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Veröffentlicht von:Katharina Fertig Geändert vor über 8 Jahren
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Das Kinder- und Jugendhilfegesetz SGB VIII
Entstehungsgeschichte, Ziele und Aufgaben der Jugendhilfe
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Historische Wurzeln des Jugendhilferechts
Was ist Jugend? (Mitterauer 1986) Phase, die zur Erwachsenenrolle führt soziale Regelungen des Übergangs früher entscheidend: Heirat oder ökonomische Selbständigkeit Ende 19. Jhdt.: die ‚Kontrolllücke‘ zwischen Schulbank und Kasernentor oder Fabrik ‚Zwangserziehung‘ an der Nahtstelle zwischen Vormundschafts- und Strafrecht Jugendstrafrecht als eine Wurzel
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Wurzeln aus Ordnungs-, Polizei-, Straf und Fürsorgerecht
Notlage nichtehelicher Kinder und von Kindern in Pflegefamilien ‚Halte- und Pflegekinderwesen‘: in Preußen seit 1840 polizeiliche Erlaubnis nötig Versagen der Einzelvormundschaft: 1922 Amtsvormundschaft des Jugendamts für alle nichtehelichen Kinder (RJWG) Jugendarbeit; staatliche Beeinflussung der Jugendbewegung Disziplinierung Arbeiterjugendbewegung durch Vereinsrecht (1904; 1908) Staatsknete: Jugendpflegerlass 1911 (vaterländische Erziehungsziele)
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Das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz 1922 RJWG - abgespeckt in Kraft 1924 -
Einführung von Jugendämtern Zuvor Armen- und Fürsorgeamt (evt. mit Abteilung Kinderpflege) und Polizei und Ordnungsämter (Pflegekinderwesen, Fürsorgeerziehung) Mängel des JWG Überwiegend reaktiv bei Auffälligkeiten; wenig Beratung und Unterstützung Kein bedarfsgerechtes Angebot allgemeine Jugendförderung nicht genügend differenzierte Leistung zum Ausgleich besonderer Benachteiligungen 1955 Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG)
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Die ‚Pädagogisierung des Recht‘- vom Ordnungs- und Eingriffsrecht zum sozialstaatlichen Leistungsgesetz 1991: Kinder- und Jugendhilfegesetz (8. Buch des Sozialgesetzbuch SGB VIII) präventiv orientiert; Förderung und Unterstützung; soziales Leistungsrecht Ziele: § 1 Abs. 3 SGB VIII Leistungen freiwillig auf Antrag rechtliche Kontrollmöglichkeiten Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung (§§ 27ff) Verpflichtung d. JA zur Jugendhilfeplanung (§ 79)
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Kritik... wenig ‚harte‘ Rechtsansprüche
Hilfen zur Erziehung nicht eigene Rechte der Kinder und Jugendlichen (§ 27 I S. 1) Kindergartenplätze auf Raten bis 1999 Spannungsverhältnis Ziele und knappe Finanzmittel Jugendhilfe= Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung; Finanzierung durch Kommunen und Land (örtl.Träger! § 69 I) = Kreise und kreisfreie Städte
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Aufgaben der Jugendhilfe: Leistungen und ‚andere Aufgaben‘
Leistungen (§§ 11 – 41) Angebotscharakter: Mitwirkung der Leistungsberechtigten (§§ 8, 36 I) Wunsch- und Wahlrecht (§ 5) Verhältnis öffentl./freie Träger (§§ 3;4 II;74) ‚andere‘ (hoheitliche) Aufgaben) §§ 42-60, z.Bsp. Inobhutnahme (§ 42) Mitwirkung in Gerichtsverfahren (§ 50) – ‚Wächteramt‘, siehe § 50 Abs. 3 SGB VIII § 55 Beistandschaft, Amtspflegschaft, Vormundschaft
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