Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Justizakademie Königs Wusterhausen

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Justizakademie Königs Wusterhausen"—  Präsentation transkript:

1 Justizakademie Königs Wusterhausen
mmmmm Fortbildungsveranstaltung: Handelsregister im In- und Ausland mit Registerverfahrensrecht Referenten: RiAG Prof. Dr. P. Ries RiAG Dr. Dr. C. Schulte 25. September 2013 Justizakademie Königs Wusterhausen

2 Inländisches Registerverfahren

3 Antragsverfahren Anmeldung + Eintragungsantrag, Antrag auch durch Notar (§ 378 FamFG) Wirksamkeit der Anmeldung Zukünftige Ereignisse? Vergangene Ereignisse?

4 Beteiligte Antragsteller nach § 7 Abs. 1 FamFG  für KGs sämtliche Gesellschafter? Unmittelbar rechtlich Betroffene § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG: Betroffener Rechtsträger (vertreten durch die Anmeldenden) Neue Geschäftsführer (da sie Versicherungen zur Person abgeben), Nicht aber Prokuristen (da die Eintragung hier nur deklaratorisch wirkt) Bei Umwandlungsvorgängen und Unternehmensverträgen werden der andere Vertragsteil und die Gesellschafter des anderen Vertragsteils Beteiligte, weil diese an den beim Registergericht vorliegen Verträgen und Beschlüssen mitwirken.

5 Vertretung §§ 10, 378 FamFG, § 12 HGB
Rechtsanwälte Beschäftigte des Beteiligten Volljährige Familienangehörige Volljuristen Beteiligte, die für die Vertretung kein Entgelt erhalten (also z. B. Mitgesellschafter) Notare § 378 I1 FamFG, § 12 HGB als lex specialis

6 Beweismittel, Prüfung Amtsermittlungsgrundsatz, § 26 FamFG
Mitwirkungspflichten, § 27 FamFG Freie Beweisermittlung, § 29 FamFG Erbfolge, § 12 Absatz 1 Satz 3 HGB Anhörung anderer Stellen, § 380 Abs. 2 FamFG Prüfung: Formell + Materiell Einschränkung nach § 9c GmbHG, 38 AktG Gesellschafterstellung, § 16 Abs. 1 GmbHG

7 Entscheidungen des Registergerichts
Zwischenverfügung, § 382 Abs. 4 FamFG Aussetzung, §§ 381, 21 FamFG Eintragung, § 382 Abs. 1 und 2 FamFG Zurückweisung, § 382 Abs. 3 FamFG

8 Zwischenverfügung Nicht bei nicht behebbaren Mängeln (OLG Hamm Rpfleger 1990, 426) Soll alle Beanstandungen und Vorschläge zu deren Behebung (BayObLG Rpfleger 1991, 156) enthalten Muss Fristsetzung enthalten Angemessen = mind. 4 Wochen (Holzer ZNotP 2009, 210) Mit der Beschwerde anfechtbar Muss eine Rechtsbehelfsbelehrung beinhalten, da ein Rechtsbehelf gegen die Zwischenverfügung gegeben ist Bekanntgabe der Zwischenverfügung in elektronischer Form erfolgt nach § 15 Abs. 2 FamFG i. V. m. § 174 Abs. 3 ZPO, Signatur erforderlich Zustellung über das EGVP

9 Eintragung Eintragung bewirkt die Erledigung des Verfahrens-gegenstandes, ohne dass es eines Beschlusses bedarf, § 38 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 382 FamFG. Eintragungstext unabhängig vom Anmeldungstext, z.B. Großschreibung der Firma (KG GmbHR ). Text: aus sich heraus verständlich, nicht nur Bezugnahme auf §§ Wirkung der Eintragung: mit der tatsächlichen Eintragung Änderungen/Löschungen von Eintragungen: nur unter neuen fortlaufenden Nummern

10 Zurückweisungsbeschluss
Wenn Beanstandung nicht behoben werden kann oder wenn behebbare Beanstandung nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben worden ist. Zurückweisungsbeschluss muss unterschrieben und begründet werden (§§ 382 Abs. 3, 38 Abs. 3 FamFG, § 26 Satz 1 HRV). Bezugnahme auf Verfügungen genügt. Statt Schriftform reicht auch die elektronische Signatur (§ 14 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 130b ZPO). Rechtsbehelfsbelehrung (§ 39 FamFG) Bekanntgabe durch Zustellung oder durch Übergabe an die Post mit Zugangsfiktion von drei Tagen nach Aufgabe zur Post (§ 15 Abs. 2 FamFG) oder elektronisch

