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Fachvortrag THK Sektion AG 14. Mai 2013 – 1800 Uhr Lenzburg

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Präsentation zum Thema: "Fachvortrag THK Sektion AG 14. Mai 2013 – 1800 Uhr Lenzburg"—  Präsentation transkript:

1 Fachvortrag THK Sektion AG 14. Mai 2013 – 1800 Uhr Lenzburg
Karl Renggli Dipl. Wirtschaftsprüfer

2 Themen Um was geht es? RAV neu – welche Auswirkungen auf EingeRev?
Neue PS – ab wann und was ist neu? Anwendung QS-1 – für und und ab wann? Tätigkeitsbericht der RAB – welche Sanktionen im 2012?

3 Auswirkungen RAV auf EingeRev
Durchführung der Prüfung Im Prinzip keine Auswirkungen auf Durchführung EingeRev Peer Review muss bis zu 1. September 2016 eingeführt sein (betrifft Revisionsstellen mit 1 zugelassenen Revisor) Art. 9 und 49 RAV Freiwillige Peer Reviews erfordern mangels gesetzlicher Grundlagen die Zustimmung der betroffenen Mandaten (File Review) und die Vertraulichkeitserklärung des beauftragten Reviewers Übrige zugelassene Revisoren benötigen ein QS, welches die bisherigen Bedingungen erfüllt (Anleitung der THK/THS für KMU) Offenlegung im Register über Art der QS Art. 20 fbis und fter RAV

4 Auswirkungen RAV auf EingeRev
Vernehmlassung neues RAG Neue Bestimmung „Gesellschaften des öffentlichen Interesses“ Umfassen Publikumsgesellschaften und wirtschaftlich bedeutende Gesellschaften 20/40/250 Unterliegen der staatlichen Aufsicht File– und Firm-Review Überwachungsrhythmus alle 5 Jahre (anstatt alle 3 Jahre) Ablehnende Stellungnahme durch THK Eine Überarbeitung des SER ist nicht vorgesehen

5 Neue PS 2013 Gültigkeit Ab 15. Dezember 2013 für Jahresrechnungen die nach dem Dezember 2013 enden Für die Prüfung von Jahresrechnung nach IFRS gelten die original clarified ISA ab dem 15. Dezember 2009 Für die Schweiz zusätzliche PS 290 Kapitalverlust und Überschuldung, 701 Berichterstattung OrdRev, 880 Prüfung öffentliche Kaufangebote und 890 Prüfung Existenz IKS Nummerierung PS 910 bis 940 unverändert wie bisher Siehe Artikelserie im Schweizer Treuhänder Korrekte Einführung de PS und QS wird bei Wiederzulassung geprüft (RAB in STH )

6 Neue PS 2013 Clarified 1 PS 265 Mitteilung über Mängel im IKS an Verantwortliche für Überwachung und Management PS 310 Kenntnisse über Tätigung und Umfeld Unternehmen PS 315 Beurteilung Risiken und Verstehen der Einheit PS 330 Reaktion des Prüfers auf die beurteilten Risiken PS 400 Risikobeurteilung und IKS PS 401 Prüfung im IT-Umfeld PS 450 Beurteilung festgestellte falsche Darstellungen

7 Neue PS 2013 Clarified 2 PS 545 Prüfung Fair Value
PS 600 Prüfung Konzernrechnung  PS 600 Anderer Prüfer PS 701 Ordentliche Revision Erteilung Vermerk PS 705 Modifizierung Prüfungsurteil und Vermerk PS 706 Hervorhebung Sachverhalt und Hinweise PS 805 Besondere Überlegungen für Finanzaufstellungen PS 810 Verdichteter Abschluss  PS 940 zukunftsorientierte Finanzinfo PS 880 Prüfung öffentliche Kaufangebote PS 940 Prüfung zukunftsorientierte Finanzinformationen

8 Neue PS 2013 Clarified 3 Beispiel für Neuformulierung des Prüfungsvermerkes: [...] Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise eine aus-reichende und angemessene Grundlage für unser eingeschränktes Prüfungsurteil bilden. Grundlage für das eingeschränkte Prüfungsurteil Die Vorräte enthalten inkurante Handelswaren, die nicht wertberichtigt worden sind. Hierdurch sind die Vorräte um rund CHF xxx überbewertet. Folglich hätten sich die Umsatzkosten um CHF xxx erhöht, während sich Ertragsteuern, Reingewinn und Eigenkapital um CHF xxx, CHF xxx bzw. CHF xxx verringert hätten. Eingeschränktes Prüfungsurteil Nach unserer Beurteilung entspricht die Jahresrechnung für das am xx.xx.20xx abgeschlossene Geschäftsjahr mit Ausnahme der Auswirkungen des im Absatz «Grundlage für das eingeschränkte Prüfungsurteil» dargelegten Sachverhalts dem schweizerischen Gesetz und den Statuten.

9 QS-1 ist Bestandteil von PS 2013
Gültigkeit Für Gesellschaften die Ordentliche Revisionen durchführen, müssen QS- 1 Qualitätssicherung und PS 220 Qualitätssicherung bei einer Abschlussprüfung einhalten Gemäss Art. 9 und 49 RAV bis zum 15. Dezember 2013  QS für Ordentliche Revisionen setzen 2 zugelassene Revisionsexperten voraus (Beauftragte sind zulässig) QS In Revisionsunternehmen, die keine ordRev durchführen, muss ein internes QS in Übereinstimmung mit diesem QS bis zum eingerichtet werden. Artikel STH: Meinung RAB  QS-1 zwingend für andere betriebswirtschaftliche Prüfungen, verwandte Dienstleistungen, Reviews

10 Notwendige QS-Systeme
1 zugelassener Rev.Experte Zugelassene Rev.Experten 2+ 1 zugelassener Revisor Zugelassene Revisoren 2+ Ord.Rev. JR und Konzernrechn‘g QS 1 gemäss PS 2013 Nicht zulässig Eingeschränkte Revision JR Kein QS Peer Review Anleitung QS für KMU THK/THS Übrige gesetzl. Revisionen für zugel. Revisoren Übrige gesetzl. Revisionen für zugel. RevExp. Prüfung gemäss Fusionsgesetz

11 Mandatsverantwortlicher Durchsicht (zwingend)
Elemente der QS Bestimmung QS-Verantwortlicher (zwingend) Konsultation (besondere Mandate und Sachverhalte) - Interner oder externer Rat von Experten Keine Weisungs- befugnis Mandatsverantwortlicher Auftrags-begleitende QS (besondere Mandate und Sachverhalte) - Nicht an der Prüfung Beteiligter Beurteilung wesentlicher Sachverhalte vor Abgabe Prüfungs-vermerk Befugnis gemäss Regelung Nachschau (zwingend) durch QS- Verantwortlichen - Laufende Beurteilung der Qualitäts- sicherung auf der Stufe der Unternehmung als Ganzes (Einhaltung der QS- Richtlinien) Periodische Stichproben pro Mandats- verantwortlichen Laufende Überwachung Arbeits- fortschritt - Durchsicht (zwingend) Überprüfung der Auftrags- dokumentation vor Abgabe Prüfungs- vermerk Prüfungsvorbereitung Prüfungsplanung Prüfungsdurchführung Berichterstattung

12 Tätigkeitsbericht 2012 RAB
Rechtsprechung 2 BG-Entscheide und 9 BVG-Entscheide bestätigen bis auf 1 Fall die Praxis der RAB 35 Hinweise von Dritten insbesondere wegen fehlender Zulassung und Vorstoss gegen Unabhängigkeit 8‘856 natürliche Personen; 2‘787 Firmen davon 21 staatl. Beaufs. 3‘566 zugelassene Revisoren – 8‘087 Revisionsexperten Mitgliedfirmen THK 959 – THS 1‘147 – keine 1‘426

13 Tätigkeitsbericht 2012 RAB
Rechtsprechung Bedeutende Verstösse gegen die Unabhängigkeit 10 Jahre angestellt bei Prüfungskunde; Ehefrau im VR; ab 2008 Opting-Out  keine Zulassung wegen fehlendem Leumund Antragsteller ist Unterauftragsnehmer beim Revisionskunden; Einsitz im VR; Honorar beträgt rund 13,2%; untergebener Mitarbeiter prüft Jahresrechnung  10% bei Publikums-gesellschaften wird auf bei der EingeRev angewandt  der Begriff der Unabhängigkeit gilt für OrdRev und EingeRev gleichlautend Gesuchsteller hat Betreibungen in Höhe von CHF 4 Mio.  mangelnde finanzielle Stabilität ist Grund für Ablehnung Entzug der Zulassung für ein Jahr, weil Entscheidungsfunktionen beim Kunden und in Revisionsunternehmen Entzug der Zulassung für ein Jahr, weil BVG-Stiftung ohne entsprechende Zulassung geprüft wurde


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