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Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW

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Präsentation zum Thema: "Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW"—  Präsentation transkript:

1 Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW
IDW S 7 IDW Standard: Grundsätze für die Erstellung von Jahresabschlüssen (FN-IDW 12/2009 und WPg Supplement 4/2009)

2 Verabschiedet vom HFA am 27.11.2009
Vorbemerkungen (1) Verabschiedet vom HFA am IDW S 7 ersetzt die IDW Stellungnahme HFA 4/1996: Grundsätze für die Erstellung von Jahresabschlüssen durch Wirtschaftsprüfer i.d.F. vom Anwendungszeitpunkt verpflichtende Anwendung bei Erstellungen von Jahresabschlüssen für Berichtszeiträume, die nach dem beginnen freiwillige vorzeitige Anwendung möglich Verabschiedung nach einem ausführlichen Konsultationsprozess

3 Überarbeitung von HFA 4/1996:
Vorbemerkungen (2) Überarbeitung von HFA 4/1996: Weiterentwicklung der fachlichen Grundsätze für die Durchführung von Erstellungsaufträgen Anpassung der Bescheinigungsformulierungen an mittlerweile berufsübliche Formate der Berichterstattung Betonung der Rolle des Berufsangehörigen als Sachverständiger Beurteilung der Zulässigkeit der Annahme der Unternehmensfortführung bei allen drei Auftragsarten

4 Vorbemerkungen (3) Erteilung einer Bescheinigung ist verpflichtend, sofern dem nicht schwerwiegende Mängel des Abschlusses entgegen stehen

5 Auftragsarten und Bescheinigungen
IDW S 7 – Überblick Anwendungsbereich Auftragsarten und Bescheinigungen Erstellung ohne Beurteilungen Erstellung mit Plausibilitätsbeurteilungen Erstellung mit umfassenden Beurteilungen Berichterstattung Verantwortlichkeit des WP Qualitätssicherung

6 Anwendungsbereich (1) Bezugnahme auf handelsrechtliche Jahresabschlüsse (Hauptanwendungsfall) Sinngemäße Anwendung auf Konzern- und Zwischenabschlüsse, Abschlussbestandteile sowie Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a HGB

7 Anwendungsbereich (2) (3) Erstellung mit umfassenden Beurteilungen Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Unter- lagen durch geeignete Maßnahmen i.S. der die Abschluss- prüfung betreffenden IDW Prüfungsstandards (2) Erstellung mit Plausibilitätsbeurteilungen Beurteilung der Plausibilität der vorgelegten Unterlagen durch Befragungen und analytische Beurteilungen Grad der Beurteilung der vorgelegten Unterlagen (1) Erstellung ohne Beurteilungen Keine Beurteilung der vorgelegten Unterlagen Allgemeine Bemerkungen: Die drei Grundfälle werden beibehalten, wenngleich sich die Bezeichnungen der Auftragsarten z.T. geändert haben. Nicht mehr Erstellungen ohne Prüfungshandlungen, sondern Erstellungen ohne Beurteilungen Unabhängig von der Auftragsart umfasst jeder Erstellungsauftrag stets die Entwicklung des Jahresabschlusses aus den vorgelegten Belegen, Büchern und Bestandsnachweisen unter Berücksichtigung der erteilten Auskünfte und auf Basis der Vorgaben des Kaufmanns bzw. der gesetzlichen Vertreter Hinweis: Erstellung ohne Beurteilungen bedeutet nicht, dass der Kopf ausgeschaltet werden kann, wie im Folgenden noch gezeigt wird Jedoch variiert der Grad der Beurteilung bei den drei Auftragsarten: Auftragsart 1 = keine explizite Beurteilung Auftragsart 2 = Beurteilung der Plausibilität der vorgelegten Unterlagen Auftragsart 3 = Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Unterlagen Weitere Erläuterung: Im Folgenden werden zunächst die Kernelemente der Auftragsarten dargestellt mit korrespondierenden Bescheinigungen, danach werden die einzelnen Verantwortlichkeiten des erstellenden WP‘s im Zusammenhang erläutert. Entwicklung des Jahresabschlusses aus den vorgelegten Belegen, Büchern und Bestandsnachweisen unter Berücksichtigung der erteilten Auskünfte

