgern erbracht. Insgesamt steht in Bayern ein differenziertes Angebot früher und niedrigschwelliger, aber auch intensiver familienergänzender sowie familienersetzender Hilfen bereit. Planungs- ,Steuerungs- und Gesamtverantwortung für die Kinder- und Jugendhilfe liegt bei den 96 bayerischen Jugendämtern §§ 36, 36a SGB VIII. Kooperation mit anderen Institutionen und Fachdisziplinen in §§ 8a, 81 SGB VIII vorgegeben. Im Einzelnen siehe auch Handreichung „Kinderschutz braucht starke Netze“ (

8 Kinderschutz braucht starke Netze!
Vernetzung konkret. Regionale Netzwerke: Schützende Netzwerke vor Ort knüpfen. Oberstes Ziel: alle Kompetenzen und Handlungsmöglichkeiten vor Ort zur bestmöglichen Unterstützung junger Menschen und ihrer Familien nutzen. Gegenseitige Kenntnis und Wertschätzung des jeweiligen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs unabdingbar, um Eltern und Kinder für die rechtzeitige Inanspruchnahme der jeweiligen Angebote der Netzwerkpartner zu motivieren. Prozess der Verständigung zwischen Netzwerkpartnern (dabei v.a. Festlegung transparenter und verbindlicher Verfahrensstrukturen an Schnittstellen; Ent-wicklung gemeinsamer Standards und gemeinsamer Sprache, insb. hinsicht-lich Gefährdungsabschätzung, Auslegung Kindeswohlgefährdung; gemeinsame Fehleranalyse). Einbindung der Familie nicht vergessen. Im Einzelnen siehe auch Handreichung „Kinderschutz braucht starke Netze“ (

9 Kinderschutz braucht starke Netze!
Kooperation bedarf Kommunikation. Datenschutz steht effektivem Kinderschutz nicht entgegen! Allerdings sind in der Praxis große Unsicherheiten bei Rechtsanwendung festzustel-len (vor allem wegen § 203 StGB). Weitergabe möglich z.B.: Einwilligung: Idealfall: Werben um Inanspruchnahme. Fazit: Kooperation unter Einbeziehung der Eltern Datenschutz kein Thema. Zulässig (befugt): insbesondere rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB): Ohne Mitteilung ernsthafte Gefahr für Kind; eigene fachlichen Mittel reichen zur Gefahrabwehr nicht aus:  Interessenabwägung: im Zweifel Vorrang Kinder-schutz (Hilfestellung, Wertung z.B. § 8a SGB VIII). Fazit: Bestehen gewichtige Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung und ist Abwendung nicht aus eigenen Kompetenzen möglich: Weitergabe auch ohne Kenntnis/ Einwilligung der Eltern i.d.R. befugt (§ 34 StGB). Bayern: Hilfestellung durch landesgesetzliche Änderung: Art. 14 Abs. 6 GDVG neu: Pflicht von Ärztinnen/Ärzten, Hebammen/Entbindungspfleger, gewichtige An-haltspunkte für Misshandlung, Vernachlässigung oder sexuellen Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen, die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung bekannt werden, dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen. Möglichkeit anonymisierter Fallbesprechungen.

10 Kinderschutz braucht starke Netze!
Gesetzliche Verbesserungen in Bayern. Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Gesundheitsdienst- und Ver- braucherschutzgesetzes (GDVG) sowie des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) wurde am vom Bayerischen Landtag ver- abschiedet und ist am in Kraft getreten (LT-Drs. 15/9366). Zielrichtung: sowohl Verbesserung der gesundheitlichen Vorsorge als auch des Schutzes von Kindern und Jugendlichen. Neu Art. 14 GDVG: „Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen“ Ziel: v.a. Steigerung der Teilnahmequote an den Früherkennungsuntersuchungen (U 1 bis U 9, J 1) sowie Verbesserungen im Bereich der Kooperation zwischen Gesundheits-wesen und Kinder- und Jugendhilfe. Innerhalb der bestehenden Strukturen werden Pflichten konkretisiert und Regelungs-komplexe des GDVG v.a. mit dem SGB VIII synchronisiert. Gesetzentwurf sowie weitere Hintergrundinformationen sind abrufbar unter