11 Nachricht, Mitteilungen, Bekanntmachung
Benachrichtigt von der Eintragung, Zwischenverfügung und Zurückweisungen der Eintragung werden Die Beteiligten (§ 383 FamFG) Der Notar, falls er den Eintragungsantrag nach § 378 FamFG gestellt hat IHK, Berufsvertretungen ... nach § 380 Abs. 4 FamFG, wenn sie angehört wurden Weitere Adressaten: MiZi Teil XXI Bei Eintragungsmitteilung reicht formlose Mitteilung (auch elektronisch, § 38a HRV), § 15 Abs. 3 FamFG Bekanntmachung der Eintragungen: § 10 HGB Ausnahmen von der Bekanntmachung: §§ 32 Abs. 2, 162 Abs. 2, 175 S. 2 HGB

12 Kosten I Eintragung: § 58 GNotKG, Geschäftswert § 36 GNotKG; HRegGebNeuOG Ablichtungen, Ausdrucke, elektronische Übermittlung, Bescheinigungen aus dem Register: KV Anlage 1 zum GNotKG (Einfacher Registerausdruck 10 Euro, amtl. Registerausdruck 20 Euro) Abruf von Daten aus dem elektronischen Register je Registerblatt 4,50 Euro, je Dokumentendatei 1,50 Euro: § 4 Justizverwaltungskostengesetz, Anlage, Nr und 1141 Beschwerde: § 61 GNotKG Zwangs-/Ordnungsgeldverfahren: KV und Anlage 1 zum GNotKG

13 Kosten II Gebühren in unternehmensrechtlichen Verfahren: § 67 GNotKG; Geschäftswert für Kapitalgesellschaften Euro, für Personenhandelsgesellschaften Euro, sonst Euro, Gebührensatz 2.0 nach KV Anlage 1 zum GNotKG Gebührenfreie Geschäfte: Einsicht ins Register bei Gericht (Vorbemerkung Anlage zu JVKostG), Löschungen nach § 395 FamFG und Inso-Eintragungen (§ 58 Abs. 1 S. 2 GNotKG und Vorbemerkung 1.3 Anlage 1 zum GNotKG) Vorschuss: § 13 GNotKG. Vorwegleistungspflicht („soll“ = muss) bei Antragsgeschäften (= eintragungsfähige, nicht eintragungspflichtige Tatsachen), außer Kostenverbürgung des Notars, § 16 GNotKG

14 Beschwerde I gegen … Zurückweisungsbeschlüsse, §§ 382 Abs. 3; 58 Abs. 1 FamFG Zwischenverfügungen, § 382 Abs. 4 S. 2 FamFG Zwangs- und Ordnungsgeldbeschlüsse, §§ 391, 392 FamFG Beschlüsse im Amtslöschungsverfahren (§ 393 ff. FamFG) bei Widerspruch gegen die Löschungsabsicht oder bei Ablehnung der Einleitung Beschlüsse in unternehmensrechtlichen Verfahren, § 402 FamFG nicht gegen HR-Eintragungen, § 383 Abs. 3 FamFG ( ggf. Löschungsantrag nach § 395 FamFG)

15 Beschwerde II Einlegung beim Ausgangsgericht, § 64 Abs. 1 FamFG
Schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle, Begründung „soll“ § 65 FamFG Beschwerdeberechtigung, § 59 FamFG Antragsteller (=Anmeldenden) Notar § 378 FamFG Berufsvertretungen, § 380 Abs. 5 FamFG „sonstige durch Beschlussfassung Beeinträchtigte“ § 59 Abs. 1 FamFG

16 Beschwerde III Frist: 1 Monat nach Bekanntgabe, § 63 Abs. 1 FamFG oder
6 Monate nach Erlass, wenn keine Bekanntgabe erfolgt ist § 63 Abs. 3 FamFG Beschwerdewert: mind. 600 EUR, § 61 Abs. 1 FamFG Regelmäßiger Verfahrenswert in Registersachen: EUR Bei Zwangs- oder Ordnungsgeldern: festgesetzter Betrag

17 Beschwerde IV Abhilfemöglichkeit des Ausgangsgerichts, § 68 Abs. 1 FamFG Entscheidung durch das Beschwerdegericht oder u. U. Zurückweisung an Ausgangsgericht, § 69 FamFG Zuständigkeit Beschwerdegericht: Kammergericht (OLG), § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG Kein Anwaltszwang Weitere Beschwerde:  Rechtsbeschwerde Zuständigkeit BGH, § 133 GVG, Anwaltszwang § 10 Absatz 4 FamFG nur, wenn vom Beschwerdegericht zugelassen § 70 FamFG

18 Eintragung von Amts wegen (ohne Mitwirkung anderer Stellen)
Löschung von Firmen nach § 31 HGB, § 393 FamFG Löschung vermögensloser Gesellschaften nach § 394 FamFG Löschung unzulässiger Eintragungen nach § 395 FamFG Löschung nichtiger Kapitalgesellschaften nach § 397 FamFG Löschung nichtiger Beschlüsse von Kapitalgesellschaften nach § 398 FamFG Auflösung einer Kapitalgesellschaft nach § 399 FamFG