8 Erstellung ohne Beurteilungen
Auftragsart 1 Erstellung ohne Beurteilungen keine Abgabe eines Urteils zur Ordnungsmäßigkeit bzw. Plausibilität der vorgelegten Unterlagen der Wirtschaftsprüfer muss jedoch vorliegenden offensichtlichen Anhaltspunkten nachgehen, die Anlass zu Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen und des daraus entwickelten Jahresabschlusses geben der Wirtschaftsprüfer hat den Mandanten auf ihm dabei als Sachverständigen aufgefallene Unrichtigkeiten in den vorgelegten Unterlagen hinzuweisen Korrekturen sind mit dem Mandanten zu klären Bei Auftragsart 1 bleibt es grundsätzlich bei der Erstellung des Jahresabschlusses, ohne dass die vorgelegten Unterlagen explizit beurteilt werden Dies setzt aber voraus, dass dem WP bei der Erstellung keine offensichtlichen Anhaltspunkte vorliegen, die Anlass zu Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen und des daraus abgeleiteten Abschlusses geben. Der WP hat den Mandanten aber auf offensichtliche Unrichtigkeiten in den zugrunde liegenden Unterlagen hinzuweisen, die ihm als Sachverständigen bei der Durchführung des Auftrags unmittelbar auffallen. Er hat sachgerechte Vorschläge zu deren Korrektur zu unterbreiten und deren Umsetzung zu beurteilen -> keine aktive Suchpflicht nach derartigen Unrichtigkeiten ... Im Prinzip keine neue Aussage, neu ist nur die Betonung der Funktion des erstellenden WP als „Sachverständiger“ (in Anlehnung an das KG-Urteil Berlin, wonach ein erstellender Berufsangehöriger des Mandanten auch ungefragt auf offensichtlich bedeutsame Sachverhalte hinweisen muss).

9 Bescheinigung zu Auftragsart 1 (1)
„Wir haben auftragsgemäß den vorstehenden / nachstehenden Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung [sowie Anhang] – der ... [Gesellschaft] für das Geschäftsjahr vom ... [Datum] bis ... [Datum] unter Beachtung der deutschen handelsrechtlichen Vorschriften [und der ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags / der Satzung] erstellt. Grundlage für die Erstellung waren die uns vorgelegten Belege, Bücher und Bestandsnachweise, die wir auftragsgemäß nicht geprüft haben, sowie die uns erteilten Auskünfte. Die Buchführung sowie die Aufstellung des Inventars und des Jahresabschlusses nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften [und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags / der Satzung] liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. [...] Formulierungsbeispiel 1 des ES 7: Neu: dass IDW ES 7 anders als HFA 4/96 vollständige Formulierungsmuster entsprechend dem berufsüblichen Format vorgibt. Auch vorher waren „vollständige“ Muster angegeben, die jedoch wesentlich kürzer waren. Im einleitenden Abschnitt: Hinweis, dass Erstellung auf Basis der vorgelegten Unterlagen stattfand. Gleichwohl liegen die Buchführung sowie die Aufstellung des Inventars und des JA nach den handelsrechtlichen Vorschriften in der Verantwortung der ges. Vertreter. Eine Beurteilung der vorgelegten Unterlagen und erteilten Auskünfte war nicht Gegenstand des Auftrags. Möglicherweise „unter Beachtung der handelsrechtlichen Vorschriften“ noch im einleitenden Abschnitt (als „accounting framework“) sowie im beschreibenden Abschnitt ergänzen. HFA Diskussion vorbehalten.

10 Bescheinigung zu Auftragsart 1 (2)
[...] Wir haben unseren Auftrag unter Beachtung des IDW Standards: Grundsätze für die Erstellung von Jahresabschlüssen (IDW S 7) durchgeführt. Dieser umfasst die Entwicklung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung [sowie des Anhangs] auf Grundlage der Buchführung und des Inventars sowie der Vorgaben zu den anzuwendenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.“ Beschreibender Abschnitt, der Art und Umfang der Erstellungshandlungen erläutert.

11 Erstellung mit Plausibilitätsbeurteilungen
Auftragsart 2 (1) Erstellung mit Plausibilitätsbeurteilungen Erstellung i.S.v. Auftragsart 1 zuzüglich Befragungen und analytischen Prüfungshandlungen in Bezug auf die vorgelegten Belege, Bücher und Bestandsnachweise Ziel: Erlangung einer gewissen Sicherheit zur Abgabe einer negativ formulierten Aussage über die Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Unterlagen und des auf dieser Grundlage erstellten Abschlusses Auftragsart 2 beinhaltet neben der Erstellung des Abschlusses Plausibilitätsbeurteilungen im Sinne von Befragungen und analytischen Beurteilungen Ziel: Die Plausibilitätsbeurteilungen sind in dem Umfang durchzuführen, um eine gewisse Sicherheit zu erlangen um eine negativ formulierte Aussage zur Plausibilität treffen zu können. „Hierbei sind uns keine Sachverhalte bekannt geworden, die gegen die Plausibilität der Unterlagen sprechen...“ Wichtige Änderung: Es wird keine negative assurance zur Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses gegeben, wie nach HFA 4/1996 noch vorgesehen.

12 Auftragsart 2 (2) weitergehende Beurteilungen nur bei Anhaltspunkten für wesentliche Fehler oder falsche Auskünfte Klarstellung, dass keine Aufbau- und Funktionsprüfungen erfolgen, aber durch Befragungen die erforderlichen Kenntnisse über das rechnungslegungsbezogene IKS-System zu erlangen sind Maßnahmenkatalog in der Anlage gestrichen: Stattdessen Hinweis auf Arbeitshilfe des IDW zur prüferischen Durchsicht Eine weitergehende Überprüfung von Auskünften und erhaltenen Nachweisen ist nur erforderlich, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die vorgelegten Informationen wesentliche Fehler enthalten oder Hinweise auf falsche Auskünfte vorliegen.(entspricht Vorgehen beim Review nach PS 900) -> der WP muss dann ggf. „substantielle Prüfungshandlungen“ durchführen, um Anhaltspunkte auszuräumen. Es wird klargestellt, dass keine Aufbau- und Funktionsprüfungen des IKS erfolgen, aber durch Befragungen ein ausreichendes Verständnis von dem IKS-System zu erlangen ist. Auch ausreichendes Verständnis vom Geschäft des Mandanten durch Befragungen. Grund: um sinnvolle analytische Prüfungshandlungen vornehmen zu können.

13 Maßnahmen zur Beurteilung der Plausibilität:
Auftragsart 2 (3) Maßnahmen zur Beurteilung der Plausibilität: Befragung nach den angewandten Verfahren zur Erfassung und Verarbeitung von Geschäftsvorfällen im Rechnungswesen Befragung zu allen wesentlichen Abschlussaussagen analytische Beurteilung der einzelnen Abschlussaussagen Befragung nach Gesellschafter- bzw. Aufsichts-ratsbeschlüssen Abgleichung des Gesamteindrucks des Jahresabschlusses mit den im Verlauf der Erstellung erlangten Informationen Neu: der veraltete Maßnahmenkatalog in HFA 4/1996 für Plausibilitätsbeurteilungen wurde gestrichen, stattdessen wird nur noch auf die Arbeitshilfe zur prüferischen Durchsicht verwiesen: Arbeitshilfe knüpft an IDW PS 900 an ist aktueller und umfassender (Geschäftsverständnis und IKS-Befragungen) Aber: die oben genannten Maßnahmen zur Plausibilisierung sind nicht neu!!

14 Bescheinigung zu Auftragsart 2 (1)
„ Wir haben auftragsgemäß den vorstehenden / nachstehenden Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung [sowie Anhang] – der ... [Gesellschaft] für das Geschäftsjahr vom ... [Datum] bis ... [Datum] unter Beachtung der deutschen handelsrechtlichen Vorschriften [und der ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags / der Satzung] erstellt. Grundlage für die Erstellung waren die uns vorgelegten Belege, Bücher und Bestandsnachweise, die wir auftragsgemäß nicht geprüft, wohl aber auf Plausibilität beurteilt haben, sowie die uns erteilten Auskünfte. Die Buchführung sowie die Aufstellung des Inventars und des Jahresabschlusses nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften [und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags / der Satzung] liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. [...] Formulierungsmuster 3 der Anlage Es wird auf die Plausibilitätsbeurteilungen der vorgelegten Unterlagen hingewiesen. Im beschreibenden Abschnitt werden Art und Umfang der Plausibilitätsprüfungen beschrieben (Befragungen und analytische Beurteilungen)

15 Bescheinigung zu Auftragsart 2 (2)
[...] Wir haben unseren Auftrag unter Beachtung des IDW Standards: Grundsätze für die Erstellung von Jahresabschlüssen (IDW S 7) durchgeführt. Dieser umfasst die Entwicklung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung [sowie des Anhangs] auf Grundlage der Buchführung und des Inventars sowie der Vorgaben zu den anzuwendenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Zur Beurteilung der Plausibilität der uns vorgelegten Belege, Bücher und Bestandsnachweise haben wir Befragungen und analytische Beurteilungen vorgenommen, um mit einer gewissen Sicherheit auszuschließen, dass diese nicht ordnungsgemäß sind. Hierbei sind uns keine Umstände bekannt geworden, die gegen die Ordnungsmäßigkeit der uns vorgelegten Unterlagen und des auf dieser Grundlage von uns erstellten Jahresabschlusses sprechen.“ Am Ende wird ein negativ formuliertes Urteil abgegeben, dass keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die gegen die Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Unterlagen sprechen.

16 Exkurs: Mitwirkung an der Buchführung und dem Inventar
Bei (teilweiser) Mitwirkung des WP an der Buchführung und dem Inventar entfallen insoweit Beurteilungen und Beurteilungsaussagen in der Bescheinigung in der Bescheinigung ist auf die Mitwirkung hinzuweisen ein Urteil zur Plausibilität oder Ordnungsmäßigkeit ist nur insoweit zulässig, als es sich um Sachverhalte handelt, bei deren Zustande-kommen der Wirtschaftsprüfer nicht mitgewirkt hat Wenn der WP an Buchführung und Inventar mitwirkt, entfallen insoweit Beurteilungen in der Bescheinigung.- Neu: in Bescheinigung muss der Umfang der Mitwirkung im einleitenden Abschnitt verdeutlicht werden. Neu: Die Bescheinigungen enthalten in Bezug auf die Unterlagen, an denen der WP nicht mitgewirkt hat, ein Urteil. Dies ist möglich, weil in den Bescheinigungen nun deutlich herausgestellt werden muss, inwieweit der WP mitgewirkt hat.

17 Bescheinigung zu Auftragsart 2 bei Mitwirkung an der Buchführung (1)
„Wir haben auftragsgemäß den vorstehenden / nachstehenden Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung [sowie Anhang] – der ... [Gesellschaft] für das Geschäftsjahr vom ... [Datum] bis ... [Datum] unter Beachtung der deutschen handelsrechtlichen Vorschriften [und der ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags / der Satzung] erstellt. Grundlage für die Erstellung waren die von uns ... [Art der durchgeführten Tätigkeit(en) (z.B. Lohn- und Gehalts-buchführung, Anlagenverzeichnis)] und die uns darüber hinaus vorgelegten Belege, Bücher und Bestandsnachweise, die wir auftragsgemäß nicht geprüft, wohl aber auf Plausibilität beurteilt haben, sowie die uns erteilten Auskünfte. Die Buchführung sowie die Aufstellung des Inventars und des Jahresabschlusses nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften [und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags / der Satzung] liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. [...] Formulierungsbeispiel 4: In der Bescheinigung wird im einleitenden Abschnitt deutlich gemacht, was der (vorgefundene) Beurteilungsgegenstand war, nämlich die vorgelegten Unterlagen, an deren Zustandekommen der WP nicht beteiligt war. Den Umfang seiner Mitwirkung muss der WP im Bescheinigungstext darlegen. Hier: Mitwirkung an der Lohn- und Gehaltsbuchführung.

