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Lager für Technische Gase im Freien
Die Trennung von brennbaren und brandfördernden Gasen kann entweder mit einem 2 m Mindestabstand oder mit einer F30 Wand (0,25 m überragend) erfolgen (bei Zentralen Gaslagern nach M jedoch 3m, F90 bzw 0,5 m) Im 2 m Mindestabstand zwischen brennbaren und brandfördernden Gasen dürfen inerte Gase gelagert werden Der Schutzbereich (bei Zentralen Gaslagern nach M mit „Schutzzone“und im Fall von Flüssiggas nach FGV mit „Explosionsschutzzone“ bezeichnet) schmiegt sich um die begrenzende Wand mit einer F30 Wand (mind. 2 m hoch) kann der notwendige Sicherheitsabstand eingeschränkt werden Sicherheitsabstand (generell mindestens 3 m) Schutzbereich / Schutzzone (1 oder 2 m je nach Gasart) (nach FGV auch Explosionsschutzzone mit 1, 3 oder 5 m je nach Lagermenge) + + 1 m 3 m 3 m mind. 0,5 m F 90 F 90 mind. 2 m brennbar brandfördernd brennbar brandfördernd inert inert
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Fenster Tür
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Fenster Tür Decke Decke
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Fenster Tür Decke Flügelmauer Decke
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Die erwähnten ÖNORMEN enthalten geringfügig unterschiedliche Vorgaben zum Schutz des Gaslagers. Der Hauptgrund dafür ist die ungleiche Lagernutzung: die ÖNORM M 7379 regelt die Gaslagerung (reine Aufbewahrung verschlossener Flaschen und Bündel die ÖNORM M behandelt zentrale Gasversorgungsanlagen (die aufgestellten Behälter sind an ein Verteilungsnetz angeschlossen; Gas wird entnommen) Es ergeben sich für beide Fälle abweichende Gefahrenmomente, weshalb sich die Maßnahmen unterscheiden.
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