19 Amtseintragung auf Veranlassung des Registergerichts
Amtseintragung gerichtlich bestellter Vertreter Eintragungen bei Umwandlungen

20 Amtseintragung auf Veranlassung anderer Stellen
Insolvenzvermerke, §§ 32, 143 HGB, § 60 GmbHG, § 262 AktG Auflösung von AG, §§ 396, 398 AktG

21 Zwangs- und Ordnungsgeldverfahren I
Zwangsgeldverfahren nach §§ 388 ff FamFG Gerichtet auf Durchsetzung künftigen Verhaltens = Beugefunktion Anwendungsfälle: § 14 HGB, § 40 GmbHG, § 106 AktG, §§ 37a Abs. 4, § 125a Abs. 2, 177a HGB, § 35a, 71 Abs. 5 GmbHG, §§ 80, 268 Abs. 4 AktG

22 Zwangs- und Ordnungsgeldverfahren II
Zwangsgeldverfahren nach § 35 FamFG: § 166 Abs. 3 HGB, §§ 273 Abs. 3, 278 Abs. 3 AktG, § 74 Abs. 3 S. 2 GmbHG Ordnungsgeldverfahren nach § 392 FamFG, § 37 HGB (Beuge- und Straffunktion, deshalb Verschulden erforderlich)

23 Auslandsbezug und ausländische Handelsregister

24 Ausländische Vertretungsorgane
Bestellung zum Organ eines ausländischen Rechtsträgers beurteilt sich nach dem Personalstatut des Rechtsträgers, also regelmäßig nach am Gründungssitz maßgeblichen nationalem Recht Erteilung rechtsgeschäftlicher Vertretungsbefugnis beurteilt sich regelmäßig nach dem Wirkungsstatut, also nach dem Recht am Ort, an dem die Vertretungsmacht eingesetzt werden soll; z. B. Prokura, Handlungsvollmacht, Ständiger Vertreter nach § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 HGB Ausländer als Organe deutscher Kapitalgesellschaften: nach Trennung von Satzungs- und Verwaltungssitz (MoMiG 2008)  kein Visum/Aufenthaltstitel mehr erforderlich Ausübung der Leitungsfunktion vom Ausland aus unbeschränkt möglich Peter Ries Internationales Gesellschaftsrecht 24

25 Ausländische Beteiligte als Organe
Versicherung über „weiße Weste“ nach § 8 Abs. 3 GmbHG, 37 Abs. 2 AktG Belehrung auch durch ausländischen Notar, zumindest bei vergleichbarer beruflicher Stellung und Ausbildung nebst Kenntnis des einschlägigen Normen Alternative: Belehrung, Versicherung und komplette Anmeldung durch Konsularbeamten oder schriftliche Belehrung durch deutschen Notar. Berücksichtigung ausländischer Gewerbe- und Berufsverbote für die Amtsfähigkeit? Wohl keine Analogiefähigkeit nach dem Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes und der zulässigen Grenzen der Berufs(ausübungs-)freiheit aus Art. 12 GG.  aber wegen MoMiG Berücksichtigung ausländischer Straftaten, vgl. § 6 Absatz 2 Satz 3 GmbHG

26 Sitzverlegung ins Ausland
§ 4a GmbHG und § 5 AktG durch MoMiG geändert Verwaltungssitz kann auch im Ausland liegen Verlegung des Satzungssitzes ins Ausland: Rechtsfolge ist Auflösung der Gesellschaft  Ausnahmen: SE, EWIV, EU-Ausland (EuGH: „Vale“) RefE Intl. Gesellschaftskollissionsrecht  noch nicht umgesetzt

27 Ausländer als Gesellschafter
Ausländische natürliche Personen als Gesellschafter Ausländische juristische Personen als Gesellschafter

28 INTERNATIONALES GESELLSCHAFTSRECHT
Gründungstheorie Sitztheorie EuGH: Centros, Daily Mail, Inspire Art EFTA ( außer Schweiz Deutsch-Amerikanisches Freundschaftsabkommen Briefkastengesellschaften aus anderen Ländern?

29 Übersicht: Niederlassungsfreiheit (Art. 49 ff. AEUV)
grenzüberschreitender Sachverhalt (nicht lediglich Inländerdiskriminierung) persönlicher Schutzbereich: Gesellschaften nach Art. 54 AEUV Sachlicher Schutzbereich: selbständige Erwerbstätigkeit, feste und ständige Einrichtung, in anderem Mitgliedstaat, auf unbestimmte Zeit (EuGH „Gebhardt“) Inhalt der Grundfreiheit: Diskriminierungsverbot (Gebot der Inländergleichbehandlung) Allgemeines Beschränkungsverbot (EuGH: „Cassis“-Formel, „Dassonville“-Formel“)  „geeignet, zu behindern“, „weniger attraktiv zu machen“ Rechtfertigungsgründe: Öffentliche Ordnung, Sicherheit, Gesundheit nach Art. 52 Abs. 1 AEUV „zwingende Gründe des Allgemeininteresses“ (Übertragung der „Cassis“-Formel auf die Niederlassungsfreiheit (EuGH „Gebhardt“ und „Centros“) Peter Ries / Christian Schulte Internationales Gesellschaftsrecht 29

