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Körperschaftsteuer.

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Präsentation zum Thema: "Körperschaftsteuer."—  Präsentation transkript:

1 Körperschaftsteuer

2 Historie des KSt-Rechts
Körperschaftsteuer Überblick über den Stoff Grundlagen Historie des KSt-Rechts Steuersystematische Bedeutung, insbesondere: Verhältnis zur ESt Finanzwirtschaftliche Bedeutung Persönlicher Tatbestand Sachlicher Tatbestand Qualifizierung von Einkünften Quantifizierung von Einkünften Steuertarif Abzüge von der Körperschaftsteuer Durchführung der Besteuerung .

3 Körperschaftsteuer I. Grundlagen .

4 Arten von Gewinnausschüttungen offene verdeckte („vGA“)
Körperschaftsteuer I. Grundlagen Arten von Gewinnausschüttungen offene verdeckte („vGA“) .

5 Finanzwirtschaftliche Einordnung der KSt (2005)
Einkommensteuer/Körperschaftsteuer I. Grundlagen Finanzwirtschaftliche Einordnung der KSt (2005) .

6 Finanzwirtschaftliche Einordnung der KSt (2005) (Forts.)
Einkommensteuer/Körperschaftsteuer I. Grundlagen Finanzwirtschaftliche Einordnung der KSt (2005) (Forts.) Gesamtsteueraufkommen (Bund, Länder, Kommunen): Mrd. Euro davon ESt: Mrd. Euro (32,3 %) hiervon LSt: Mrd. Euro hiervon sonst. nicht veranlagte ESt: Mrd. Euro hiervon veranlagte ESt: Mrd. Euro davon KSt: Mrd. Euro (3,8 %) .

7 Unbeschränkte KSt-Pflicht (§ 1 KStG) Kapitalgesellschaften
Körperschaftsteuer II. Persönlicher Tatbestand Unbeschränkte KSt-Pflicht (§ 1 KStG) Kapitalgesellschaften Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften VVaG sonstige juristische Personen des Privatrechts nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts BgA von jur. Personen des öffentlichen Rechts Beschränkte KSt-Pflicht (§ 2 KStG) Grundsatz: Typenvergleich (P) Missbrauchsbekämpfung, § 42 AO .

8 Persönliche Steuerbefreiungen (§ 5 Abs. 1 KStG)
Körperschaftsteuer II. Persönlicher Tatbestand Persönliche Steuerbefreiungen (§ 5 Abs. 1 KStG) staatsnahe Körperschaften (Nr. 1-3, 5, 7, 8, 15, 21, 23) bestimmte Versicherungen und versicherungsartige Einrichtungen mit Zwangsmitgliedschaften (Nr. 4, 16, 17, 22) bestimmte Berufsverbände (Nr. 5 und 6) gemeinnützige Körperschaften [...] mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland (Nr. 9 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2) bestimmte Wohnungsbaugenossenschaften u.ä. (Nr. 10 und 12) bestimmte Genossenschaften der Land- u. Forstwirtschaft (Nr. 14) bestimmte Einrichtungen zur Infrastrukturförderung (Nr. 18, 19) Aber teilweise Rückausnahmen ( Steuerpflicht) für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (Nr. 7, Nr. 9) .

9 Grundsatz (§ 7 Abs. 1 KStG):
Körperschaftsteuer III. Sachlicher Tatbestand  Grundsatz (§ 7 Abs. 1 KStG): Einkommen (§ 8 Abs. 1 KStG) ./. Freibeträge (§§ 7 Abs. 2 i.V.m. 24, 25 KStG) = zVE (§ 7 Abs. 1 KStG) Allerdings Integration einiger sonderausgaben- ähnlicher Abzüge in den körperschaftsteuerlichen Einkommensbegriff: Spendenabzug (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG) Verlustabzug (§ 8 Abs. 4 KStG) .

10 Großflächiger Verweis auf EStG (§ 8 Abs. 1 EStG) nicht: § 19 EStG
Körperschaftsteuer III. Sachlicher Tatbestand - Qualifizierung von Einkünften Großflächiger Verweis auf EStG (§ 8 Abs. 1 EStG) nicht: § 19 EStG keine Berücksichtigung subjektiver Umstände Sonderausgaben (§§ 10 ff. EStG; dafür aber: §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, s.o.) Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) außergewöhnliche Belastungen (§§ 33-33c EStG) Modifikationen durch §§ 8-13 KStG .

11 Vgl. § 140 AO, § 238 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 HGB i.V.m.
Körperschaftsteuer III. Sachlicher Tatbestand - Qualifizierung von Einkünften Bei Buchführungspflicht nach HGB sind alle Einkünfte Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) (§ 8 Abs. 2 KStG) Vgl. § 140 AO, § 238 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 HGB i.V.m. § 13 Abs. 3 GmbHG, §§ 3, 278 Abs. 3 AktG, § 17 Abs. 2 GenG. .

12 (P) Handelt es sich bei § 8 Abs. 2 KStG um eine
Körperschaftsteuer III. Sachlicher Tatbestand - Qualifizierung von Einkünften (P) Handelt es sich bei § 8 Abs. 2 KStG um eine Rechtsgrundverweisung?  Rechtsfolgenverweisung?  .

13 (P) Handelt es sich bei § 8 Abs. 2 KStG um eine Rechtsgrundverweisung?
Körperschaftsteuer III. Sachlicher Tatbestand - Qualifizierung von Einkünften (P) Handelt es sich bei § 8 Abs. 2 KStG um eine Rechtsgrundverweisung? Bedeutung: Es kommt nur zu einer Umqualifizierung derjenigen Vermögensmehrungen, die kraft anderweitiger Regelung (d.h. nach § 7 Absätze 1 und 2, § 8 Abs. 1 KStG, § 2 Abs. 1 Nrn. 1-7 EStG) jedenfalls „Einkünfte“ sind  nicht steuerbar sind z.B. Lotteriegewinne und Liebhabereiverluste. „Auch Körperschaften haben eine Privatsphäre.“ so z.B. Johanna Hey, Heinrich Weber-Grellet .

14 (P) Handelt es sich bei § 8 Abs. 2 KStG um eine
Körperschaftsteuer III. Sachlicher Tatbestand - Qualifizierung von Einkünften (P) Handelt es sich bei § 8 Abs. 2 KStG um eine Rechtsfolgenverweisung? Bedeutung: „alle Einkünfte“ i.S.d. § 8 Abs. 2 als eigenständige Regelung unter Verweis auf die Handelsbücher. Danach sind alle bilanziell erfassten Vermögensmehrungen grds. auch steuerbar. Korrekturen u.U. aber auf späterer Stufe (außerbilanzielle Korrekturen durch verdeckte Gewinnausschüttungen/verdeckte Einlagen).  Lotteriegewinne sind steuerbar, Liebhabereiverluste sind ebenfalls steuerbar, werden aber durch außerbilanzielle Hinzurechnung als vGA neutralisiert „Körperschaften haben keine Privatsphäre“. so z.B. BFH seit 1996 (BFHE 182, 123) .

15 Sachliche Steuerbefreiungen § 3 Nr. 7 EStG § 3 Nr. 8 Satz 1 EStG
Körperschaftsteuer III. Sachlicher Tatbestand - Quantifizierung von Einkünften Sachliche Steuerbefreiungen § 3 Nr. 7 EStG § 3 Nr. 8 Satz 1 EStG § 3 Nr. 11 Sätze 1 und 3 EStG § 3 Nr. 18 EStG § 3 Nr. 21 EStG § 3 Nr. 41 EStG § 3 Nr. 42 EStG § 3 Nr. 44 EStG § 3 Nr. 54 EStG .

16 Sachliche Steuerbefreiungen (Forts.) § 8b KStG Schachtelprivileg
Körperschaftsteuer III. Sachlicher Tatbestand - Quantifizierung von Einkünften Sachliche Steuerbefreiungen (Forts.) § 8b KStG Schachtelprivileg Hintergrund: MTR (1990) Gleichklang der Behandlung laufender Ausschüttungen und der Behandlung von Gewinnen aus Anteilsveräußerungen (P) 5 % -Regelungen in § 8b Absätze 3 und 5 KStG lies: Die Befreiungen (§ 8b Absätze 1 und 2 KStG) gelten im Ergebnis nur für 95 % der jwlg. Gewinne. .

17 Sachliche Steuerbefreiungen (Forts.) § 8b KStG Rechenbeispiel:
Körperschaftsteuer III. Sachlicher Tatbestand - Quantifizierung von Einkünften Sachliche Steuerbefreiungen (Forts.) § 8b KStG Rechenbeispiel: Gewinn der Tochtergesellschaft KSt der Tochter auf diesen Gewinn: 25 % = SolZ hierauf 5,5 % = = Gewinnbelastung der Tochter (KSt und SolZ) ,375 % = ausgeschüttete Dividende davon steuerfrei (§ 8b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5): 95 % = davon steuerpflichtig (§ 8b Abs. 5): % = KSt der Mutter auf den steuerpflichtigen Anteil 25 % = SolZ hierauf ,5 % = = Dividendenbelastung der Mutter (KSt und SolZ) 1,31875 % =  Gesamtgewinnbelastung des 2-stufigen Konzerns 27,346 % = .

18 Gegenstück zu sachlichen Steuerbefreiungen: Abzugsverbote
Körperschaftsteuer III. Sachlicher Tatbestand - Quantifizierung von Einkünften Gegenstück zu sachlichen Steuerbefreiungen: Abzugsverbote Grundsatz: § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG verweist auf § 4 Abs. 5 EStG § 4 Abs. 7 EStG § 4c EStG § 4d EStG § 50 Abs. 1 EStG § 12 EStG gilt dagegen nicht, arg. Körperschaft hat keine Privatsphäre (h.M.) .

19 Abzugsverbote (Forts.) Sonderregelungen im KStG
Körperschaftsteuer III. Sachlicher Tatbestand - Quantifizierung von Einkünften Abzugsverbote (Forts.) Sonderregelungen im KStG § 8 Abs. 3 KStG: Gewinnausschüttungen i.w.S. § 10 Nr. 1: KStG: ähnliche Zuwendungen, die durch das Grundverhältnis veranlasst sind § 10 Nr. 2 KStG: Parallele zu § 12 Nr. 3 EStG § 10 Nr. 3 KStG: Parallele zu § 12 Nr. 4 EStG § 10 Nr. 4 KStG: Lenkungsnorm zur Verhinderung überhöhter Aufsichtsrats(...)vergütungen .

20 Sonderregelungen in § 8 Absätze 3 ff.
Körperschaftsteuer III. Sachlicher Tatbestand - Quantifizierung von Einkünften Sonderregelungen in § 8 Absätze 3 ff. Ausschüttungsneutralität (§ 8 Abs. 3 Satz 1 KStG; s.o.) außerbilanzielle Hinzurechnung verdeckter Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG)  Beschränkungen des Verlustvortrags für den Fall des sog. „Mantelkaufs“ (§ 8 Abs. 4 KStG)  keine KSt auf Mitgliedsbeiträge (§ 8 Abs. 5 KStG) Besteuerung auf Bruttobasis (§ 8 Abs. 6 KStG)  .

21 Sonderregelungen in § 8 Absätze 3 ff.
Körperschaftsteuer III. Sachlicher Tatbestand - Quantifizierung von Einkünften Sonderregelungen in § 8 Absätze 3 ff. Ausschüttungsneutralität (§ 8 Abs. 3 Satz 1 KStG) außerbilanzielle Hinzurechnung verdeckter Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG)  Beschränkungen des Verlustvortrags für den Fall des sog. „Mantelkaufs“ (§ 8 Abs. 4 KStG)  keine KSt auf Mitgliedsbeiträge (§ 8 Abs. 5 KStG) Besteuerung auf Bruttobasis (§ 8 Abs. 6 KStG)  .

22 Beispielsfall . Körperschaftsteuer
III. Sachlicher Tatbestand - Quantifizierung von Einkünften Beispielsfall .

23 Wirtschaftlicher Hintergrund von vGA
Körperschaftsteuer III. Sachlicher Tatbestand - Quantifizierung von Einkünften Wirtschaftlicher Hintergrund von vGA Hintergehen der anderen Gesellschafter ausnahmsweise Steuerersparnis, wenn Gesellschafter einem besonders niedrigen ESt-Satz unterliegt, insbesondere: wenn ihm Verlustvorträge (§ 10d EStG) zustehen. .

24 (klassische Definition des BFH): Zuwendung eines Vermögensvorteils
Körperschaftsteuer III. Sachlicher Tatbestand - Quantifizierung von Einkünften Begriff der vGA (klassische Definition des BFH): Zuwendung eines Vermögensvorteils durch eine Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Person außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung, wenn diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. NB: Steuerrechtlicher vGA-Begriff und gesellschaftsrechtlicher vGA-Begriff weichen partiell voneinander ab. Innerhalb des Steuerrechts kommt es zwischen den BFH-Senaten zu geringfügigen Divergenzen. .

25 Kriterien zur Ausfüllung dieser Definition: Fremdvergleich
Körperschaftsteuer III. Sachlicher Tatbestand - Quantifizierung von Einkünften Begriff der vGA Kriterien zur Ausfüllung dieser Definition: Fremdvergleich Bild des ordentlichen und gewissenschaften Geschäftsführers interner Fremdvergleich externer Fremdvergleich Nähe zur einkommensteuerrechtlichen Liebhaberei Begünstigter als beherrschender Gesellschafter Fehlen zivilrechtlich wirksamer, klarer und ex ante abgeschlossener Verträge ausdrückliche gesetzliche Anordnung, v.a. in § 8a Abs. 1 und Abs. 6 KStG (s. Sommersemester) .

26 außerbilanzielle Hinzurechnung (Gewinnerhöhung) § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG
Körperschaftsteuer III. Sachlicher Tatbestand - Quantifizierung von Einkünften Rechtsfolgen der vGA außerbilanzielle Hinzurechnung (Gewinnerhöhung) § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG Bewertung: Teilwert (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG)? gemeiner Wert (vgl. § 6 Abs. 4 EStG)? richtig wohl: § 8 Abs. 2 EStG i.V.m. Korrespondenzprinzip .

27 Gegenstück zur vGA: verdeckte Einlagen (vE) Begriff:
Körperschaftsteuer III. Sachlicher Tatbestand - Quantifizierung von Einkünften Gegenstück zur vGA: verdeckte Einlagen (vE) Begriff: Zuwendung eines bilanzierungsfähigen Vermögensvorteils durch einen Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Person an eine Kapitalgesellschaft, wenn diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Daher nicht: Nutzungen Nutzungsrechte (inkl. Darlehen) persönliche Dienstleistungen .

28 verdeckte Einlagen (Forts.) Rechtsfolgen:
Körperschaftsteuer III. Sachlicher Tatbestand - Quantifizierung von Einkünften verdeckte Einlagen (Forts.) Rechtsfolgen: außerbilanzielle Kürzung des Gewinns str.: Behandlung von Ansprüchen auf Rückgewähr von vGA? Rspr. und Finanzverwaltung halten die bloßen Ansprüche für steuerlich unbeachtlich und sehen erst in ihrer Erfüllung (in der tatsächlichen Rückgewähr rechtswidriger vGA durch den Gesellschafter an die Gesellschaft) eine Einlage (sog. „Einlagentheorie“) In der Literatur wird dagegen z.T. schon das Vorliegen der vGA verneint (Gedanke eines steuerneutralen Aktivtauschs) Bewertung von vE: · grds. gemeiner Wert, i.F.d. § 6 Abs. 6 Satz 2 EStG Teilwert. Bei Forderungsverzicht kann vE nur iHd werthaltigen Teils der Forderung angenommen werden. .

29 Sonderregelungen in § 8 Absätze 3 ff.
Körperschaftsteuer III. Sachlicher Tatbestand - Quantifizierung von Einkünften Sonderregelungen in § 8 Absätze 3 ff. Ausschüttungsneutralität (§ 8 Abs. 3 Satz 1 KStG) außerbilanzielle Hinzurechnung verdeckter Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG)  Beschränkungen des Verlustvortrags für den Fall des sog. „Mantelkaufs“ (§ 8 Abs. 4 KStG)  keine KSt auf Mitgliedsbeiträge (§ 8 Abs. 5 KStG) Besteuerung auf Bruttobasis (§ 8 Abs. 6 KStG)  .

30 Mantelkauf (§ 8 Abs. 4 KStG)
Körperschaftsteuer III. Sachlicher Tatbestand - Quantifizierung von Einkünften Mantelkauf (§ 8 Abs. 4 KStG) Intertemporaler Verlustabzug ist grds. auch im KSt-Recht möglich (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d EStG). Voraussetzung: rechtliche und wirtschaftliche Identität der Körperschaft (§ 8 Abs. 4 KStG). , wenn mehr als die Hälfte der Anteile übertragen werden und die Kapitalgesellschaft ihren Betrieb mit überwiegend neuem BV fortführt oder wieder aufnimmt (§ 8 Abs. 4 Satz 2 KStG). gegenständliche Betrachtungsweise: auch reiner Aktivtausch führt zu „neuem BV“ i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG (BFH) .

31 Sonderregelungen in § 8 Absätze 3 ff.
Körperschaftsteuer III. Sachlicher Tatbestand - Quantifizierung von Einkünften Sonderregelungen in § 8 Absätze 3 ff. Ausschüttungsneutralität (§ 8 Abs. 3 Satz 1 KStG) außerbilanzielle Hinzurechnung verdeckter Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG)  Beschränkungen des Verlustvortrags für den Fall des sog. „Mantelkaufs“ (§ 8 Abs. 4 KStG)  keine KSt auf Mitgliedsbeiträge (§ 8 Abs. 5 KStG) Besteuerung auf Bruttobasis (§ 8 Abs. 6 KStG)  .

32 Besteuerung auf Bruttobasis (§ 8 Abs. 6 KStG)
Körperschaftsteuer III. Sachlicher Tatbestand - Quantifizierung von Einkünften Besteuerung auf Bruttobasis (§ 8 Abs. 6 KStG) Die Regelung betrifft Körperschaften, deren gesamtes Einkommen einem Steuerabzug unterliegt: § 43 EStG (Kapitalertragsteuer) § 50a Abs. 4 EStG (gebietsfremde Körperschaft, die Einkünfte aus Verwertung künstlerischer oder sportlicher Darbietungen, v.a. Lizenzgebühren erzielt) Rechtsfolgen: keine KSt-Veranlagung kein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten, sondern Besteuerung auf Bruttobasis § 8 Abs. 6 KStG kann gegen Art. 43, 56 EG-Vertrag verstoßen! .

33 Gesellschafterfremdfinanzierung (§ 8a KStG) im Überblick
Körperschaftsteuer III. Sachlicher Tatbestand - Quantifizierung von Einkünften Gesellschafterfremdfinanzierung (§ 8a KStG) im Überblick Betriebswirtschaftlicher und historischer Hintergrund Tatbestand: wesentliche Beteiligung, d.h. > 25 % (§ 8a Abs. 3 KStG) Hingabe eines Gesellschafterdarlehens an die Gesellschaft, das partiarisch ist (§ 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG) oder durch das das EK-FK-Verhältnis unter 40/60 fällt (Nr. 2) und das die Freigrenze von Euro überschreitet auch: Bankfinanzierungen? str., BMF: jedenfalls bei back-to-back loans .

34 Gesellschafterfremdfinanzierung (§ 8a KStG) im Überblick Rechtsfolgen:
Körperschaftsteuer III. Sachlicher Tatbestand - Quantifizierung von Einkünften Gesellschafterfremdfinanzierung (§ 8a KStG) im Überblick Rechtsfolgen: Zinsen werden in vGA umqualifiziert, d.h. bei der KapGes: Einkommenskorrektur (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG) beim Anteilseigner: Umqualifizierung von Zinsen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) in vGA (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG) Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 lit. d EStG) bzw. 95%iges Schachtelprivileg (§ 8b Abs. 1 i.V.m. 5 KStG) KESt-Einbehalt (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG) relevant v.a., wenn Gesellschafter im Ausland ansässig ist Holding-Privileg (§ 8a Abs. 4 KStG) .

35 Organschaft (§§ 14 ff. KStG) Tatbestand:
Körperschaftsteuer III. Sachlicher Tatbestand - Quantifizierung von Einkünften Organschaft (§§ 14 ff. KStG) Tatbestand: inländische Tochter-AG oder Tochter-KGaA (Organgesellschaft) Mutter-Unternehmen (Organträger) mit mindestens BS im Inland Ergebnisabführungsvertrag finanzielle Eingliederung Rechtsfolgen: Zwar Fortbestand der Abschirmwirkung der Organgesellschaft, aber: Einkommen der Organgesellschaft wird ausschließlich dem Organträger zugerechnet.  Ergebnis der Organgesellschaft = 0. Relevant v.a. im Fall von Verlusten auf einer der beiden Ebenen .

36 Besondere Fälle der Gewinnrealisierung und ihres Aufschubs
Körperschaftsteuer III. Sachlicher Tatbestand - Quantifizierung von Einkünften Besondere Fälle der Gewinnrealisierung und ihres Aufschubs Liquidation (§ 11 KStG) Liquidationssteuer auf stille Reserven anders als § 16 EStG nicht auf eine logische Sekunde bezogen, sondern auf einen max. dreijährigen Liquidationszeitraum Sitzverlegung (§ 12 KStG) Wegzugssteuer auf stille Reserven bei Verlegung von Sitz und Geschäftsleitung ins Ausland, außer bei Aufrechterhaltung einer Betriebstätte im Inland Wegzugsteuer dafür aber bei späterer Auflösung der inländischen Betriebstätte (§ 12 Abs. 2 KStG) .

37 Besondere Fälle der Gewinnrealisierung und ihres Aufschubs (Forts.)
Körperschaftsteuer III. Sachlicher Tatbestand - Quantifizierung von Einkünften Besondere Fälle der Gewinnrealisierung und ihres Aufschubs (Forts.) Eintritt in eine subjektive Steuerebefreiung (§ 13 KStG) Aufstellung einer Schlussbilanz (§ 13 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 KStG) Folge: Besteuerung der bislang nicht versteuerten Gewinne einschließlich der stillen Reserven Ausnahme: Keine Besteuerung stiller Reserven auf denjenigen Wirtschaftsgütern, die hinfort der Förderung steuerbegünstigter gemeinnütziger Zwecke dienen (§§ 13 Abs. 4 i.V.m. 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, 51 ff. AO) .

38 plus SolZ (5,5 % auf die KSt)
Körperschaftsteuer IV. Steuersatz seit Systemwechsel durch Unternehmenssteuerreform 2001 nur noch ein einheitlicher Steuersatz von 25 % keine Differenzierung mehr zwischen Normaltarif (zuletzt 40 %) und „Ausschüttungssteuersatz“ (zuletzt 30 %) durchgehend proportionale Tarifgestaltung (keine Umverteilung durch Progression; keine subjektiven Vergünstigungen wie Grundfreibetrag oder Splitting) auf dem Jobgipfel (Mai 2005, s. BT-Drs. 15/5554) war eine Absenkung auf 19 % vereinbart worden; von Großer Koalition nicht weiter verfolgt plus SolZ (5,5 % auf die KSt) .

39 Emeritierungsvorlesung von Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Schmidt-Aßmann
Donnerstag, 12 Uhr, Alte Aula Die Herausforderung der Verwaltungsrechtswissenschaft durch die Internationalisierung der Verwaltungsbeziehungen. Emeritierungsvorlesung von Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Schmidt-Aßmann .


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