11 Kinderschutz braucht starke Netze!
Gesetzliche Verbesserungen in Bayern. Wesentliche Inhalte des Gesetzes: Verbesserung der gesundheitlichen Vorsorge, insbesondere: Art. 14 Abs. 1 GDVG: Pflicht der Eltern, Teilnahme ihrer Kinder an den Früherkennungsuntersuchungen (U 1 – U 9, J 1) sicherzustellen. Art. 14 Abs. 3 GDVG: verbindliche Regelung zur Kooperation der Gesundheitsämter mit anderen Stellen und Einrichtungen (insb. Schulen, Träger der öffentlichen und freien Jugend-hilfe etc.). Art. 14 Abs. 4 GDVG: Angebot gesundheitlicher Beratung und Untersuchung im Kindes- und Jugendalter durch Gesundheitsämter; dabei auch Beratung über weitere Hilfemöglich-keiten anderer Personen und Stellen. Art. 80 Abs. 1 BayEUG: verpflichtende Schuleingangsuntersuchung. Art. 14 Abs. 5 GDVG: Regelungen zur Schulgesundheitspflege,v.a. verbindliche Rege-lung der Kooperation von Gesundheitsamt und Schule; verpflichtende Vorlage der U 9 im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung mit stringenter Regelung, was bei Nichtvorlage passiert (zunächst schulärztliche Untersuchung, bei Verweigerung dieser erfolgt Mitteilung an das Jugendamt, das dann im Rahmen seiner Zuständigkeit das evtl. Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung prüft).

12 Kinderschutz braucht starke Netze!
Gesetzliche Verbesserungen in Bayern. Wesentliche Inhalte des Gesetzes: Verbesserung des Kinderschutzes, insbesondere: Schaffung verbindlicher Regelungen im GDVG zur Kooperation mit anderen Einrich-tungen und Stellen, insb. mit den Trägern der Kinder- und Jugendhilfe (Anpassung an §§ 8a, 81 SGB VIII). Art. 14 Abs. 3 GDVG: Verbindliche Regelung zur Kooperation der Gesundheitsämter mit anderen Stel-len und Einrichtungen, insb. Schulen, Träger der öffentlichen und freien Jugend-hilfe etc. (Anpassung an § 81 SGB VIII). Ferner unverzügliche Einschaltung des Jugendamtes durch das Gesundheitsamt, wenn gewichtige Anhaltspunkte für ei-ne Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt werden (An-passung an § 8a SGB VIII). Art. 14 Abs. 6 GDVG: Pflicht von Ärztinnen/Ärzten, Hebammen/Entbindungspfleger, gewichtige An-haltspunkte für Misshandlung, Vernachlässigung oder sexuellen Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen, die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung bekannt werden, dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen. (Empfehlungen hierzu sollen weitere Hilfestellung für Praxisanwendung geben.)

13 Kinderschutz braucht starke Netze!
Soziale Frühwarnsysteme - Koordinierende Kinderschutzstellen. Vor allem die erste Phase nach der Geburt bestimmt weiteren Lebensverlauf. Risiken späterer Entwicklungsverzögerungen und Verhaltensauffälligkeiten entscheidend zu mindern, wenn entsprechende Risiken so früh wie möglich erkannt und Eltern bei ihrem Erziehungsauftrag kompetent unterstützt werden. Bereits seit 2001 engagiert sich Bayern in der Forschung auf dem Gebiet der ent-wicklungspsychologischen Beratung. Um Risikofamilien besser erfassen und möglichst frühzeitig unterstützen zu können: Etablierung sozialer Frühwarnsysteme. Deshalb auch Teilnahme Bayerns am länderübergreifenden Projekt „Guter Start ins Kinderleben“ (BY, BW, RP, TH). Projektdurchführung durch Universitätsklinikum Ulm (Prof. Dr. Fegert). Kernpunkt in Bayern ist dabei das Konzept „Koordinierte Kinderschutzstellen – Von der Hilfe zur Intervention“, das derzeit in Erlangen und Traunstein erprobt wird (Ende der Haupter-probunsphase 2008). Beschluss Bayerischer Ministerrat v : Unterstützung der Kommunen bei Aufbau und Etablierung „sozialer Frühwarnsysteme“ ab 2009 bayernweit. Zielsetzung: flächendeckende Schaffung koordinierender Kinderschutzstellen im Verantwortungsbereich der Jugendämter. Derzeit Konzeptions- und Abstimmungs-phase mit Kommunalen Spitzenverbänden und öffentlichen Trägern der Jugendhilfe.

