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Arbeitnehmererfinderrecht: Vergleich Schweiz-Deutschland

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Präsentation zum Thema: "Arbeitnehmererfinderrecht: Vergleich Schweiz-Deutschland"—  Präsentation transkript:

1 Arbeitnehmererfinderrecht: Vergleich Schweiz-Deutschland
Roman Bapst & Marcel Jakob

2 D-MAVT Roman Bapst und Marcel Jakob
Vortragsablauf Schweiz OR Art. 332 Definition Erfindung/Design Diensterfindung/Dienstdesign Gelegenheitserfindung/Gelegenheitsdesign Arbeitsfremde Erfindungen oder Design IGBV-ETH – Immaterialgüter an der ETH Deutschland Das deutsche Arbeitnehmererfindergesetz Diensterfindung und freie Erfindungen Privatwirtschaft Diensterfindung und freie Erfindungen im öffentlichen Dienst Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen Gegenüberstellung Schweiz – Deutschland Montag , D-MAVT Roman Bapst und Marcel Jakob

3 D-MAVT Roman Bapst und Marcel Jakob
Definitionen nach OR Erfindung: „Eine Erfindung liegt vor, wenn dank einer schöpferischen Idee durch eine neue, originelle Kombination von Naturkräften oder -stoffen ein technischer Nutzeffekt erzielt wird, der einen wesentlichen technischen Fortschritt bedeutet (Zürcher Kommentar-Adrian Staehelin OR 332 N 3; BGE 114 II 84, E. 2).“ Design: „Das Design ist eine Gestaltung von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert sind (Design-Gesetz Artikel 1).“ Folie 3: Kernaussagen des Art. 332 Folie 4: Sollte eigentlich dem Erfinder gehören, das Arbeitsrecht geht aber vom Grundsatz aus, das Recht am Arbeitsergebnis stehe der Arbeitgeberin zu, was mit den Prinzipien des Immaterialgüterrechts kollidiert. Montag , D-MAVT Roman Bapst und Marcel Jakob

4 D-MAVT Roman Bapst und Marcel Jakob
Schweiz – OR Art. 332 Bei Ausübung vertraglicher Pflichten des Arbeitnehmers gehören dessen Erfindungen oder Designs dem Arbeitgeber Der Arbeitgeber kann sich schriftlich den Erwerb von Erfindungen oder Designs vorbehalten, die der Arbeitnehmer bei Gelegenheit der vertraglichen Pflicht schafft, ohne dafür angestellt oder dazu angewiesen worden zu sein Informations- und Meldepflicht von Erfindungen des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber Im Falle des Erwerbens der Erfindung ist dem Arbeitnehmer ein Entgelt zu bezahlen Kernaussagen des Art. 332 Montag , D-MAVT Roman Bapst und Marcel Jakob

5 Diensterfindungen & Dienstdesigns
Liegen vor, wenn sie der Arbeitnehmer in Ausübung seiner Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten macht Gleichgültig ob während der Arbeitszeit oder am Arbeitsplatz Erfindung muss während des Arbeitsverhältnisses beendet worden sein Rechte an Diensterfindung/Dienstdesign stehen dem Arbeitgeber originär (d.h. automatisch und unmittelbar) zu Dem Arbeitnehmer bleibt die geschützte Erfinderehre. Anspruch auf finanzielle Entschädigung besteht nicht liegen vor, wenn sie der Arbeitnehmer in Ausübung seiner Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten macht. Die Rechte an der Diensterfindung bzw. dem Dienstdesign stehen der Arbeitgeberin originär zu, ohne dass es einer Abtretung noch eines anderen Übergangs bedarf. Gleichgültig ist indes, ob die erfinderische oder designerische Leistung während der Arbeitszeit oder am Arbeitsplatz erbracht wurde, doch muss sie noch während des Arbeitsverhältnisses beendet worden sein. Dem Arbeitnehmer bleibt lediglich die geschützte Erfinderehre, der Anspruch, bei der Patentanmeldung als Erfinder genannt zu werden. Gestützt auf seine Treuepflicht, verpflichtet die Erfindung seinem Arbeitgeber zu melden; ein Anspruch auf irgendeine finanzielle Entschädigung besteht nicht. Montag , D-MAVT Roman Bapst und Marcel Jakob

6 Gelegenheitserfindung & Gelegenheitsdesign
Sind nicht aufgrund der Arbeitspflicht gemachte Erfindungen/Designs. Gebundene Gelegenheitserfindung: Vertragliche Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers Sechsmonatige Entscheidungsfrist des Arbeitgebers über Freigabe oder Erwerb der Erfindung Angemessene Vergütung des Arbeitnehmers Freie Gelegenheitserfindung: Nicht vorbehaltene (freie) Gelegenheitserfindungen und Designs gehören Arbeitnehmer Freie Verfügung über Erfindung, darf aber den Arbeitgeber nicht konkurrieren Mitteilungspflicht besteht weiterhin Unter Umständen besteht die Pflicht die Erfindung dem Arbeitgeber anzubieten Gelegenheitserfindung/-design (auch Vorbehalts-/Zufallserfindungen bzw. –design: liegt vor, wenn der Arbeitnehmer etwas bei der Ausübung seiner vertraglichen Pflichten erfindet oder designt, d.h., er schöpft bei der Arbeit etwas, ohne dafür angestellt worden zu sein. Die Rechte an den erfinderischen und designten Leistungen stehen dem Arbeitnehmer zu. Zulässig ist indes eine vorherige, schriftliche Abrede zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die dem Arbeitgeber das Recht an der Erfindung oder dem Design sichern kann. Der Arbeitnehmer, der eine vertraglich vorbehaltene Erfindung oder ein vertraglich vorbehaltenes Design macht, hat davon dem Arbeitgeber schriftlich Kenntnis zu geben; dieser hat ihm innert sechs Monaten schriftlich mitzuteilen, ob er die Erfindung bzw. das Design erwerben will oder sie dem Arbeitnehmer freigibt. Fällt die Erfindung an den Arbeitnehmer zurück bzw. bleibt sie bei ihm, wird sie frei, d.h., er kann darüber verfügen und sie wirtschaftlich verwenden. Dabei darf er seinen Arbeitgeber aber nicht konkurrenzieren. Montag , D-MAVT Roman Bapst und Marcel Jakob

7 Arbeitsfremde Erfindungen oder Designs
Erfindungen oder Designs, die ausserhalb des vertragsgemässen Tätigkeitsbereiches liegen und keinen sachlichen Zusammenhang vorweisen Arbeitnehmer besitzt Recht an den Erfindungen und Designs Aufgrund der Treuepflicht folgt Anbietungspflicht gegenüber Arbeitgeber Konkurrenzverbot Dabei begründet der Arbeitnehmer originär sein Recht an den Immaterialgütern, hat aber aufgrund seiner Treuepflicht ebenso eine Anbietungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber, ferner gilt auch das Konkurrenzverbot. Montag , D-MAVT Roman Bapst und Marcel Jakob

8 Arbeitsfremde Erfindungen oder Designs
Computerprogramme: Art. 17 Urheberrechtsgesetz: "Wird in einem Arbeitsverhältnis bei Ausübung dienstlicher Tätigkeiten sowie in Erfüllung vertraglicher Pflichten ein Computerprogramm geschaffen, so ist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin allein zur Ausübung der ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse berechtigt." Dabei begründet der Arbeitnehmer originär sein Recht an den Immaterialgütern, hat aber aufgrund seiner Treuepflicht ebenso eine Anbietungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber, ferner gilt auch das Konkurrenzverbot. Montag , D-MAVT Roman Bapst und Marcel Jakob

9 Immaterialgüter an der ETH
Personen in einem Arbeitsverhältnis mit der ETH oder eines Forschungsinstituts der ETH Meldepflicht (Art. 1 IGBV-ETH): Personen, die an der Schaffung eines Immaterialgutes mitgewirkt haben, haben die Entstehung von Immaterialgütern der ETH oder dem Institut umgehend zu melden Verwertung (Art. 4 f. IGBV-ETH): Die ETH oder das Institut entscheidet, ob das bei ihr geschaffene Immaterialgut verwertet wird (Art. 4 Abs. 1 IGBV-ETH) Montag , D-MAVT Roman Bapst und Marcel Jakob

10 Immaterialgüter an der ETH
Gewinnbeteiligung (Art. 6 f. IGBV-ETH): Der bei der Verwertung erzielte Gewinn geht in der Regel zu einem Drittel an den SchöpferIn und zu zwei Drittel an die ETH oder das Institut (Art. 6 Abs. 1 IGBV-ETH) Abtretung an SchöpferIn (Art. 4 Abs. 2 IGBV-ETH): "Entscheidet sich die ETH oder das Institut gegen die Verwertung, so kann der Schöpfer oder die Schöpferin die Abtretung des Immaterialgutes oder der Befugnis zur ausschliesslichen Verwendung des Computerprogrammes verlangen." Montag , D-MAVT Roman Bapst und Marcel Jakob

11 Immaterialgüter an der ETH
Personen ohne Arbeitsverhältnis mit der ETH oder einem Forschungsinstitut "Die ETH und die Forschungsanstalten können mit Personen, mit denen sie kein Arbeitsverhältnis haben, schriftlich die Abtretung von Rechten an Immaterialgütern und die Anwendbarkeit von Bestimmungen der IGBV-ETH vereinbaren" (Art. 8 IGBV-ETH) Montag , D-MAVT Roman Bapst und Marcel Jakob

12 Deutschland – Das Deutsche Arbeitnehmererfindergesetz
Nur Unterscheidung Diensterfindungen und freie Erfindungen Diensterfindungen (=gebundene Erfindungen): sind während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen, die entweder im Betrieb entstanden oder massgeblich auf Erfahrungen, Arbeiten des Betriebes basieren Sonstige Erfindungen sind freie Erfindungen; sie unterliegen der Melde- und Anbietungspflicht (§§ 18 und 19) Montag , D-MAVT Roman Bapst und Marcel Jakob

13 D-MAVT Roman Bapst und Marcel Jakob
Diensterfindungen Meldepflicht: bei mehreren Arbeitnehmern reicht ein Schreiben Inanspruchnahme: (vor )Arbeitgeber kann unbeschränkte oder beschränkte Inanspruchnahmen der Diensterfindung ordern (seit )Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf der Entscheidungsfrist schriftlich freigibt Mit Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über Montag , D-MAVT Roman Bapst und Marcel Jakob

14 D-MAVT Roman Bapst und Marcel Jakob
Diensterfindungen § 9 Vergütung bei Inanspruchnahme Diensterfindung § 12 Feststellung oder Festsetzung der Vergütung §§ 13 und 14 Schutzrechtsanmeldung im Inland und Ausland: Arbeitgeber ist verpflichtet, patentfähige Diensterfindung unverzüglich anzumelden § 17 Betriebsgeheimnisse: Bei berechtigten Belangen des Betriebes Geheimhaltung der Diensterfindung Montag , D-MAVT Roman Bapst und Marcel Jakob

15 Frei gewordene Diensterfindungen
Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeitgeber sie durch eine schriftliche Erklärung freigibt Über eine frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer frei verfügen, ohne Beschränkung durch Melde- oder Anbietungspflicht (§§ 18 und 19) Montag , D-MAVT Roman Bapst und Marcel Jakob

16 Freie Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge
§ 18 Mitteilungspflicht Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber unverzüglich schriftlich über eine freie Erfindung in Kenntnis setzen § 19 Anbietungspflicht Arbeitnehmer hat mindestens ein nichtausschliessliches Recht zur Benutzung der Erfindung zu angemessenen Bedingungen anzubieten Technische Verbesserungsvorschläge Nach § 20 sind technische Verbesserungsvorschläge, die dem Arbeitgeber nützen, angemessen zu vergüten, sobald dieser sie verwertet Montag , D-MAVT Roman Bapst und Marcel Jakob

17 Gemeinsame Bestimmungen
§ 23 Unbilligkeit Vereinbarungen über Diensterfindungen, freie Erfindungen oder technische Verbesserungsvorschläge werden unwirksam, wenn sie unbillig sind § 24 Geheimhaltungspflicht Arbeitgeber Arbeitnehmer § 25 Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis Werden durch Vorschriften dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt Montag , D-MAVT Roman Bapst und Marcel Jakob

18 Erfindungen und techn. Verbesserungen im öffentlichen Dienst
Erfindungen, die in Betrieben und Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinde und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts entstehen Möglichkeit der Beteiligung des Arbeitgebers am Ertrag der Diensterfindungs-Verwertung durch den Arbeitnehmer, statt der eigentlichen Verwertung der Diensterfindung durch den Arbeitgeber selbst Dem Arbeitnehmer können im öffentlichen Interesse Beschränkungen hinsichtlich der Art der Verwertung der Diensterfindung auferlegt werden Montag , D-MAVT Roman Bapst und Marcel Jakob

19 D-MAVT Roman Bapst und Marcel Jakob
§ 42 Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen (neu gefasst ab ) Erfinder ist berechtigt, Diensterfindung bei Inkenntnissetzung des Dienstherrns zu veröffentlichen Ablehnung der Veröffentlichung einer Diensterfindung verpflichtet keine Meldung an den Dienstherrn Erfinder erhält im Fall der Inanspruchnahme der Diensterfindung ein nichtausschliessliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit Verwertung der Erfindung durch Dienstherrn ermächtigt den Arbeitnehmer zu einer Vergütung von 30% der Einnahmen Montag , D-MAVT Roman Bapst und Marcel Jakob

20 Vergleich Schweiz – Deutschland
3 Arten Erfindungen Art. 332 im OR relativ knapp Erwähnung Meldungspflicht (genaue Vorgehensweise, Zeitfristen nicht angegeben) Hochschulwesen im OR nicht erwähnt, konsultiere z.B. IGBV-ETH Diensterfindungen: stehen Arbeitgeber originär zu; Anspruch auf finanzielle Entschädigung besteht nicht Deutschland 2 Arten Erfindungen Ganzes Gesetz detaillierter allg. Richtlinien, wie vorzugehen ist (z.B. Meldung Erfindung und deren Zeitfristen) Hochschulwesen geregelt Diensterfindungen: Entscheid Arbeitgeber, ob Inanspruchnahme oder nicht; bei Inanspruchnahme  finanzielle Entschädigung Montag , D-MAVT Roman Bapst und Marcel Jakob

21 Vergleich Schweiz – Deutschland
Feststellung oder Festsetzung der Vergütung erwähnt, aber keine Detaillierung Keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Patentanmeldung patentfähiger Erfindungen Betriebsgeheimnis nicht explizit im OR geregelt Technische Verbesserungsvorschläge nicht erwähnt Keine Unterscheidung Privatwirtschaft und öffentliche Körperschaften Deutschland Feststellung oder Festsetzung der Vergütung detailliert erläutert (z.B. bez. mehreren Arbeitnehmern) Verpflichtung zur Patentanmeldung; bei Nichtanmeldung hat Arbeitnehmer Möglichkeit, Anmeldung zu vollziehen Betriebsgeheimnisse unter gewissen Belangen zu wahren Technische Verbesserungsvorschläge erwähnt in § 20 Unterscheidung Privatwirtschaft und öffentliche Körperschaften Technische Verbesserungsvorschläge wahrscheinlich in nichtpatentfähigen Erfindungen gegliedert Montag , D-MAVT Roman Bapst und Marcel Jakob

22 D-MAVT Roman Bapst und Marcel Jakob
Quellenangaben OR Art. 332 Adrian E. Andermatt, Das Recht an im Arbeitsverhältnis geschaffenen immaterialgüterrechtlich geschützten Erzeugnissen, Diss., Schriftenreihe des Forschungsinstituts für Arbeit und Arbeitsrecht an der Universität St. Gallen, Band 22, Bern/Stuttgart/Wien 1999 Wolfgang Portmann: Basler Kommentar „Erster Abschnitt: der Einzelarbeitsvertrag“ H.J. Krieger: „Das Deutsche Arbeitnehmererfindergesetz“ Philipp Truniger, in: Jolanta Kren Kostkiewicz/Peter Nobel/Ivo Schwander/Stephan Wolf (Hrsg.), OR Kommentar, Schweizerisches Obligationenrecht, Zürich 2009 Montag , D-MAVT Roman Bapst und Marcel Jakob

23 Vielen Dank fÜr Ihre Aufmerksamkeit
Montag , D-MAVT/Roman Bapst und Marcel Jakob


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