30 Rechtsprechung des EuGH („europäisches Gesellschaftsrecht“ – „Klassiker“ des EuGH)
„Daily mail“ (1988)  „Niederlassungsfreiheit“ ist ein Recht der Gesellschafter, nicht der Gesellschaft „Centros“ (1999): AZN muss zulässig sein, auch wenn keine Tätigkeit bei der Hauptniederlassung  „Startschuss“ für limited-Gründungswelle in Deutschland, bestätigt durch „Inspire Art“ (2003) „Überseering“ (2002) Annäherung an Gründungstheorie, Trennung von Satzungs- und Verwaltungssitz (nach MoMiG 2008 jetzt in § 4 a GmbHG im nationalen Recht implementiert) „Sevic“ (2005): grenzüberschreitende Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften fallen unter die Niederlassungsfreiheit (jetzt: Umsetzung in § 122 a ff. UmwG erfolgt) „innoventif“ (2006)  Erhebung von (hohen) vom nationalen Recht „verursachten“ Verwaltungskosten ist keine unzulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit

31 Rechtsprechung des EuGH (neuere/aktuelle Entscheidungen)
„Cartesio“ (2008)  keine Übertragung der Rechtsprechung zu „Zuzugsfällen“ auf „Wegzugsfälle“  nationales Recht darf bei „Wegzug“ einer Kapitalgesellschaft die Auflösung anordnen „VALE Epitesi kft.“ (2012): „Sitzverlegende Neugründung“ mit Universalsukzession unterfällt Niederlassungsfreiheit  Beschränkung durch nationales Recht nur dann zulässig, wenn a) nicht diskriminierend und b) gerechtfertigt aus „zwingenden Gründen des Allgemeinwohls“ Peter Ries / Christian Schulte Internationales Gesellschaftsrecht 31

32 Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften
Deutsches vs. Englisches Gesellschaftsrecht Schnellere Gründung? Anmeldung Zweigniederlassung (Firma, Vertreter …) Billigerer Gründung?

33 Eintragung Zweigniederlassung
Limited & Co. KG Firma Vertretung Eintragung Zweigniederlassung

34 INTERNATIONALES GESELLSCHAFTSRECHT Nachweise
Existenz- und Vertretungsnachweise in Kontinentaleuropa Existenz- und Vertretungsnachweise in angelsächsischen Staaten

35

36

37

38

39

40

41

42 AZN Limited, WebCHeck, 1

43 Peter Ries Internationales Gesellschaftsrecht
Peter Ries Internationales Gesellschaftsrecht 43

44 AZN Limited, WebCHeck, 2

45 AZN Limited, WebCHeck, 3

46 Peter Ries Internationales Gesellschaftsrecht
Peter Ries Internationales Gesellschaftsrecht 46

47 AZN Limited Certificate of Incorporation

48

49 WebCHeck (nur Existenznachweis)
Limited Nachweise Nachweise ergänzend/alternativ durch WebCHeck (nur Existenznachweis) certificate des registrars oder current appointment report Bescheinigung des secretary, Bescheinigung eines notary public oder eines scrivener notary oder Bescheinigung eines deutschen Notar nach § 24 BNotO

50

51 Anerkennung von Urkunden aus dem Ausland
Anerkennung von Urkunden deutscher Auslandsvertretungen Anerkennung von Urkunden ausländischer Notare

52

53

54

55

56

57

58

59

60 mmmmm 60 60

61 Überbeglaubigung ausländischer Urkunden
Nicht erforderlich, falls zwischenstaatliches Abkommen Apostille, falls fremder Staat Mitglied des Haager Übereinkommens ( Ansonsten Legalisation durch Auslandsvertretung der BRD

62

63

64

65 INTERNATIONALES GESELLSCHAFTSRECHT
Grenzüberschreitende Verschmelzungen Grenzüberschreitende Unternehmensverträge

66 Peter Ries / Christian Schulte Internationales Gesellschaftsrecht
INTERNATIONALES GESELLSCHAFTSRECHT Verschmelzungen, Unternehmensverträge Grenzüberschreitende Verschmelzungen frühere Ansicht: wegen § 1 Abs. 1 UmwG nur im Inland möglich jetzt: §§ 122 a ff. UmwG infolge der EuGH-Rechtsprechung „SEVIC“ (DB 2005, 2804) Grenzüberschreitende Unternehmensverträge: Zulässigkeit nicht unumstritten, nach h.M. aber im Grundsatz anerkannt zivilrechtlich sind die §§ 292 ff. AktG anwendbar, wenn Untergesellschaft in Deutschland Satzungssitz hat sehr str: Voraussetzungen für Anerkennung steuerrechtlicher Organschaft gemäß § 14 KStG, teilweise „doppelter Inlandsbezug“ gefordert, FGe wollen aber unionsrechtskonform auslegen (Nieders. FG; FG Rheinland-Pfalz) Peter Ries / Christian Schulte Internationales Gesellschaftsrecht

67 EU-Verschmelzung Verschmelzungsfähige Rechtsträger
Gesellschaft mit beschränkter Haftung Aktiengesellschaft SE (str. ob SE-VO lex specialis gegenüber §§ 122 a ff. UmwG) UG (haftungsbeschränkt): soweit auch bei rein inländischer Verschmelzung umwandlungsfähiger Rechtsträger

68 EU-Verschmelzung nicht verschmelzungsfähige Rechtsträger
Genossenschaften (§ 122 b Abs. 2 Nr. 1 UmwG) Kapitalanlagegesellschaften (§ 122 b Abs. 2 Nr. 2 UmwG) alle Personengesellschaften

69 Verfahrensschritte einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (I)
Arbeitnehmerbeteiligung nach inl. Recht (vgl. § 16 VRL) Gemeinsamer Verschmelzungsplan (§ 122 c I UmwG) notariell beurkundet (strenge Anforderungen an "Gleichwertigkeit" bei Auslandsbeurkundung  ggfs. "Doppelbeurkundung" erforderlich  bei "upstream-Merger" Erleichterungen gemäß § 122 c III UmwG) Bekanntmachung: 1 Monat vor beschlussfassender Versammlung (§ 122 d UmwG) Verschmelzungsbericht (unverzichtbar) gemäß §§ 122 e, 122 a, 8 UmwG, Art. 8 VRL Offenlegung des Berichts gegenüber Anteilsinhabern und Betriebsrat (ein Monat vor zustimmender Versammlung, § 122 e S.2 UmwG) Verschmelzungsprüfung mit Bericht (§ 122 f S. 1 UmwG, Art. 8 VRL)

70 Verfahrensschritte einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (II)
Zustimmende Versammlungen (Einberufung und Durchführung nach Vorschriften des nationalen Rechts) Anmeldung der übertragenden Gesellschaft zum zuständigen Handelsregister bzw. Registerbehörde) --> Bescheinigung nach § 122 k UmwG Anmeldung der übernehmenden Gesellschaft zum zuständigen Handelsregister bzw. Registerbehörde und Vollzug der Anmeldung (§ 122 i UmwG, Art. 12 VRL) Wirksamkeit der Verschmelzung nach dem Recht der übernehmenden Gesellschaft (Art. 13 VRL), in Deutschland demnach § 20 UmwG

71 Alternativen für Verschmelzung von Personengesellschafen
Zwischen-Formwechsel in Kapitalgesellschaft Anwachsungsmodell des § 738 BGB (KG mit ausländischem Kommanditisten, nach Verschmelzen der inländischen Gesellschaft auf die KG scheidet die Komplementärin aus, Kommanditist verbleibt als Alleingesellschafter)

72 INTERNATIONALES GESELLSCHAFTSRECHT
EWIV Societas Europaea Europäische Privatgesellschaft (vergleichbar GmbH): Exitus Peter Ries / Christian Schulte Internationales Gesellschaftsrecht 72

73 Peter Ries / Christian Schulte Internationales Gesellschaftsrecht
EWIV Europäische oHG; mind. zwei Gesellschafter aus versch. EU-Staaten Schriftlicher Gesellschaftsvertrag Anmeldung durch Geschäftsführer (auch Fremdorganschaft) mit Versicherungen Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Eintritt neuer Gesellschafter, Auflösung erfordern einstimmigen Beschluss Peter Ries / Christian Schulte Internationales Gesellschaftsrecht 73

74 Peter Ries / Christian Schulte Internationales Gesellschaftsrecht
SE Normenhierarchie SE-VO SEAG AktG Peter Ries / Christian Schulte Internationales Gesellschaftsrecht 74

75 Peter Ries / Christian Schulte Internationales Gesellschaftsrecht
Gründung der SE Identische Rechtsgrundlage in allen Mitgliedstaaten der Union (SE-VO Nr. 2157/2001 EG)  Transformation durch das SEAG v in nationales Recht. Mindestgrundkapital EUR. Vertretungsorgan wahlweise: - monistisches System (Bestellung durch HV) - dualistisches System (Bestellung durch AR  wie deutsche AG) „Numerus clausus“ der Gründungsvarianten: - Verschmelzung von Aktiengesellschaften (Aufnahme oder Neugründung), sofern mindestens zwei dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterfallen - Gründung einer „Holding“-SE, sofern mindestens zwei aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten (bzw. dem Recht von zwei verschiedenen Mitgliedstaaten unterfallen)  alternativ: mindestens seit zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterfallende Tochtergesellschaft oder AZN -Umwandlung einer AG (sofern diese seit mindestens zwei Jahren dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterfallende Tochtergesellschaft hat) Peter Ries / Christian Schulte Internationales Gesellschaftsrecht

