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Das Belegarztsystem der Zukunft Jahreshauptversammlung des Bundesverbandes der Belegärzte e.V. München, 7. November 2009 © Kassenärztliche Bundesvereinigung.

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1 Das Belegarztsystem der Zukunft Jahreshauptversammlung des Bundesverbandes der Belegärzte e.V. München, 7. November 2009 © Kassenärztliche Bundesvereinigung

2 Ausgangslage Vor dem Hintergrund der Koalitionsvereinbarung werden konkrete Gesetzesänderungen von der KBV/den KVen Anfang 2010 erwartet. Ziele: Erhalt einer flächendeckenden rund-um-die-Uhr-Versorgung gesetzlich Versicherter auf hohem Qualitätsniveau auf der Grundlage einer haus- und fachärztlichen wohnortnahen Versorgung und einer spezialisierten fachärztlich ambulanten Versorgung Sinnvolle Wettbewerbsordnung gemäß dem Forderungspapier der KBV-Vertreterversammlung Verbesserung der Effizienz und Transparenz des KV-Systems

3 Finanzierung der GKV Für das Jahr 2010 bleibt die Finanzierung der GKV unverändert (Gesundheitsfonds, Morbi-RSA, Zusatzbeträge) Ab 2011 Reform der Finanzierung nach folgenden Eckpunkten: Vereinfachung und Reduktion des Morbi-RSA, wobei unklar ist, was das tatsächlich bedeutet Fixierung des Arbeitgeberanteils Wiederherstellung einer (begrenzten) Beitragsautonomie der Krankenkassen, regionaler Differenzierungsmöglichkeiten und einkommensunabhängigen Arbeitnehmerbeiträgen Einsetzung einer Regierungskommission, die die notwendigen Schritte dazu festlegt

4 Konsequenzen aus der geplanten teilweisen Beitragsautonomie
Gestaltungsspielräume auf Landesebene bei der Festlegung der Höhe der Gesamtvergütungen müssen deutlich erweitert werden Modifizierung von MGV und EGV möglich Bei regionaler Modifikation ist auch eine Entwicklung „nach unten“ möglich! Zusätzliche kassenspezifische Verträge möglich Direkte Konkurrenz zu anderen „Wettbewerbsverträgen“

5 Konsequenzen aus der geplanten teilweisen Beitragsautonomie
Verbindliche Rahmenvorgaben zur Bestimmung der Höhe der MGV durch Bewertungsausschuss (BA) Regionale kassenspezifische Spielräume, zu denen der BA keine Festlegung treffen kann Wirtschaftskraft des jeweiligen Bundeslandes spielt bei der Vereinbarung kassenspezifischer Kollektiv- und Selektivverträge wieder eine Rolle Deshalb muss das bisher angestrebte Aufteilungsmodell derselben versicherten- und morbiditätsspezifischen Gesamtvergütung für jede KV dringend nochmals diskutiert werden

6 Konsequenzen aus der geplanten teilweisen Beitragsautonomie
Von zentraler Bedeutung für Fachärzte: Wer erhält das kassenspezifische Finanzvolumen? Alle Vertragsärzte im Kollektivvertrag ? Hausärzte im Kollektivvertrag? Hausärzte im Selektivvertrag? Fachärzte im Selektivvertrag?

7 Stärkung der Freiberuflichkeit
Freiberuflichkeit als tragendes Prinzip sichert die Therapiefreiheit Freie Arztwahl als Basis für das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient MVZ werden durch Einschränkungen bei Trägerschaft und Stimmenmehrheit deutlich stärker als primär ärztliche Kooperationsstrukturen ausgerichtet Bietet Chance zum Abbau der Bürokratie Stärkt selbständig niedergelassene Vertragsärzte gegenüber Strukturen mit überwiegend angestellten Ärzten Wie kann die Chance, die in MVZ steckt, für Fachärzte genutzt werden?

