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Seminar des Komitees für Rechtsfragen „Finanzierung und Besicherung in Russland“ Akkreditive Stefan W. Weber, Rechtsanwalt, Nörr Stiefenhofer Lutz OOO.

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1 Seminar des Komitees für Rechtsfragen „Finanzierung und Besicherung in Russland“
Akkreditive Stefan W. Weber, Rechtsanwalt, Nörr Stiefenhofer Lutz OOO 15. Oktober 2009

2 Europäische Top-Kanzlei
Spezialisiert: Führende Experten in 28 Branchen und 55 Rechtsgebieten, praxisorientiert und wissenschaftlich fundiert Multidisziplinär: 440 Anwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (Financial Advisory Services) Erfahren: über 50 Jahre tätig International: 13 eigene Büros in Deutschland, MOE und in den USA “China desk“ in Frankfurt Einziges deutsches Mitglied von Lex Mundi Langjährige “Best Friends“ Eingespielt: nationale und internationale (Transaktions-) Teams

3 RUSSLAND: lokale Beratung, internationale Standards, globaler Ansatz
Weitreichende Erfahrungen durch die Tätigkeit auf dem russischen Markt seit 1988 und Moskauer Büro seit 1994 Über 40 Experten in Moskau: 4 Partner, 7 Lokale Partner 7 Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 7 deutsche Rechtsanwälte “Russia desk” Partner in München und Berlin Wirtschaftsorientierter Ansatz: Individuelle Betreuung des Kunden Globale Erfahrung und westliches Know-how Tiefgehende Markt und Fachkenntnisse Gewachsene Kontakte zu lokalen Entscheidungsträgern One-Stop-Shop Konzept: Kombination von rechtlichen, steuerlichen und finanziellen Beratungsdienstleistungen

4 Full Service in Russland
Gesellschaftsrecht Steuerrecht Gewerblicher Rechtsschutz Finanzrecht FULL SERVICE Prozess- und Gerichtsrecht Immobilien- und Baurecht Arbeitsrecht Öffentliches Recht Kartellrecht Bankrecht

5 Unabhängige Stimmen International Legal Alliance Summit & Awards 2009: "Gold Award 2009" - beste Kanzlei für M&A in Deutschland für "exzellente Ergebnisse in diesem Jahr und die erbrachte Arbeitsleistung in Management und Führung" ACQ Global Awards 2009: Commercial Law Firm des Jahres – Osteuropa Chambers Europe 2008: "Mit sechs Büros in der Region ist Nörr gut aufgestellt, um die Mandanten in MOE zu beraten … die lokalen Büros haben überzeugende und exzellente Mitarbeiter …" Practical Law Company: Nominiert für Gesellschaftsrecht/M&A, Immobilienrecht, Steuerrecht und IT-Recht in Russland Legal : "Diese exzellente Kanzlei beeindruckt in ihrer schnellen Beantwortungszeit und positiver Beratung“ IFLR Restructuring Deal 2008: Schefenacker Financial Times: eine der innovativsten Kanzleien Europas (FT Innovative Lawyers) und in den Top 3 in Kontinental-Europa (Innovative Lawyer Awards) International Law Office (ILO): Client Choice Award 2007 für unsere Fähigkeit „to add real value to their clients’ business over and above the other players in the market“.

6 Definition Akkreditiv (Letter of Credit)
Vereinbarung, wonach die Bank eines Importeurs/Käufers (eröffnende Bank) gegen Vorlage der vereinbarten Dokumente Zahlung an einen Exporteur/Verkäufer leistet oder eine andere Bank (Korrespondenzbank/Avisbank) zur Ausführung dieser Zahlung ermächtigt, sofern die Akkreditivbedingungen erfüllt sind abstrakt selbstschuldnerisch bedingt

7 Beteiligte Importeur Exporteur eröffnende Bank Avisbank
Kaufvertrag Warenversendung Akkreditivauftrag Akkreditivdokumente Zahlung Dokumente/ Verrechnung Avisierung eröffnende Bank Dokumente/ Verrechnung Eröffnungsanzeige/ Empfangsbestätigung Avisbank Eröffnende Bank

8 Vergleich Vorauszahlung Zahlung nach Erhalt der Ware Anzahlung
Bankgarantie Bürgschaft / Patronatserklärung Akkreditiv Dokumentarinkasso

9 Wirtschaftliche Bedeutung für Exporteur
Vorteile Sicherstellung der Zahlung kein Abnahmerisiko kein Risiko der Insolvenz des Importeurs Nachteile Präsentation der akkreditivkonformen Dokumente Befristung des Akkreditivs Risiko der Zahlungsunfähigkeit der eröffnenden Bank Länderrisiko Kosten

10 Wirtschaftliche Bedeutung für Importeur
Vorteile Liquidität (je nach Art des Akkreditivs Kontobelastung erst bei Zahlung) Zahlung erst bei fristgerechtem und ordnungsgemäßem Nachweis über Warenversand Nachteile kein Schutz vor Warenmängeln keine Haftung der Bank für Rechtswirksamkeit der Dokumente Kosten schnelle Lieferung im Interesse des Exporteurs Wahlrecht zur Zahlung bei Unstimmigkeit von Dokumenten

11 Vertragliche Regelung
  „Die Zahlung des Kaufpreises wird vom Käufer durch ein unwiderrufliches, gedecktes Akkreditiv mit der Auszahlung ohne Akzepterfordernis getätigt, welches auf Anweisung des Käufers für die Dauer von 60 (sechzig) Bankarbeitstagen bei einer Bank nach Wahl des Käufers (eröffnende Bank) zugunsten des Verkäufers eröffnet wird. Die das Akkreditiv ausführende Bank ist die [Avisbank] in …. Das Akkreditiv wird ausgeführt, wenn der Verkäufer der ausführenden Bank die Originale der folgenden Unterlagen vorlegt: - Kaufvertrag - das von beiden Parteien unterzeichnete Abnahmeprotokoll   - Auszug aus dem Immobilienregister“ [Dokumente detailliert beschreiben.] [Kostentragung.]        

12 Varianten widerruflich – unwiderruflich bestätigt – unbestätigt
Avisbank haftet bei bestätigtem Akkreditiv gedeckt – ungedeckt Akkreditivbetrag wird von der eröffnenden Bank auf einem separaten Konto bei der Avisbank deponiert Sicht – Nachsicht Nachsicht: Einräumung eines Zahlungsziels, d.h. Zahlung … Tage nach Einreichung der Dokumente red clause – green clause nach Sicherungsgrad: widerruflich- Möglichkeit jederzeitiger Änderung oder eines Widerrufs unwiderruflich- weder Widerruf noch Änderung ohne Genehmigung bestätigt- Zahlungsversprechen von beiden Banken unbestätigt- keine Haftung für Avisbank Das russische ZGB (§867ff ZGB) kennt außerdem: gedeckte Akkreditive- Akkreditivbetrag wird auf einem separaten Konto bei der eröffnenden Bank deponiert und ungedeckte Akkreditive - Zahlung durch einen Bankkredit

13 Varianten (Forts.) mit Akzept – ohne Akzept
mit Akzept: Zahlung durch Wechsel, d.h. Zahlungsziel für Importeur und Refinanzierungsmöglichkeit für Exporteur übertragbar – Gegenakkreditiv (back-to-back) Verwendung bei Zwischenhändlern/Zulieferern revolvierend standby nach Übertragbarkeit: übertragbar- ganze oder teilweise Akkreditivübertragung (Vortei: der Erstbeguenstigte muss seine eigenen Kreditlinien nicht in Anspruch nehmen) Gegenakkreditiv (back-to-back)- keine Möglichkeit zur Übertragung nach Zahlungsart: Sicht- „Zug- um- Zug- Geschäft“ Nachsicht- Zahlung zum Fälligkeitstermin Negoziierungsakkreditiv- Vorleistung vor oder am Fälligkeitstermin Akzept- Zahlung durch Wechsel andere: revolvierende- mehrfache Ausnutzung zu gleichen Bedingungen Zession- ganze oder teilweise Abtretung durch Begünstigten Beistandsakkreditiv- zusätzliche garantieähnliche Funktion Unbestätigtes Akkreditiv: «...against documentary credit to be advised through UBS AG, Trade Finance, P.O. Box, CH-8098 Zurich (SWIFT UBSWCHZH80A), in our favour, available until (=date) with UBS AG, by acceptance of a time draft, drawn on UBS AG at … days after the date of shipment, accompanied by the stipulated documents.» UBS AG hat keine Verpflichtung die Tratte zu akzeptieren. Bestätigtes Akkreditiv: «...against documentary credit to be issued by a prime bank and confirmed by UBS AG, Trade Finance, P.O. Box, CH-8098 Zurich (SWIFT UBSWCHZH80A), in our favour, available until (= date) with UBS AG, by acceptance of a time draft, drawn on UBS AG at ... days after the date of shipment, accompanied by the stipulated documents.» => Finanzierungsinstrument: Wechsel kann nach erfolgtem Akzept durch UBS diskontiert werden. Exporteur gewährt Zahlungsfrist: «Acceptance commission is for applicant's (buyer's) account. However, the relative discount charges are for beneficiary's (seller's) account.» Exporteur gewährt keine Zahlungsfrist: «Acceptance and discount charges are for applicant's (buyer's) account. Therefore, beneficiary (seller) is to receive the draft amount as if it is drawn at sight.»

14 Akkreditivdokumente (Beispiele)
Rechnung Packliste Seekonnossement/Luftfrachtbrief Versicherungsdokumente Ursprungszeugnis Qualitätszertifikat Ausstellung durch verantwortlichen Frachtführer, grds. nicht vom Spediteur keine Vermerke über Mangel der Ware („rein“) mit Unterschriften des Absenders und Frachtführers Angaben: Ausstellungsort und –datum, Name und Anschrift des Absenders, Empfängers und Frachtführers, Stelle der Ablieferung, übliche Angaben zur Ware, Beförderungskosten u.ä. Handelsrechnungen Grundlage der Verzollung Beachtung der ausländischen Einfuhrregelungen Grundangaben: Name und Anschrift des Absenders und des Empfängers, Rechnungsdatum und –nummer, Verpackungsdaten, Lieferbedingungen, Unterschrift, Stempel u.a. Zusätzliche Angaben: Bestätigungsklausel, Herstellererklärung, Übersetzung der Rechnungen; Wertangabe (z.B. Wer nur für Zollzwecke) Versicherungsdokumente insbesondere Einzel- und Globalpolice Unterschrift des Versicherers oder seinen Agenten Angaben: Ausstellungsdatum, Währung (wie im Akkreditiv), gedeckte Risiken und Beginn der Deckung und sonstige Dokumente Lagerscheine, Qualitätszertifikate u.ä. Bestimmung des Ausstellers, Wortlauts und Inhalts im Akkreditiv

15 Akkreditivdokumente (mögliche Probleme (Bsp.))
Konformität der Akkreditivdokumente Wahl der Sprache Inanspruchnahme und/oder Verladung in Raten Ausschluss von Risiken im Versicherungsdokument Dokumentensprache (Hinweis in Pkt. 26 der ISBP) Inanspruchnahme und/oder Verladung in Raten (Art.41 ERA)

16 Akkreditivauftrag

17 Akkreditivauftrag (Forts.)

18 Akkreditivauftrag (Forts.)
In einem Akkreditivauftrag sind insbesondere anzugeben: Unwiderruflichkeit (Art. 868 Abs. 3 ZGB) Bestätigung durch Avisbank Anwendung der ERA ausdrücklich vereinbaren Lieferbedingungen (üblich INCOTERMS) Gültigkeitsdauer des Akkreditivs Kostenübernahme

19 Rechtliche Grundlagen
Zivilgesetzbuch Art. 867ff. ZGB RF Instruktion der Zentralbank No. 2-P vom über bargeldlose Zahlungen analog anwendbar auch auf Einzelunternehmer laut Beschluss der Zentralbank N 222-P Akkreditive auch für Privatpersonen möglich „Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive“ (ERA 600) der ICC Paris Beschluss des Höchsten Arbitragegerichts vom : ERA können als vertragliche Bedingungen vereinbart werden

20 Rechtliche Grundlagen (Forts.)
Prüfung der Dokumente dahingehend, dass äußere Form mit Akkreditivbedingungen, aber auch mit russischem Recht übereinstimmt (Arbitragegericht Moskau vom ) i.d.R. Haftung der Avisbank nur gegenüber der eröffnenden Bank und Haftung der eröffnenden Bank gegenüber Käufer (Art. 872 ZGB) direkte Haftung der Avisbank gegenüber dem Käufer insb. bei unbegründeter Verweigerung der Zahlung oder unrichtiger Zahlung unter Verletzung der Akkreditivbedingungen Haftung der eröffnenden Bank für Fehler der vom Käufer benannten Avisbank möglich Haftung bei Beendigung des Akkreditivs str.

21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Stefan W. Weber Rechtsanwalt (Deutschland) Partner (Moskau) NÖRR STIEFENHOFER LUTZ OOO 1-ja Brestskaja Straße Moskau Tel.: +7-(495) Fax: +7-(495)

22 info@noerr.com www.noerr.com
Unsere Adressen Berlin Charlottenstraße 57 10117 Berlin Deutschland Tel +49-(0) Fax +49-(0) Budapest Radnóczy & Mészáros NÖRR STIEFENHOFER LUTZ Fő utca Budapest Ungarn Tel +36-(06) Fax +36-(06) Kiew TOV NÖRR STIEFENHOFER LUTZ Khreschatykstraße 7/11 01001 Kiew Ukraine Tel Fax Prag NÖRR STIEFENHOFER LUTZ v.o.s. Na Poříčí 1079/3a 11000 Praha 1 Tschechische Republik Tel Fax Bratislava NÖRR STIEFENHOFER LUTZ s.r.o. AC Diplomat Palisády 29/A Bratislava Slowakische Republik Tel +421-(0) Fax +421-(0) Moskau NÖRR STIEFENHOFER LUTZ ooo 1-ja Brestskaja Straße 29, Etage 10 Moskau Russische Föderation Tel Fax New York Representative Office 885 Third Avenue, Suite 2406 New York, NY 10022 USA Tel Fax Dresden Paul-Schwarze-Straße 2 01097 Dresden Deutschland Tel +49-(0) Fax +49-(0) München Brienner Straße 28 80333 München Deutschland Tel +49-(0) Fax +49-(0) Bukarest S.C.A. Radnóczy & Menzer Str. General Constantin Budisteanu nr. 28 C, sector 1 Bukarest Rumänien Tel +40-(0) Fax +40-(0) Düsseldorf Victoriaplatz 2 40477 Düsseldorf Deutschland Tel +49-(0) Fax +49-(0) Warschau NÖRR STIEFENHOFER LUTZ Sp. z o.o. Spiering Sp. k. Kancelaria prawna Al. Armii Ludowej 26 Warszawa Polen Tel +48-(0) Fax +48-(0) Frankfurt am Main Friedrichstraße 2-6 60323 Frankfurt am Main Deutschland Tel +49-(0) Fax +49-(0) © Nörr Stiefenhofer Lutz Oktober 2009


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