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Specific enforcement problems of the Regulation 998/2003 in Germany Max Walleitner DJGT.

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Präsentation zum Thema: "Specific enforcement problems of the Regulation 998/2003 in Germany Max Walleitner DJGT."—  Präsentation transkript:

1 Specific enforcement problems of the Regulation 998/2003 in Germany Max Walleitner DJGT

2 Specific enforcement problems of the regulation 998/2003 in Germany Der Vortrag zeigt die beim Vollzug der Verordnung (EG) 998/2003 in Deutschland entstandenen (rechtlichen) Probleme infolge einer unpräzisen und nicht definierten Formulierung in der VO. Sachverhalt des Vortrags: In Deutschland als gemeinnützig anerkannte Körperschaften verbringen Hunde (und Katzen) aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten nach Deutschland und übergeben sie sie im Rahmen besonderer Verträge (Übergabeverträge) an andere natürliche Personen. Das Eigentum an den Tieren wird nicht übertragen (nur Besitz und Verpflichtungen).

3 Problem: Für den Vollzug der VO (EG) 998/2003 zuständige Verwaltungsbehörden und das Holsteinisches Verwaltungsgericht (HVG) vertreten die Auffassung: bei vorliegenden Sachverhalten greift nicht die Verordnung (EG) 998/2003, statt dessen grundsätzlich die strengeren Regelungen der Vorschriften der EU über den Handelsverkehr (Richtlinie 92/65/EWG, Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung als deutsches Durchführungsgesetz dazu, Tiertransportverordnung (EG) 1/2005).

4 Rechtliches Kernproblem: wie ist zu anderen als Handelszwecke der VO (EG) 998/2003 auszulegen VO verwendet in Überschrift und Art. 1 die Formulierung: zu anderen als Handelszwecken. Vorstehende Formulierung wird in der VO nicht definiert. Nach Art. 3 a) bedeutet der Begriff Heimtiere: Hunde, Katzen und Frettchen, die ihre Eigentümer oder eine andere natürliche Person, die während der Verbringung im Auftrag des Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, begleiten und nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein. In Deutschland und Europa ist die Eigentumsübertragung (infolge eines Kauf- Tausch- oder anderen Vertrages) aber wesentlicher Bestandteil des Handels. Verordnungsgeber muss der Formulierung also über die Eigentumsübertragung hinaus noch eine andere Bedeutung zugemessen haben.

5 Bei Auslegung europarechtliche Rechtssystematik beachten Die VO (EG) 998/2003 als Verordnung ist entsprechend Art. 288 (2) AEUV (früher Art 249 EGV) in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Im Gegensatz dazu ist die Richtlinie nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und Mittel. Rechtssystematische Konsequenz für die vorliegend vorzunehmende Auslegung: Anwendbarkeit der Verordnung vorrangig zu prüfen, da entgegenstehende Richtlinien oder innerdeutsche Ausführungsvorschriften zu Richtlinien nicht mehr anzuwenden sind Anhaltspunkte für die Auslegung von Verordnungen sind vorrangig in unmittelbar geltendem Recht bzw. in den vor den Verordnungen aufgeführten Gründen zu suchen.

6 Handel im Sinne der Richtlinie 92/65/EWG Die R. 92/65/EWG definiert in Art. 2 (1) a) den Handel als: Handel im Sinne des Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 90/425/EWG. Darin ist der Handel definiert als: der Warenaustausch zwischen Mitgliedstaaten im Sinne des Art. 9 des Vertrages. Die Norm verweist also auf die (damalige) vertragliche Grundlage der EWG. Falsche Rechtsauslegung des deutschen Gerichts (HVG): der Austausch von wirtschaftlichen Gütern sei bezweckt wirtschaftliches Gut einerseits: das vermittelte Besitzrecht an Hunden andererseits: Entgelt in Form einer Schutzgebühr Der Rechtsbegriff wirtschaftliches Gut ist mir weder aus dem europäischen noch aus dem vorliegend anwendbaren deutschen Recht bekannt. Das deutsche Steuerrecht kennt zwar den Begriff Wirtschaftsgut, dieser findet aber weder im Schuld- noch im Handelsrecht Verwendung.

