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Einführung in den gewerblichen Rechtschutz

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Präsentation zum Thema: "Einführung in den gewerblichen Rechtschutz"—  Präsentation transkript:

1 Einführung in den gewerblichen Rechtschutz
Patentanwalt Dipl.-Ing. Markus A. Richardt European Patent Attorney

2 Inhaltsübersicht Vorlesung II
1. Das erteilte Patent 1.1 Dauer des Patentschutzes 1.2 Wirkung des Patentschutzes 1.3 Grenzen des Patentschutzes 1.4 Die Verwertung des Patents 1.4.1 Die Erfindung des Arbeitnehmers 1.4.2 Verwertung im eigenen Betrieb 1.4.3 Lizenzvergabe 1.4.4 Verkauf 1.4.5 Sonderfälle 1.5 Patentberühmung

3 Inhaltsübersicht Vorlesung II
2. Arbeitnehmererfinderrecht 2.1 Grundlagen 2.2 Die Diensterfindung 2.3 Erfindungsmeldung, Meldepflicht 2.4 Unbeschränkte und beschränkte Inanspruchnahme 2.5 Die freie Erfindung 2.6 Technische Verbesserungsvorschläge 2.7 Unabdingbarkeit 2.8 Vergütungspflicht des Arbeitgebers 2.9 Die Berechnung der Erfindervergütung 2.10 Schiedsverfahren und gerichtliche Streitverfahren

4 Inhaltsübersicht Vorlesung II
1. Der Patentverletzungsprozeß 1.1 Verwarnung 1.2 Auslegung des Patents 1.3 Zuständiges Gericht 1.4 Unterlassungsklage 1.4.1 Voraussetzungen 1.4.2 Gegenvorstellungen des Beklagten 1.4.3 Einstweilige Verfügung 1.5 Schadensersatzklage 1.5.1 Voraussetzungen 1.5.2 Die Berechnung des Schadens 1.5.3 Klageantrag 1.5.4 Verjährung 1.6 Beseitigungsklage 1.7 Feststellungsklage 1.8 Die Patentverletzung als Straftat 2

5 Inhaltsübersicht Vorlesung II
2. Europäisches Patentrecht und Patentzusammenarbeitsvertrag 2.1 Das Europäische Patent 2.1.1 Voraussetzungen 2.1.2 Verfahren 2.2 Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patent Cooperation Treaty = PCT) 3

6 Dauer des Patentschutzes
Ein Patent kann längstens für die Dauer von 20 Jahren aufrecht- erhalten werden. Der Patentschutz kann aus folgenden Gründen enden: - Ablauf der Schutzfrist - Verzicht - nicht rechtzeitige Abgabe der Erfinderbenennung - Nichtzahlung einer fälligen Jahresgebühr - Widerruf - Nichtigerklärung - Zurücknahme Ein Zusatzpatent endet mit Zeitablauf des Hauptpatents oder mit Erlöschen des Hauptpatents infolge Nichtzahlung der Jahresgebühren; bei Widerruf, Nichtigerklärung, Zurücknahme oder Verzicht wird das Zusatzpatent selbständig. Ein selbständig gewordenes Zusatzpatent wird gebührenpflichtig.

7 Wirkungen des Patentschutzes
Allein der Patentinhaber darf den Gegenstand der Erfindung gewerbsmäßig herstellen anbieten in Verkehr bringen gebrauchen zu diesen Zwecken besitzen oder einführen anwenden Ein Nutzungsrecht besteht nur insoweit als keine Rechte Dritter oder gesetzliche Verbote entgegenstehen. Im Fall des Vorliegens Rechte Dritter spricht man von "patentrechtlicher Abhängigkeit".

8 Wirkungen des Patentschutzes
Zu dem geschützten Gegenstand gehört das in den Patentanspüchen unter Schutz gestellte; Beschreibungen und Zeichnungen dienen zur Interpretation und Auslegung. Das Verbietungsrecht des Patentinhabers unterliegt dem Grundsatz der Konsumption ("des Verbrauchs"): Ein Patentrecht ist verbraucht, wenn der Patentinhaber oder ein anderer mit seiner Zustimmung den geschützten Gegenstand in Verkehr bringt. Aufgrund des Grundsatzes der Konsumption kann ein Erwerber des geschützten Gegenstandes diesen gebrauchen, anbieten, ver- kaufen, vermieten usw. ohne sich der Zustimmung des Patent- Inhabers zu vergewissern.

9 Wirkungen des Patentschutzes
Ebenso kann der nächste Erwerber, der Mieter usw. den geschützten Gegenstand frei benutzen. Beim Verfahrenspatent findet grundsätzlich kein Verbrauch statt. Hintergrund: Der Patentinhaber muß einmal die Möglichkeit gehabt haben die Früchte aus seiner Erfindung hinsichtlich eines bestimmten patentgeschützten Produkts zu ziehen.

10 Grenzen des Patentschutzes
a) Territorial: Bundesrepublik Deutschland; Rechtsfrage: Nutzung von Software im Internet auf Server im Ausland von zu Hause aus = Nutzung im Inland ? b) Zeitlich: Ein Verbietungsrecht kann nur geltend gemacht werden in dem Zeitraum zwischen dem Beginn (Ver- öffentlichung der Erteilung im Patentblatt) und dem Ende des Patentschutzes. Dies gilt auch für den Schadensersatz. Für offengelegte Patentanmeldungen gibt es nur eine angemessene Entschädigung für den Zeitraum bis zur Erteilung.

11 Grenzen des Patentschutzes
c) Vorbenutzungsrecht: Die Wirkung des Patents tritt gegen den nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung "bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Hintergrund: Investitionsschutz für "geheime" Vorbenutzungen; öffentliche Vorbenutzungen würden ohnehin zur Nichtigkeit des entsprechenden Patents führen.

12 Grenzen des Patentschutzes
Für ein Vorbenutzungsrecht müssen die folgenden Voraus- setzungen kumulativ erfüllt sein: Die Benutzung muß vor der Anmeldung erfolgt sein Die Benutzung muß im Inland erfolgt sein Der Vorbenutzer muß sich im redlichen Erfindungsbesitz befunden und ihn ausgeübt haben, und zwar entweder durch Benutzung oder durch die erforderlichen Veranstaltungen (d.h. Vorbereitungshandlungen für die Aufnahme der Benutzung, ins- besondere Investitionen in Maschinen und Anlagen, Anfertigung von Konstruktionszeichnungen usw.) Die Benutzung darf nicht aufgegeben worden sein.

13 Grenzen des Patentschutzes
Die Rechte des Vorbenutzers sind dadurch eingeschränkt, daß er die Erfindung nur für die Bedürfnisse des eigenen Betriebs ausnutzen darf; das Recht kann nur Zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden. Bei Mitteilung durch den Erfinder "zählen" solche Vor- benutzungen nicht, die innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung erfolgten, sofern der Erfinder sich bei seiner Mitteilung seine Rechte für den Fall einer späteren Patentanmeldung und Erteilung vorbehalten hat.

14 Grenzen des Patentschutzes
d) Nichtgewerbliche Verwendung: Es gibt einen "patentfreien Raum", nämlich Privatsphäre Forschung, aber nicht produktionsvorbereitende Entwicklung

15 Die Verwertung des Patents
a) Die Erfindung des Arbeitnehmers: Ein Anteil des betrieblich erfaßbaren Nutzens steht dem Arbeitnehmer zu b) Verwendung im eigenen Betrieb: Neben der eigentlichen Erfindung müssen oft umfangreiche Erfahrungen (know-how), Kapital und sonstiges (insbesondere Vertriebsorganisation) vorhanden sein. c) Lizenzvergabe: Mit geringerem unternehmerischen Risiko für Erfinder belastet; oft einzige Möglichkeit der Finanzierung weiterer Entwicklungsarbeiten; bei Abgabe der Lizenzbereit- schaftserklärung halbieren sich die Jahresgebühren.

16 Die Verwertung des Patents
d) Verkauf: Das Recht geht auf den Erwerber durch einen Übertragungsvertrag über. Dieser Rechtsübergang wird in der Patentrolle auf Antrag vermerkt (= Umschreibung). e) Vorratspatente, Sperrpatente

17 Patentberühmung § 146 Patentgesetz.
Wer Gegenstände oder ihre Verpackung mit einer Bezeichnung versieht, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß die Gegenstände durch ein Patent oder eine Patentanmeldung nach diesem Gesetz geschützt seien, oder wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeschildern, auf Empfehlungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen eine Bezeichnung solcher Art verwendet, ist verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches Patent oder auf welche Patentanmeldung sich die Verwendung der Bezeichnung stützt.

18 Patentberühmung Erfolgt solch ein Hinweis vor der Patenterteilung muß
klar sein, daß es sich noch um eine Patentanmeldung handelt ("Patent Pending" - nicht erlaubt) Ein Verpflichtung zum Anbringen von "Patentvermerken" besteht nicht (aber in USA zur Durchsetzung des Patentrechts).

19 Arbeitnehmererfinderrecht
Grundlagen: Interessenausgleich Arbeitgeber - Arbeitnehmer (Sonderleistungsprinzip) Vergütungshöhe unterliegt dem Monopolprinzip

20 Arbeitnehmererfinderrecht
Diensterfindungen: Während der Dauer des Arbeits- verhältnisses gemachte Erfindungen, die Obliegenheitserfindungen oder Erfahrungserfindungen sind. Obligenheitserfindungen: Auftragserfindungen im Pflichtenkreis des Arbeitnehmers stehen Erfahrungserfindungen: nur maßgebliche Betriebserfahrungen, nicht der freie Stand der Technik sind Kriterium Betriebserfahrung muß ursächlich sein und nicht unwesentlicher Bestandteil der fertigen Erfindung

21 Arbeitnehmererfinderrecht
Der Arbeitgeber, der eine Diensterfindung gemacht hat, muß diese unverzüglich, gesondert schriftlich dem Arbeitgeber melden. Die Erfindungsmeldung muß enthalten: die technische Aufgabe die Lösung der Aufgabe das Zustandekommen der Aufgabe Angaben über die Erfinder und deren Anteile an dem Zustandekommen der Erfindung Ein Arbeitnehmer, der seine Meldepflicht verletzt, macht sich gegenüber seinem Arbeitgeber schadensersatzpflichtig.

22 Arbeitnehmererfinderrecht
Unbeschränkte und beschränkte Inanspruchnahme: Innerhalb von 4 Monaten nach Eingang der Erfindungsmeldung schriftlich gegenüber Arbeitnehmer zu erklären empfangsbedürftige Willenserklärung: Es kommt nicht darauf an, ob Arbeitnehmer mit Inanspruchnahme einverstanden ist. Mit dem Zugang der unbeschränkten Inanspruchnahmeerklärung gehen sämtliche Rechte an den Arbeitgeber über. Wenn Arbeitgeber keine Schutzrechtsanmeldung im Inland vornehmen will, bedarf dies der Zustimmung des Arbeitnehmers. Für Auslandsanmeldungen, die der Arbeitgeber nicht vornehmen will, hat er dem Arbeitnehmer die entsprechende Möglichkeit einzuräumen.

23 Arbeitnehmererfinderrecht
Bei der beschränkten Inanspruchnahme erwirbt der Arbeitgeber nur ein einfaches Benutzungsrecht, hat aber trotzdem Rechte und Formvorschriften im Verhältnis zum Arbeitnehmer zu beachten. In der Praxis niemals die beschränkte Inanspruchnahme erklären.

24 Die freie Erfindung Erfindung eines Arbeitnehmers, die keine Diensterfindung ist. Trotzdem besteht Mitteilungs- und Anbietungspflicht (für Einräumung eines einfachen Benutzungrechts für den Arbeitgeber) Diensterfindung kann durch schriftliche Freigabe, beschränkte Inanspruchnahme bei Versäumnis der 4 monatigen Inanspruchnahmefrist frei werden. Eine Mitteilungs- und Anbietungspflicht besteht in diesen Fällen nicht.

25 Technische Verbesserungsvorschläge
Für sogenannte qualifizierte Verbesserungsvorschläge ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Qualifizierte Verbesserungsvorschläge sind solche, die dem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung geben, wie in gewerbliches Schutzrecht. Vergütung nicht-qualifizierter Verbesserungsvorschläge durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt.

26 Unabdingbarkeit Vorschriften des Arbeitnehmererfinderrechts können nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgedungen werden (z.B. im Arbeitsvertrag) Zulässig sind Vereinbarungen über Diensterfindungen nach ihrer Meldung, sofern nicht in erheblichen Maße unbillig. Die Unbilligkeit kann nur bis 6 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden.

27 Vergütungspflicht des Arbeitgebers
Die Vergütung muß angemessen sein Sie wird durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer festgestellt, falls keine Einigung innerhalb eines bestimmten Zeitraums zustande kommt "festgesetzt"; ggf. Anrufung der Schiedsstelle Berechnung: die wirtschaftliche Verwertbarkeit, Aufgabe und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, Anteil des Betriebs an dem Zustandekommen der Erfindung

28 Berechnung der Erfindervergütung
Vergütung = Erfindungswert * Anteilsfaktor Erfindungswert = Lizenzanalogie erfaßbarer betrieblicher Nutzen Kaufanalogie Anteilsfaktor = Stellung der Aufgabe Lösung der Aufgabe Aufgaben und Stellung im Betrieb (Punktesystem) Jahresumsatz , Lizenzsatz 3 %, Anteilsfaktor 15% => Vergütung für ein Jahr = 1800 DM

29 Der Patentverletzungsprozeß
Verwarnung im Fall sofortigen Anerkenntnisses auf eine Klage hin muß der Kläger die Prozeßkosten tragen; dem kann mit einer Verwarnung vorgebeugt werden. möglichst eine Klage vermeiden: Aushandlung eines Vergleichs (ggf. eines Lizenzvertrags) besonders bei unsicherem Prozeß- ausgang ratsam; Nutzung konvergierenden wirtschaftlicher Interessen als Verhandlungsmasse. Verwarnungsschreiben - Information über Schutzrecht, das angeblich verletzt wird - Schilderung der verletzenden Handlungen - ggf. sofortige Unterlassung der Benutzung, Anerkennung der Schadensersatzpflicht und Rechnungslegung fordern - Frist: 1 Monat - Androhung gerichtlicher Maßnahmen 4

30 Der Patentverletzungsprozeß
Gefahr: Der Beklagte stellt sofort die Benutzung ein, erhebt Nichtigkeitsklage, obsiegt und verlangt Schadensersatz. Auslegung des Patents Ist Aufgabe des Verletzungsgerichts, nicht des Patentamts Der Schutzbereich wird durch die Patentansprüche bestimmt, Beschreibung und Zeichnung sind zur Auslegung heranzuziehen, d.h. zur Behebung etwaiger Unklarheiten und zur Bestimmung der Tragweite der in den Patentansprüchen verwendeten Begriffe. Maßgeblich für die Auslegung ist das Verständnis des Durch- schnittfachmanns auf dem betreffenden technischen Gebiet. Äquivalenzlehre 5

31 Der Patentverletzungsprozeß
Zuständiges Gericht Sachlich zuständig sind die Zivilkammern der Landgerichte, (Kammern für Patentstreitsachen) In Hessen: LG Frankfurt/Main In NRW: LG Düsseldorf Örtlich zuständig Sitz oder Wohnsitz des Beklagten (allg. Gerichtsstand) Ort der unerlaubten Handlung Vereinbarter Gerichtsstand Gerichtsstand des Vermögens bei Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben 6

32 Der Patentverletzungsprozeß
Berufung gegen die Urteile der Landgerichte an die Oberlandesgerichte. Die Berufung eröffnet eine zweite Tatsacheninstanz, in der die Parteien neue Tatsachen vorbringen können. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat nach Zustellung des Urteils. Unterlassungsklage Voraussetzungen - Unberechtigte Benutzung einer geschützten Erfindung - tatsächlicher Eingriff in das Patentrecht oder die unmittelbare Besorgnis eines solchen (Patentverletzung hat bereits stattgefunden, Verletzer behauptet das Gegen- teil). 7

33 Der Patentverletzungsprozeß
Vermeidung des Beklagten: Verletzungsform ist freier Stand der Technik - unbeachtlich Klagepatent nichtige - unbeachtlich; Nichtigkeitsklage erforderlich Benutzungsrechte: Vorbenutzungsrechte Lizenzvertragliche Rechte Einwendung der widerrechtlichen Entnahme beachtlich Einstweilige Verfügung Voraussetzung: Glaubhaftmachung der Verletzung und der Dringlichkeit 8

34 Der Patentverletzungsprozeß
Schadensersatzklage Voraussetzungen: Nachweisbar entstandener Schaden durch objektiven Eingriff in ein bestehendes Patent rechtswidrige Benutzung gegen den Willen des Berechtigten Verschulden, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit Die Berechnung des Schadens Ersatz des entgangen Gewinns (Grundsatz der Naturalrestitution) Angemessene Lizenzgebühr Herausgabe des Verletzergewinns 9

35 Der Patentverletzungsprozeß
Klageantrag Höhe des Schadens im allgemeinen zunächst unbekannt, daher Unterlassung Rechnungslegung Feststellung der Schadensersatzpflicht Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung Übernahme der Kosten des Rechtsstreits durch den Beklagten Die genauer Höhe des Schadens wird in einem weiten Verfahren festgestellt, falls sich die Beteiligten nicht einigen. 10

36 Der Patentverletzungsprozeß
Verjährung 3 Jahre vom dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte Kenntnis von der Verletzungshandlung und der Person des Verletzers erlangte ohne Kenntnis: 30 Jahre nach Vollendung der Verjährung: Herausgabe des Verletzer- gewinns aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung Beseitigungsanspruch: Patentverletzender Gegenstand muß ab- geändert oder aus dem Verkehr gezogen werden Vernichtungsanspruch 11

37 Der Patentverletzungsprozeß
negative Feststellungsklage Mögliche Reaktion auf Verwarnung Anerkennung eines Vorbenutzungsrechts Patentinhaber schädigt angeblichen Patentverletzer durch Behauptungen in der Öffentlichkeit Patentverletzung als Straftat bei gewerbsmäßiger Verletzung bis zu 5 Jahre Gefängnis 12

38 Europäisches Patentrecht und Patentzusammenarbeitsvertrag
Das Europäische Patent In Kraft treten des Europäischen Patentübereinkommens: 1977 Vertragsstaaten sind gegenwärtig: AT Austria BE Belgium CH Switzerland DE Germany DK Denmark ES Spain FI Finland FR France GB United Kingdom GR Hellenic Republic IE Ireland IT Italy LI Liechtenstein LU Luxembourg MC Monaco NL Netherlands PT Portugal SE Sweden 13

39 Das Europäische Patent
Erstreckung von Europäischen Patenten ist gegenwärtig möglich in: AL Albania LT Lithuania LV Latvia RO Romania SI Slovenia 14

40 Das Europäische Patentamt
Locations Headquarters in Munich Branch in The Hague Sub-offices in Berlin and Vienna Staff Around staff, composed of nationals of all contracting states 15

41 Das Europäische Patentamt
Generaldirektionen: 1. Recherche 2. Prüfung und Einspruch 3. Beschwerde 4. Verwaltung 5. Recht, internationale Angelegenheiten Verwaltungsrat: Besteht aus Vertretern der Vertragsstaaten Internationaler Rahmen: Enge Zusammenarbeit USA, Japan hin- sichtlich Speicherung und Aufbereitung von Patentdokumenten. 16

42 Das Europäische Patent
Materielle Voraussetzungen im wesentlichen gleich denen des deutschen Rechts Erteilungsverfahren ist bis zur rechtskräftigen Erteilung zentralisiert: Ebenso zentralisiertes Einspruchs- und Beschwerdeverfahren Sprachen: Englisch, Französisch, Deutsch Kosten: Etwa dreimal so teuer wie nationales Patent 17

43 Verfahren nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag
Internationales Anmeldedatum beim zuständigen PCT Anmeldeamt Recherche durch internationale Recherchebehörde Veröffentlichung durch WIPO nach 18 Monaten Nach Ablauf von 20 Monaten nach Prioritätszeitpunkt Eintritt in die nationale Phase; oder Vor Ablauf von 19 Monaten Stellung eines Antrags auf internationale vorläufige Prüfung bei der für die inter- nationale vorläufige Prüfung zuständigen Behörde; dann erfolgt der Eintritt in die nationale Phase erst nach 30 Monaten nach Priortitätszeitpunkt 18

44 Schiedsverfahren und gerichtliche Streitverfahren
Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmererfinder existiert beim Deutschen Patentamt eine Schiedsstelle. Diese Schiedsstelle muß vor einem gerichtlichen Verfahren an- gerufen werden.

45 Patentinformation (Recherche und Patentschriften)
Kostenlose Patentinformation im Internet: Kostenpflichtige Patentinformation im Internet:


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