76 Satzung der SE (notwendiger Inhalt)
notwendige Inhalte gemäß §§ 23, 26, 27 AktG Festlegung auf dualistisches oder monistisches System Zusammensetzung des jeweiligen Aufsichts- bzw. Leitungsgremiums dualistisches System: Anzahl AR-Mitglieder und Modus der Bildung des Vorstands (Art. 39 Abs. 4, 40 Abs. 3 SE-VO) monistisches System: Anzahl Mitglieder VerwR oder Regelungen über die Bildung des Gremiums (Art. 43 Abs. 2 SE-VO) Amtsdauer (Art. 46 SE-VO) „Zustimmungskatalog“ gemäß Art. 48 SE-VO zur Vertiefung vgl. die Übersicht bei Spitzbart, RNotZ 2006, 369 ff., 386 f. Peter Ries / Christian Schulte Internationales Gesellschaftsrecht 76

77 Peter Ries / Christian Schulte Internationales Gesellschaftsrecht
Organe der SE Dualistisches System: Aufsichtsorgan + Leitungsorgan (Aufsichtsrat und Vorstand) AR: mindestens drei Mitglieder (§ 17 Abs. 1 SEAG), Staffelungen nach § 17 Abs. 1 Satz 4 SEAG, max. 6 Jahre (Art. 46 Abs. 2 SEVO), Mitbestimmung nach arbeitsr. Vereinbarung, sonst Auffangregel nach § 36 SEBG, mit Vorstand inkompatibel Vorstand: nach inl. AktG, Art. 39 SE-VO, § 16 SEAG Monistisches System: §§ SEAG Verwaltungsrat: Regelfall drei Mitglieder, nur nat. Personen (§ 23 Abs. 1 SEAG), satzungsdispositiv (Art. 43 Abs. 2 SE-VO (Satzung muss „Vorbehaltskatalog“ haben, Art. 48 S. 1 SEVO), bei Mitbestimmung mind. drei Verwaltungsräte, max. 6 Jahre (Art. 46 Abs. 1 SE-VO); ger. Bestellung nach § 30 SEAG (entspr. § 104 AktG), mit gesch. Dir. kompatibel (aber: Sperre des § 40 Abs. 1 Satz 2 SEAG) geschäftsführende Direktoren (interne oder externe), eine oder mehrere Personen Peter Ries / Christian Schulte Internationales Gesellschaftsrecht 77

78 Hauptversammlung der SE
mind. 1 mal pro Jahr, 6 Monate nach Geschäftsjahresende (Art. 54 Abs. 1 S. 1 SE-VO) Beschlussmaterien gem. Art. 52 SE-VO (VO, SEAG, Beschlussmaterien des AktG) Satzungsänderungen (Art. 59 Abs. 1 SE-VO) Sitzverlegungen (Art. 8 Abs. 6 SE-VO) Wahl des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates Zustimmungsbedürftige Geschäftsführungsmaßnahmen Abschluss von Unternehmensverträgen i.S.d. §§ 291 ff. AktG (Art. 9 Abs. 1 SE-VO) „Squeeze Out“ (Art. 9 Abs. 1 SE-VO, §§ 327 a ff. AktG) Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz Peter Ries / Christian Schulte Internationales Gesellschaftsrecht 78

79 Hauptversammlung (Ablauf)
nach den Art. 52 ff. SE-VO u. Vorschriften des AktG Art. 57 SE-VO: Beschluss durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen satzungsändernde Beschlüsse: grds. 2/3-Mehrheit (Art. 59 Abs. 1 SE-VO, aber: Verschärfung durch § 179 Abs. 2 AktG  ¾-Mehrheit) Form der Beschlussfassung / Niederschrift: Art. 53 SE-VO, § 130 AktG Beschlussanfechtungen gem. Art. 9 Abs. 1 SE-VO nach §§ 241 ff. AktG Auflösung der Gesellschaft grds. nach inl. Aktienrecht Peter Ries / Christian Schulte Internationales Gesellschaftsrecht 79

80 Peter Ries / Christian Schulte Internationales Gesellschaftsrecht
Sitzverlegung der SE Sitzverlegung in anderen Mitgliedstaat führt nicht zur Auflösung (§ 8 Abs. 1 SE-VO) Ablauf der innereuropäischen Sitzverlegung: Verlegungsplan und Verlegungsbericht der Verwaltungsorgane (Angaben zum neuen Sitz, Folgen für Arbeitnehmer, Zeitplan, Schutz der Aktionärs- und Gläubigerrechte)  Einreichung bei dem HR des alten Sitzes zur Bekanntmachung Beschluss der HV (frühestens 2 Monate nach Bekanntmachung) Bescheinigung des HR des alten Sitzes, dass die erforderlichen Rechtshandlungen und Formalitäten erfüllt wurden  erst dann Eintragung bei dem neuen Sitz Peter Ries / Christian Schulte Internationales Gesellschaftsrecht 80

81 Auslandsbezug Ausländische Registerauszüge
Sachverhalt: Zum Nachweis der Existenz und Vertretungsbefugnis einer holländischen BV wird ein holländischer Registerauszug eingereicht: Ausreichend? Entscheidung: Übersetzung/Beglaubigung/Legalisierung des Registerauszugs ist nicht erforderlich, wenn der Richter/Registerrechtspfleger die Unterlagen versteht und Beglaubigung und Legalisierung nicht verlangt, OLG Schleswig GmbHR 2012, 800 und OLG Dresden DNotZ 2011, 51, ähnlich auch KG  v. 18.   – 1 W 334/12, NZG 2012, 1352 für Grundbuch und italienische Gesellschaft Anmerkung: Registerauszug ist in diesem Fall nur Beweismittel, Gerichtssprache hierfür ist nicht unbedingt Deutsch, Gerichte haben Ermessen, vgl. §§ 26, 29 FamFG

82 Auslandsbezug Limited/director/Nachweis
Sachverhalt: Wie weist man Vertretungsberechtigung bei der Limited nach? Entscheidung: Nachweis auch durch Bestätigung eines englischen Notars möglich, OLG Schleswig GmbHR 2012, 800

83 Auslandsbezug US-Gesellschaft/Nachweis Existenz
Sachverhalt: Wie weist man Existenz einer US-Gesellschaft nach? Entscheidung: Nachweis durch Gründungsurkunde nicht ausreichend, certificate of good standing ausreichend, OLG Köln NZG 2013, 754

84 Registerverfahren Vertretung bei der Anmeldung I
Sachverhalt: Notar meldet als „Vertreter“ die von ihm beurkundete Satzungsänderung an. Möglich? Entscheidung: Im Rahmen des § 378 Abs. 2 FamFG kann beurkundender Notar Anmeldungen von Satzungsänderungen vornehmen, OLG Oldenburg v – 12 W 193/11 NZG 2011, 1233.

85 Registerverfahren Vertretung bei der Anmeldung II
Sachverhalt: Dritter meldet aufgrund schriftlicher Generalvollmacht Satzungsänderung einer GmbH an. Geschäftsführer genehmigt schriftlich. Geht das? Entscheidung: Die Genehmigung einer formunwirksamen Anmeldevollmacht muss notariell beglaubigt sein, § 12 Absatz 1 Satz 2 HGB analog; Generalvollmachten, die organgleiche Vertretungsbefugnis gewähren sind unzulässig (OLG Frankfurt v – 20 W 459/11, GWR 2012, 224).

86 Registerverfahren Vertretung bei der Anmeldung III
Sachverhalt: GF erteilt Anmeldevollmacht und scheidet dann aus. Erlöschen der Vollmacht? Entscheidung: Handelsregistervollmacht erlischt nicht nach Ausscheiden des erteilenden Geschäftsführers, OLG Hamm v – I - 27 W 175/11, GmbHR 2012, 903.

87 Registerverfahren Anmeldung durch Prokuristen
Sachverhalt: Prokurist meldet Ausscheiden des Geschäftsführers an. Möglich? Entscheidung: Prokura allein ermächtigt nicht zur Anmeldung des Ausscheidens eines Geschäftsführers (OLG Düsseldorf v – I-3 Wx 296/11, GWR 2012, ).

88 Registerverfahren Auslegung der Anmeldung
Sachverhalt: Es wird angemeldet, dass Prokurist jetzt Geschäftsführers ist. Ausreichend? Entscheidung: Wird angemeldet, dass der Prokurist jetzt Geschäftsführer ist, liegt darin auch – konkludent – die Anmeldung des Erlöschens der Prokura (OLG Düsseldorf v – I-3 Wx 200/11, NZG 2012, 957).

89 Registerverfahren Zwischenverfügung I
Sachverhalt: Registergericht verlangt Belege zum Erhalt des Stammkapitals. Ist das eine Zwischenverfügung? Entscheidung: Zwischenverfügung liegt nur dann vor, wenn die Verfügung begründet ist und Beanstandungen und Vorschläge zu deren Behebung unter Fristsetzung mit Zurückweisungsandrohung enthält, OLG Düsseldorf NZG 2012, 271.

90 Registerverfahren Zwischenverfügung II
Sachverhalt: Registergericht verlangt Beibringung einer positiven IHK-Stellungnahme. Ist das eine Zwischenverfügung? Entscheidung: Zwischenverfügung liegt nur dann vor, wenn fehlende positive Stellungnahme ein Eintragungshindernis wäre; fehlende positive IHK-Stellungnahme ist kein Eintragungshindernis, OLG Zweibrücken FGPrax 2011, 197.

91 Registerverfahren Aussetzung
Sachverhalt: Registergericht will wegen anhängiger Anfechtungsklage Eintragungsverfahren aussetzen. Möglich? Entscheidung: Aussetzung des Eintragungsverfahrens wegen anhängiger Anfechtungsklage liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Registergerichts, OLG Zweibrücken v – 3 W 108/12, NZG 2013, 107.

92 Registerverfahren Rücknahme der Anmeldung
Sachverhalt: Notar nimmt Anmeldung durch Papierschreiben zurück. Möglich? Entscheidung: Rücknahme der Anmeldung durch Papierschreiben ist zulässig, solange die Registerakte nicht nur elektronisch geführt wird, OLG Frankfurt v – 20 W 550/11, NZG 2013, 626.

93 Registerverfahren Erneute Anmeldung nach Rücknahme oder Zurückweisung
Sachverhalt: Notar nimmt Anmeldung durch zurück und meldet gleichen Sachverhalt nochmals an. Möglich? Entscheidung: Erneute Antragstellung nach Rücknahme oder Zurückweisung ist grundsätzlich unzulässig, wenn keine neue Sach- und Rechtslage, BGH v – II ZB 7/13, NZG 2013, 951.

94 Genehmigungspflichtiger Gegenstand, § 43 KWG
Sachverhalt: Registergericht verlangt Negativattest, obwohl genehmigungspflichtige Tätigkeiten ausgenommen sind. Richtig? Entscheidung: Negativattest nicht erforderlich, wenn Gegenstand ausreichend individualisiert ist (OLG München v – 31 Wx 164/12)

95 Registerverfahren Löschung der Löschung
Sachverhalt: Registergericht löschte nach Hinweis der IHK auf ausstehende IHK-Beiträge. Zulässig? Entscheidung: Registergericht muss Vermögenslosigkeit genau überprüfen. Schlechte Zahlungsmoral reicht nicht. Bei Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften muss Gesellschaft wieder eingetragen werden, OLG Düsseldorf NZG 2013, 108.

96 Registerverfahren Beschwerde
Sachverhalt: Beschwerde wird elektronisch eingereicht. Fristwahrend? Entscheidung: Die elektronische Einreichung der Beschwerde ist fristwahrend, Eingang auf Server innerhalb der Frist reicht, KG v – 25 W 48/11, NZG 2012, 353.

97 Registerverfahren Einsicht in Registerakte
Sachverhalt: Presse will Einsicht in elektronische Akte nehmen. Möglich? Entscheidung: Presse kann berechtigtes Interesse an Einsichtnahme haben, betroffenes Unternehmen muss nicht unbedingt vorher angehört werden, OLG Hamm v – 27 W 41/12, NZG 2013, 822.

98 Auslandsbezug AZN als Kommanditistin
Sachverhalt: Zweigniederlassung soll als Kommanditistin eingetragen werden. Zulässig? Entscheidung: Nach OLG Bremen NZG 2013, 144 kann Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens als Kommanditistin eingetragen werden und dabei vom ständigen Vertreter bei der Anmeldung vertreten werden. Anmerkung: Problematisch, da ZN nicht rechtlich selbständig. Ähnlich (Eintragung der ZN in das Grundbuch) OLG München NZG 2013, 558

99 Auslandsbezug Limited/Löschung
Sachverhalt: Limited ist in England gelöscht. In Deutschland ist noch Zweigniederlassung eingetragen. Was ist zu tun? Entscheidung: Falls Ltd. in England gelöscht ist, Zweigniederlassung in BRD aber noch Vermögen hat, soll für Zweigniederlassung vom Gericht ein Nachtragsliquidator bestellt werden (OLG Düsseldorf v – I-24 U 160/09, ZIP 2010, 1852; OLG Thüringen v , GmbHR 2007, 1109; ähnlich auch KG v – 8 U 34/09, GmbHR 2010, 316) Achtung: Löschung der Zweigniederlassung über § 395 FamFG, nicht nach § 394 FamFG wegen Vermögenslosigkeit (KG v – 25 W 37/11, NZG 2012, 230 und OLG Frankfurt am Main v – 20 W 163/10, NZG 2011, 158)

100 Auslandsbezug Limited/Fortsetzung
Sachverhalt: Limited ist in England gelöscht. In Deutschland ist Zweigniederlassung weiter tätig. Folge? Entscheidung: Falls gelöschte ZN in Deutschland weiter agiert, wird sie als Personengesellschaft angesehen (OLG Celle v – 6 U 15/12, NZG 2012, 738)

101 Auslandsbezug Zuzug von ausl. Gesellschaften
Sachverhalt: Ausländische Gesellschaft will Sitz identitätswahrend nach Deutschland verlegen. Möglich? Entscheidung: Nicht möglich nach OLG Nürnberg NZG 2012, 468 bzw. nur, wenn §§ 190 ff UmwG eingehalten werden, EuGH DB 2012, 1614 „VALE“

102 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
102


Herunterladen ppt "Justizakademie Königs Wusterhausen"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen