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Veröffentlicht von:Adelbrecht Wortmann Geändert vor über 10 Jahren
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Wasserrecht und Betankungsanlagen
Dr. Hermann Dinkler VdTÜV, Berlin
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Hintergrund Föderalismusreform mit neuen Zuständigkeiten Bund-Länder
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen konkurrierende Gesetzgebung, d. h. wenn Bund regelt, gelten Regelungen der Länder nicht mehr UGB gescheitert Neufassung WHG Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
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Wasserhaushaltsgesetz
Veröffentlichung August 2009 In Kraft treten 1. März 2010 Länder-VAwS gelten bis auf weiteres weiter! Wegen Wegfall §§ 19 i, k, l WHG alt Übergangs-VAwS vom 9. April 2010 bis Inkrafttreten VUmwS Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
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Wasserhaushaltsgesetz
§ 62 WHG Abs. 1: Besorgnisgrundsatz, Bestmöglicher Schutz Abs. 2: Anlagen dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden Abs. 3: Definition wassergefährdender Stoff Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
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Wasserhaushaltsgesetz
Abs. 4: umfassende Verordnungsermächtigung Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe Anforderungen an die Beschaffenheit von Anlagen Pflichten bei Errichtung, Unterhaltung, Betrieb, Stilllegung, insbesondere Anzeigepflichten sowie Pflichten zur Überwachung und zur Beauftragung von Sachverständigen und Fachbetrieben mit der Durchführung bestimmter Tätigkeiten Anforderungen an Sachverständige und Fachbetriebe Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
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Wasserhaushaltsgesetz
§ 63 Eignungsfeststellung für LAU-Anlagen Ausnahmen wie bisher Kein eoh („Einfach oder herkömmlicher Art“) Ersatz durch Ü-Zeichen/CE- Kennzeichen/baurechtliche Genehmigung Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
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VUmwS 2 Teile und mehrere Anhänge
Teil 1: Überführung der Inhalte der VwVwS (Verwaltungsvorschrift zur Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen) 3 WGK Diskussionen über Abfall und Ersatzbaustoffe Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
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VUmwS Anforderungen an Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Gilt ab 0,22 m3 oder 0,2 t Inhalte weitgehend aus VAwS bekannt Anforderungen an SVO, Güte- und Überwachungsgemeinschaften Grundsatzanforderungen wie bekannt Befüllen und Entleeren, Verhalten bei Betriebsstörungen, Löschwasserrückhaltung Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
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VUmwS Erleichternde (!) und erschwerende Abweichungsmöglichkeit
Gefährdungsstufen A – C (D?) Anzeigepflicht ab B (Ausnahme: Eignungsfeststellung oder andere Genehmigung) Anlagendokumentation Betreiberpflichten (§ 19 i alt) Rohrleitungen Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
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VUmwS 5 Anhänge geplant (Stand April 2010) Oberirdische Anlagen
JGS-Anlagen Heizölverbraucheranlagen Wärmepumpen, Solar- und Erdwärmeanlagen Tankstellen Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
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Allgemein anerkannte Regel der Technik
die überwiegende Zahl der beteiligten Kreise akzeptiert die Regel entsprechende technische Lösungen werden am Markt angeboten Ablauf Erarbeitung TRwS (Einbindung der wesentlich betroffenen Interessensgruppen, Gelbdruck, Einspruchsverfahren, -sitzung, …) TRwS sind aaRdT Einführung nicht erforderlich Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
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Rechtlicher Status TRwS
Grundlage § 62 Abs. 4 WHG § 12 Abs. 1: aaRdT werden von technisch wissenschaftlichen Verbänden erarbeitet, können im BAnz veröffentlicht werden Abs. 2: können (teilweise) eingeführt werden, d. h. Verbindlichkeit! Abs. 3: bis zur Einführung durch Bund gelten bekannt gemachte Regeln der Länder Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
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Aufbau der TRwS 781 Weitgehende Angleichung an TRbF 40
Möglichst gleiche Reihenfolge bestimmter Kapitel, nicht immer durchhaltbar Nennung dessen, was erreicht werden soll, am Anfang jeder Nummer Vorteil: Mehr Flexibilität in der Umsetzung Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
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Geltungsbereich, Begriffe
Behandelt nur tankstellentypische Aspekte einer Tankstelle (z.B. keine Lagerbehälter oder Rohrleitungen) Gilt nur für Neubau Unterschied Wirkbereich – Abfüllfläche Unterschied Abscheideranlage- Rückhalteeinrichtung im Entwässerungssystem Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
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Wirkbereich, Rückhaltung
Wirkbereiche bei Betankung waagerecht erreichbar, mit Ausnahme Betriebsgebäude Rückhaltung auf der Fläche und in Rückhalteeinrichtung im Entwässerungssystem Rückhaltevermögen bei Betankung Klarstellung bei Zapfautomaten (TRbF 40 nicht korrekt) 3 min bei anderen Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
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Rückhaltung, Flächen Rückhaltevermögen bei Befüllung Lagerbehälter: keine Änderung Flächenausführungen maßgeblicher Beanspruchungszeitraum h, bei Fugen 72 h Bemessung nach SLW 30 oder Bauklasse IV gem. RStO Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
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Spritzschutz, Befestigung
Spritzschutzwände - Glas (gemäß Technischer Regel für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen), vollfugiges Mauerwerk - flüssigkeitsundurchlässige Anbindung an Fläche Befestigungen auf Abfüllfläche nur aus Edelstahl-Verbundanker (Fläche nicht durchbohren) oder werkmäßig eingesetzte Gewindestange Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
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Rückhalteeinrichtungen im Entwässerungssystem
einwandig möglich, wenn Schweiß-/ Klebeverbindung gem. ATV-DVWK A 780 werksgefertigte Anschlussstutzen am Betonkörper Betonkörper fugenfrei oder Fugen abdichten wie auf Fläche Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
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Eigenverbrauchstankstellen
Festlegung „geringer Verbrauch“ Ländersache Mit nicht geringem Verbrauch wie öffentliche Tankstellen Abweichende Anforderungen in Abschnitt 7 Grundsatz: keine Dichtheit der Fläche 1. und 2. Güte Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
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Eigenverbrauchstankstellen
Beschränkung Größe Wirkbereich Rückhaltung auch im Stapelbehälter möglich Wenn Stapelbehälter mit flüssigkeitsdichtem Verschluss in Zuleitung, der außerhalb Betankung/Befüllung Lagerbehälter geschlossen ist: kein Regenwasser berücksichtigen Erleichterungen bei Abgabeeinrichtungen (Lagerbehälter < 1000 l: kein Zapfventil) Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
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Biodiesel TRwS gilt für Biodiesel gem. DIN EN , andere Arten: im Einzelfall Lösemittel: kann Kunststoffe anlösen/aufquellen Netzmittel: Berücksichtigung bei Fugen, Flächen, Abscheideranlagen (speziell zusammen mit Mineralöl), DGMK-Bericht, DIN Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
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Harnstoff Stickoxidreduzierung gem. EURO 4 durch selektive katalytische Reduktion Verwendung von Ammoniak (giftig, brennbar) oder wässrige Harnstofflösung Einspritzung in Abgasstrang Reduzierung NOx mit (NH2)2CO zu N2 und H2O Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
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Harnstoff Eigenschaften: - ca. 33 Gew.-% Harnstoff in Wasser
- beliebig in Wasser löslich, Abscheider unwirksam - nicht entzündlich, nicht brandfördernd - WGK 1 - korrosiv gegenüber Metallen und Beton in TRwS 781 Teil 2 Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
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E85 Basis Ethanol gem. EN 15376, Ottokraftstoff (OK) gem. DIN EN 228, homogene Mischung (keine Separation) E85 Explosionsgruppe IIA Temperaturklasse T2 Oberer Explosionspunkt (OEP) > - 4 °C Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
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Sicherheitstechnische Anforderungen
LASI-Veröffentlichung LV 47 „Anforderungen an Anlagen für bioethanolhaltige Kraftstoffe“, Frühjahr 2007 Basis: Ergebnis ABS UA 5, verabschiedet am 12./ Kernaussage: TRbF 40 gilt, sofern nichts anderes gesagt Rückhaltung gem. TRwS 781 Teil 1 Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
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Gewässerschutzrelevante Eigenschaften E85
OK: wasserunlöslich, WGK 3 Ethanol: wasserlöslich, WGK 1 E85: teilweise wasserlöslich, wg. Mischungsregel WGK 3 Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
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Gesetzliche Anforderungen
Grundansatzanforderungen VAwS (u.a.): Erkennung Rückhaltung ausgetretener wassergefährdender Stoffe Rückhaltung OK an Tankstellen: Leichtflüssigkeitsabscheider, da OK nicht wasserlöslich Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
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Gesetzliche Anforderungen
Rückhaltung E85: nicht im Leichtflüssigkeitsabscheider, da durchgängig! Rückhaltung E85: auf Abfüllfläche nur in geringen Mengen wg. Explosionsgefahr Minimierung der evtl. austretenden Mengen erforderlich Anforderungen an Logistik (Tankfahrzeug) In TRwS 781 Teil 3 Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
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Erforderliche Gewässerschutztechnik
Rückhaltung bei Betankung Zapfventil nach DIN EN mit vorgeschalteter Abreißkupplung gem. DIN EN Zapfschlauch kann im Fahrbahnbereich nicht überfahren werden (z.B. Schlauchrückholung) nur Tropfleckagen, Rückhaltung auf Abfüllfläche reicht Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
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Erforderliche Gewässerschutztechnik
Rückhaltung bei Befüllung (ASS oder (Kombination ANA und Wegfahrsperre, die nur bei Betätigung Feststellbremse Tankfahrzeug die Kraftstoffabgabe freigibt)) Füllschläuche TRbF 50 Anhang B, jährlich wiederkehrende Druckprüfung mit dem 1,3fachem zulässigen Betriebsdruck, und Vollschlauchabgabeeinrichtung mit einem Zapfventil mit 2´´-Tankwagen-Anschluss Rückhaltung auf Abfüllfläche reicht Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
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Erforderliche Gewässerschutztechnik
Flächenabdichtung gem. TRwS 781 reicht für 8 h Beaufschlagung aus, wenn nichts anderes nachgewiesen Sicherstellung, dass spätestens alle 8 h Austrittsmengen erkennt und beseitigt werden Betriebanweisung, ggf. Teil Eignungsfeststellung/Erlaubnis nach BetrSichV Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
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E10 Biokraftstoffquotengesetz, u. a.
Durchschnittlich 10 % Kraftstoff aus Nawaro Passage durch Abscheider, innerhalb Grenzwerte Anhang 49 Feststellung PTB: aus Sicht Ex-Schutz Passage durch Abscheideranlage unbedenklich Akzeptanz in VUmwS? Überarbeitung TRwS 781 beginnt Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
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für Ihre Aufmerksamkeit
Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit Notizen: Falls Sie Fragen haben, antworte ich Ihnen gerne jetzt oder rufen Sie mich doch einfach an, Tel.: +49(0) 30/ oder schicken Sie mir eine Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
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