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Gerhard Kutschera ZA OÖ

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Präsentation zum Thema: "Gerhard Kutschera ZA OÖ"—  Präsentation transkript:

1 Gerhard Kutschera ZA OÖ
Gesetzliche Bestimmungen zur Pensionierung Mai 2002 Gerhard Kutschera ZA OÖ

2 Übertritt in den Ruhestand
§ 11 LDG Der Landeslehrer tritt mit Ablauf des 65. Lebensjahres in den Ruhestand. Aufschub bei wichtigen dienstlichen Interessen bis zum 70. Lebensjahr möglich. Mai 2002 Gerhard Kutschera ZA OÖ

3 Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
§ 13 LDG Der Landeslehrer kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er den 738. Lebensmonat (61 ½ Jahre) vollendet. Mai 2002 Gerhard Kutschera ZA OÖ

4 Übergangsbestimmungen
§ 115 d LDG Landeslehrer, die vor dem 1. Oktober 1945 geboren sind, können die Versetzung in den Ruhestand bereits mit dem 60. Lebensjahr erklären, wenn ihre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit 40 Jahre beträgt. Mai 2002 Gerhard Kutschera ZA OÖ

5 Gerhard Kutschera ZA OÖ
§ 115 e LDG Für LL die in den unten angeführten Zeiträumen geboren sind, tritt an Stelle des 738. Monats: Bis J – J 2 M – J 4 M – J 6 M – J 8 M – J M – J – J 2 M – J 4 M Mai 2002 Gerhard Kutschera ZA OÖ

6 Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen
§ 13 b LDG Der LL kann aus wichtigen dienstlichen Interessen von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er: seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und die erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist. Mai 2002 Gerhard Kutschera ZA OÖ

7 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 12 LDG Der LL ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann. Erreicht er 35 (40) Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit nicht, so werden ihm bis zu 10 Jahren zugerechnet. Mai 2002 Gerhard Kutschera ZA OÖ

8 Vorzeitiger Ruhestand
Der § 13 a LDG ist in der Zeit vom bis nicht anzuwenden. Der vorzeitige Ruhestand wird in dieser Zeit von § 22 g Bundesbediensteten- Sozialplangesetz geregelt. Der Beamte ist auf seinen Antrag - frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 55. Lj. vollendet - in den Ruhestand zu versetzen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Er ist nur auf Lehrer anzuwenden, die vor dem geboren sind. Mai 2002 Gerhard Kutschera ZA OÖ

9 Sonderurlaub vor Antritt des vorzeitigen Ruhestandes
§ 115 f LDG Für die Zeit vom bis hat der LL, dem ein vorzeitiger Ruhestand gewährt wurde, unter folgenden Bedingungen Anspruch auf Sonderurlaub vom 1.9. bis des Folgejahres oder vom 1.1. bis (jeweils 6 Monate + Ferien): Mai 2002 Gerhard Kutschera ZA OÖ

10 Gerhard Kutschera ZA OÖ
Bedingungen Beginn des SU 1.9. oder 1.1., Zeitpunkt der Pensionierung daher oder 31.8. Ansuchen rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres (für beide Termine). Zum Zeitpunkt der Pensionierung darf der 703. Lebensmonat noch nicht erreicht worden sein (58 ½ Jahre). Während des Sonderurlaubs gibt es keine Vorrückung. Mai 2002 Gerhard Kutschera ZA OÖ

11 Erklärung, Ansuchen, Widerruf
Erfolgt eine Pensionierung nach § 13 LDG, so ist nur eine Erklärung erforderlich. (61,5 Jahre bzw. Übergangsbestimmung) Die Erklärung kann von Lehrern bis 1 Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden, von Leitern bis 3 Monate vorher. Erfolgt die Pensionierung nach § 22 Bundesbed.-Sozialplanges, so ist ein Ansuchen erforderlich. Kein Widerruf möglich! 1 1 1 2 Mai 2002 Gerhard Kutschera ZA OÖ

12 Gerhard Kutschera ZA OÖ
Karl Pensionist Rentnergasse 61,5 0000 St. Ruhestand St. Ruhestand, Landesschulrat für OÖ Sonnensteinstraße 20 4040 Linz Sehr geehrte Damen und Herren! Da ich am 4. Juni ½ Jahre alt werde, ersuche ich mit 30. Juni 2002 um die Versetzung in den Ruhestand. Mit freundlichen Grüßen Spätestens 1 Monat vorher Mai 2002 Gerhard Kutschera ZA OÖ

13 Gerhard Kutschera ZA OÖ
Karl Pensionist Rentnergasse 59 0000 St. Ruhestand St. Ruhestand, Landesschulrat für OÖ Sonnensteinstraße 20 4040 Linz Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gem. §22 g Bundesbediensteten-Sozialplangesetz Sehr geehrte Damen und Herren! Ich ersuche gemäß §22 g Bundesbediensteten-Sozialplangesetz um Versetzung in den Ruhestand mit Mit freundlichen Grüßen Spätestens 2 Monate vorher Mai 2002 Gerhard Kutschera ZA OÖ

14 Gerhard Kutschera ZA OÖ
Karl Pensionist Rentnergasse 58 0000 St. Ruhestand St. Ruhestand, Landesschulrat für OÖ Sonnensteinstraße 20 4040 Linz Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gem. §22 g Bundesbediensteten-Sozialplangesetz Sehr geehrte Damen und Herren! Ich ersuche gemäß §22 g Bundesbediensteten-Sozialplangesetz um Versetzung in den Ruhestand mit Gleichzeitig ersuche ich um einen Sonderurlaub gem. § 115 f LDG vom bis Mit freundlichen Grüßen Rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres Mai 2002 Gerhard Kutschera ZA OÖ

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Das liebe Geld Die Höhe der monatlichen Pension ergibt sich aus: Der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit. Der erreichten Gehaltsstufe (ab 2003 auch aus der Verweildauer in dieser). Den ruhegenussfähigen Zulagen. Den erworbenen Nebengebührenwerten. Dem Alter, ab dem der Vorruhestand angetreten wurde. Mai 2002 Gerhard Kutschera ZA OÖ

16 Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
Sie setzt sich aus der Dienstzeit als Lehrer und den Vordienstzeiten zusammen. Diese Zeiten können beim LSR angefordert werden. Zeiten mit verminderter Lehrverpflichtung werden anteilsmäßig angerechnet. Mai 2002 Gerhard Kutschera ZA OÖ

17 Gerhard Kutschera ZA OÖ
Pensionshöhe in Abhängigkeit von der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit Bei Lehrern, die vor dem ihren Dienst angetreten haben, beträgt der Ruhegenuss nach 10 Jahren 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Für jedes weitere Jahr erhöht er sich um 2%, für jedes Monat um 0,167%. (35 Jahre = 100%) Lehrer, die nach dem begonnen haben, erreichen die 50% erst nach 15 Jahren. (40 Jahre = 100%) Mai 2002 Gerhard Kutschera ZA OÖ

18 Ruhegenuss-berechnungsgrundlage
Zusammensetzung: Bis Letztgehalt, ab durchgerechneter Gehalt Ruhegenussfähige Zulagen (LDU-Zulage, Leiterzulage) 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage Diese kann durch die Nebengebührenzulage bis auf max. 100% aufgefüllt werden. Mai 2002 Gerhard Kutschera ZA OÖ

19 Verminderung der Ruhegenuss-bemessungsgrundlage
Bei Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit – 0,25% pro Monat = 3% pro Jahr vor dem gesetzlichen Pensionsalter, max. 18%. Übergangsregelung: Pensionierung ,2% Pensionierung ,2167% Pensionierung ,2333% Mai 2002 Gerhard Kutschera ZA OÖ

20 Verminderung der Ruhegenuss-bemessungsgrundlage
Bei Pensionierung wegen Vorruhestand – 0,3333% pro Monat = 4% pro Jahr vor dem gesetzl. Pensionsalter. (max. 26%) Übergangsregelung: Bei Personen, die vor dem geboren sind, erfolgt der Abzug vom 60. Lebensjahr weg. Mai 2002 Gerhard Kutschera ZA OÖ

