Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes Signalisation 9. Oktober 2007 Kantonspolizei.

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes Signalisation 9. Oktober 2007 Kantonspolizei."—  Präsentation transkript:

1 Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes Signalisation 9. Oktober 2007 Kantonspolizei

2 Betreff Seite 2 Signale als Mittel der Verkehrslenkung  Grundlage: Art 5 SVG: Signale und Markierungen  Befugnisse des Bundes: Art. 2 SVG Offenerklärung für Durchgangstrassen ; Durchgangstrassenverordnung vom 18.12.91, SR 741.272 Nacht- und Sonntagsfahrverbote  Befugnisse der Kantone: Art. 3 SVG Für bestimmte Strassen Fahrverbote; Verkehrsbeschränkungen Aber keine generellen Vorschriften zum Motorfahrzeugverkehr Beschränkungen dürfen nicht willkürlich sein

3 Kantonspolizei Betreff Seite 3 Signale als Mittel der Verkehrslenkung ( II )  Signale sind in der SSV vorgesehen; Art 101 Abs 1 SSV  Beschränkungen und Anordnungen, die für das ganze Gebiet der Schweiz gelten, müssen nicht angezeigt werden; Art 5 Abs 1 in fine SVG;  Beispiele: Art 35 und 37 SVG, Art 18 VRV  Alle andern Beschränkungen gelten nur, wenn sie rechtsgültig durch Signale angezeigt sind; Art. 5 Abs 3 SVG  Signale müssen zwingend in der SSV vorgesehen sein  Die Signalisation erfolgt nach den entsprechenden Verfahrensbestimmungen; d.h. - Kompetenz der Polizei bis 8 Tage ( Art 3 Abs 6 SVG, 104 Abs 1 und 107 Abs 4 SSV) - Verfügung der Behörde, ab 60 Tagen mit amtlicher Publikation, Art 107 Abs 2 SSV; Ausnahmen gemäss Art 107 Abs 3 SSV; z. B. Lichtsignalanlagen

4 Kantonspolizei Betreff Seite 4 Signale als Mittel der Verkehrslenkung ( III )  Grundsatz: Signale werden erst angebracht, wenn die Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung publiziert ist: Art 107 Abs 2 SSV; ausser wenn die Verkehrssicherheit sofortiges Handeln erfordert  Art 115 SSV: Sonderkompetenz des UVEK  In Ausnahmefällen sind auch rechtswidrig aufgestellte Verkehrszeichen zu beachten; 99 IV 164  Verkehrsanordnungen entfachen ihre Wirkung nur so lange als sie auf der Fahrbahn selbst in Form der entsprechenden Signalisation kenntlich gemacht werden. Sind Signale nicht aufgestellt, oder nicht kenntlich, existiert keine Anordnung, auch dann nicht, wenn der Verkehrsteilnehmer weiss, dass eigentlich eine Anordnung erlassen worden ist; 100 IV 71

5 Kantonspolizei Betreff Seite 5 Polizeiliche Kompetenzen  Grundlage: Art 3 Abs 6 SVG  Kurzfristig und überraschend auftretende Ereignisse erfordern rechtlich abgestützte Massnahmen  Das Kriterium des besonderen Falles liegt im Unvorhergesehenen  Anordnungen der Polizei, die länger als 8 Tage dauern, müssen von der kompetenten Behörde genehmigt werden; Art 107 Abs 4 SSV

6 Kantonspolizei Betreff Seite 6 Reklamen  Grundlage: Art 6 SVG  Reklameordnung ist grundsätzlich kantonales Recht, Art 100 Abs. 2 SSV  Restriktionen sind dort notwendig, wo Verwechslungen mit Signalen oder die Ablenkung des Fahrzeugführers die Verkehrssicherheit beeinträchtigt.  Bundesrecht gilt dann, wenn die Verkehrssicherheit tangiert wird, Art 95 ff SSV  Dabei ist ein strenger Massstab anzuwenden  Im Bereich Autobahnen / Autostrassen sind Strassenreklamen mit Ausnahmen von Firmenanschriften generell untersagt; Art 98 SSV  Es gibt keine Strafbestimmung im SVG zum Schutz der Verkehrssicherheit vor „gefährlichen“ Reklamen. Es gilt somit Art.114 SSV

7 Kantonspolizei Betreff Seite 7 Beachtung von Signalen, Markierungen und Weisungen  Grundlage: Art. 27 SVG; es gilt das Kaskadenprinzip  Wer Signale und Markierungen missachtet, macht sich strafbar gemäss Art. 90 SVG; vgl. BGE 122 IV 136.  Dieser Grundsatz gilt nicht nur Markierungen, Gebots- und Verbotssignale, sondern auch für Hinweissignale  Weisungen der Polizei: Art 66 SSV;  Hilfskräfte der Polizei haben die selben Kompetenzen  Es muss sich um eine berechtigte Massnahme handeln, bei der sich die Polizei auf ihren Grundauftrag berufen kann

8 Kantonspolizei Betreff Seite 8 Besondere Warnsignale  Art. 27 Abs 2 SVG  Es gilt die Vortrittsberechtigung gegenüber allen Fahrzeugen, inkl. Tram, selbst bei Verkehrsregelung mit Lichtsignal  Im Notfall darf der Fahrzeugführer von den normalen Verkehrsregeln abweichen; Bedingung ist das Betätigen von Blaulicht und Wechselklanghorn  Nachfolgende Fahrzeuge haben 100m Abstand zu wahren; Art. 116 Abs 2 VRV  Die besonderen Warnvorrichtungen sind nur so lange einzuschalten, als die Fahrt dringlich ist  Im Kollisionsfall kann der Vortrittsbelastete sich nicht auf die nicht vorhandene Dringlichkeit, noch auf die angeblich nicht dienstliche Fahrt berufen  Für den Fahrer des Dienstfahrzeuges gilt Art. 100 Ziff 4 SVG

9 Kantonspolizei Betreff Seite 9 Dringende Dienstfahrten: Art. 100 Ziff 4 SVG  Umschreibt die Bedingungen im Zusammenhang mit eigentlichen Notstandsfahrten; ansonsten müssen auch Polizeiangehörige die Verkehrsregeln beachten  Wenn andere Gründe im Zusammenhang mit polizeilichen Amtspflichten eine Missachtung der Strassenverkehrsgesetzgebung zur Folge haben, sind die Bestimmungen des StGB massgebend ( Art. 14 StGB )  Als Notstandsfahrt gilt:  Dringliche Dienstfahrt  Einsatz der besonderen Warnvorrichtungen  Beobachtung der gebotenen Sorgfalt  Entscheidend ist der Grad der Dringlichkeit

10 Kantonspolizei Betreff Seite 10 Art. 98 SVG: Signale und Markierungen  Absatz 1: Beschädigung, Entfernung und Veränderung von Signalen:  Schützt die Signale gemäss Art 5 Abs 1 SVG; respektive die Signale gemäss SSV  Rechtsgut ist die Verkehrssicherheit; BGE 105 IV 262  Tathandlung: entfernen, unleserlich machen, verändern, zerstören;  Vorsatz  Konkurrenz: bei wissentlicher Gefährdung von Leib und Leben von Menschen ist auch Art. 237 Ziff 1 StGB erfüllt ( Störung des öffentlichen Verkehrs )  Idealkonkurrenz zu Art. 144 StGB möglich

11 Kantonspolizei Betreff Seite 11 Art. 98 Abs 2 SVG: Meldepflichtverletzung  Diese Bestimmung ist ein Sonderfall von Art. 51 SVG; resp Art. 54 – 56 VRV  Art. 51 SVG regelt die Avisierung der Polizei bei Unfällen  Beschädigungen von Signalen müssen immer der Polizei gemeldet werden, auch wenn zum Beispiel eine andere Behörde geschädigt ist  Grund: beschädigte Signale können einen Gefahrenherd darstellen  Analog Art. 51 Abs 3 SVG muss die Avisierung „sofort“ erfolgen

12 Kantonspolizei Betreff Seite 12 Art. 98 Abs 3 SVG: Signale und Markierungen o. Bewilligung  Ratio legis: Verhinderung der Gefährdung des Verkehrs durch Signale, die geltenden Verkehrsregeln widersprechen oder irreführend sind  Art. 98 Abs 3 SVG ist nicht anwendbar bei „Fantasiezeichen“  Bei Verwechslungsgefahr mit einem offiziellen Signal hingegen ist der Tatbestand erfüllt  Vgl. BGE 105 IV 261  Art. 98 Abs 3 SVG bezieht sich auf Signale und Markierungen welche unbefugt auf öffentlichen Strassen und Plätzen angebracht werden  Auf privaten Grundstücken und Plätzen dürfen Signale ohne Bewilligung aufgestellt werden


Herunterladen ppt "Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes Signalisation 9. Oktober 2007 Kantonspolizei."

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen