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Rechtsanwälte Hohage, May & Partner Hamburg, Hannover, München

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Präsentation zum Thema: "Rechtsanwälte Hohage, May & Partner Hamburg, Hannover, München"—  Präsentation transkript:

1 Rechtsanwälte Hohage, May & Partner Hamburg, Hannover, München
Rechtsanwalt Reinhold Hohage Fachanwalt für Sozialrecht Fachanwalt für Medizinrecht Tel.: 040/ Fax: 040/ Mail:

2 18 werden mit Behinderung
Inhalt: Geschäftsfähigkeit Wahlrecht Führerschein Heirat Grundsicherung Eingliederungshilfe Unterhaltspflicht der Eltern Behindertentestament Schwerbehindertenausweis GdB/Merkzeichen Krankenversicherung Pflegeversicherung Kindergeld RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht

3 zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit
Kinder- und Jugendhilferecht SGB VIII Strukturen Ausgangspunkt § 1 I Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit „Wohl des Kindes“ RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht

4 Rechte und Pflichten der Eltern
Kinder- und Jugendhilferecht SGB VIII Pflichten und Rechte der Eltern § 1 Abs. 2 Satz 1 ◦ Pflege ◦ Erziehung des Kindes Rechte und Pflichten der Eltern RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht

5 Kinder- und Jugendhilferecht SGB VIII
Art. 6 Abs. 2 GG Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Art. 6 Abs. 3 GG Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Konkretisierung durch §§ 1666, 1666 a BGB RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht

6 Aufsichtspflicht kann trotzdem bestehen bleiben!
Geschäftsfähigkeit Volljährigkeit = Ende des Erziehungsauftrags der Eltern Aufsichtspflicht kann trotzdem bestehen bleiben! RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht

7 Geschäftsfähigkeit Volljährigkeit = Geschäftsfähigkeit
Erziehungsrecht der Eltern endet ebenso wie die Rechtsvertretung des Kindes/Jugendlichen (Reifungsprozess) Beschränkt geschäftsfähig: Kinder/Jugendliche zwischen 7-18 Jahren, §§ 107 – 113 BGB Menschen unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt, § 1903 BGB Geschäftsunfähig: § 104 BGB RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht

8 Betreuung Vollmacht Geschäftsfähigkeit Anordnung durch
Betreuungsgericht Erteilung durch Menschen mit Behinderung Für bestimmte oder alle Aufgabenbereiche Für bestimmte oder alle Rechtsgeschäfte Kontrolle durch Betreuungsgericht Kontrolle durch Mensch mit Behinderung RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht

9 Wahlrecht Art. 38 Grundgesetz Bundeswahlgesetz Bundeswahlordnung
UN-BRK Aber: § 13 Ausschluß vom Wahlrecht Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, 1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, 2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt, 3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet. RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht

10 Führerschein Straßenverkehrsgesetz Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Wichtig: Keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer aufgrund der Behinderung (siehe Anlagen zur FeV) Evtl. Führerschein mit Einschränkungen RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht

11 Heirat Ehegeschäftsfähigkeit: Aber: Art. 23 UN-BRK
Gemäß § 1304 BGB, wie bereits zuvor nach § 2 EheG kann eine Ehe nicht eingehen, wer geschäftsunfähig ist, das heißt, wer an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinn von § 104 Nr. 2 BGB leidet. Die Geschäftsfähigkeit für die Eheschließung ist unter Berücksichtigung der in Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Eheschließungsfreiheit zu beurteilen. Hierbei handelt es sich um einen Fall der partiellen Geschäftsfähigkeit , für den eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung zulässig ist Aber: Art. 23 UN-BRK RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht

12 Grundsicherung Grundsicherung = Sicherstellung des Lebensunterhalts
§§ SGB XII: Im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung § 7 SGB II: Grundsicherung für Arbeitssuchende „Hartz IV“ „3 Stunden-Regelung“ RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht

13 Eingliederungshilfe Anspruchsgrundlage: §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. SGB IX Ambulante Betreuung (in der Wohnung, Schule, Studium) Teilstationäre Betreuung (Wohnen, Arbeiten) Stationäre Betreuung (Wohnen mit Tagesstruktur) Wichtig: Eingliederungshilfe ist eine nicht budgetierte Leistung anders als die Leistungen der Pflegeversicherung RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht

14 Eingliederungshilfe § 2 SGB IX (1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht

15 Metzler/Fachleistungsstd.
Eingliederungshilfe Leistungsberechtigter WBVG-Vertrag Entwicklungsbericht Bedarfsfeststellung durch LT Einstufung gemäß LRV, Metzler/Fachleistungsstd. Leistungsträger Leistungserbringer Rechtsanwalt Hohage, Hamburg/Hannover

16 Eingliederungshilfe § 9 SGB XII Individualisierungsprinzip, aber relativiert durch den sozialhilferechtlich anerkannten Bedarf Bedarfsdeckungsprinzip (normativer Bedarfsbegriff) Wunschrecht: Gewährleistet Vorstellung des LB über die Gestaltung des eigenen Lebens RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht

17 Eingliederungshilfe Leistungsarten Sachleistungs- verschaffung
Persönliches Budget RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht

18 Unterhaltspflicht der Eltern
§ 94 SGB XII (Privilegierung): Hilfe zum Lebensunterhalt = 23,90 € Eingliederungshilfe = 31,07 € RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht

19 Einsatz von Einkommen und Vermögen
§ 2 SGB XII: Es gilt der sogenannte Nachranggrundsatz! Einkommen des Menschen mit Behinderung wird sehr weitgehend nach §§ 82ff SGB XII herangezogen. Vermögen: Freibetrag bei Eingliederungshilfe = 2.600,-- Euro Sparen bringt für Menschen mit Behinderung nichts! RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht

20 für Menschen mit Behinderung“
Behindertentestament „Lebensstilerhöhung und Altersversorgung für Menschen mit Behinderung“ Notwendige testamentarische Regelungen Erstversterbenden Pflichtteil + 10% (Erquote) Testamentsvollstreckung Vorerbschaft Nacherbschaft Zweitversterbende Erbquote Testamentsvollstreckung Vorerbschaft Nacherbschaft RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht

21 Schwerbehindertenausweis/Nachteilsausgleich
Überprüfung GdB Merkzeichen RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht

22 Nachteilsausgleich Merkzeichen: G H notwendig oder B
Hohage, May und Partner

23 Nachteilsausgleich Sozialrechtliche Bedeutung:
Merkzeichen H wichtig für Pauschbetrag und damit für Kindergeld Merkzeichen H und Pflegestufe Hohage, May und Partner

24 Krankenversicherung Grundsatz: Eigene Versicherungspflicht
Ausnahme: Kind ist aufgrund einer Behinderung außer Stand sich selbst zu unterhalten Voll Leistungen der Krankenversicherung Achtung: „Quasiversicherung“ über Sozialhilfeträger, § 264 SGB V Heranziehungsproblematik RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht

25 Pflegeversicherung Deutliche Leistungsverbesserung zum 1.1.2013
Wichtige Anspruchsgrundlagen: § 45 b SGB XI: Eingeschränkte Alltagskompetenz, 100,- bzw. 200,-€ § 123 SGB XI: Eingeschränkte Alltagskompetenz Erhöhung Pflege § 124 SGB XI: Häusliche Betreuung, wenn Pflege sichergestellt ist § 38a SGB XI: Ambulant betreute Wohngruppe, Pauschal 200,--€ § 45e SGB XI: Anschubfinanzierung 2.500,--€ § 40 II SGB XI: Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, 2557,-€ RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht

26 Kindergeld Eltern eines Kindes mit Behinderung erhalten lebenslag
Kindergeld, solange das Kind außerstande ist sich selbst zu unterhalten. Aber: Evtl. Überleitung des Kindergelds auf den Sozialhilfeträger RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht

27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht


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