7 Warenaustausch als europarechtliches Tatbestandsmerkmal des Handels Warenaustausch erfordert, dass der Gegenstand, um den es geht, eine Ware darstellt EuGH 1968: Waren sind alle körperlichen Gegenstände, die einen Geldwert haben und Gegenstand von Handelsgeschäften sein können. Der Leitfaden zur Anwendung der Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr, erstellt von der Europäischen Kommission, Stand 2009, definiert in Ziffer 3.1.2: unter Waren sind Erzeugnisse zu verstehen, die einen Geldwert haben und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können. Die den neuen Tierhaltern in Deutschland übertragenen Rechte und Pflichten: Sind nicht Ergebnisse eines Produktionsvorganges, also keine Erzeugnisse, Sind keine körperlichen Gegenstände und zudem ist dieses Konglomerat aus Rechten und Pflichten auch nicht selbständig nach allgemein gültigen Bewertungsregeln oder –maßstäben zu bewerten, ein Geldwert für diese Rechtspositionen kann daher auch nicht beziffert werden.

8 Auslegungshinweise für zu anderen als Handelszwecken aus Durchführungsverordnungen zur VO (EG) 998/2003 Rechtssystematisch ist neben dem Wortlaut der Sinn und Zweck einer Norm ein Ansatzpunkt für deren Auslegung. Bei EU-Verordnungen ergeben sich deren Sinn und Zweck häufig aus den der VO vorangestellten Gründen. Nr. 1 der Gründe für die Entscheidung 2004/539/EG mit Übergangsmaßnahmen zur Durchführung der VO (EG) 998/2003 lautet: Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 mit den Veterinärbedingungen für die nicht gewerbliche Verbringung von Heimtieren soll ab 03. Juli 2004 gelten. Im Durchführungsbeschluss 2011/874/EU zur Durchführung der VON r. 998/2003 wird in Grund Nr. 15 ebenfalls die Formulierung für nicht gewerbliche Verbringung verwendet und steht, wie aus Grund Nr. 8 ersichtlich, im Gegensatz zu Handelszwecken. Der Verordnungsgeber scheint also unter der Formulierung zu anderen als Handelszwecken das nicht gewerbliche Verbringen der Heimtiere zu verstehen.

9 Was bedeutet gewerblich europarechtlich? Vertragliche Basis der Europäischen Union heißt nun aufgrund des Lissabon- Vertrages aktuell: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Nach Art. 57 Satz 2 AEUV gelten als Dienstleistungen insbesondere: a) gewerbliche Tätigkeiten … Der EuGH verwendet die Begriffe gewerblich bzw. gewerbsmäßig ohne sie zu definieren - daher muss aus dem jeweiligen Sachverhalt erschlossen werden, was er darunter versteht. Urteil vom 03.10.06 (Az.: C-452/04): - gewerbsmäßige Kreditvergabe - Die Kredite wurden von einem Unternehmen vergeben, dessen gewerblicher Unternehmenszweck hauptsächlich die Kreditvergabe war. Urteil vom 14.05.2009 (Az.: C-180/06): - gewerbsmäßiger Verkäufer - Verkäufer ist ein Gewerbetreibender, die Kaufverträge waren seiner gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen. Fazit: gewerbliches Verbringen im Sinne der VO 998/2003 liegt vor, wenn das Verbringen im Rahmen eines gewerblichen Unternehmens erfolgt, sich also - da Dienstleistung - als Leistung gegen Entgelt eines gewerblichen Unternehmens darstellt.

10 In Deutschland als gemeinnützig anerkannte Körperschaften können nicht zugleich gewerbliche Unternehmen sein Um in Deutschland als gemeinnützig anerkannt werden zu können, muss das Gebot der Selbstlosigkeit gemäß § 55 Abgabenordnung beachtet werden. Die Beachtung des Gebotes wird von den Finanzbehörden fortlaufend überwacht. Tätigkeit einer Körperschaft ist selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - z.B. gewerbliche oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden. In erster Linie bedeutet: Körperschaften dürfen zwar (im Rahmen sogenannter wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe) gewerbliche Zwecke verfolgen, die darauf gerichteten Tätigkeiten müssen jedoch weniger als 50 % der Gesamttätigkeiten ausmachen und dürfen auch insgesamt nur von untergeordneter Bedeutung sein. Im Gegensatz dazu liegt nach dem AEUV ein gewerbliches Dienstleistungsunternehmen vor, wenn das Unternehmen nahezu ausschließlich Leistungen gegen Entgelt erbringt, also jedenfalls zu deutlich mehr als 50 % seiner Tätigkeiten.

11 Auch nach EuGH sind gemeinnützige Einrichtungen grundsätzlich nicht als gewerbliche Unternehmen anzusehen Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich EU - Verordnungen, Richtlinien wie auch Entscheidungen des EuGH mit gemeinnützigen Einrichtungen immer nur unter dem Blickwinkel befasst haben, ob und unter welchen Voraussetzungen es gerechtfertigt ist, sie steuerlich zu bevorzugen. Entscheidung des EuGH vom 10.01.2006 in den Rz.: 119 - 121 der Gründe: eine gemeinnützige Einrichtung (im Urteilsfall eine ital. Stiftung) handelt (in steuerrechtlicher Hinsicht) dann nicht als Unternehmen, wenn sie eine Tätigkeit unmittelbar in dem gemeinnützigen Bereich ausübt, der der Stiftung vom nationalen Gesetzgeber zugewiesen worden ist. Ausnahme: Bietet die gemeinnützige Organisation hingegen Güter oder Dienstleitungen auf dem Markt im Wettbewerb zu anderen Wirtschaftsteilnehmern an, ist sie aufgrund der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit als Unternehmen anzusehen (Rzn.: 122 - 123 obiger Entscheidung).

12 Verbringen von mehr als 5 Heimtieren Nach Art. 12 (1) der VO (EG) 998/2003, ergänzt durch Art. 1 der VO 388/2010 zur Durchführung der VO (EG) 998/2003 unterliegen alle Heimtiere den Anforderungen und Kontrollen der Richtlinie 92/65/EWG, wenn die Anzahl der Heimtiere 5 übersteigt. Durch Art. 22 der VO 998/2003 wurde die Richtlinie 92/65/EWG insoweit angepasst, als die Regelungen der VO (EG) 998/2003 auch für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen gelten. Bei mehr als 5 Heimtieren kommt gemäß Art. 10 der Richtlinie 92/65/EWG nur hinzu, dass 24 Stunden vor dem Versand ein von der zuständigen Behörde ermächtigter Tierarzt eine klinische Untersuchung durchgeführt haben muss, der zufolge die Tiere gesund sind und den Transport zum Bestimmungsort gut überstehen können. Dies muss auch aus der für die Tiere mitgeführten Bescheinigung hervorgehen. Hingegen greifen die §§ 4 und 5 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in den vorliegenden Fällen nicht. Denn die Normen erfordern eine gewerbsmäßige Tätigkeit und im Sinne des Europarechts ist die Tätigkeiten dieser Körperschaften nach der im Vortrag vertretenen Auffassung nicht.

13 Fazit: Eine unklare und nicht definierte Gesetzesformulierung in der Verordnung verunsichert die für den Vollzug zuständigen Verwaltungsbehörden und hemmt dadurch den Vollzug verunsichert die Justiz und kann zu falscher Rechtserkenntnis führen und verhindert die Verminderung von Tierleid, da verunsicherte Tierschutzorganisationen es nicht mehr im bisherigen Umfang wagen, Tiere vor einem gewaltsamen Tod oder sicherem Leiden in Sicherheit zu bringen. Forderung: Der Verordnungsgeber sollte umgehend für eine Klarstellung sorgen, was er unter dieser Formulierung versteht. Positiver Ausblick: Die EU-Kommission scheint die Defizite dieser Verordnung erkannt zu haben und will Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen. Näheres dazu erfuhren Sie im Vortrag von Mrs. Sophie Duthoit.

14 THANK YOU FOR YOUR ATTENTION


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