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Die Durchrechnung Pensionen, die erstmals vor dem gebühren, haben als Grundlage den Letztbezug. Ab dem wird durchgerechnet. Im Jahr Monate Im Jahr Monate Im Jahr Monate Im Jahr Monate (= 18 Jahre) Berechnungsgrundlage sind die besten Monate. Mai 2002 Gerhard Kutschera ZA OÖ

22 Verkürzung der Durchrechnung
§ 4 PG Im Falle des Ausscheidens nach dem Vollenden des unten angeführten Lebensjahres verkürzt sich die Dauer der Durchrechnung von 216 Monaten auf: 61. Lebensjahr 209 Monate 62. Lebensjahr 202 Monate 63. Lebensjahr 195 Monate 64. Lebensjahr 188 Monate 65. Lebensjahr 180 Monate Die Übergangsbestimmungen finden sich im § 62 e PG. Mai 2002 Gerhard Kutschera ZA OÖ

23 Deckelung der Durchrechnung
Für alle Beamten, die bis zum Jahr 2021 die Pension antreten, wird der Verlust durch die Durchrechnung nach oben begrenzt. Die Regelung ist sehr kompliziert und in den §§ 62 f – 62 h PG festgehalten. Mai 2002 Gerhard Kutschera ZA OÖ

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Die Zulagen Die LDU-Zulage ist ruhegenussfähig, wenn sie im letzten Jahr angefallen ist und zusätzlich in den letzten 3 Jahren oder insgesamt in 10 Jahren. Dies gilt für LDU im Unterricht und für Fachkoordinatoren. Die Leiterzulage ist ruhegenussfähig. Wenn ein Lehrer mit der Leitung betraut wurde, muss die Betrauung mind. 1 Jahr dauern, damit die Zulage ruhegenussfähig wird. Ebenso beim BDS. Ab gelten ganz einfach die besten Monate Mai 2002 Gerhard Kutschera ZA OÖ

25 Die Jubiläumszuwendung
§ 20 c GG Für die Jubiläumszuwendung gibt es einen eigenen Stichtag. Nach einer Dienstzeit von 25 Jahren bekommt der Beamte 2 Monatsgehälter. Nach einer Dienstzeit von 40 Jahren bekommt der Beamte 4 Monatsgehälter. Bei Pensionierung gelten zusätzliche Regeln. Mai 2002 Gerhard Kutschera ZA OÖ

26 Jubiläumszuwendung und Pensionierung
Die 4 Monatsgehälter werden auch zuerkannt, wenn 35 Dienstjahre erreicht sind und das gesetzliche Pensionsalter erreicht wurde (61,5 Jahre + Übergangsregelung). Beim Vorruhestand werden, wenn 35 Jahre erreicht worden sind, vom bis Monatsgehälter, vom bis ,5 Monatsgehälter ausbezahlt. Mai 2002 Gerhard Kutschera ZA OÖ

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Nebengebührenzulage Wir müssen von Überstundenvergütungen und Pauschalvergütungen Pensionsbeitrag bezahlen. Dieser begründet den Anspruch auf Nebengebühren. Die Höhe der Nebengebührenzulage ist im § 5 des Nebengebührenzulagengesetzes geregelt. Die Nebengebührenzulage darf 20% des ruhegenussfähigen Monatsbezugs nicht überschreiten. Zur Zeit sind ca Nebengebührenwerte erforderlich, um 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage zu erreichen. Mai 2002 Gerhard Kutschera ZA OÖ

28 Gerhard Kutschera ZA OÖ
Teilpension § 2 Teilpensionsgesetz Übt ein Pensionist in einem Kalendermonat eine Erwerbstätigkeit aus, aus der er ein Erwerbseinkommen bezieht, so wandelt sich der Anspruch auf Vollpension in Teilpension. Teile der Pension ruhen! Berechnung nach § 3 Teilpensionsgesetz. Mai 2002 Gerhard Kutschera ZA OÖ

29 Gerhard Kutschera ZA OÖ
Viel Erfolg bei den Pensionsberatungen Und den Pensionisten einen verdienten Ruhestand Mai 2002 Gerhard Kutschera ZA OÖ


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