Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Politischer Hintergrund

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Politischer Hintergrund"—  Präsentation transkript:

1 Politischer Hintergrund
Brügge-Kopenhagen-Prozess Berufsbildung in Europa Gliederung Fakten Politischer Hintergrund Reform der Regelung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen Kritik Martin Fischer Internet:

2 Europäischer Rat von Lissabon (März 2000)
Brügge-Kopenhagen-Prozess Fakten Berufsbildung in Europa Europäischer Rat von Lissabon (März 2000) Entschließung, bis zum Jahr 2010 in Europa „den dynamischsten und wettbewerbsfähigsten Wirtschaftsraum der Welt" zu schaffen Europäischer Rat von Stockholm (2001) Forderung an die EU-Kommission, eine Richtlinie für die Anerkennung von Berufsqualifikationen vorzulegen EU-Kommission Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen [KOM(2002) 119 endg. - Amtsblatt C 181 E vom ]. geändert durch: Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen [KOM(2004) 317 endg.] Martin Fischer Quelle::

3 Zusammenfassung des gültigen Vorschlags
Brügge-Kopenhagen-Prozess Fakten Berufsbildung in Europa Zusammenfassung des gültigen Vorschlags Reform der Regelung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen mit dem Ziel, einen Beitrag zur Flexibilität der Arbeitsmärkte zu leisten, eine weitergehende Liberalisierung der Erbringung von Dienstleistungen herbeizuführen, einen stärkeren Automatismus bei der Anerkennung von Berufsabschlüssen zu fördern und die Verwaltungsverfahren zu vereinfachen. Mit diesem Vorschlag sollen 15 Richtlinien (z.B. für Arzte, Apotheker, Architekten), und drei Richtlinien zur Einführung eines allgemeinen Systems der Anerkennung von Berufsabschlüssen für die meisten anderen geregelten Berufe, zu einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden. Quelle:: scadplus/leg/de/cha/c11065.htm Martin Fischer

4 Brügge-Kopenhagen-Prozess
Fakten Berufsbildung in Europa Anwendungsbereich Die Richtlinie gilt für alle Angehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben. Auf Ersuchen des Parlaments nimmt die Kommission eine Bestimmung auf, derzufolge die Mitgliedstaaten diese Richtlinie nicht auf Berufe anwenden müssen, die - auch zeitweise - mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind. Quelle:: scadplus/leg/de/cha/c11065.htm Martin Fischer

5 Brügge-Kopenhagen-Prozess
Fakten Berufsbildung in Europa Anwendungsbereich Die Anerkennung der Berufsqualifikationen ermöglicht dem Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat den Zugang zu dem Beruf, für den er qualifiziert ist sowie die Aus-übung unter den gleichen Rechten, die den Angehörigen des Aufnahmemitgliedstaats zugestanden werden, wenn der betreffende Beruf dort reglementiert ist. Bei Abweichungen zwischen der im Herkunftsmitglied-staat geforderten Qualifikation und den Anforderungen des Aufnahmemitgliedstaats wird vom Migranten eine Ausgleichsmaßnahme in Form eines Anpassungslehr-gangs oder einer Eignungsprüfung verlangt. Die Anerkennung eines in einem Drittland erworbenen Diploms durch einen Mitgliedstaat berechtigt nicht zur Ausübung des entsprechenden Berufes in einem anderen Mitgliedstaat. Quelle:: scadplus/leg/de/cha/c11065.htm Der Migrant muss seine Tätigkeit unter den im Aufnahmestaat vorgesehenen Bedingungen ausüben. Martin Fischer

6 Dienstleistungsfrei-heit und Nieder-lassungsfreiheit
Brügge-Kopenhagen-Prozess Fakten Berufsbildung in Europa Dienstleistungsfrei-heit und Nieder-lassungsfreiheit Jeder rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassene Angehörige der Gemeinschaft kann im Prinzip unter der Berufsbezeichnung seines Herkunftsmitgliedstaats zeitweilig und gelegentlich (bis zu 16 Wochen pro Jahr) in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringen, ohne die Anerkennung seiner Qualifikationen beantragen zu müssen. Verlässt der Dienstleister jedoch zwecks Erbringung der Dienstleistung seinen Niederlassungsmitgliedstaat, muss er eine zweijährige Berufserfahrung nachweisen, sofern der Beruf in diesem Staat nicht reglementiert ist. In den Rahmen der „Niederlassungsfreiheit" fällt dagegen ein Berufsangehöriger, der diese Freiheit tatsächlich in Anspruch nimmt, und sich zwecks dauerhafter Ausübung seiner Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat niederlässt. Quelle:: scadplus/leg/de/cha/c11065.htm Martin Fischer

