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Familienrecht Unterhalt

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Präsentation zum Thema: "Familienrecht Unterhalt"—  Präsentation transkript:

1 Familienrecht Unterhalt
von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz Wo bekommt man diesen Foliensatz ? Im Internet. Auf meinem Server. Unter Menu: Sonstiges/Familienrecht/… 4. Buch BGB

2 Die Ziele der Lehrveranstaltung
Handlungskompetenz Diese Lehreinheit soll die Studierenden befähigen, die Aufgaben des Jugendamts zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen (Unterhaltsbeistandschaft nach § 1712 ff. BGB) wahrnehmen zu können. Beratungskompetenz Jugendämter müssen nach den §§ 17 und 18 des SGB 8 die Partner in Fragen der elterlichen Sorge nach Trennung und Scheidung sowie in Unterhaltsangelegenheiten beraten. Die Studentinnen und Studenten sollen lernen, ihre künftigen Klienten zu beraten, nach welchen Grundsätzen die Gerichte über Unterhaltsforderungen entscheiden. Einarbeitungsfähigkeit Die Studierenden sollen die unterhaltsrechtlichen Vorschriften kennen. Sie sollen damit nicht nur einfache Konfliktfälle eigenständig bearbeiten können. Sie müssen die Gesetzesstrukturen und Entscheidungsabläufe so kennen, dass sie sich in Gesetzestexte, Gerichtsentscheidungen und Fachliteratur so einarbeiten können, dass sie die komplizierten Detailprobleme der Praxis damit lösen können.

3 Standort des Familienrechts im Rechtssystem
Deutsches Recht Privatrecht Öffentliches Recht Wirt- schafts- recht BGB Arbeits- recht Ver- fassungs- recht Verwal- tungs- recht Sozial- recht Steuer- recht 1. Buch: Allgemeiner Teil 2. Buch: Schuld- recht 3. Buch: Sachen- recht 4. Buch: Familien- recht 5. Buch: Erbrecht

4 Ordne die unten genannten Rechtsgebiete folgenden Kategorien zu:
Öffentliches Recht Privatrecht Bürgerliches Recht BGB Arbeits- u. Wirtschafts -recht Verfassungs- und VerwaltungsR Steuer-recht Sozial-recht Kinder- und Jugendhilfe Arbeitslosen-geld 2 HGB Erbrecht Umsatz-steuer Grundgesetz Ausländer-recht Familien-recht Abgaben-ordnung Verwaltungs-verfahrensG Einkommen-steuergesetz Kündigungs-schutzgesetz BAFöG Aktien- gesetz Schuldrecht

5 Standorte des Unterhaltsrechts im Familienrecht
BGB 4. Buch: Familienrecht Kindschaftsrecht Eherecht Schutzverhältnisse = Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kind Unterhaltsansprüche: Kindesunterhalt Elternunterhalt sonstiger Verwandtenunterhalt und § 1615l BGB = Rechtsbeziehungen zwischen Ehemann und Ehefrau Unterhaltsansprüche: Ehegattenunterhalt Trennungsunterhalt Scheidungsunterhalt = Unter den staatlichen Schutzverhältnissen versteht man Vormundschaft, Pflegschaft und rechtliche Betreuung.

6 Systematische Einordnung des Familienrechts
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 1. Buch: Allgemeiner Teil 2. Buch: Schuld- recht 3. Buch: Sachen- recht 4. Buch: Familien- recht 5. Buch: Erbrecht Ehe- und ScheidungsR Kindschaftsrecht Schutzverhältnisse Vormundschaft, Pflegschaft, Betreuung

7 Kindschaftsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kind
Abstammungs- recht und Ver-wandtschaft Namens- recht Adoptions- recht Sorge-recht Umgangs- recht Kindes- unterhalt

8 Grundbegriffe im Unterhaltsrecht
Unterhaltsberechtigter Unterhaltsverpflichteter Anspruch ist berechtigt zum Empfang der Unterhaltsleistung ist verpflichtet zur Erbringung der Unterhaltsleistung Leistungsfähigkeit Unterhaltsbedarf Anspruchshöhe: Ist der Bedarf ge-ringer, entspricht der Anspruch dem Bedarf. Ist die Leistungsfähigkeit geringer, ent-spricht der An-spruch der Lei-stungsfähigkeit. = der Betrag, den der Unterhaltsbe-rechtigte für die Bestreitung seines Lebensunterhalts benötigt. = der Betrag, den der Unterhaltsverpflichtete von seinem Einkommen unter Berücksichtigung seines Eigenbedarfs dem Unterhaltsberechtigten abgeben kann.

9 Prüfung von Unterhaltsansprüchen
§§ 1601 ff. BGB (Verwandtenunterhalt), §§ 1360, 1361, 1570 ff. BGB (Ehegattenunterhalt), § 1615l BGB (Mutter eines nichtehelichen Kindes). Anspruchsgrundlagen 1. 1. Prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen für alle Unterhaltsberechtigten nach Maßgabe der auf sie zutreffenden Anspruchsgrundlagen ! Bestehen Unterhaltsansprüche gegen mehrere Unterhaltspflichtige, ist die Rangfolge der Unterhaltspflichtigen (§§ 1606, 1608) zu prüfen. 2. Rangfolge Haben mehrere Unterhaltsberechtigte Ansprüche gegen denselben Unterhaltsverpflichteten, ist die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten (§ 1609) zu erörtern. Berechnung a) Berechnung des Bedarfs § 1602 BGB für den Verwandtenunterhalt §§ 1577, 1578, 1574, 1573 BGB für den Ehegattenunterhalt 3. b) Berechnung der Leistungsfähigkeit § 1603 BGB für den Verwandtenunterhalt

10 Anspruchsgrundlagen für Unterhaltsansprüche
Verwandten- unterhalt Unterhalt für den ein nichteheliches Kind betreuenden Elternteil Ehegatten- unterhalt § 1601 BGB Elternunterhalt Kindesunterhalt Großelternunterhalt Unterhalt für die Enkel § 1360 BGB Unterhalt während der Ehe § 1361 BGB Trennungsunterhalt § 1570 BGB Scheidungsunterhalt § 1615l BGB Der Elternteil, der ein nichteheliches Kind betreut, kann von dem anderen Elternteil vollen Betreuungsunterhalt verlangen, bis das jüngste gemeinsame Kind drei Jahre alt wird. 10 10

11 Prüfung von Unterhaltsansprüchen
Unterhaltsberechtigte und Unterhaltspflichtige Kindes-unterhalt §1601 ff. §1612a Elternunterhalt und sonstiger Verwandten- unterhalt. § 1601 ff. Ehegattenunterhalt vor Trennung § 1360 Ehegatten- unterhalt nach Trennung oder Scheidung §§ 1361, 1570 Väter nicht-ehelicher Kinder gegenüber der Kindesmutter § 1615l Rangfolge der Unterhaltspflichtigen Der Vater des nichtehe-lichen Kindes haftet der Mutter gegenüber vor deren Verwandten § 1615l Abs. 3 S.2 Ehegatten haften vor Verwandten § 1608 Die Kinder der mittleren Generation haften dieser gegenüber vor den Eltern der mittleren Generation, § 1606 Abs.1. Teilung der Unterhaltslast unter gleich nahen Ver-wandten,.Wenn einer das Kind allein betreut, haftet der andere allein für den Unterhalt, § 1606 Abs. 3. Rangfolge der Unterhaltsberechtigen §1609

12 Rangfolge der Unterhaltsberechtigten (§ 1609) Rangfolge der wichtigsten Ansprüche
Unterhalt für minder jährige Kinder Unterhalt für Kinderbe- treuende (Ehe-)Partner Unterhalt für volljährige Kinder Unterhalt für andere Verwandte

13 Rangfolge der Unterhaltsberechtigten im Detail
1. 2. 3. 4. x. Minder- jährige Kinder Sonstige Ex-Partner Volljährige Kinder Sonstige Personen Kinder- betreuende Ex-Partner Berechtigte 5. Abkömmlinge 6. Eltern 7.Andere Verwandte der aufsteigenden Linie Minderjährigen Kin-dern stehen Kinder unter 21 gleich, wenn sie im Haushalt der Eltern wohnen und sich noch in Schul-ausbildung befinden. § 1361 § 1570 § 1615l und bei Ehen von langer Dauer. Ex-Partner, die keine Kinder be-treuen müssen. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen

14 Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle
Ablaufdiagramm Übersicht 1. Berechnung des Bedarfs (§§ 1602 BGB) 2. Berechnung der Leistungsfähigkeit (§1603 BGB)

15 Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle
Ablaufdiagramm Übersicht 1. Berechnung des Bedarfs (§§ 1602 BGB) Als Unterhaltsbedarf bezeichnet man den Geldbetrag, den der Unterhaltsberechtigte zur Bestreitung seines Lebensunterhalts (Ernährung, Unterkunft, Bekleidung usw.) benötigt. 2. Berechnung der Leistungsfähigkeit (§1603 BGB) Unter dem Begriff der Leistungsfähigkeit versteht man den Geldbetrag, den der Unterhaltsverpflichtete dem Unterhaltsberechtigten abgeben kann. Der Unterhaltsanspruch entspricht dem Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten, wenn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten höher als der Bedarf des Berechtigten ist. Der Unterhaltsanspruch entspricht der Leistungsfähigkeit, wenn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten geringer als der Bedarf des Unterhaltsberechtigten ist.

16 Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle
Ablaufdiagramm (Teil 1) 1. Berechnung des Bedarfs (§§ 1602 BGB) Mindestbedarf nach dem Alter der Kinder bestimmen, §1612a BGB, § 32 EStG: 1/12 des doppelten Kinderfreibetrags = 2184 x 2 / 12=364€ und davon einen Prozentsatz je nach Alter des Kindes. Angemessener Bedarf (§ BGB) richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und dem bereinigten Netto- einkommen des Unterhaltspflich- tigen. Dieses wird nach DT A2 und DT A3 ermittelt. Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens durch Abzug der berufsbedingten Aufwendungen oder der Auf-wendungspauschale Tabellenstufe festlegen. Tabellensprung wegen mehr oder weniger Unterhalts-pflichten nach A1 DT Kindergeld-anrechnung nach §1612b.: Hälftige Kinder-geldanrechnung bei minderjäh-rigen Kindern volle Kinder-geldanrechnung bei volljährigen Kindern Einkommens- anrechnung: Der Bedarf reduziert sich durch Arbeitslohn, Sozialleistungen, Unterhalt, usw. 2. Berechnung der Leistungsfähigkeit (§1603 BGB)

17 Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle
Ablaufdiagramm (Teil 2) 1. Berechnung des Bedarfs (§§ 1602 BGB) 2. Berechnung der Leistungsfähigkeit (§1603 BGB) Leistungsfähigkeit = bereinigtes Nettoeinkommen - Eigenbedarf - Eigenbedarf der vorrangig Unter- haltsberechtigten Eigenbedarf bestimmen u. Rangfolge der Unterhalts-ansprüche prüfen DT A5, B IV Im Mangelfall entweder nach Rangfolge oder bei Gleich-rangigkeit Mangelfallbe-rechnung(DT C). Rückstufung wegen Mangelfalls? (unter Berücksichtigung sämtlicher Unterhalts-forderungen gegen den Verpflichteten) nach DT A1. Bedarfskontroll-betrag prüfen: Verbleibt der nicht, ist eine Rückstufung vorzunehmen (DT A6).

18 Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle
Ablaufdiagramm (Zusammenfassung) 1. Berechnung des Bedarfs (§§ 1602 BGB) Mindestbedarf nach dem Alter der Kinder bestimmen, §1612a BGB, § 32 EStG. Angemessener Bedarf (§ 1610 BGB) Düsseldorfer Tabelle, Bereinigtes Netto- einkommen ermitteln (DT A2 und A3). Tabellenstufe festlegen Tabellensprung? A1 DT Kindergeld-anrechnung nach §1612b. Einkommens- anrechnung: Arbeitslohn, Sozialleistungen, Unterhalt, usw. 2. Berechnung der Leistungsfähigkeit (§1603 BGB) Bedarfskontroll-betrag prüfen: Verbleibt der nicht, ist eine Rückstufung vorzunehmen (DT A6). Leistungsfähigkeit = bereinigtes Nettoeinkommen - Eigenbedarf - Eigenbedarf der vorrangig Unter- haltsberechtigten Eigenbedarf bestimmen u. Rangfolge der Unterhalts-ansprüche prüfen DT A5, B IV Im Mangelfall entweder nach Rangfolge oder bei Gleich-rangigkeit Mangelfallbe-rechnung(DT C). Rückstufung wegen Mangelfalls? (unter Berücksichtigung sämtlicher Unterhalts-forderungen gegen den Verpflichteten) nach DT A1.

19 Überblick über die Anmerkungen zur Düsselorfer Tabelle
Kindesunterhalt A1 – Tabellensprung und Rückstufung A2 - Mindestbedarf und Prozentsätze A3 - Einkommensbereinigung A4 – Schulden A5 - Eigenbedarf (Selbstbehalt) A6 - Bedarfskontrollbetrag A 7-A9 Studenten und Kinder mit eigenem Haushalt A. B. Ehegattenunterhalt I. Unterhaltsrichtsätze II. Altfälle III. Berechnung für Ehen mit Kindern IV. Eigenbedarf (Selbstbehalt) des Verpflichteten Mindestbedarf des Berechtigten Eigenbedarf des Ehegatten des Pflichtigen gegenüber nachrangig Unterhaltsberechtigten C. Mangelfallberechnung Fallbeispiel D. Sonstiger Unterhalt Elternunterhalt Betreuungsunterhalt für Vater oder Mutter eines nichtehelichen Kindes E. Übergangsfälle Behandlung alter Unterhaltstitel

20 Tabellensprung 1. 1. Ausrichtung der DT 2. Herabstufung 3.
Die Düsseldorfer Tabelle ordnet die Bedarfe der Kin-der den Einkommensverhältnissen des Unterhalts-pflichtigen auf der Grundlage zu, dass der Pflichtige zwei Unterhaltspflichten hat, egal ob es sich um Ehegatten-, Verwandten oder Kindesunterhalt handelt. Ausrichtung der DT 1. 1. Andernfalls muss eine Korrektur der Einstufung durch Herabstufung oder Heraufstufung der Bedarfe der Kinder erfolgen. Herabstufung Hat der Unterhaltspflichtige drei Unterhaltspflichten, ist der Bedarf aller Kinder um eine Einkommens-stufe herabzustufen. 2. Hat der Unterhaltspflichtige vier Unterhaltspflichten, ist der Bedarf der Kinder um zwei Stufen herab-zustufen. Hat er fünf Unterhaltspflichten ist er um drei Stufen herabzustufen. Usw. Hat der Unterhaltspflichtige nur eine Unterhalts-pflicht, weil es nur ein unterhaltsberechtigtes Kind gibt und er keinen Ehegattenunterhalt und sonstigen Unterhalt schuldet, ist der Bedarf des Kindes um eine Stufe herauf zu stufen. Heraufstufung 3. Geregelt ist dieser sogenannte Tabellensprung in Anmerkung A1 Absatz 1 der Düsseldorfer Tabelle.

21 Bereinigtes Nettoeinkommen DT A3
Ermittlung des Netto-einkommens Verdienstbescheinigungen Lohnsteuerbescheinigung/Einkommensteuererklärung Sozialleistungen, zB. Elterngeld (aber kein Kindergeld) . Anteilige Be-rücksichtigung von Einmal-zahlungen Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Überstundenvergütung Einkünfte aus Vermögen, Vermietung oder Nebentätigkeit Steuererstattungen Abzug berufs-bedingter Auf-wendungen Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Kinderbetreuung Kreditkosten je nach Einzelfall (DT A4) Mindestens pauschal 5%, höchstens 150 €

22 Scheidungsunterhalt nach den §§ 1569 ff. BGB
Vor der Ehescheidung besteht nach § 1361 BGB grundsätzlich ein Anspruch auf Trennungsunterhalt nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse gemäß § 1361 BGB. Eigenverantwortung 1. 1. Nach der Ehescheidung besteht grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch mehr, weil jeder Ehegatte für seinen Unterhalt nach § 1569 BGB grundsätzlich selbst sorgen muss. Nur ausnahmsweise schulden die Ehepartner einander auch nach der Scheidung noch Unterhalt, wenn es einen Unterhaltsgrund im Sinne der §§ 1570 ff. BGB gibt. 2. Unterhaltsgründe Unterhaltsgründe können sein: Betreuung eines Kindes (§ 1570), Alter (§ 1571), Erwerbslosigkeit (§ 1573) oder aus Gründen der Billigkeit (§ 1577). Betreuungsunterhalt Solange das jüngste gemeinsame Kind noch keine drei Jahre alt ist, steht dem kinderbetreuenden Ehegatten der volle Unterhalt zu, in Ausnahmefällen wie einer Behinderung oder chronischen Krankheit des Kindes auch länger. 3. Danach hat der kinderbetreuende Ehegatte nach § 1574 BGB eine Erwerbsobliegenheit, weil er für das Kind nach § 24 SGB 8 einen Anspruch auf einen Platz in einer Kindertagesstätte hat. Deckt die Teilzeittätigkeit nicht den Bedarf nach dem angemessenen Unterhalt im Sinne des § 1578 BGB, besteht nach § 1573 BGB ein Anspruch auf sogenannten Aufstockungsunterhalt.

23 Scheidungsunterhalt §§ 1569 ff. BGB
Unterhaltsgründe zum Einsatzzeitpunkt Kinderbetreuung § 1570 BGB Ob der volle Unterhalt oder nur Aufstockungs- unterhalt nach § 1573 BGB zu leisten ist, hängt vom Umfang der Erwerbsobliegen-heit des Unterhalts- berechtigten nach § 1574 BGB ab. Maßgebend dafür ist insbesondere das Alter des betreuten Kindes. Krankheit § 1572 BGB Die Krankheit muss während der Ehe entstehen oder kurze Zeit nach der Scheidung oder einem sonstigen Einsatzzeitpunkt ausgebrochen sein. Fehlt dieser zeit-liche Zusammen-hang, besteht kein Unterhaltsanspruch. Ausbildung § 1575 BGB Der Anspruch besteht nur, wenn der Unterhalts-berechtigte nachweisen kann, dass er in Erwartung der Ehe eine be-stimmte Berufs-ausbildung abgebrochen oder nicht aufgenommen hat. Alter § 1571 BGB … Nach dem Erreichen des Renteneintritts- alters ist dem Unterhaltsbe- rechtigten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Regel nicht mehr zumutbar. Billigkeit § 1576 BGB Maßgebend ist eine einzelfall-bezogene Interessen-abwägung zwischen den Interessen des Unterhaltsbe-rechtigten und denen des Unter-haltspflichtigen.

24 Maß des Betreuungsunterhalts §§ 1570,1573,1574 BGB Erwerbsobliegenheit und Unterhaltsbedarf
Beim Betreuungsunterhalt ist die Höhe des Bedarfs des kinderbetreuen-den Elternteils abhängig vom Alter des jüngsten gemeinsamen Kindes. unter 3 Jahre über 3 Jahre über X Jahre 1570 1573 1569 Dem kinderbetreuen-den Ehegatten ist eine Erwerbstätigkeit unzu-mutbar. Es besteht keine Erwerbs-obliegenheit. Dem Berechtigten steht deswegen der volle Unterhaltsbedarf zu. Dem kinderbetreuenden Ehe-gatten ist i.d.R. eine Teilzeit-erwerbstätigkeit zumutbar. Je nach dem Alter des Kindes und allen anderen kindbezogenen und elternbezogenen Umstän-den des Einzelfalls kann das zB ein Minijob oder eine Halb-tagsbeschäftigung sein. Es besteht daher nur ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. Ab wann dem kinderbetreu- enden Elternteil eine volle Erwerbstätigkeit zumutbar ist und er dementprechend keinen Unterhaltsanspruch mehr hat, hängt vom Alter des Kindes und allen ande- ren kindbezogenen und elternbezogenen Umstän- den des Einzelfalls ab. 24 24 24 24

25 Ehegattenunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle (B.)
Alle Einkünfte stehen jedem Ehegatten hältig als Bedarf zu. Damit der Erwerbstätige einen Arbeis-anreiz hat behält er 4/7 und der andere Ehegatte bekommt 3/7. Alleinverdienerehe 1. 1. Beispiel: Der Mann verfügt über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von Euro, seine Frau führt den Haushalt. Nach Trennung steht ihr Trennungsunterhalt zu. Wie hoch ist der? Lösung: Hier beträgt der monatliche Bedarf der Frau 3/7 von € = €. Es gilt die Differenzmethode: Der Aufstockungs-bedarf des Unterhaltsberechtigten entspricht 3/7 der Differenz zwischen dem bereinigten Nettoeinkommen des Verpflichteten minus dem des Berechtigten. 2. Doppelverdienerehe Beispiel: Der unterhaltsverpflichtete Mann verfügt über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen i.H.v €, seine unterhaltsberechtigte Frau hat eines von Euro. Lösung: Hier beträgt der monatliche Aufstockungsbedarf der Frau 3/7 x (3.000 €-1000 €) = 3/7 x € = 858 €. Kinder Bei einer Ehe mit Kindern errechnet sich das an-rechenbare Nettoeinkommen des Unterhalts-pflichtigen, indem man die Zahlbeträge an die Kinder vom bereinigten Nettoeinkommen abzieht. 3. Beispiel: Der geschiedene Mann verfügt über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von Euro, seine Frau hat eines von €. Das bei ihr lebende 1jährige Kind erhält von ihm 289 €. Lösung: Hier beträgt der Unterhalt der Frau: 3/7 x (3000 € € €) = 3/7 x € = 734 €. Das Existenzminimum von 1000 € ist durch das Erwerbseinkommen der Frau sichergestellt

26 Ehegattenunterhalt nach den SüdL
Süddeutsche Leitlininien 1. 1. gelten für die OLG- Bezirke Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken Erwebseinkommen wird hälftig und nicht im Verhältnis 3/7 zu 4/7 aufgeteilt. Stattdessen werden 10% Erwerbstätigenbonus vorab vom bereinigten Nettoeinkommen abgezogen. 2. Alleinverdienerehe Beispiel: Der Mann verfügt über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von Euro, die Frau führt den Haushalt. Lösung: Hier beträgt der Bedarf beider Ehegatten 90 % von €. Von diesem Bedarf von steht der Frau die Häfte zu, also € im Monat. Es gilt die Additionsmethode gemäß der Formel: Bedarf= ½ x (9/10 x Einkommen Verpflichteter + 9/10 x Einkommen Berechtigter) Höhe = Bedarf – (9/10 x Einkommen Berechtigter) Doppelverdienerehe 3. Beispiel: Der Mann verfügt über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von Euro, seine Frau hate eines von Euro. Lösung: Hier beträgt der monatliche Unterhalt der Frau: Bedarf jedes Ehegatten ½ x (9/10 x € + 9/10 x €) = Euro Aufstockungsbedarf unter Berücksichtigung des Einkommens = – (9/10 x €) = 900 €.

27 Rückstufungen der Einkommensgruppe nach der DT
wegen Tabellensprungs wegen Mangelfalls wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags DT A1 Absatz 1 Satz 1 Die Düsseldorfer Tabelle ist auf zwei Unterhalts-pflichten ausgelegt. Sind es weniger, erhöht sich der Unterhaltsbedarf. Sind es mehr, verringert sich der Unterhaltsbe-darf. Und zwar um die Anzahl an Einkommens-gruppen, wie es mehr oder weniger Unterhalts-pflichten sind. DT A1 Absatz 2 Satz 2 Ist der Gesamtbedarf aller Unterhaltsberechtigten höher als die Leistungs-fähigkeit des Unterhalts-pflichtigen, ist eine Rück-stufung der unterhaltsbe-rechtigten Kinder vorzu-nehmen. Und zwar so-lange, bis der Mindest-unterhalt aller gedeckt werden kann, oder die Rückstufung bis auf den Mindestunterhalt erfolgt ist DT A6 Verbeibt dem Unterhalts- berechtigten nach Abzug aller Unterhaltslasten von seinem bereinigten Netto- einkommen nicht der Be- darfskontrollbetrag, ist die mit der Unterhaltsberech- nung vorgenommenen Einkommensverteilung nicht gerecht und der Bedarf der Kinder muss solange zurückgestuft werden, bis der Bedarfs- kontrollbetrag verbleibt. 27 27 27 27

28 Bedarfskontrollbetrag (DT rechte Spalte und DT A6)
Am Ende der Unterhaltsberechnung ist zu überprüfen, ob die Einkommensverteilung zwischen den Unter-haltsberechtigten und dem Unterhaltsverpflichteten gerecht ist. Sinn 1. 1. Diese Überprüfung ist nur geboten, wenn der Unterhaltsverpflichte den Kindern mehr als den Mindestunterhalt zahlen muss. Denn nur dann ist eine Rückstufung der Bedarfe der Kinder möglich. Berechnung Vom bereinigten Nettoeinkommen des Unterhalts-pflichtigen sind alle seine Unterhaltslasten, also alle Unterhaltsansprüche gegen ihn, abzuziehen. 2. Anschließend ist zu überprüfen, ob das ihm verbleibende Einkommen den Bedarfskontrollbetrag übersteigt, welcher der Einkommensstufe entspricht, die für die Berechnung des Kindesunterhalts maßgeblich ist. Verbeibt dem Unterhaltsberechtigten nach Abzug aller Unterhaltslasten von seinem bereinigten Netto-einkommen der Bedarfskontrollbetrag, ist die mit der Unterhaltsberechnung vorgenommenen Einkommens-verteilung gerecht und es bedarf keiner Korrektur. Rückstufung 3. Verbeibt dem Unterhaltsberechtigten der Bedarfskontrollbetrag nicht, ist die mit der Unterhaltsberech-nung vorgenommenen Einkommensverteilung nicht gerecht und der Bedarf der Kinder muss solange zurückgestuft werden, bis entweder der Bedarfskontrollbetrag verbleibt oder eine Rückstufung bis auf den Mindestbedarf erfolgt ist.

29 Beispiel zur Unterhaltsberechnung
M und F sind verheiratet, haben sich aber getrennt. M verdient monatlich € netto. F verdient deutlich mehr und betreut zugleich allein das neugeborene Kind K. F möchte für sich keinen Unterhalt, wohl aber für K. Sie geht zum Jugendamt in die Unterhaltsbeistands-stelle und verlangt Beratung über den Kindesunterhalt. Sie will wissen, wieviel Unterhalt K zusteht. Das Jugendamt muss sie nach § 18 SGB 8 beraten. Rechnen Sie deshalb für das Jugendamt die Unterhaltshöhe aus!

30 Lösung I 1. Mindestbedarf von K nach § 1612a BGB: 2184 € Kinderfreibetrag x 2 / 12 = 364 € x 87% = 317 €. 2 Angemessener Bedarf nach § 1610 BGB entsprechend der Lebensstellung abhängig von en Einkommensverhältnissen des Pflichtigen nach der Düsseldorfer Tabelle (DT) nach dem bereinigten Nettoeinkommen: Abzug der Aufwendungspauchale von 5% von 1650 = 82,50 € Bereinigtes Nettoeinkommen von 1567,50 €  entspricht Stufe 2 3. Tabellensprung Die DT ist auf 2 Unterhaltspflichten ausgelegt (A1 DT). Da M nur eine Unterhaltspflicht hat, muss er mehr bezahlen.  Sprung von Stufe 2 nach Stufe 3

31 Lösung II 4. Kindergeldanrechnung nach § 1612b BGB hälftig: 349 € - 92 € = 257 € Unterhaltsbedarf für K. 5 Leistungsfähigkeit nach § 1603 BGB Leistungsfähigkeit = bereinigtes Nettoeink. – Eigenbedarf = 1567,50 € € ( A5 DT) = 487,50 €  M kann 257 € für K zahlen. 6. Bedarfskontrollbetrag Nach Anm. A6 DT muss eine Herabstufung erfolgen, wenn M nach Abzug alle Unterhaltslasten nicht € verbleiben M verbleiben von 1567,50 nach Abzug von 257 € Kindesunterhalt noch 1310,50. Das istmehr als der Bedarfskontrollbetrag von 1280 €. Ergebnis: M muss für K 257 € Unterhalt im Monat bezahlen.

32 Wann wirken Kreditkosten einkommensmindernd?
Berücksichtigungsfähigkeit von Schulden (DT A4) beim Kindesunterhalt beim Ehegattenunterhalt sind nur Schulden zu berücksichtigen, die entweder schon lange bestehen oder deren Eingehung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Kindes vernünftig war. sind nur Schulden zu berücksichtigen, die vor der Trennung aufgenommen worden sind. 32

33 Anrechnung von Elterngeld auf das Einkommen
Grundsatz: Das Elterngeld ist ein auf den Unterhalt anrechenbares Einkommen nach § 11 BEEG. Ausnahme: In Höhe des Mindestbetrages von 300 € ist das Elterngeld nach § 11 BEEG anrechnungsfrei. Berechnung des anrechenbaren Einkommens: Anrechenbares Einkommen = monatliches Elterngeld – Mindestbetrag

34 Mangelfallberechnung
Wenn die Mindestbedarfe aller Berechtigten höher als die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen sind, müssen die Bedarfe der Kinder nach DT A1 Absatz 2 zurückgestuft werden. Besteht auch dann noch ein Mangelfall, ist zwischen den jeweils gleichrangig Berechtigten eine Mangefallberechnung durchzuführen. Mangelfall feststellen. Rückstufung der Kinder Verteilungsmasse bestimmen Die Verteilungsmasse entspricht der Leistungsfähigkeit ggü den Berech tigten der jeweiligen Rangstufe. Anteil der Berechtigten errechnen Fallbeispiel in DT Abschnitt C Anteil = Bedarf/Bedarfe aller Berechtigten Anspruch der Berechtigten errechnen Anspruch = Anteil x Verteilungsmasse

35 Mangelfallberechnung nach Düsseldorfer Tabelle (C.)
Eine Mangelfallberechnung ist durchzuführen, wenn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen geringer ist als der Bedarf der Unterhaltsberechtigten. Verteilungsmasse 1. 1. Sie ist zwischen den Unterhaltsberechtigten durchzuführen, die den gleichen Rang nach § 1609 BGB haben und deren Unterhaltsbedarfe aufgrund der mangelnden Leistungsfähigkeit des Unterhalts-pflichtigen nicht voll gedeckt werden können. Die Verteilungsmasse für diese Berechtigten entspricht der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ihnen gegenüber. Beispiel: Beträgt die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen 1 und 10 Jahre alten Kindern 100 €, so ist diese Summe entsprechend dem Bedarf der Kinder auf diese aufzuteilen. 2. Anteil des Berechtigten Bedarf des Berechtigten Anteil = ________________________________________________ Summe der Bedarfe aller Berechtigten Beispiel: Mangelfallberechnung zwischen einem einjährigen und einem 10-jährigen Kind. Das ein-jährige hat nach Rückstufung und Kindergeldanrechnung einen Bedarf von 225 €, das 10-jährige einen von 272 €., beide zusammen einen von 497 €. Der Anteil des einjährigen beträgt also 225:497=0,4527 Anspruch 3. Anspruch = Anteil x Verteilungsmasse Beispiel: Beträgt in dem Beispiel oben die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen seinen beiden Kindern gegenüber 100 €, so errechnet sich der Anspruch des einjährigen Kindes, indem man seinen Anteil von 0,4527 mit der Verteilungsmasse von 100 € multipliziert. Dem einjährigen Kind würden also 45,27 € zustehen. Der Betrag wäre nach § 1612a BGB auf 46 € zu runden.

36 Kindesunterhalt Ehegattenunterhalt
Memory: Wo steht was? Kindesunterhalt Ehegattenunterhalt Bedarf Leistungsfähigkeit Bedarf Leistungsfähigkeit Mindestbedarf Leistungsfähigkeit Betreuungsunterhalt Leistungsfähigkeit § 1612a BGB § 1603 BGB § 1570 BGB § 1581 BGB Kindergeldanrechnung Eigenbedarf Aufstockungsunterhalt Eigenbedarf § 1612b BGB A5 DT § 1573 BGB B IV DT Kinderfreibetrag Bereinigtes Nettoeinkommen Mindestbedarf Rangfolge der Unterhaltspflichtigen § 32 Abs. 6 EStG A3 DT B V DT §§ 1584, 1608 Bedürftigkeit Mangelfallberechnung Erwerbsobliegenheit Rangfolge der Unterhaltsberechtigten § 1602 BGB DT Abschnitt C § 1574 BGB §§ 1582, 1609 Angemessener Bedarf Bedarfskontrollbetrag Bedürftigkeit Trennungsunterhalt § 1610 BGB A6 DT § 1577 § 1361 BGB

37 Unterhaltsleitlinien
Übungsaufgaben: 1. Wie wird der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den nicht im Haushalt leben Elternteil berechnet? 2. Welche Bedeutung haben die sogenannte Düsseldorfer Tabelle oder ähnliche Unterhaltsleitlinien für die Berechnung des Kindesunterhalts?

38 Lösungsvorschlag: Nach den §§ 1601, 1610 BGB schulden die Eltern ihren Kindern Unterhalt in angemessener Höhe. Zu 1.) Nach § 1612a Absatz 1 BGB entspricht der monatliche Mindest-bedarf einem zwölftel des doppelten Kinderfreibetrags. Davon erhält das Kind zwischen 87 und 117 Prozent, abhängig von seinem Alter. Ob das Kind einen höheren Bedarf als den Mindestbedarf hat, ist nach § 1610 BGB abhängig von seiner Lebensstellung. Welchen Prozentsatz das Kind vom Mindestunterhalt verlangen kann, hängt damit von der Einkommenssituation des Unterhaltsschuldners ab. Zu 2.) Deswegen ordnet die Düsseldorfer Tabelle dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners einen Prozentsatz des Regelbedarfes zu. Die Düsseldorfer Tabelle und andere Unterhaltsleitlinien sind weder Gesetz noch Rechtsverordnung. Es handelt sich um eine rechtlich unverbindliche Empfehlung der zuständigen Senate der Oberlandesgerichte.

39 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit


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