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Veröffentlicht von:Berthold Wolff Geändert vor über 10 Jahren
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6. Kapitel: Allgemeine Geschäftsbedingungen
FH-Hof Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann I. Einführung II. Leistungs- Störungen III. Verjährung IV. Allgemeine Geschäfts- bedingungen 6. Kapitel: Allgemeine Geschäftsbedingungen Kleingedrucktes
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FH-Hof Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann Ziele der AGBs I. Einführung II. Leistungs- Störungen III. Verjährung IV. Allgemeine Geschäfts- Bedingungen (AGBs) 1. Ziele Rationalisierung in der Wirtschaft -Rationalisierung des Vertragsrechts; Lückenausfüllung für nicht geregelte Vertragstypen (z.B Leasing) Rechtsfortbildung Risikoabwälzung
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FH-Hof Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann Inhalte von AGBs I. Einführung II. Leistungs- Störungen III. Verjährung IV. AGBs 1. Ziele 2. Inhalte Voraussetzung für das Zustande-kommen des Vertrags (z. B. Schriftform) und Erfordernisse zur Abänderung (z.B. Krisenfall) Vereinbarung über Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes (z. B. Schnittstellen beim PC) sowie über Ort und Zeit der Leistung (z.B. Wohnsitz des Käufers mit Termin)
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FH-Hof Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann Inhalte von AGBs I. Einführung II. Leistungs- Störungen III. Verjährung IV. AGBs 1. Ziele 2. Inhalte Abänderung der gesetzlichen Regeln über Nichterfüllung, insbesondere der Gewährleistungsvorschriften (z.B. kürzere Verjährungsfristen) und der Haftung für grobes Verschulden (z.B. Haftung bei Sachschaden nur für grobe Fahrlässigkeit) Begrenzung der Höhe eines Schadensersatzanspruchs (z.B. Pauschalierung)
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Prüfungsschema 2. Vertragsbestandteil (§§ 305 ff BGB)
FH-Hof Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann Prüfungsschema I. Einführung II. Leistungs- Störungen III. Verjährung IV. AGBs 1. Ziele 2. Inhalte 3. Prüfungsschema 1. Anwendungsbereich nach §§ 305a, 308 Nr. 5 , 309 Nr. 7 bis 9 und 310 Abs. 2 und 4 BGB (sachlich) sowie § 310 Abs. 1 BGB (persönlich) 2. Vertragsbestandteil (§§ 305 ff BGB) 3. Auslegung (§ 305 c Abs. 2 BGB) 4. Inhaltskontrolle (§§ 307 bis 309 BGB) 5. Rechtsfolgen der Unwirksamkeit (§ 306 BGB)
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FH-Hof Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann Vertragsbestandteil I. Einführung II. Leistungs- Störungen III. Verjährung IV. AGBs 1. Ziele 2. Inhalte 3. Prüfungsschema 4. Vertrags- bestandteil AGBs = für Vielzahl von Verträgen vorformuliert (3- bis 5 x mindestens); § 305 Abs. 1 BGB gestellt - vom Vertragspartner einseitig auferlegt (keine reale Möglichkeit zur Veränderung der Bestimmungen) unerheblich - Bezeichnung, Standort, Form
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Keine AGBs = Aushandeln §§ 305 Abs. 1 Satz 3, 305 b BGB
FH-Hof Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann Keine AGBs I. Einführung II. Leistungs- Störungen III. Verjährung IV. AGBs 1. Ziele 2. Inhalte 3. Prüfungsschema 4. Vertrags- bestandteil = Aushandeln §§ 305 Abs. 1 Satz 3, 305 b BGB tatsächliche Änderung ohne Änderung, wenn Vertragspartner tatsächlich Einfluss genommen hat und ihm für die Anerkennung anderweitig Vorteile eingeräumt sind, z. B. für Preisnachlass oder nach Erörterung von Alternativen, die AGBs als sachgerecht anerkannt werden
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Fall 7 Lösung Kein Aushandeln iSd § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB
FH-Hof Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann Fall 7 Lösung I. Einführung II. Leistungs- Störungen III. Verjährung IV. AGBs 1. Ziele 2. Inhalte 3. Prüfungsschema 4. Vertrags- bestandteil Kein Aushandeln iSd § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB Bestimmungen nicht abgeändert B keine anderweitigen Vorteile für Verzicht auf Abänderung eingeräumt Bedeutung einzelner Vertragspunkte für diesen Vertragsschluss nicht erörtert und als sachgerecht anerkannt
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Fall 8 Lösung Mehrfach verwendbare notarielle Verträge sind AGBs
FH-Hof Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann Fall 8 Lösung I. Einführung II. Leistungs- Störungen III. Verjährung IV. AGBs 1. Ziele 2. Inhalte 3. Prüfungsschema 4. Vertrags- bestandteil Mehrfach verwendbare notarielle Verträge sind AGBs kein Aushandeln, auch wenn Prüfungsmöglichkeit des Käufers und mögliche Änderung durch den Notar keine tatsächliche Änderung - keine anderweitigen Vorteile, keine Erörterung und als sachgerecht befundene Zustimmung
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Anwendungsbereich Sachlich:
FH-Hof Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann Anwendungsbereich I. Einführung II. Leistungs- Störungen III. Verjährung IV. AGBs 1. Ziele 2. Inhalte 3. Prüfungsschema 4. Vertrags- bestandteil Sachlich: nicht im Erb- und Familien- und Gesellschaftsrecht, § 310 Abs. 4 nicht oder eingeschränkt : Telekommunikation der Deutschen Post, Elektrizitäts- und Gasversorgung, Personenbeförderung und für die Verdingungsordnung VOB, vgl. § § 305 a, 308 Nr. 5, 309 Nr. 7 und 9 BGB
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FH-Hof Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann I. Einführung II. Leistungs- Störungen III. Verjährung IV. AGBs 1. Ziele 2. Inhalte 3. Prüfungsschema 4. Vertrags- bestandteil Persönlich: §§ 305 Abs. 2 und 3 , 308, 309 BGB gelten nicht (allerdings indirekt über § 307) für AGBs gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, § 310 Abs. 1 BGB Verbrauchervertrag, § 310 Abs. 3 AGBs gelten als gestellt, Nr. 1 für vorformulierte Einzelvertragsklauseln, §§ 305 c Abs. 2, §§ 306 bis 309 BGB anwendbar, Nr. 2 Berücksichtigung, der den Vertragschluss begleitenden Umstände, Nr. 3
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Einbeziehen bei Vertragschluss, § 305 Abs. 2 BGB Privatpersonen
FH-Hof Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann Einbeziehen I. Einführung II. Leistungs- Störungen III. Verjährung IV. AGBs 1. Ziele 2. Inhalte 3. Prüfungsschema 4. Vertrags- bestandteil bei Vertragschluss, § 305 Abs. 2 BGB Privatpersonen tatsächlicher Hinweis Ausnahme: deutlich sichtbarer Aushang Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme - Verständlichkeit generelles Einverständnis Kaufleute/ jur. Person des öff. Rechts Stillschweigen genügt
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Fall 9 Lösung AGBs nicht Vertragsbestandteil
FH-Hof Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann Fall 9 Lösung I. Einführung II. Leistungs- Störungen III. Verjährung IV. AGBs 1. Ziele 2. Inhalte 3. Prüfungsschema 4. Vertrags- bestandteil AGBs nicht Vertragsbestandteil nachträglich zugeschickt (also nicht “ bei Vertragsschluss”, § 305 Abs.2 BGB) kein ausdrückliches Einverständnis ebenso fehlt deutlicher Hinweis auf der Vorderseite Kein Verzug
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FH-Hof Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann Fall 10 Lösung I. Einführung II. Leistungs- Störungen III. Verjährung IV. AGBs 1. Ziele 2. Inhalte 3. Prüfungsschema 4. Vertrags- bestandteil Für durchschnittlichen Leser nicht verständlich – nicht einbezogen, da nicht zumutbare Inhaltsverschaffung, § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB
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FH-Hof Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann Irrelevanz von AGBs I. Einführung II. Leistungs- Störungen III. Verjährung IV. AGBs 1. Ziele 2. Inhalte 3. Prüfungsschema 4. Vertrags- bestandteil Kein Vertragsbestandteil nach § 305 c Abs. 1 BGB , wenn überraschende Klauseln, es genügt nicht eine unübliche oder unangemessene Klausel, sondern eine Art Übertölpelung Individualabreden haben Vorrang nach § 305 b BGB
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FH-Hof Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann Fall 11 Lösung I. Einführung II. Leistungs- Störungen III. Verjährung IV. AGBs 1. Ziele 2. Inhalte 3. Prüfungsschema 4. Vertrags- bestandteil Ziff 15: nach § 305 c Abs. 1 BGB (überraschende Klausel = Art Übertölpelung - unübliche oder unangemessene Klausel genügt nicht) kein Vertragsbestandteil Beim Kauf einer Kaffeemaschine wird nicht mit Bezugspflicht für Kaffee gerechnet Regelung an versteckter Stelle
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FH-Hof Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann Fall 12 Lösung I. Einführung II. Leistungs- Störungen III. Verjährung IV. AGBs 1. Ziele 2. Inhalte 3. Prüfungsschema 4. Vertrags- bestandteil Die Abrede in der AGB bezüglich der Gewährleistung steht im Widerspruch zur Individualabrede, wonach für eine bestimmte Leistungsfähigkeit gehaftet werden soll. Die Klausel ist daher gemäß § 305 b BGB unwirksam.
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FH-Hof Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann I. Einführung II. Leistungs- Störungen III. Verjährung IV. AGBs 1. Ziele 2. Inhalte 3. Prüfungsschema 4. Vertrags- bestandteil 5. Auslegung Fall 13 Lösung Wird als kundenfreundlich dahingehend ausgelegt (§ 305 c Abs. 2 BGB), dass es sich um eine Zusicherung handelt
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FH-Hof Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann Inhaltskontrolle I. Einführung II. Leistungs- Störungen III. Verjährung IV. AGBs 1. Ziele 2. Inhalte 3. Prüfungsschema 4. Vertrags- bestandteil 5. Auslegung 6. Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB nur für Vertragsbestimmung die dispositive Gesetze regeln oder abändern oder ergänzen, nicht für deklaratorische Erklärungen (vgl. § 307 Abs. 3 BGB) Klauselverbote nach § 309 ohne Wertungsmöglichkeit nach § 308 mit Wertungsmöglichkeit für Kaufleute u. ä. Personen gilt § 307 BGB allerdings sind die Inhalte der §§ 308 und 309 BGB Indizien
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Inhaltskontrolle Wichtige Klauselverbote:
FH-Hof Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann Inhaltskontrolle I. Einführung II. Leistungs- Störungen III. Verjährung IV. AGBs 1. Ziele 2. Inhalte 3. Prüfungsschema 4. Vertrags- bestandteil 5. Auslegung 6. Inhaltskontrolle Wichtige Klauselverbote: § 309 Nr. 8: Einschränkung der Gewährleistung § 309 Nr. 7: Ausschluss der Haftung
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FH-Hof Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann I. Einführung II. Leistungs- Störungen III. Verjährung IV. AGBs 1. Ziele 2. Inhalte 3. Prüfungsschema 4. Vertrags- bestandteil 5. Auslegung 6. Inhaltskontrolle Generalklausel § 307 Unangemessene Regelung § 307 Abs. 1 BGB = Interessensausgleich nicht iSd der gesetzlichen Wertung (nur eigene Interessen, ohne genügende Rücksicht auf den Vertragspartner)
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Konkretisierung in § 307 Abs. 2 BGB
FH-Hof Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann I. Einführung II. Leistungs- Störungen III. Verjährung IV. AGBs 1. Ziele 2. Inhalte 3. Prüfungsschema 4. Vertrags- bestandteil 5. Auslegung 6. Inhaltskontrolle Konkretisierung in § 307 Abs. 2 BGB mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (Nr. 1) wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so eingeschränkt, dass der Vertragszweck gefährdet ist (Nr. 2)
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FH-Hof Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann Fall 14 Lösung I. Einführung II. Leistungs- Störungen III. Verjährung IV. AGBs 1. Ziele 2. Inhalte 3. Prüfungsschema 4. Vertrags- bestandteil 5. Auslegung 6. Inhaltskontrolle Klausel nach § 307 BGB unzulässig, da solche Klauseln die Rechtsfolgen des § 306 BGB abbedingen ( d.h. geltungserhaltende Reduktion belastet Kunden einseitig ) und ihre Tragweite für den durchschnittlichen Kunden nicht erkennbar sind
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Rechtsfolge (Teil-)Nichtigkeit
FH-Hof Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann I. Einführung II. Leistungs- Störungen III. Verjährung IV. AGBs 1. Ziele 2. Inhalte 3. Prüfungsschema 4. Vertrags- bestandteil 5. Auslegung 6. Inhaltskontrolle 7. Rechtsfolge Rechtsfolge (Teil-)Nichtigkeit § 306 Abs. 1 BGB soweit Klausel nichtig - Vertrag grundsätzlich nicht nichtig Keine geltungserhaltende Reduktion der Klausel - Verwender soll das Risiko tragen, dass die gesamte Klausel unwirksam ist ausnahmsweise gesamter Vertrag nach § 306 Abs. 3 BGB unwirksam
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FH-Hof Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann Fall 15 Lösung I. Einführung II. Leistungs- Störungen III. Verjährung IV. AGBs 1. Ziele 2. Inhalte 3. Prüfungsschema 4. Vertrags- bestandteil 5. Auslegung 6. Inhaltskontrolle § 309 Nr. 7 BGB nicht unmittelbar anwendbar, da juristische Person des öffentlichen Rechts (FS Bayern) Unwirksamkeit der Klauseln nach § 307 Abs. 1 BGB ? Verletzung einer Kardinalpflicht ? Schadensersatzpflicht setzt grund-sätzlich schuldhaftes Verhalten voraus
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FH-Hof Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann Fall 15 Lösung I. Einführung II. Leistungs- Störungen III. Verjährung IV. AGBs 1. Ziele 2. Inhalte 3. Prüfungsschema 4. Vertrags- bestandteil 5. Auslegung 6. Inhaltskontrolle Ziff 12 Allein deshalb unwirksam, weil keine Differenzierung zwischen Personen- und Sachschaden vorgenommen wird Benachteiligung, weil die Verschuldensregelung der §§ 276, 278 BGB eingeschränkt werden Unangemessen - kein anderweitiger Vorteil dafür eingeräumt, es sei denn, dafür gäbe es sachliche Gründe
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Schadensersatzanspruch besteht Ziff 13
FH-Hof Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann I. Einführung II. Leistungs- Störungen III. Verjährung IV. AGBs 1. Ziele 2. Inhalte 3. Prüfungsschema 4. Vertrags- bestandteil 5. Auslegung 6. Inhaltskontrolle Rechtsgedanke des § 309 Nr. 7 a und b - Ausschluss der Haftung für grobe Fahrlässigkeit unzulässig Schadensersatzanspruch besteht Ziff 13 Beschränkung des Schadensersatzes der Höhe unangemessen Sinn und Zweck der §§ 249 ff. BGB: uneingeschränkter Ausgleich entstandener Nachteile Verstoß gegen Kardinalpflicht i. S. v. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB
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FH-Hof Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann I. Einführung II. Leistungs- Störungen III. Verjährung IV. AGBs 1. Ziele 2. Inhalte 3. Prüfungsschema 4. Vertrags- bestandteil 5. Auslegung 6. Inhaltskontrolle Fall 16 Lösung Da es sich um neue Sachen handelt (allerdings nicht um einen Verbrauchsgüterkauf, dann wäre die Klausel schon nach § 475 Abs. 2 BGB unwirksam), verstößt die Klausel gegen § 309 Ziffer 8 b ff BGB, weil die Mindestverjährung von einem Jahr nicht eingehalten wird; das gilt auch im Rahmen des § 307 BGB
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Variante Lösung gebrauchte Sachen
FH-Hof Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann Variante Lösung I. Einführung II. Leistungs- Störungen III. Verjährung IV. AGBs 1. Ziele 2. Inhalte 3. Prüfungsschema 4. Vertrags- bestandteil 5. Auslegung 6. Inhaltskontrolle gebrauchte Sachen Verwender Überprüfung bei gebrauchten Wagen, Häusern usw., nicht zumutbar Kein Verstoß gegen § 309 Nr. 8 oder gegen § 307 BGB
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FH-Hof Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann I. Einführung II. Leistungs- Störungen III. Verjährung IV. AGBs 1. Ziele 2. Inhalte 3. Prüfungsschema 4. Vertrags- bestandteil 5. Auslegung 6. Inhaltskontrolle Fall 17 Lösung Grundsatz: mündliche Erklärungen des Verwender haben als Individualabreden Vorrang; abweichende Regelungen im AGB sind nach § 305 b BGB unwirksam
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... des vertretungsberechtigter Vertreter
FH-Hof Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann I. Einführung II. Leistungs- Störungen III. Verjährung IV. AGBs 1. Ziele 2. Inhalte 3. Prüfungsschema 4. Vertrags- bestandteil 5. Auslegung 6. Inhaltskontrolle ... des vertretungsberechtigter Vertreter soweit gesetzlich bestimmt, wie z. B. Prokura oder Geschäftsführer der GmbH Vorrang der Individualabrede bleibt Gegensätzliche Abrede verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wesentlicher Grundgedanke der gesetzlich festgelegten Vertretungs-macht sind Rechtssicherheit und Rechtsklarheit
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Bei den übrigen bevollmächtigten Vertretern
FH-Hof Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann I. Einführung II. Leistungs- Störungen III. Verjährung IV. AGBs 1. Ziele 2. Inhalte 3. Prüfungsschema 4. Vertrags- bestandteil 5. Auslegung 6. Inhaltskontrolle Bei den übrigen bevollmächtigten Vertretern Verstoß gegen § 307 Abs. 2 BGB, es sei denn, der Vertragspartner kannte die Beschränkung oder sie war für ihn ohne Weiteres erkennbar; (hinsichtlich einer Beschränkung der Vollmacht i. S. v. § 54 Abs. 3 HGB wird man das nur dann annehmen können, wenn dies drucktechnisch besonders hervorgehoben wird und in unmittelbarer Nähe zur Unterschrift plaziert wird)
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Soweit Personen nicht vertretungsberechtigt sind
FH-Hof Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann I. Einführung II. Leistungs- Störungen III. Verjährung IV. AGBs 1. Ziele 2. Inhalte 3. Prüfungsschema 4. Vertrags- bestandteil 5. Auslegung 6. Inhaltskontrolle Soweit Personen nicht vertretungsberechtigt sind Schriftformklausel uneingeschränkt wirksam Verwender will sich zulässigerweise damit vor unkontrollierten Zusagen nicht bevollmächtigter Personen schützen
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