18 Bescheinigung zu Auftragsart 2 bei Mitwirkung an der Buchführung (2)
[...] Wir haben unseren Auftrag unter Beachtung des IDW Standards: Grundsätze für die Erstellung von Jahresabschlüssen (IDW S 7) durchgeführt. Dieser umfasst die Entwicklung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung [sowie des Anhangs] auf Grundlage der Buchführung und des Inventars sowie der Vorgaben zu den anzuwendenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Zur Beurteilung der Plausibilität der uns vorgelegten Belege, Bücher und Bestandsnachweise, an deren Zustandekommen wir nicht mitgewirkt haben, haben wir Befragungen und analytische Beurteilungen vorgenommen, um mit einer gewissen Sicherheit auszuschließen, dass diese nicht ordnungsgemäß sind. Hierbei sind uns keine Umstände bekannt geworden, die gegen die Ordnungsmäßigkeit der uns vorgelegten Unterlagen und des auf dieser Grundlage von uns erstellten Jahresabschlusses sprechen.“ Neu ggü. HFA 4/1996: Auch in den Fällen, in denen der Wirtschaftsprüfer an der Buchführung mitgewirkt hat, kann die Bescheinigung eine Beurteilung durch den Wirtschaftsprüfer enthalten, soweit diese sich ausschließlich auf die nicht vom Wirtschaftsprüfer erstellten Unterlagen bezieht. In die Musterbescheinigungen 4 und 6 (für Erstellungen bei Mitwirkung an der Buchführung) wird – wie bei den Bescheinigungen 3 und 5 (für Erstellungen ohne Mitwirkung an der Buchführung) – eine Aussage zur Plausibilität bzw. Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Unterlagen aufgenommen.

19 Erstellung mit umfassenden Beurteilungen
Auftragsart 3 Erstellung mit umfassenden Beurteilungen Erstellung i.S.v. Auftragsart 1 und 2 zuzüglich geeigneter Maßnahmen i.S.d. IDW Prüfungsstandards – bezogen auf vorgelegte Unterlagen Ziel: Erlangung hinreichender Sicherheit zur Abgabe einer positiv formulierten Aussage zur Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Unterlagen, auf deren Grundlage der Abschluss erstellt wurde Auftragsart 3 umfasst Erstellungen i.S.v. Auftragsart 1 und 2 zuzüglich weiterer umfassender Prüfungshandlungen i.S.d. IDW Prüfungsstandards. Die Prüfungshandlungen beziehen sich dabei auf die vorgelegten Unterlagen, nicht auf den Abschluss selbst. Art und Umfang der Handlungen zur Beurteilung der vorgelegten Unterlagen sind so zu planen und durchzuführen, dass ein hinreichend sicheres Urteil zur Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen abgegeben werden kann. auch hier: Keine Aussage zur Ordnungsmäßigkeit des Abschlusses, sondern zur Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Unterlagen, da Erstellung des Prüfers. Wohl aber Beschreibung der Einhaltung der zugrunde liegenden Rechnungslegungsgrundsatzes „unter Beachtung der ....“

20 Bescheinigung zu Auftragsart 3 (1)
„Wir haben auftragsgemäß den vorstehenden / nachstehenden Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung [sowie Anhang] – der ... [Gesellschaft] für das Geschäftsjahr vom ... [Datum] bis ... [Datum] unter Beachtung der deutschen handelsrechtlichen Vorschriften [und der ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags / der Satzung] erstellt. Grundlage für die Erstellung waren die uns vorgelegten Belege, Bücher und Bestandsnachweise, die wir auftragsgemäß auf Ordnungsmäßigkeit beurteilt haben, sowie die uns erteilten Auskünfte. Die Buchführung sowie die Aufstellung des Inventars und des Jahresabschlusses nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften [und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags / der Satzung] liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. [...] Formulierungsbeispiel 5 Im einleitenden Abschnitt erfolgt ein Hinweis auf die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Unterlagen.

21 Bescheinigung zu Auftragsart 3 (2)
[...] Wir haben unseren Auftrag unter Beachtung des IDW Standards: Grundsätze für die Erstellung von Jahresabschlüssen (IDW S 7) durchgeführt. Dieser umfasst die Entwicklung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung [sowie des Anhangs] auf Grundlage der Buchführung und des Inventars sowie der Vorgaben zu den anzuwendenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Zur Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der uns vorgelegten Belege, Bücher und Bestandsnachweise haben wir Beurteilungen so zu planen und durchzuführen, dass ein hinreichend sicheres Urteil abgegeben werden kann. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei unserer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse sind die uns vorgelegten Unterlagen, auf deren Grundlage wir den Jahresabschluss erstellt haben, ordnungsgemäß.“ Abgabe eines (positiv formulierten) Urteils zur Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Unterlagen Aber kein Urteil zur Ordnungsmäßigkeit des JA Urteil gemäß HFA 4/96: „Wir haben uns von der Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Buchführung und des Inventars überzeugt.“

22 Berichterstattung Bescheinigung (1)
Erteilung einer Bescheinigung ist Pflichtbestandteil der Berichterstattung (bisher nur „Sollbestandteil“) sofern dem nicht schwerwiegende Mängel des Abschlusses entgegen stehen Mindestbestandteile der Bescheinigung Überschrift Adressat Art des Erstellungsauftrags und evtl. Ergänzungen Abschlussstichtag bzw. zugrunde liegendes Geschäftsjahr Neu: Es wird klargestellt, dass jede Bescheinigung diese Mindestinhalte aufweisen muss, die bisher bestehende Möglichkeit, Teile der Inhalte entweder nur in Bescheinigung oder in Erstellungsbericht zu zeigen, entfällt. Dies führt zu einheitlichen Bescheinigungstexten.

23 Berichterstattung Bescheinigung (2)
Mindestbestandteile der Bescheinigung (Forts.) Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter und des Wirtschaftsprüfers maßgebende Rechtsvorschriften und vorgelegte Unterlagen Hinweis auf die Einhaltung der Grundsätze dieses IDW Standards Ergebnisse der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers Datum, Ort und Unterschrift

24 Berichterstattung Erstellungsbericht
Wird ein Erstellungsbericht vereinbart, sind Art und Umfang des Erstellungsberichts in den Auftragsbedingungen zu konkretisieren Klarstellung, dass sich ungeachtet der Auftragsart aus der Treuepflicht eine Pflicht zur Information des Auftraggebers ergeben kann Ausübung im Erstellungsbericht oder in sonstiger geeigneter Weise schriftlich, soweit bei Durchführung des Auftrags Tatsachen festgestellt wurden, die den Bestand gefährden oder die Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können schwerwiegende Verstöße von gesetzlichen Vertretern oder Arbeitnehmern erkennen lassen Erstellungsbericht weiterhin kein Pflichtbestandteil der Berichterstattung Wenn ein Erstellungsbericht vereinbart wird, muss dessen Inhalt nach Art und Umfang im Auftragsschreiben konkretisiert werden: bisher nur Empfehlung. Klarstellung, dass ungeachtet der Auftragsart eine Redepflicht entstehen kann wenn ein solcher angefertigt wird, im Erstellungsbericht oder in sonstiger geeigneter Weise schriftlich soweit bei Durchführung des Auftrags festgestellt: damit wird klargestellt, dass es nur um im Rahmen des jeweiligen Auftragsumfangs festgestellte Tatsachen geht – keine Suchpflicht

25 Verantwortlichkeit des WP (1)
Keine „Erstellung ohne Kopf“ Beurteilung der Zulässigkeit der Annahme der Unternehmensfortführung bei allen drei Auftragsarten Keine Mitwirkung des WP an erkannten unzulässigen Wertansätzen und Darstellungen (insbesondere Going Concern) Verlangt der Mandant entsprechende Wertansätze und Darstellungen oder verweigert erforderliche Korrekturen: Würdigung in Bescheinigung sowie ggf. im Erstellungsbericht oder Niederlegung des Mandats Der erstellende WP darf sich auch bei reiner Erstellung nicht kritiklos an die Vorgaben des Mandanten halten, z.B. wenn ihm bekannt ist, dass die Vorgaben den gesetzlichen Regeln widersprechen Damit soll eine „Erstellung ohne Kopf“ (kritikloses Zusammenstellen der Zahlen) ausgeschlossen werden. Tz. 29: Deutlicher als bisher wird hervorgehoben, dass der WP bei allen drei Auftragsarten nicht an unzulässigen Wertansätzen und Darstellungen mitwirken darf (gilt insbesondere bei unzulässiger Fortführungsannahme im Abschluss aber auch für offensichtlich unzulässige Wertansätze oder Darstellungen im Abschluss) Wenn der WP Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Unterlagen hat, kommen folgende Alternativen in Betracht: Mandant verweigert erforderliche Aufklärungen (Tz. 30): Mandat ist niederzulegen werden bei wesentlichen Einwendungen Mängel nicht beseitigt (Tz. 30): Bescheinigung einzuschränken mit Hinweis auf die Einwendung (nicht neu) sind die Mängel nicht abgrenzbar (Tz. 31): darf Bescheinigung nicht erteilt werden und der Mandant ist über die Mängel schriftlich zu informieren (neu)! Fazit: keine Assoziierung des WP mit unzulässigen Wertansätzen Mängel sind dem Mandanten schriftlich mitzuteilen!