7 Nieder-lassungsfreiheit
Brügge-Kopenhagen-Prozess Fakten Berufsbildung in Europa Für den Bereich der Niederlassung nimmt der Vorschlag die drei bestehenden Anerkennungsregelungen wieder auf: Nieder-lassungsfreiheit Allgemeine Regelung zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen (Kapitel I des Vorschlags) Automatische Anerkennung von durch Berufserfahrung nachgewiesenen Qualifikationen in Industrie, Handel und Handwerk (Kapitel II des Vorschlags) Regelung zur automatischen Anerkennung der Qualifikationen von Ärzten, Krankenschwestern und Krankenpflegern, Zahnärzten, Tierärzten, Hebammen, Apothekern und Architekten (Kapitel III des Vorschlags) Quelle:: scadplus/leg/de/cha/c11065.htm Martin Fischer

8 Allgemeine Rege-lung zur Anerkenn-ung von Ausbil-dungsnachweisen
Brügge-Kopenhagen-Prozess Fakten Berufsbildung in Europa Allgemeine Rege-lung zur Anerkenn-ung von Ausbil-dungsnachweisen Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufes in dem Aufnahmemitgliedstaat von dem Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht, so gestattet die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaates den Antragstellern die Aufnahme/Ausübung dieses Berufes unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern, sofern sie einen in einem anderen Mitgliedstaat erlangten Berufsabschluss nachweisen können, der mindestens dem Ausbildungsniveau entspricht, das unmittelbar unter dem im Aufnahmemitglied-staat geforderten Niveau liegt. Wird dagegen im Herkunftsmitgliedstaat die Aufnahme einer Berufstätigkeit nicht vom Besitz bestimmter Berufsqualifika-tionen abhängig gemacht, muss der Antragsteller, um in einem Aufnahmemitgliedstaat, der diesen Beruf reglementiert, seine Tätigkeit aufnehmen zu können, neben dem Ausbildungsnach-weis eine zweijährige Berufserfahrung in Vollzeittätigkeit nachweisen, die er während der dem Antrag vorangegangenen zehn Jahre erworben hat. Quelle:: scadplus/leg/de/cha/c11065.htm Martin Fischer

9 Fünf Qualifikations-niveaus:
Brügge-Kopenhagen-Prozess Fakten Berufsbildung in Europa Fünf Qualifikations-niveaus: 1) Befähigungsnachweis als Nachweis einer allgemeinen Schulbildung von Primar- oder Sekundarniveau, der beschei-nigt, dass der Inhaber Allgemeinkenntnisse besitzt, bzw. von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats ausgestell-ter Befähigungsnachweis über den Abschluss einer sehr kurzen Ausbildung 2) Prüfungszeugnis als Nachweis einer Berufsausbildung auf Sekundarniveau oder einer allgemeinen Sekundarschulaus-bildung, die durch einen Berufsausbildungsgang ergänzt wird 3) Diplom über den kurzen Ausbildungsgang, der einer postse-kundären Ausbildung von mindestens 1 Jahr oder einer Ausbil-dung entspricht, die auf vergleichbare berufliche Funktionen und Verantwortung vorbereitet 4) Diplom über den mittleren Ausbildungsgang, der einer Hochschul- oder Universitätsausbildung von mindestens 3 und weniger als 4 Jahren entspricht Quelle:: scadplus/leg/de/cha/c11065.htm 5) Hochschuldiplom als Nachweis einer mindestens vierjährigen Hochschulausbildung Martin Fischer Niveau 5: Hochschuldiplom - tertiär >4 Jahre

10 Allgemeine Rege-lung zur Anerkenn-ung von Ausbil-dungsnachweisen
Brügge-Kopenhagen-Prozess Fakten Berufsbildung in Europa Allgemeine Rege-lung zur Anerkenn-ung von Ausbil-dungsnachweisen Der Aufnahmemitgliedstaat kann die Anerkennung der Ausbildungsnachweise davon abhängig machen, dass der Antragsteller eine Ausgleichsmaßnahme absolviert (Eignungstest oder höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang), wenn die Ausbildungsdauer ein Jahr unter der im Aufnah-memitgliedstaat geforderten Ausbildungsdauer liegt, seine bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der im Aufnahmemitgliedstaat vorgeschrieben ist, der Beruf im Aufnahmemitgliedstaat eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die nicht Bestandteil des Berufs im Herkunftsmitgliedstaat sind. Quelle:: scadplus/leg/de/cha/c11065.htm Martin Fischer