8 Verhältnis Kollektiv- zu Selektivverträgen
Struktur der ambulanten Versorgung soll aufrecht erhalten werden, d.h. haus- und fachärztliche Versorgung Wettbewerb als ordnendes Prinzip wird gestärkt Grundsätzliche Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrecht als Ordnungsrahmen Auswirkungen auf Kassenfusionen? Auswirkungen auf Angebotsmonopole (Kliniken + klinikgetragene MVZ)?

9 Verhältnis Kollektiv- zu Selektivverträgen
§ 73 b SGB v wird vorerst Bestand haben Formulierung („Wir werden nach drei Jahren feststellen, wie viele Hausarztverträge deutschlandweit abgeschlossen worden sind“) schließt allerdings eine Veränderung entsprechend unserer Forderungen nicht aus Bereinigungsbeschluss im Bewertungsausschuss muss gefasst werden, um Schlimmeres (z.B. durch völlig unterschiedliche und unpraktikable Schiedsentscheidungen) zu verhindern

10 Verhältnis Kollektiv- zu Selektivverträgen
Beteiligung der KVen an Verträgen gem. § 140 a ff. SGB V wird eingefordert

11 Sicherstellungsauftrag
Bedarfsplanung wird neu geordnet Prüfung von fachlichen Einwirkungsmöglichkeiten der Länder Prüfung der Notwendigkeit einer kleinräumigen, sektorübergreifenden Versorgungsplanung Wie können die Länderministerien sinnvoll einbezogen werden? (Regionalverbund aus Ministerium, KV, LKG?)

12 Vergütung im Kollektivvertrag
Rückkehr zur Einzelleistungsvergütung ist möglich Einfaches und transparentes Vergütungssystem unter Beibehaltung des Sachleistungssystems Qualitätsorientierte Vergütung wird weiterentwickelt Vorschlag: Neustrukturierung EBM, neue Steuerung Bei den belegärztlichen Leistungen, dem ambulanten Operieren und den stationsersetzenden Leistungen ist eine Anpassung an das stationäre Vergütungssystem notwendig

13 Krankenhäuser Prozess einer besseren Verzahnung der Sektoren wird fortgesetzt „Dabei ist es unser Ziel, das bestehende Belegarztsystem beizubehalten und zu stärken“ § 116 b SGB V wird „kritisch überprüft und ggf. präzisiert“

14 Wie könnte die Zukunft für Belegärzte nach der Gesundheitsreform aussehen?
Belegarztwesen soll laut Koalitionsvertrag gestärkt werden, aber wie? Deutsche Krankenhausgesellschaft fordert, Weiterentwicklung der Wahlmöglichkeit zwischen Beleg- und Hauptabteilung zu einem Kooperationsmodell Wegfall der vertragsärztlichen Zulassung als Belegarzt und freie Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenhaus und niedergelassenem Arzt

15 Wie könnte die Zukunft für Belegärzte nach der Gesundheitsreform aussehen?
Versorgungsebenenmodell der KBV sieht eine Neugliederung der Versorgung in Grundversorgung, bestehend aus der hausärztlichen und der fachärztlichen wohnortnahen Grundversorgung Spezialisierte fachärztliche Versorgung Stationäre Versorgung

16 Versorgungsebenenmodell der KBV
hausärztlicher Versorgungsbereich fachärztlicher Versorgungsbereich stationärer Versorgungsbereich Primärver- sorgungs- ebene wohnort- nahe fach- ärztliche Versor- gungsebene spezialisierte fachärztliche Ver- sorgungs- ebene stationäre Grund- und Regelver- sorgung stationäre spezialisierte Versor- gungsebene Ambulant(e OP) vor belegärztlich-stationär vor hauptabteilungsstationär Grundversorgungsebenen spezialisierte Versorgungsebenen 16

17 Wie könnte die Zukunft für Belegärzte nach der Gesundheitsreform aussehen?
Vertragsprinzip ist in der Grundversorgung der kassenübergreifende Kollektivvertrag, der ergänzt werden kann um add-on-Verträge Für die spezialisierte fachärztliche Versorgung kann es neben dem kassenübergreifenden Kollektivvertrag auch kassen(arten)spezifische Kollektivverträge sowie Einzelverträge als add-on-Verträge geben

18 Wie könnte die Zukunft für Belegärzte nach der Gesundheitsreform aussehen?
Einbindung in die spezialisierte fachärztliche Versorgungsebene nach folgenden Prinzipien:

19 Spezialisierte fachärztliche Versorgungsebene
Bildung eines für Vertragsärzte und Krankenhäuser einheitlichen Versorgungsbereichs für die „spezialisierte ambulante, teil- und kurzstationäre fachärztliche Versorgung“ gemäß § 115b SGB V „neu“ dreiseitige Vereinbarung des Leistungskatalogs zwischen KBV, DKG und GKV-Spitzenverband auf Basis der Kataloge nach § 115b SGB V „alt“ (unter Streichung dort enthaltener Leistungen der wohnortnahen fachärztlichen Versorgungsebene) und § 116b SGB V sowie teilstationärer Leistungen einheitliche Regelung der Innovationsfinanzierung für Vertragsärzte und Krankenhäuser im Rahmen der laufenden Systempflege

20 Spezialisierte fachärztliche Versorgungsebene
Finanzierung außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bzw. außerhalb des DRG-Erlösbudgets der Krankenhäuser einheitliche monistische Finanzierung über indikationsbezogene EBM-Leistungspauschalen (Zusammenführung aus der EBM- und Tages-DRG/Zusatzentgelt-Kalkulation unter Erhalt der Aufwands-kategorisierung der Kap. 31 und 36 EBM) im ambulanten und stationären Fall Sonderegeln für Fälle mit Kombination mehrerer Katalogleistungen ergänzende Qualitätsanreize durch indikatorenbezogene Zuschläge

21 Spezialisierte fachärztliche Versorgungsebene
Im stationären Fall (Krankenhaus oder praxisklinisch-kurzstationär) kann zusätzlich zur EBM-Leistungspauschale eine zur Aufwandskategorie der Katalogleistung passende DRG-Pauschale (gleiche Bewertung für Haupt- und Belegabteilungen unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitsanreizen zu Gunsten der ambulanten, praxisklinisch-kurzstationären und belegärztlich-stationären Versorgung) berechnet werden. Schaffung einer mit dem pauschalierenden Entgeltsystem nach § 17d KHG kompatiblen Regelung für die spezialisierte fachärztliche psychiatrische und psychosomatische ambulante, teil- und kurzstationäre Versorgung mit einheitlicher Leistungsvergütung für Vertragsärzte, Krankenhäuser, PIAs und sozialpädiatrische Zentren mittels indikationsbezogener Tagespauschalen ab

22 Spezialisierte fachärztliche Versorgungsebene
Die bisherige ambulante Bedarfsplanung und die Kranken-hausplanung sind nicht kompatibel, schon wegen der unterschiedlichen Planungseinheiten: Arztköpfe versus Betten. Aus diesem Grunde und im Sinne einer Patientenorientierung wird von der isolierten Betrachtung des Krankenhauses und des Vertragsarztes abgegangen, indem die gesamte Versorgung in einer Region in einem integrierten Ansatz (sektorenübergreifender Versorgungsplanung) betrachtet wird.

23 Spezialisierte fachärztliche Versorgungsebene
Dazu wird ein Versorgungsplan spezialisierter fachärztlicher Versorgung erstellt, der den ambulanten spezialisierten fachärztlichen Bereich und den stationären Bereich umfasst. Als neue Planungseinheit sollte die Leistungskapazität pro Indikation Verwendung finden. Ziel: Sicherstellung einer bedarfsgerechten, qualitativ hochwertigen, effizienten und gleichwertigen Versorgung durch eine auf Indikationen gestützte sektorenübergreifende Versorgungsplanung.

24 Stationäre Versorgung
Steuerung des Zugangs erfolgt im Kollektivvertrag bei Ersteinweisung durch Überweisung von Ärzten der fachärztlichen Versorgungsebene [Übergang in ein Belegarztsystem mit] Umstellung auf monistische Finanzierung in einem 5-Jahres-Zeitraum konsequente Nutzung der Möglichkeiten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes

25 Grundprinzip Ambulant vor belegärztlich stationär vor hautabteilungsstationär

26 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit


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