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16.04.2015.

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Präsentation zum Thema: "16.04.2015."—  Präsentation transkript:

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2 Ablauf der Präsentation
Begrüssung Aktivitäten der SUB Organisation der SUB Rechtsgrundlagen Geschäftsarten und Handlungsoptionen Ablauf Ratssitzung Varia

3 2. Aktivitäten der sub

4 2. Aktivitäten der SUB Universitäre Mitbestimmungen
Dachorganisation der Fachschaften Vertretung in Senat und Kommissionen, Treffen mit Unileitung etc. Politische Interessenvertretung Kantonal: Positionserarbeitung, Lobbying, Networking (Treffen Regierungsrat), Mobilisierung, Öffentlichkeitsarbeit National: Mitarbeit VSS 4

5 2. Aktivitäten der SUB Dienstleistungen Soziales
Stellenvermittlung (studijob) Wohnungsvermittlung Rechtsberatung Kopieren, Spiralbindung (kostenpflichtig), Freizeitmaterial Soziales Sozialfonds Gleichstellung (Womantoring etc.) Diversitätsfonds (zu gründen) Mitwirkung VBSL 5

6 2. Aktivitäten der SUB Hilfe im Campus Alltag Kultur
Tag des Studienbeginns, Starting Days Studiguide (wird erstellt) Persönliche Beratung Sekretariat Unterstützung Gruppierungen Kultur Unifest Freie Eintritte SUB-Kultur-Anlässe: Filmreihe SUB-Medium Unterstützung von kulturellen Anlässen

7 3. ORGANISATION Urabstimmung Generalversammlung StudentInnenrat
Vorstand Mitarbeitende Rekurskommission Fachschaften Fachschaftskonfrenz Gruppierungen Weitere Organisationen

8 3a. „Stimmvolk“: Urabstimmungen
Art 15 Statuten, Urabstimmungsreglement Obligatorische Abstimmungen bei Totalrevision Statuten Referendum gegen Reglements- und Statutenänderungen sowie GV-Beschlüsse: 350 Unterschriften in 30 Tagen Referendum nicht möglich z.B. gegen politische Positionen oder Finanzbeschlüsse (ausser bei GV-Beschlüssen)! Initiative (nur für Statutenänderungen!): 750 Unterschriften in 3 Mt. Letzte Urabstimmung: 2009

9 3b. Generalversammlung Art. 14, 16-17 SUB-Statuten
„Höchstes Organ der SUB“ (Art. 14) Vollversammlung aller SUB-Mitglieder Gleiche Rechte wie SR Einberufung durch SR, VS sowie FS- versammlungen oder SR-Mitglieder Kann nur über einberufene Traktanden entscheiden Beschlüsse unterstehen dem Referendum Keine GVs seit mindestens zehn Jahren

10 3c. SR: Aufgaben Aufgaben gemäss Art. 23 Statuten
Wahl von VS und weiteren Gremien Aufsicht gegenüber diesen Gremien Gesetzgebung Finanzkompetenz Politische Grundsatzentscheide

11 3c. SR: Zusammensetzung Gewählt bei SR-Wahlen
Nachrücken nach Art Wahlreglement Rücktritt muss vor SR-Versand bekannt gegeben werden. Am Besten Mail an Zuerst rücken die Nichtgewählten nach Daher frühzeitig Kontakt zu ihnen suchen! Sonderregel für „untergetauchte“ Mitglieder (Art. 28 Abs. 3 Wahlreglement) Bei Nichteinhaltung der Frauenquote: Eintritt für Männer gesperrt (Art. 30 Wahlreglement)

12 3c. SR: SR-Präsidium 1 PräsidentIn, 1 VizepräsidentIn, je für ein Jahr gewählt Bestimmt Traktandenliste Leitet Sitzung, bestimmt Abstimmungsmodus, sorgt für Ordnung im Saal Weitere Kompetenzen in SR-Reglement Mit Stundenlohn von 25 Franken entschädigt Administration der SR-Unterlagen an Hilfskraft ausgelagert (momentan Frida Rüedi) Genaue Regeln in SUB-Statuten (insb. Art. 20 ff.) sowie Geschäftsreglement (Art )

13 3c. SR: SR-Kommissionen Art SR-GS, Kommissions-Arbeitsrichtlinie In Reglementen vorgesehene Kommissionen: Geschäftsprüfungskommission Finanzkommission Vorstandswahlkommission Kommunikationskommission Festkommission Hochschulpolitische Kommission Sozialfondskommission (Sozialfondsreglement) SUB-Kultur (SUB-Kultur-Kommissionsreglement)

14 3c. SR: SUB-Delegationen
Vertreten SUB in universitäreren Gremien sowie in weiteren Organisationen (VSS, Bugeno, VBSL) Solange nicht anders bestimmt (z.B. Senat) alle SUB-Mitglieder wählbar Sonderregeln für VSS-Delegierte in VSS-Delegiertenrichtlinien Rechtsgrundlage Art. 30 Statuten, Art. 33 f. SR-GS

15 3c. SR: Ad-hoc-Gremien SR kann per Motion oder Vorstandsantrag beliebige Gruppen einsetzen Typischerweise für bestimmte Aufgabe und nur bis zur Erfüllung dieser Aufgaben Zusammensetzung gemäss Motion Momentan: Untersuchungskommission Vorstandsüberlastung, Aktionsgruppe Stipendieninitiative, AG Sexismus

16 3c.SR: Fraktionen, Politische Gruppierungen
Uneinheitliche Terminologie „Politische Gruppierung“, „SR-Gruppierung“, „Fraktion“, „Partei“ Begriff nirgends definiert Bestimmen Nachrückende wenn keine ungewählte Kandidierenden vorhanden sind (Wahlreglement Art. 26, 29) Recht auf Vertretung in Vorstandswahlkommission und Festkommission Recht auf Fraktionstimeout (SR-GS Art. 49bis) Bevorzugter Zugang zu Räumlichkeiten

17 3d. Vorstand I: Zusammensetzung
Art SUB-Statuten Von SR in zweiter Sitzung der Legislatur gewählt Bestätigungswahl nach einem Jahr (Ja-Nein zu dem amtierenden VS) Ersatzwahl bei VS-Rücktritt (jeweils Apèro!) Frauenquote: mind. 3 von 7 Mitgliedern Abwahl per Abberufsantrag möglich (durch mehr als die Hälfte aller SR-Mitglieder) Regelt Aufgabenverteilung intern selbst

18 3d. Vorstand II: Aufgaben + Arbeit
Exekutive der SUB: laufende Geschäfte Allgemeine Auffangkompetenz Vorgesetzter der SUB-Angestellten Vertritt die SUB gegen innen und aussen Kollegialitätsprinzip Arbeitsbedingungen in VS-Arbeitsreglement Entlöhnt zu im Monat VS-Protokolle für alle SUB-Mitglieder einsehbar! Kein internes Geschäftsreglement!

19 3d. Vorstand: Aktuelle Zusammensetzung
Nationale Hochschulpolitik & Rechtliches: Julian Marbach Kantonale & Universitäre Hochschulpolitik: Julian Sondereggerer Gleichstellungen, Personal & Kommunikation: Luisa Jakob Kultur, Dienstleistungen & Information: Marc Schori Finanzen: Fabienne Hitz Soziales: Samuel Posselt

20 3e. Festangestellte SUB kann Mitarbeitende anstellen
Fünf Festangestellte im Monatslohn: Renate Zimmermann (Sekretariat), Thana Nathan (Studijob), Jonas Born (Informatiker), Matthias Ali (Buchhaltung) Für Festangestellte gilt vom VS abgeschlossener Rahmenarbeitsvertrag (RAV). Letztmals per revidiert

21 3e. Studentische Hilfskräfte
Werden im Stundenlohn von 25.- bezahlt Arbeitsbedingungen gemäss allgemeinem Arbeitsrecht oder speziellem Reglement Diverse Personen: Sekretariats-Aushilfe, Geschäftsführung Sozialfonds, Leitung RHD, Koordination Unifest, Womantoring, Aushänge, SR/VS-Hilfskraft MitarbeiterInnenspiegel mit Angestellten und liegt bei SR jeweils in Papierform auf

22 3f. Rekurskommission: Zusammensetzung
Art. 31 f. Stat., Rekurskommissionsreglement Mindestens 6 Mitglieder, mind. 1/3 pro Geschlecht, mind. 2/3 aus Jur. Fakultät SUB-Mitglieder und ehemalige aktive SUB-Mitglieder wählbar Kein anderes Amt in SUB (auch nicht in Fachschaften) Für Wahl in Rekurskommissionen gelten gleiche Sondernormen wie für Vorstandswahlen (z.b. keine stille Wahl)

23 3f. Rekurskommission: Verfahren
Judikative, zuständig für: Kompentenzkonflikte SR-Vorstand Sämtliche Handlungen von SUB-Organen Fachschaftsentscheide Prozessrechtliche Einzelheiten wie Fristen, Beweismittel etc. in ihrem Reglement, teils Spezialregeln in anderen Reglementen Entscheidet in Dreierbesetzung Verfahren kostenlos Weiterer Instanzenzug: Erziehungsdirektion > Verwaltungsgericht Kt. BE > Bundesgericht Letzter Rekurs 2007 (Wahlen)

24 3g. Fachschaften Teil der SUB gemäss Universitätsgesetz (Art. 31 Abs. 2) und SUB-Statuten (insb. Art. 9-12) SUB-Mitglieder automatisch FS-Mitglieder SUB-Statuten machen Mindestvorschriften zu FS-Organisation (FS-Versammlung und FS-VS) FS-Statuten von SR zu genehmigen Finanziert gemäss FS-Finanzierungs-Reglement FSen können Vorstösse im SR einreichen und drei Fsen eine GV einberufen

25 3h. Fachschaftskonferenz
Art. 12 Statuten Konferenz aller Fachschaften, eine Stimme pro FS Mindestens einmal pro Semester, ausserordentlich durch VS oder 3 FSen Dient hauptsächlich Austausch zwischen SUB und FSen sowie innerhalb FSen Kann Vorstösse im SR einreichen SR-Gruppierungen (Fraktionen) könne Delegierte schicken

26 3i. SUB-Gruppierungen Geregelt in Gruppierungsreglement
Private Organisationen von Studierenden Recht auf Kopien, auf Couverts (Unterstützungsreglement 11 II), Raumreservetationen, Platz auf SUB-Homepage Auftritt in Studiguide, Tag des Studienbeginns Kein Anrecht auf finanzielle Unterstützung (es gilt Unterstützungsreglement)

27 3j. VSS Vertritt Studierende auf nationaler und internationaler Ebene
Lobbying und Mitwirkung bei Parlament, Bundesverwaltung und HFKG-Institutionen Erarbeitetet Grundlagenwissen und politische Positionen Unterstützt Sektionen Zweimal jährlich DV, zudem thematische Kommissionen zum Mitwirken

28 3j.Weitere Organisationen
Fakultätskonferenz (Alle FSen einer Fakultät, sehr inaktiv) Unifest-OK von Kultur-VS und Unifest-Koordinator bestimmt Aufgaben gemäss Unifest-Reglement Partnerorganisationen MVUB (Mittelbauvereinigung VSBFH (Studierendenvereinigung BFH) VdS (Studierendenvereinigung PH) Diverse Partnerorganisationen wie Berufsverbände, Parteien, Gewerkschaften, etc.

29 4.RECHTSGRUNDLAGEN Universitätsgestz Universitätsverordnung Unistatut
SUB-Statuten SUB-Reglemente und andere interne Erlasse

30 4a. Oberste Rechtsgrundlage für SUB: Universitätsgesetz Art.31/32
1  Die immatrikulierten Studierenden bilden die Vereinigung der Studierenden. Wer dieser Vereinigung nicht angehören will, teilt dies der Universitätsleitung schriftlich mit. 2  Die Vereinigung der Studierenden ist eine öffentlichrechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. 3  Sie kann sich in Fachschaften gliedern. Sie kann Mitglied eines schweizerischen Dachverbandes der Studierenden sein. Art. 32 1  Die Vereinigung der Studierenden vertritt die auf die Ausbildung bezogenen Anliegen und Interessen der Studierenden. Sie ist dabei parteipolitisch und konfessionell neutral.  [Fassung vom ] 2  Sie kann den Studierenden und weiteren Angehörigen der Universität Dienstleistungen und kulturelle Veranstaltungen anbieten. 3  Die Universität erhebt von den Mitgliedern der Vereinigung der Studierenden eine Gebühr zur Finanzierung der Vereinigung der Studierenden.

31 4b. Universitätsverordnung (UniV)
Vom Regierungsrat beschlossen Bestimmt Höhe des Mitgliederbeitrags von 21 Franken (Art. 40 Abs. 3 UniV) Gibt SUB ein Anhörungsrecht beim Numerus Clausus (Art. 16 Abs. 1 UniV)

32 4c. Uni-Statut Bestimmt, dass Senat SUB-Statuten genehmigen muss (Art. 50 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 lit. o) Regelt studentische Mitbestimmung in Gesamtuniversität und Fakultäten Modalitäten zum SUB-Austritt Berechtigt SUB, a. o. Senats-Sitzung einzuberufen (Art. 22 Abs. 1) Verpflichtet SUB, eine kostenlose „Wohn- und Stellenvermittlung sowie eine Rechts- und Sozialberatung“ anzubieten (Art. 50 Abs. 3)

33 4d. SUB-Statuten Höchster interner Erlass der SUB
Geltende Statuten von 1990, zahlreiche Änderungen seither. Änderung mit 2/3-Mehrheit des SR (alternativ per Initiative oder GV) Volksabstimmung nur bei Totalrevision oder Referendum Müssen vom Senat genehmigt werden

34 4d. SUB-Statuten: Inhalt
Inhalte hauptsächlich zu Zweck, Organisation und Finanzen der SUB Kenntnisse der SUB-Statuten und Kontrollblick darin lohnen sich Besonders im Organisationsrecht recht detaillierte Regelungen

35 4d. Beispiel : Art. 20 Statuten
Art Konstituierung StudentInnenrat 1 Der SR wird innert 3 Wochen nach den Wahlen vom Vorstand zur konstituierenden Sitzung einberufen. Bis zu diesem Zeitpunkt amtiert der alte SR. 2 EinE PräsidentIn, einE VizepräsidentIn werden für ein Amtsjahr im konstituierenden SR bzw. im ersten SR des Kalenderjahres gewählt. Die zwei StimmenzählerInnen werden zu Beginn jeder SR-Sitzung gewählt.

36 4e. SUB-Reglemente und andere interne Erlasse
Gültige Versionen in „Amtlicher Sammlung der SUB (ASS)“ auf Internet: Gültigkeit und Veröffentlichung gemäss Publikationsreglement Je nach dem vom SR („Gesetzesstufe“) oder Vorstand beschlossen („Verordnungsstufe“, meist in ASS ) Bezeichnung („Reglement“/„Ordnung“) nicht ausschlaggebend

37 4e. ASS-Erlasse 1 (häufig angewendete fett)
1.02     -  Urabstimmungsregelement (Initiativen und Referenden) 1.04     -  Rekurskommissions-Reglement (Prozessrechtliche Fragen bei Rekursen) 1.110   -  Finanzreglement (Allgemeine Finanzfragen)   Fachschaftsfinanzierungsreglement   Unterstützungsreglement der SUB (Unterstützung von Anlässen und Aktivitäten)   SR-Reservefonds-Reglement (funktionales Eigenkapital)   Rechts- und Kampagnenfonds-Reglement (Reserve für Rechtsstreitigkeiten und politische Kampagnen)   Sozialfondsreglement (Grundlage für Sozialfonds)   Darlehen- und Stipendienordnung zum Sozialfonds (Vergabekriterien Sozialfonds)   Diversitätsfondsreglement (zu gründender Diversitätsfonds)   Fachschafts-Fonds-Reglement (Fonds für ausserordnetliche Fachschaftsaktivitäten)

38 4e. ASS-Erlasse 2 (häufig angewendete fett)
1.21     -  SUB-Kultur-Kommissionsreglement 1.22     -  Unifestreglement (recht detailliert) 1.23     -  SUB-Medienreglement 2.010   -  SR-Geschäftsreglement (92 Artikel) 2.011   -  SR-Kommissionsarbeitsrichtlinien (für Kommissionsarbeit wichtig) 2.012   -  VSS-Delegiertenrichtlinie (VSS-Delegierte) 2.02     -  SR-Wahlreglement (SR-Wahlen und Nachrücken) 2.03     -  Publikationsreglement (Gültigkeit und Veröffentlichung von Erlassen)

39 4e. ASS-Erlasse 3 (häufig angewendete fett)
3.01     -  Vorstandsarbeitsreglement (Arbeitsbedingungen Vorstand) 3.12     -  Rahmenarbeitsvertrag für Angestellte der SUB (Arbeitsbedingungen Festangestellte 3.21     -  Reglement zu Dienstleistungen und Tarifen der SUB (Genaue Dienstleistungen, veraltet) 3.22     -  Rechtshilfedienst-Organisationsreglement 3.23     -  -Versandreglement 3.31     -  SUB-Häuschenordnung 3.311   -  SUB-Küchenordnung 5.02     -  Gruppierungsreglement (Unterstützungsleistungen an SUB-Gruppierungen)

40 5. SR-GESCHÄFTE Parlamentarische Initiative Motion und Postulat
Interpellation und persönliche Anfrage Vorstandsvorlagen Positionspapiere und Resolutionen Andere Handlungsoptionen

41 5a. Parlamentarische Initiative
Art. 36bis SR-GS SR-Mitglieder, FSen, Fachschaftskonferenz Ändert direkt Reglement oder Statuten Muss mindestens 10 Tage vor Sitzung (Praxis: bis zum Versand) eingereicht werden, kann nicht nachträglich traktandiert werden Widerspricht sie höherem Recht, kann SR-Präsidium eine angenommene PI anullieren

42 5b. Motion Art. 37 SR-GS SR-Mitglieder, FSen, FS- Konferenz
Verpflichten zuständige Stelle (meist VS) etwas zu tun, oder einen Entwurf für ein SR-Geschäft vorzulegen Wichtigste und häufigste Vorstossart

43 5b. Postulat Art. 38 SR-GS SR-Mitglieder, FSen, FS- Konferenz
Verpflichten zuständige Stelle (meist VS) etwas zu prüfen und einen Prüfungsbericht vorzulegen Rat kann Motion in Postulat umwandeln (Art. 42 Abs.2 SR-GS)

44 5b. Motion und Postulat: Beantwortung
Innerhalb von 2 Monaten zu beantworten(Art. 41 SR-GS) Rat kann Frist verlängern („Verlängerungsantrag“) Ist im Vorstoss eine eigene Frist gesetzt gilt diese Antworten auf Motionen und Postulate können vom Rat zurückgewiesen werden (Art. 55 Abs SR-GS) „Ratsbuch“: Letztes Traktandum für Vorstossantworten und Verlängerunsanträge, Übersichtstabelle über geltende Vorstösse

45 5c. Interpellationen Statuten Art. 24 Abs. 2
Kann von jedem SUB-Mitglied gestellt werden Verlangt Auskunft vom VS Auskunft ist bis zur nächsten SR-Sitzung zu geben Wird im SR traktandiert Interpellantin kann sich von Antwort „befriedigt“/ „nicht befriedigt“ erklären Diskussion nur bei SR-Beschluss

46 5c. Persönliche Anfragen
Art. 38bis SR-GS „Kleine Anfrage“ Verlangt Auskunft vom VS innerhalb eines Monats Wird nicht in SR traktandiert und besprochen Kann in Interpellation umgewandelt werden (Ar. 38bis Abs. 3)

47 5d. Vorstandsvorlagen Vorstand kann Beschlüsse irgendwelcher Art traktandieren Er ist nicht an Vorstoss-Formen (Motion, Postulat, Parl. Initiative gebunden) Kommissionen haben gleiches Recht im Rahmen ihrer Aufgabe Anders als SR-Mitglieder kann er auch Erlassänderungen nachtraktandieren lassen Bestimmte Geschäfte sind von Statuen oder Reglementen selbst (z.B. Budget, Jahresrechnung, Jahresbericht, Leistungsvertrag mit SUB-Medium)

48 5e. Positionspapiere Gewohnheitsrechtliche Form
Halten politische Positionen der SUB fest Sind für VS in seiner Meinungsäusserung verbindlich Gelten unbefristet Zu finden auf HP unter

49 5e. Resolutionen Meinungsäusserungen des Rates zu bestimmten aktuellen Themen Unklar, ob für VS verbindlich, wenn dann aber zeitlich beschränkt Können mit Feststellungsbeschwerde angefochten werden (Art. 32 Abs. 3 Statuten)

50 5f. Andere Handlungsmöglichkeiten
Unverbindliche Frage an VS oder andere Zuständigen: Häufig ist ein Vorstoss gar nicht nötig, wenn man miteinander redet! Änderungsanträge zu bestehenden Traktanden Gröbere Massnahmen Untersuchung durch GPK Abwahlanträge Antrag auf Auflösung und Neuwahl SR Rekurs Referendum / Einberufung GV

51 6. SITZUNGSABLAUF Einberufung, Beschlussfähigkeit, Traktandenliste
Diskussionsgliederung, Änderungsanträge Abstimmungen und Wahlen im Rat Sitzungsdauer, Sitzungsunterbrechung, Sitzungsende

52 6a. Einberufung SR Üblicherweise vier Sitzungen pro Semester
Statutarisch vorgeschrieben sind vier Sitzungen pro Jahr A. o. Sitzung auf Antrag von VS oder einem Viertel SR Einladung/Versand spätestens acht Tage vor SR Versand nach Wunsch elektronisch oder Brief

53 6a. Traktandenliste I Traktanden müssen bis zum ordentlichen Versand (reglementarisch: 10 Tage vorher) eingereicht werden an SR-Präsidium bestimmt Reihenfolge SR beschliesst verspätete Traktanden oder Änderung Reihenfolge mit 2/3-Mehrheit (Art. 11 SR-GS) Keine nachträgliche Traktandierungen möglich von Abberufungsanträgen (Art. 44 Abs. 6 SR-GS) oder Parlamentarischen Initiativen (Art. 38bis SR-GS)

54 6a. Traktandenliste II Blankotraktanden (Nur Namen mit nachgereichten Dokumenten) gewohnheitsrechtlich zulässig, mindestens durch VS Übliche Reihenfolge (nicht vorgeschrieben): Formalien Mitteilungen VS + Kommissionen Wahlen Beschlusstraktanden Varia/ Diverse Mitteilungen

55 6a. Beschlussfähigkeit SR ist beschlussfähig, solange die Hälfte der SR-Mitglieder anwesend ist (Art. 22 Abs.1 Statuten, also 20 ohne Vakanzen) Unentschuldigt Abwesende können mit 10 Franken gebüsst werden Solange Frauenquote nicht erfüllt, ist SR nicht beschlussfähig Fällt SR-Mitgliederzahl unter 20 = automatisch Auflösung und Neuwahlen (Statuten Art. 18 Abs. 1 Satz 3)

56 6b. Diskussion: Eintretensdebatte
Wenn entsprechender Antrag gestellt Mögliche Anträge: Nicht-Eintreten: Geschäft ist erledigt Rückweisung zur Überarbeitung Überweisung an Kommission (auch später als Änderungsantrag zulässig) In Eintretensdebatte nur Argumente zum Eintreten zulässig, nicht zum Antragsinhalt selbst

57 6b. Änderungsanträge An alle Geschäfte können Änderungsanträge gestellt werden, ausgenommen Spezialregelungen (z.B. Leistungsvertrag Medium) Auch während Sitzung zulässig (solange RednerInnenliste offen) Achtung! Nur Modifizierungen des ursprünglichen Vorschlags sind zulässig, keine neuen Ideen Unzulässig sind auch Anträge, das gleiche Problem mit einem anderen Mittel zu lösen Solche Änderungen müssen per Vorstoss (z.B. Motion) eingereicht werden

58 6b. Änderungsanträge: Beispiele
Beispiel für einen zulässige Änderungsanträge: „Anstatt 3000 Franken 5000 Franken ausgeben“ „Der VS soll vor dem Entscheid noch die Kommission konsultieren“ Beispiele für einen nicht zulässige Änderungsanträge (frei nach Zürcher Beispiel) „Anstatt der im Orignalantrag geforderten Frauenquoten soll eine Gleichstellungskommission eingerichtet werden“

59 6b. Diskussion Alle SUB-Mitglieder haben Diskussionsrecht (Art. 24 Abs. 1 Statuten) RednerInnenliste von Präsidium geführt -> geschlechtergetrennt Wortentzug bei sachfremden (Art. 51 SR-GS) oder beleidigenden Voten (Art. 18 Abs. 1 SR-GS) Redezeitbeschränkung und Schliessung der RednerInnenliste gemäss Ordnungsantrag

60 6b. Ordnungsanträge Anträge zum Ablauf der Sitzung
Können jederzeit gestellt werden Über sie wird ohne Diskussion abgestimmt Typische Anträge: Redezeitbeschränkung (nicht missbräuchlich kurz, d.h. wohl mindestens 30 sec) Schliessung der RednerInnenliste (SR-GS 53) Wiederöffnung der RednerInnenliste (2/3-Mehr!) Pause

61 6c. Abstimmungsmodus Präsidium regt Abstimmungsmodus fest
Bei mehreren Änderungsanträgen immer Gegenüberstellung von 2 (NIE Auswahl zwischen mehreren) Folgende Regeln (Art. 59 SR-GS) Zuerst Abänderungsanträge, dann bereinigte Hauptänderungsanträge. Prinzip SR soll nicht für „Katze im Sack stimmen“ Zuerst SR-Anträge, dann Vorstands- /Kommissionsanträge Am weitesten gehende Anträge zuerst (Gewonheitsrecht)

62 6c. Abstimmungsform Grundsätzlich: Handaufheben
Geheime Abstimmung bei SR-Beschluss Abstimmung unter Namensaufruf (mit Protokollierung) auf Verlangen von 5 SR-Mitgliedern, SR-Präsidium oder bei Zählproblemen

63 6c. Wahlen im SR Ausführliche Regelung in Art. 63-74quinquies SR-GS
PräsidentIn wählt mit! Geheime Wahl, wenn ein SR-Mitglied dies verlangt Stille Wahl möglich (nicht für VS und Rekurskommission) Keine Wahl unter Namensaufruf mit Protokollierung Bei unbegrenzter Mitgliederzahl: Stille Wahl, auf Verlangen Abstimmung über Kandiderende

64 6c. Wahlen im SR: Sonderreglen VS und Rekurskommission
Stille Wahlen nicht möglich Höheres absolutes Mehr Rat kann Vakanz wählen (SR-GS 74quater) Statutarische Regeln für VS-Wahlen Alle SUB-Mitglieder wählbar (Art. 28 Abs. 1 Statuten) VS-Mitglieder sind einzeln zu wählen (Art. 29 Abs. 1 Statuten)

65 6d. Sitzungsdauer und Pausen
Sitzungsdauer beschränkt auf 4 Stunden d.h. bis 22:30 (SR-GS Art. 15bis,) SR kann Dauer verlängern für bestimmte Zeit (z. B. 15 min) oder bis zu bestimmtem Traktandum Pause auf Anordnung des Präsidiums oder nach Ordnungsantrag Jede Fraktion und der VS haben Anrecht auf ein 5-Minuten-Timeout (Fraktionstimeout, VS-Timeout) pro Sitzung (Art. 49bis SR-GS)

66 6d. Sitzungsende Sitzung endet, wenn…
….alle Traktanden beendet ….Zeitlimte läuft unverlängert ab ….SR nicht mehr beschlussfähig …. Sitzung wegen Unruhe aufgehoben(Art. 18 Abs. 2 SR-GS) Noch nicht behandelte Traktanden werden automatisch auf nächste Sitzung vertagt


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