11 Brügge-Kopenhagen-Prozess
Fakten Berufsbildung in Europa Automatische Aner-kennung von durch Berufserfahrung nachgewiesenen Qualifikationen in Industrie, Handel und Handwerk Berücksichtigung der in dem entsprechenden Bereich (z.B. Textilindustrie, chemische Industrie, verarbeitendes Gewerbe, Bauwirtschaft, Nahrungsmittelindustrie, Fischerei, persönliche Diensten (wie beispielsweise Fotostudios), An- und Verkauf von Waren durch mobile Händler) absolvierten Berufsjahre, der Dauer und der Art der Berufserfahrung (Tätigkeit als Selbstständiger oder abhängig Beschäftigter) Auch die vorherige Ausbildung wird berücksichtigt und kann auf die Dauer der geforderten Berufserfahrung angerechnet werden. Alle vorherigen Ausbildungsgänge müssen jedoch durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von der zuständigen Berufsorganisation als vollwertig angesehen werden. Quelle:: scadplus/leg/de/cha/c11065.htm Martin Fischer

12 Brügge-Kopenhagen-Prozess
Fakten Berufsbildung in Europa Berücksichtigung der in dem entsprechenden Bereich (z.B. Textilindustrie, chemische Industrie, verarbeitendes Gewerbe, Bauwirtschaft, Nahrungsmittelindustrie, Fischerei, persönliche Diensten (wie beispielsweise Fotostudios), An- und Verkauf von Waren durch mobile Händler) absolvierten Berufsjahre, der Dauer und der Art der Berufserfahrung (Tätigkeit als Selbstständiger oder abhängig Beschäftigter) Automatische Aner-kennung von durch Berufserfahrung nachgewiesenen Qualifikationen in Industrie, Handel und Handwerk Berücksichtigung und Anrechnung vorheriger Ausbildung (staatlich anerkanntes Zeugnis oder Vollwertigkeitsbescheini-gung der zuständigen Berufsorganisation Erfahrung/Jahre Berufserfahrung/J. Vrh. Ausbildung/J. selbst. Tätigkeit 6 - - 3 bzw. 4 3 bzw. 2 Quelle:: scadplus/leg/de/cha/c11065.htm abh. Beschäftigung 5 3 - 6 2 Martin Fischer

13 Brügge-Kopenhagen-Prozess
Fakten Berufsbildung in Europa Für Tätigkeiten, die eine ganze Bandbreite unterschiedlichster Sektoren abdecken, wie beispielsweise Vermittlertätigkeiten, Handel, Restaurationsgewerbe und Beherbergungsgewerbe, Kreditinstitute, Verkehr, Dienstleistungen für die Allgemeinheit und Film- und Theater-wesen, Sport und Unterhaltung sowie persönliche und andere Dienste, schlägt die Kommission einen flexibleren Ansatz vor, bei dem die Zahl der Ausbildungsjahre nicht mehr spezifiziert wird und stattdessen folgende Auflagen erfüllt werden müssen: Automatische Aner-kennung von durch Berufserfahrung nachgewiesenen Qualifikationen in Industrie, Handel und Handwerk Erfahrung/Jahre Berufserfahrung/J. Vrh. Ausbildung/J. selbst. Tätigkeit 3 - - 2 Dauer wird nicht spezifziert Quelle:: scadplus/leg/de/cha/c11065.htm abh. Beschäftigung 3 Dauer wird nicht spezifiziert Martin Fischer

14 Brügge-Kopenhagen-Prozess
Kritik Berufsbildung in Europa Kritik Die Ausbildung zum Meister oder zu vergleichbaren, pra-xisnahen Berufsabschlüssen erfüllen, ebenso wie die du-ale Berufsausbildung, wesentliche Merkmale einer Aus-bildung, die zur Berufsfähigkeit führt. Ausgebildete Hand-werksmeister übernehmen in der Regel die Leitung eines Handwerksunternehmens und bilden Facharbeiter aus. Während ein ausgebildeter Meister, der mit seiner Mei-sterprüfung über eine beachtliche Berufserfahrung ver-fügt und in der Lage ist, ohne nennenswerte Einarbeitung einen Betrieb zu führen – man denke z. B. an ein moder-nes Autohaus – dürfte ein „Highschool-Absolvent“ – also jemand, der eine 12-jährige Schulbildung hinter sich hat – nach einem Bachelor-Studiengang wohl mindestens zwei bis drei Jahre brauchen, um auf dem Kompetenz-Niveau eines Meisters tätig zu sein. Quelle:: Rauner, F./ Grollmann, P.: Einheitlicher Qualifikationsrahmen im Brügge/Kopenhagen-Prozess zwischen Schulabschluss und Kompetenz. In: Die berufsbildende Schule (BbSch) 56 (2004) 7-8, S Trotzdem wird Ersterer dem Qualifikationsniveau 3 und Letzterer dem Qualifikationsniveau 4 zugeordnet. Martin Fischer

15 Brügge-Kopenhagen-Prozess
Kritik Berufsbildung in Europa Kritik Von geradezu exemplarischer Bedeutung für die extreme Schieflage dieser Vereinbarung und ihre Unbrauchbar-keit ist die Ausbildung zum „planenden Baumeister“ und zum „planenden Zimmermeister“ in Österreich. Deren Ausbildung umfasst wenigstens 18 Jahre. Die in einer besonders langen und vor allem sehr intensiven Ausbildung, in der sich Phasen der Praxiserfahrung und Phasen der theoretischen Ausbildung miteinander abwechseln, führt nicht etwa zur Einstufung nach Stufe 5, wo sie zweifelsfrei hingehört, sondern – in der Logik akademisch orientierter Bildung – nach Stufe 3 (!). Quelle:: Rauner, F./ Grollmann, P.: Einheitlicher Qualifikationsrahmen im Brügge/Kopenhagen-Prozess zwischen Schulabschluss und Kompetenz. In: Die berufsbildende Schule (BbSch) 56 (2004) 7-8, S Nimmt man bei der Einordnung von beruflichen Qualifika-tionen/Kompetenzen nicht die akademische Professio-nalität zum Maßstab, sondern die innerhalb des Beschäf-tigungssystems zum Einsatz kommenden Kompetenzen, dann bleibt von dem fünfstufigen Qualifizierungsraster der Europäischen Union nicht mehr viel übrig. Martin Fischer

16 Brügge-Kopenhagen-Prozess
Kritik Berufsbildung in Europa Kritik Die Arbeitsteilung in modernen, kundenorientierten Arbeits- und Geschäftsprozessen ist verhältnismäßig flach organisiert. Die in den einschlägigen statistischen Indikatorensystemen und Qualifikationsrahmen vorzufindende Fünfteilung findet in der Realität von qualifizierter Facharbeit kein Äquivalent. Besonders als normatives Fundament einer prospektiven Berufsbildungsplanung eignet sie sich nicht. Lernen durch Arbeitserfahrung und schulische Lernformen stehen in einem komplementären Verhältnis. Die Ausgestaltung dieses Verhältnisses sollte eine der Kerndimensionen einer offenen Qualifizierungspolitik sein. Arbeitserfahrung ist kein Substitut für die Teilnahme in formalen Bildungsprozessen sowie genauso wenig formale Bildungsprozesse in den wenigsten Fällen die hinreichende Bedingung der Herausbildung von beruflicher Kompetenz sein können. Quelle:: Rauner, F./ Grollmann, P.: Einheitlicher Qualifikationsrahmen im Brügge/Kopenhagen-Prozess zwischen Schulabschluss und Kompetenz. In: Die berufsbildende Schule (BbSch) 56 (2004) 7-8, S Martin Fischer

17 Kritik Brügge-Kopenhagen-Prozess Kritik
Berufsbildung in Europa Kritik Eine Akkreditierung von an verschiedenen Orten erworbenen (Teil-)Kompetenzen und Kenntnissen setzt eine Einigung über und Kenntnis des jeweiligen Ganzen voraus. Aus diesem Grund sollte den etablierten Verfahren in der Tradition sektoraler Dialoge eine bedeutende Funktion in der Entwicklung des europäischen Berufsbildungsraums zukommen. Mit einem generellen Rahmenwerk zu beginnen scheint die Intransparenz eher zu erhöhen als dazu beizutragen, die Verschiedenartigkeit der Organisation von Arbeits- und Geschäftsprozessen verständlich zu machen und damit zu einer höheren Transparenz beizutragen. Zuletzt soll an dieser Stelle noch einmal auf die deutliche Unterbewertung aller dualen Formen berufsqualifizierender Ausbildungsgänge hingewiesen werden sowie – umgekehrt – auf die durchgängige Überbewertung von akademischen Abschlüssen, die nicht selten in ihrer Qualität hinter einer qualifizierten dualen Berufsausbildung zurückfallen. Alle Formen beruflicher Bildung, die sich auch auf reflektierte Arbeitserfahrung stützen, werden im Image-Wettbewerb mit akademischen Ausbildungsgängen benachteiligt. Quelle:: Rauner, F./ Grollmann, P.: Einheitlicher Qualifikationsrahmen im Brügge/Kopenhagen-Prozess zwischen Schulabschluss und Kompetenz. In: Die berufsbildende Schule (BbSch) 56 (2004) 7-8, S Martin Fischer


Herunterladen ppt "Politischer Hintergrund"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen