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Bekanntgabe.

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Präsentation zum Thema: "Bekanntgabe."—  Präsentation transkript:

1 Bekanntgabe

2 Abgrenzung Öffentliche Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung Öffentliche Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung der Offenlegung

3 Abgrenzung Öffentliche Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung: Wirkt nur individuell gegenüber demjenigen, dem das Schriftstück zugestellt werden soll. (Person/Identität des Beteiligten bekannt, Aufenthaltsort unbekannt)

4 Abgrenzung Öffentliche Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung der Offenlegung: Wirkt für und gegen jedermann. Nicht zulässig, wenn nur der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist. (Ersetzt Zustellung: wenn Zustellung nicht möglich ist oder viele Beteiligte)

5 Öffentliche Zustellung
Muster für öffentliche Zustellung in Anlage 9 VVLiegVerm: Sehr geehrte .... gemäß § 1 des Verwaltungs-zustellungsgesetzes für das Land Brandenburg (BbgVwZG) vom (GVBl.I/91, S. 457) in der zurzeit gültigen Fassung habe ich die öffentliche Bekanntmachung einer Benachrichtigung an Sie angeordnet. Hierdurch können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen. Sie können die für Sie bestimmte Benachrichtigung bei mir unter oben angeführter Anschrift einsehen.

6 Öffentliche Zustellung
Die öffentliche Zustellung als besondere Form der Zustellung ist nur dann zulässig, wenn sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln, da durch die öffentliche Zustellung der Empfänger nur selten tatsächlich Kenntnis vom Inhalt des Verwaltungsakts erhält, er diesen aber durch die öffentliche Zustellung gegen sich gelten lassen muss.

7 Öff. Bekanntgabe /Offenlegung
ein Beteiligter viele Beteiligte Person bekannt, Aufenthaltsort unbekannt mutmaßlich verstorben; unbek. Erben Öff. Zustellung Öff. Bekanntgabe /Offenlegung

8 Bekanntgabe durch Offenlegung – 1.) Abmarkung
Im Gegensatz zur Grenzermittlung ist bei Bekanntgabe der Abmarkung nur bei Verfahren mit vielen Beteiligten eine Offenlegung gesetzlich vorgesehen (§ 17 Abs. 2 BbgVermG). Fragen: 1.) Wieviel sind „viele“ Beteiligte? 2.) Kann Anlage 10 VVLiegVerm auch für öffentliche Bekanntgabe der Abmarkung bei „wenigen“ unbekannten Beteiligten verwendet werden?

9 Bekanntgabe durch Offenlegung – 2.) Formular
Vorschlag für die bürgerfreundliche Ergänzung des Formulars der Anlage 10 VVLiegVerm: a) Muster sieht persönliche Ansprache vor (Am Grenztermin haben Sie ... nicht teilgenommen.) Bei Massenverfahren besser unpersönliche Ansprache: Gemäß § werden allen betroffenen Eigentümern und Erbbauberechtigten, die im Grenztermin nicht anwesend waren, die Ergebnisse der Grenzermittlung und Abmarkung durch Offenlegung bekannt gegeben.

10 Bekanntgabe durch Offenlegung – 2.) Formular
b) Die Bekanntmachung von Ort und Zeit der Offenlegung erfolgt im Muster der Anlage 10 am Ende, sollte aber vor die als abschließend empfundene Rechtsbehelfsbelehrung gezogen werden. c) Die gesetzliche Vorgabe, dass Ort und Zeit der Offenlegung bekannt zu machen sind (§ 17 Abs. 3) erfordert auch die Angabe der Geschäftszeiten, in denen die Einsichtnahme erfolgen kann.

11 Bekanntgabe durch Offenlegung – 2.) Formular
d) § 41 Abs. 4 S. 1 VwVfG: Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird.  (Der verfügende Teil der im Grenztermin angefertigten Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut: ) Die bestehenden und neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze zur Grenzniederschrift dargestellt, festgestellt.

12 Anschreiben und Rechtsbehelfsbelehrung bei nachträglicher schriftlicher Bestätigung
Sehr geehrte (r) ..., hiermit erhalten Sie als Bestätigung der Ihnen bereits mündlich bekannt gegebenen Grenzermittlung und Abmarkung eine Kopie der Grenzniederschrift vom ... . Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Ihnen an Ort und Stelle am .... bekannt gegebenen Abmarkungen kann noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Bestätigung schriftlich oder zur Niederschrift bei mir (ÖbVI ..., Anschrift wie oben) Widerspruch erhoben werden.

13 Bevollmächtigung Vollmachtsvordruck enthält zwei Komponenten: 1.) Vollmacht, mich/uns als Beteiligte/n im Grenztermin am ... zu vertreten und für mich/uns rechtsverbindliche Erklärungen zur Feststellung und Abmarkung von Grenzen abzugeben. 2.) Darüber hinaus wird der Vertreter bevollmächtigt Verwaltungsakte und Mitteilungen in der o.a. Angelegenheit entgegen zu nehmen.* * Option der Streichung vorgesehen

14 Bevollmächtigung Auswirkungen, wenn 2.) gestrichen wird: Verwaltungsakte (Abmarkung) können dem Vertreter nicht (mündlich) bekannt gegeben werden. Ohne Bekanntgabe keine schriftliche Zustimmung zur Abmarkung und kein Rechtsmittelverzicht möglich. Die Bevollmächtigung, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, bezieht sich nur auf die Anhörung. schriftliche Bekanntgabe an den Vertretenen

15 Bevollmächtigung 1.) Vollmacht, mich/uns als Beteiligte/n im Grenztermin am ... zu vertreten und für mich/uns rechtsverbindliche Erklärungen zur Feststellung und Abmarkung von Grenzen abzugeben. 2.) Darüber hinaus wird der Vertreter bevollmächtigt Verwaltungsakte und Mitteilungen in der o.a. Angelegenheit entgegen zu nehmen. Terminvollmacht zu 1  Verfahrensvollmacht zu 2 ?

16 Bevollmächtigung Bei Verfahrensvollmacht stellen sich die Fragen: Muss die mit der Rechtsbehelfsbelehrung versehene Kopie der Grenzniederschrift (laut VVLiegVerm 10.5) an den im Grenztermin anwesenden Bevollmächtigten gesendet werden? Oder ist alternativ eine schriftliche Bekanntgabe an den vertretenen Eigentümer möglich?

17 Bevollmächtigung § 14 Abs. 3 VwVfG: Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. ... § 41 Abs. 1 VwVfG: Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

18 Bevollmächtigung § 14 Abs. 3 VwVfG: Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. ... § 41 Abs. 1 VwVfG: Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

19 Grundsatz: Bekanntgabe (Bestätigung) an Bevollmächtigten
Bevollmächtigung Bekanntgabe an den Betroffenen lässt den VA in jedem Fall wirksam werden (BVerwG Urteil vom C 35.96) Wem bekannt gegeben wird, ist in das pflichtgemäß auszuübende Ermessen der Behörde gestellt. Grundsatz: Bekanntgabe (Bestätigung) an Bevollmächtigten Bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Bestellung der Vollmacht, kann an den tatsächlich Betroffenen bekannt gegeben werden.


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