14 Kinderschutz braucht starke Netze!
Koordinierende Kinderschutzstellen. Eckpunkte des Konzepts. Ziel: Frühzeitige und zielgerichtete Unterstützung besonders belasteter Familien. Wichtig ist niedrigschwelliges und abgestuftes, sowie jeweils am Wohl des Kindes und am Unterstützungsbedarf der Eltern passgenau ausgerichtetes Vorgehen. Zielgruppe: Familien, deren Lebensverhältnisse auf hohe Benachteiligungen/Belastungsfak-toren hinweisen (z.B.Armutsrisiko, Minderjährigkeit der Eltern, sonstige Überforderungssitua-tionen, Alkohol- und Suchtmittelmissbrauch, psychische Erkrankung von Eltern). Zielsetzung: nachhaltige und flächendeckende Etablierung eines systematischen, interdiszi-plinären Vorgehens zur Verhinderung riskanter Entwicklungen durch frühe Wahrnehmung u. rechtzeitige zielgerichtete Hilfestellung (unter Berücksichtigung aufsuchender Hilfeansätze). Aufgaben: Bündelung von Unterstützungsmöglichkeiten durch verstärkten interdisziplinären Austausch. Aufbau, Erweiterung und Pflege verbindlicher regionaler Netzwerke. Familien in belasteten Lebenslagen sollen gezielte und qualifizierte Unterstützung erhalten. Hierbei sind zunächst Möglichkeiten und Kompetenzen bereits mit den Familien befasster Fachkräfte und sonstiger Stellen (z.B. Geburtskliniken, Hebammen, Frauenärzte, Kinder- u. Jugendärzte, Hausärzte, Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen, Erziehungsberatungsstellen, Kin-derschutzbund) im Rahmen ihrer jeweiligen Arbeitsansätze und Zuständigkeiten zu nutzen. Reichen entsprechende Hilfestellungen nicht aus, übernimmt die Fachkraft der Koordinieren-den Kinderschutzstelle (Verantwortungsbereich Jugendamt) selbst gezielt und aktiv den Kon-takt zur Familie und bietet weitere geeignete Hilfestellungen an. Reichen Hilfestellungen/Maßnahmen innerhalb der Koordinierenden Kinderschutzstelle nicht aus, wird das Jugendamt im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse nach § 8a SGB VIII sowie den fachlichen Empfehlungen des Bayerischen Landesjugendhilfeausschusses tätig.

15 Kinderschutz braucht starke Netze!
Ausblick und Perspektiven. Kontinuierliche Weiterentwicklung als fortlaufender gemeinsamer Prozess. Umsetzung des MR-Beschlusses vom : Unterstützung der Kommunen bei Entwicklung und Etablierung „sozialer Frühwarnsysteme“ in Form von Koor-dinierenden Kinderschutzstellen ab 2009. Wichtiges Ziel ist vor allem, nachhaltige Weiterentwicklung der Vernetzungsstruk-turen vor Ort, dabei vor allem auch Verbesserungen beim Übergang zwischen den verschiedenen Hilfesystemen schaffen (Übergangsmanagement). Ergebnisse und Erfahrungen aus den regionalen Kinderschutzkonferenzen wer-den ausgewertet und auch auf eingestellt. Ggf. Fortschreibung der Handreichung „Kinderschutz braucht starke Netze“. Aktualisierte Leitfäden und fachliche Empfehlungen sollen weitere Hilfestellungen geben (v.a. hinsichtlich der gesetzlichen Neuregelungen in der Praxisumsetzung). Kontinuierliche Weiterentwicklung des Kinderschutzes als fortlaufender gemein-samer Prozess aller Verantwortlichen auf allen Ebenen.


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