26 Verantwortlichkeit des WP (2)
Pflicht zur Klärung von Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Unterlagen Verweigert der Mandant erforderliche Aufklärungen oder die Vorlage von Unterlagen, „ist“ das Mandat niederzulegen (statt bisher „sollte“). Sofern WP gegen einzelne Wertansätze u./o. die Buchführung wesentliche Einwendungen hat, ist in Bescheinigung darauf hinzuweisen. Wenn Einwendungen nicht abgrenzbar, darf keine Bescheinigung erteilt werden. Der erstellende WP darf sich auch bei reiner Erstellung nicht kritiklos an die Vorgaben des Mandanten halten, z.B. wenn ihm bekannt ist, dass die Vorgaben den gesetzlichen Regeln widersprechen Damit soll eine „Erstellung ohne Kopf“ (kritikloses Zusammenstellen der Zahlen) ausgeschlossen werden. Tz. 29: Deutlicher als bisher wird hervorgehoben, dass der WP bei allen drei Auftragsarten nicht an unzulässigen Wertansätzen und Darstellungen mitwirken darf (gilt insbesondere bei unzulässiger Fortführungsannahme im Abschluss aber auch für offensichtlich unzulässige Wertansätze oder Darstellungen im Abschluss) Wenn der WP Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Unterlagen hat, kommen folgende Alternativen in Betracht: Mandant verweigert erforderliche Aufklärungen (Tz. 30): Mandat ist niederzulegen werden bei wesentlichen Einwendungen Mängel nicht beseitigt (Tz. 30): Bescheinigung einzuschränken mit Hinweis auf die Einwendung (nicht neu) sind die Mängel nicht abgrenzbar (Tz. 31): darf Bescheinigung nicht erteilt werden und der Mandant ist über die Mängel schriftlich zu informieren (neu)! Fazit: keine Assoziierung des WP mit unzulässigen Wertansätzen Mängel sind dem Mandanten schriftlich mitzuteilen!

27 Qualitätssicherung Anforderungen der VO 1/2006 Regelungen zur Praxisorganisation: gelten bereits nach der VO 1/2006 auch für Erstellungsaufträge zur Auftragsabwicklung: Auftragsarten 2 und 3 sind betriebswirtschaftliche Prüfungen, d.h. VO 1/2006 gilt unmittelbar Auftragsart 1: sinngemäße Anwendung entsprechend der Ausgestaltung des Qualitätssicherungssystems der WP-Praxis Neu: in dem Standard finden sich auch knappe Ausführungen zur Anwendbarkeit der QS-Regeln der VO 1/2006: Es besteht eine Pflicht zur Einführung von Regelungen zur Qualitätssicherung für Erstellungsaufträge! Das galt in Bezug auf die Praxisorganisation: schon unmittelbar nach der VO! Klarstellung, dass es sich bei Auftragsart um betriebswirtschaftliche Prüfungen handelt: damit gelten die auftragsbezogenen Anforderungen der VO 1/2006 (zur Planung, zur Anleitung und Überwachung) unmittelbar für diese Aufträge schon nach Maßgabe der VO. Für reine Erstellungen hat man es bei dem Hinweis belassen, dass die Regelungen zur Auftragsabwicklung sinngemäß anzuwenden sind.


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