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TVöD Neugestaltung des Tarifrechts im öffentlichen Dienst Abschluss Potsdam vom 9. Februar 2005 TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

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1 TVöD Neugestaltung des Tarifrechts im öffentlichen Dienst Abschluss Potsdam vom 9. Februar 2005
TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

2 Wichtige Daten: 7. - 9. Februar 2005:. Potsdam 1. Oktober 2005:
Wichtige Daten: Februar 2005: Potsdam 1. Oktober 2005: Einführung neues Tarifrecht! 31. Dezember 2005: Stichtag für Bestand Kinderanteil bis Erarbeitung Entgeltordnung bis 31. Dezember 2007: Laufzeit Tarifvertrag (und Ost-Angleichung 100 %!) TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

3 Potsdamer Ergebnisse 1. Einmalzahlung (Nicht: VKA-Ost
Potsdamer Ergebnisse 1. Einmalzahlung (Nicht: VKA-Ost!) - Ost: 100 % 2005: 300 Euro: April - Juli - Oktober je 100 € 2006: 300 Euro: April - Juli je 150 € 2007: 300 Euro: April - Juli je 150 € Auszubildene zum 1. Juli 2005/06/07 je 100 € TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

4 Potsdamer Ergebnisse 2. Arbeitszeit Bund: 39 Stunden (einheitlich Ost - West) VKA: 38,5 (West) bzw. 40 (Ost) Stunden aber: Verlängerungsoption („Öffnungsklausel“) durch lbz. TV auf bis zu 40 h TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

5 Potsdamer Ergebnisse zu 2
Potsdamer Ergebnisse zu 2. Arbeitszeit Meistbegünstigungsklausel: Abweichung in Arbeitszeit, Sonderzahlung oder Entgelt ist Angebot an VKA und Bund! TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

6 Potsdamer Ergebnisse 3. Angleichung Ost nur VKA Ost: mind
Potsdamer Ergebnisse 3. Angleichung Ost nur VKA Ost: mind. 94 Prozent ab 1. Juli 2005 mind. 95,5 Prozent ab 1. Juli 2006 mind. 97 Prozent ab 1. Juli Bund: 39 Stunden (einheitlich Ost - West) TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

7 Potsdamer Ergebnisse 4. Leistungsbezogene Bezahlung - ab 2007: 1 Prozent der Jahresentgeltsumme des Vorjahres der Tarifbeschäftigten steigend auf 8 Prozent - Hemmen und Beschleunigen der Stufenaufstiege ab Stufe 4 TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

8 Einführung und Finanzierung. leistungsorientierter
. Einführung und Finanzierung leistungsorientierter Entgeltbestandteile   - keine Variabilität der Tabellen - von daher „on top“ der zukünftigen Tabellenwerte - Rahmenregelung - Ausgestaltung: Betriebsvereinbarung oder einvernehmliche Dienstvereinbarung (sonst TV) Finanzierung - aus Lohn-/Vergütungsrunden - Rückflüsse aus Besitzständen (Ausscheiden bis 2010: 1/4 im Westen - 1/3 im Osten!) - strukturelle Veränderungen heutiger Entgeltbestandteile 2008: Gespräche über Effizienzgewinne! TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

9 Einführung und Finanzierung leistungsorientierter. Entgeltbestandteile
. Einführung und Finanzierung leistungsorientierter Entgeltbestandteile   ·       Zielgröße: 8% der Entgeltsumme der Tarifbeschäftigten ·       Einstieg: 2007 mit 1% ·       Finanzierung: -  Speisung aus strukturellen Veränderungen derzeitiger Entgeltbestandteile (derzeitige Verstän- digung zur Anschubfinanzierung) , Anteil aus auslaufenden Besitzständen in pauschalierter Form Erklärung ver.di: ver.di versteht unter „auslaufenden Besitzständen“ frei werdende Mittel durch Ausscheiden von Beschäftigten -        im Rahmen zukünftiger Tarifrunden Pflicht zur Ausschüttung! TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

10 Potsdamer Ergebnisse 5. Jahressonderzahlung /2006: Urlaubsgeld und Zuwendung unverändert - „tariftechnischer“ Weg der“ Absicherung Urlaubsgeld 2005 für Neubeschäftigte Bund noch offen ab 2007: dynamisch 90 Prozent für E 1 - E Prozent für E 9 - E Prozent für E 13 - E 15 Bemessungsgrundlage (Ost: 75 %) noch festzulegen TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

11 Potsdamer Ergebnisse 6. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall -
Potsdamer Ergebnisse 6. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - einheitlich Krankengeldzuschuß - längstens 39 Wochen (bisher 26) Angestellte West (bisher § 71 BAT): Differenz zwischen Nettourlaubsentgelt und Nettokrankengeld sonst: zu Bruttokrankengeld (wie bisher) TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

12 Potsdamer Ergebnisse 7. Unkündbarkeit unverändert
Potsdamer Ergebnisse 7. Unkündbarkeit unverändert Befristete (SR 2 y): unverändert TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

13 Potsdamer Ergebnisse 8. Beschäftigungssicherung TV Soz Abs (Soziale Arbeitszeitgestaltung Ost) wird bis 2009 verlängert Beschäftigungssicherung ist noch auszuverhandeln TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

14 Gründe für TVöD in den Ländern - Einkommensentwicklung € - Einheitlichkeit Tarifrecht ÖD erhalten - Verhinderung Arbeitszeitverlängerung - Angleichungsschritte Ost alternativlos: Nichtübernahme ist völliger Stillstand TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

15 Beendigung von Arbeitsverhältnissen. (wie TVV)
Beendigung von Arbeitsverhältnissen (wie TVV)   ·   Kündigungsfrist für Beschäftigte grundsätzlich 1 Monat zum Monatsende. ·   Innerhalb der ersten 6 Monate kann abweichend eine Kündigungsfrist von Wochen vereinbart werden. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit von mehr als 1 Jahr auf 6 Wochen, mind. 5 Jahre auf 3 Monate, mind. 8 Jahre auf 4 Monate, mind. 10 Jahre auf 5 Monate, mind. 12 Jahre auf 6 Monate, mind. 15 Jahre auf 7 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

16 o. Urlaub. 26 - 29 (ab 30 J. ) - 30 (ab 40. J. ) Arbeitstage o
o Urlaub (ab 30 J.) - 30 (ab 40. J.) Arbeitstage   o Freistellung jetzt 8 Arbeitstage Erweiterung um Landesfachbereichsvorstände   o Jubiläumszuwendung € (25 Jahre) € (40 Jahre) Mindestregelung mit betrieblicher Öffnungsklausel o Reisezeiten bei Dienstreisen nichtanrechenbare Reisezeiten werden auf Antrag zu 25 Prozent angerechnet, wenn sie 15 Stunden im Monat überschreiten. o Ausschlussfrist (Ansprüche verfallen 6 Monate nach Fälligkeit)   o Versetzung/ Zuweisung/ Abordnung (Verfahren und klare Begriffsdefinition) TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

17 - Probezeit (6 Monate, es sei denn, es ist eine kürzere Zeit vereinbart; übernommene Azubi´s keine) - Qualifizierung (Erhaltungsqualifizierung, Fort- und Weiterbildung, Qualifizierung für eine andere Tätigkeit – Umschulung, Wiedereinstiegsqualifizierung) - Führung auf Probe ab E 10 (befristetes Arbeitsverhältnis mit Möglichkeit der höchstens zweimaligen Verlängerung bis zur Gesamtdauer von 2 Jahren) - Führung auf Zeit ab E 10 (vorrübergehende Übertragung bis zu 4 Jahren) Ab E 10 höchstens zweimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von 8 Jahren Ab E 13 höchstens dreimalige Verlängerung bis zur Gesamtdauer von 12 Jahren Aufschlag: 75 Prozent der stufengleichen Differenz zur nächsten Entgeltgruppe TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

18 2. Arbeitszeit Grundlage sind Arbeitszeitregelungen des TV-V (§§ 8-11 TV-V)
TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

19 Faktorisierung und Höhe der Zuschläge
Überstunden: E 1 - E 9 30 Prozent E 10 - E Prozent Nacht 20 Prozent (21 h - 6 h) Samstag 20 Prozent ( h - wie im TVV) Sonntag 25 Prozent Feiertage 35 Prozent 24./ Prozent (ab 6 Uhr) Schichtzulage I 40 € (o,24 € je Stunde) Schichtzulage II 105 € (o,63 € je Stunde) TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

20 Definition Arbeitszeit –. Arbeitszeit wird für alle um gesetzliche
Definition Arbeitszeit – . Arbeitszeit wird für alle um gesetzliche Feiertage vermindert. -    Neu für Schicht und Wechselschicht! (Abzugs- statt Freigewährungsprinzip)   . Ausgleichszeitraum bis zu einem Jahr . Nachtarbeit von Uhr bis 6.00 Uhr   . Pausen in Wechselschicht sind Arbeitszeit. TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

21 Arbeitszeitkonten I – 1. können durch Betriebs- oder (einvernehmliche)
Arbeitszeitkonten I –   1 können durch Betriebs- oder (einvernehmliche) Dienstvereinbarung eingerichtet werden. (einvernehmlich: unter Ausschaltung der Einigungsstelle)   1 müssen eingerichtet werden, bei: - Arbeitszeitkorridor (zuschlagsfrei bis zu 45 Stunden) oder -Rahmenzeit (zuschlagsfrei bis zu 12 Stunden zwischen 6 und 20 Uhr)   1 Langzeitkonten unter Beteiligung BR/PR möglich 1 Insolvenzsicherung TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

22 - Arbeitszeitkonten II –   Auf ein Arbeitszeitkonto können gebucht werden:   1. Zeitguthaben oder –schuld nach Ablauf des Ausgleichszeitraums;  2 Überstunden;  3. in Zeit umgewandelte Zeitzuschläge;  4. sonstige Kontingente, sofern über Dienst- oder Betriebsvereinbarung geregelt ArbeitnehmerIn entscheidet, welche Zeiten auf Konto gebucht werden.   Arbeitsunfähigkeit beim Zeitausgleich hat keine negativen Auswirkungen auf Arbeitszeitkonto! TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

23 Arbeitszeit Schul-/Hausmeister -
Arbeitszeit Schul-/Hausmeister   - verlängerte Arbeitszeit bei Bereitschaftszeit in nicht unerheblichem Umfang ( %) - „Voll“-Arbeitszeit + Bereitschaftszeit durchschnittlich höchstens 48 h/Woche - „Voll“-Arbeitszeit + halbe Bereitschaftszeit = 38,5 bzw. 40 h/Woche höchstens: West: 29 „Voll“ + 19 „Bereitschaft“ Ost: 32 „Voll“ + 16 „Bereitschaft“ - Bereitschaftszeit nur, wenn regelm. keine Vollarbeit anfällt - Einbeziehung anderer Tätigkeiten (z. B. Rettungswachen etc.) noch offen Überprüfung abweichender Regelungen bis Ende 2005 TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

24 3. Ergebnisse Eingruppierung v
3. Ergebnisse Eingruppierung v diskriminierungsfreies Eingruppierungsrecht v bundeseinheitliche Regelung mit unmittelbar eingruppierenden Beispielen und Ferner-Gruppen, die auch ohne weitere Ausgestaltung eingruppierend ist v ergänzbar durch sparten- bzw landesbezirkliche Ausgestaltung v 15 Entgeltgruppen TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

25 Ergebnisse Eck-Eingruppierungen („Qualifikationsebenen“) -
Ergebnisse Eck-Eingruppierungen („Qualifikationsebenen“)   - E 1 – E 4: un-/angelernte Tätigkeiten und Ausbildungen unter „3-jährig“ - ab E 5: „3-jährige“ Ausbildung - ab E 9: Fachhochschulabschluss/Bachelor - ab E 13: wissenschaftl. Hochschulabschluss TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

26 Ergebnisse Eck-Eingruppierung („E 5“) -
Ergebnisse Eck-Eingruppierung („E 5“)   - Grundsatzeinigung zur Eckeingruppierung 1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren voraussetzen. (Dem BBiG stehen die entsprechenden Bestimmungen der HandwO gleich. Die Ausbildungsvoraussetzungen gelten durch den erfolgreichen Abschluss der Ersten Prüfung oder des Verwaltungslehrgangs I als erfüllt.) sowie 2. Beschäftigte, die ohne diese Ausbildung aufgrund entsprechender Fähigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben   Protokollerklärung zu Ziffer 1: Die mindestens zweieinhalbjährigen Ausbildungen nach altem Recht sind gleichgestellt.   Überprüfung anderer schulischer und sonstiger Ausbildungen/Abschlüsse Anerkennung „Ost“-Abschlüsse TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

27 Ergebnisse Eingruppierung E 1 -. Einfachste Tätigkeiten -. Stufe 2. 1
Ergebnisse Eingruppierung E 1   - Einfachste Tätigkeiten - Stufe € (7,68 €/Std.) J € - 9. J.: 1340 € J.: 1368 € - Stufe € (8,60 €/Std. - nach 16.J.) -  € bez. auf „Lebenserwerb“ - Überführung (auch Lg 1/ X) mind. in E 2/Stufe 2 TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

28 Abweichung für von Outsourcing bedrohte Bereiche:
„Tendenzbeschluss“ Abweichung für von Outsourcing bedrohte Bereiche: nur für an-/ungelernte Tätigkeiten der E 1 - 4 landesbezirklicher Rahmen „Freischaltung“ durch Anwendungsvereinbarung untere Grenze im Rahmen der Spannbreite der E 1 (1.286 € €) TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

29 Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten 4. nach 1 Monat:
Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten   4 nach 1 Monat: rückwirkend für Übertragungszeitraum „Arbeiter-Regelung“: Tage - zunächst unverändert - dann durch TV: Liste der entspr. Tätigkeiten   Vorarbeiter/Vorhandwerker: Absicherung bzw. Entgeltgruppe höher TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

30 Offene Fragen zur Eingruppierung 4. Heraushebungen. z. B
Offene Fragen zur Eingruppierung   4 Heraushebungen z.B. zwischen E 5 bis E 9 (heute Regelung über Bewährungsaufstiege) 4 Neue Definition muss über 5 Entgeltstufen gehen, d.h. Heraushebungsmerkmale müssen abgrenzbar und erfüllbar sein TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

31 ver.di Vorschlag: Baukastensystem mit verschiedenen Heraushebungsmerkmalen   - Zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten - Komplexität - Verantwortung - Soziale Kompetenz - Planen und Organisieren - Belastungen --> Durchgängig von E 5 bis E 10!!   Arbeitgeber: E 6 „schwierig“ E 7 Höhere Schwierigkeit oder höhere Verantwortung E 8 Hohe Schwierigkeit und hohe Verantwortung E (nicht vorgesehen) TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

32 Übergangsregelung zur Eingruppierung -
Übergangsregelung zur Eingruppierung   - beide Modelle „könnten“ für eine Fortentwicklung geeignet sein - Berechenbarkeit und Praktikabilität ist nach Weiterent- wicklung zu erproben   Deshalb: - im Rahmen einer In-Kraft-Setzung des TVöD bis zum Vorliegen einer neu verhandelten Entgeltordnung die bisherige Eingruppierungs- bzw. Einreihungssystematik beibehalten   - Die Verhandlungen zur neuen Entgeltordnung bis zum abschließen.   TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

33 TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

34 Zuordnungen Überblick Tabellenzuordnung EG 1
Zuordnungen   Überblick Tabellenzuordnung EG Keine Zuweisung aus jetzigen VG EG X, IX, IX a /1a EG 2a /2/2a 2/2a EG VIII /3/3a 3/3a EG /4/4a 4/4a EG VII (einschl. Aufsteiger aus VIII) /5/5a 5/5a EG VIb (einschl. Aufsteiger aus VII) /6/6a 6/6a EG /7/7a 7/7a EG Vc (einschl. Aufsteiger aus VI b) /8/8a 8/8a EG Vb und IV b (einschl. Aufst. Vc bzw. V b) EG IV b/IV a EG IV a/III und III Unterscheide: EG III/II Überführung aus Vergütungsgruppen (direkt) EG II oder EG II/Ib aus „Laufbahnen“ (Aufstiegs“ketten“) EG Ib/Ia, Ia TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

35 Zuordnungen. (Beispiele) E 5 -. 4 mit Aufstieg nach 5/5a -
Zuordnungen (Beispiele) E mit Aufstieg nach 5/5a - 5 mit Aufstieg nach 5a - vorhandene Aufsteiger in 5 und 5a - VII (Aufsteiger aus VIII und originäre VII) - 3-jährig ausgebildete VIII-er kommen nach E 5 bei Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung - (Aufstieg 4 nach 4a nicht erfaßt!) E 7 - Lgr. 6 mit Aufstieg nach 7/7a - Lgr. 7 mit Aufstieg nach 7a - vorhandene Aufsteiger in 7 und 7a - (keine Überführung Angestellte!) E 8 Lgr. 7 mit Aufstieg nach 8/8a - Lgr. 8 mit Aufstieg nach 8a - vorhandene Aufsteiger in 8 und 8 a - V c (alle Aufsteiger und originäre V c) TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

36 Überführungen (ab Stufe 3)
Nach 5 Jahren Individuelle Endstufe Nach 2 Jahren Stufe 6 Nach 4 Jahren Individuelle Zwischenstufe Entgelte höher als die Stufe 6 Nach 2 Jahren Stufe 5 Entgelte zwischen Stufen 5 und 6 Nach 3 Jahren Individuelle Zwischenstufe Nach 2 Jahren Stufe 4 Entgelte zwischen Stufen 4 und 5 Individuelle Zwischenstufe Das Schema veranschaulicht die Überleitung in die neue Stufenstruktur. Entsprechend dem persönlichen Entgelt erfolgt die Eingruppierung oberhalb der Stufe 3 in den individuellen Zwischenstufen. (Gelb) Nach 2 Jahren erfolgt in der Regel die Einstufung in die entsprechende nächst höhere Stufe der neuen Tabelle (Blau). Der anschließende Verlauf richtet sich nach der regulären Zeitdauer zur nächsten Höherstufung (also 3, 4 oder 5 Jahre). Ist das bisherige persönliche Entgelt höher als das in Stufe 6 der übergeleiteten Entgeltgruppe zu zahlende Entgelt, wird der Beschäftigte in eine individuelle Endstufe eingruppiert. Diese Individuelle Entstufe wird - wie alle anderen Zwischenstufen auch - bei anstehenden Entgelterhöhungen mit dynamisiert. (Niederschrift der Lenkungsgruppe vom Anlage 3 ) Erste Stufensteigerung nach Überleitung Stufe 3 Reguläre Stufensteigerungen Entgelte zwischen Stufen 3 und 4 TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

37 Überführungen (Stufen 1 - 3)
Nach 2 Jahren Individuelle Zwischenstufe Stufe 2 Stufe 1 Alte Entgelte höher als (Stufe % Differenz zu Stufe 3) sind Alte Entgelte niedriger oder gleich mit (Stufe % Differenz zu Stufe 3) sind Alle Entgelte unter dem Betrag Stufe 2 liegen Besonderheiten wurden für die ersten 3 Stufen vereinbart. Im Rahmen der Überleitung werden alle Beschäftigten mindestens in Stufe 2 überführt. In Stufe 1 finden keine Zuordnungen statt und es wird keine Zwischenstufe zwischen Stufe 1 und 2 geben. Aufgrund der Tatsache, das in der Regel bei Überleitung in die individuelle Zwischenstufe zwischen Stufe 2 und 3 die Differenz zur neuen Stufe 3 häufig nur gering ist, wurde vereinbart, dass in Stufe 3 alle Beschäftigten eingestuft werden, deren persönliches Entgelt näher am Betrag der Stufe 3 als der Stufe 2 ist und die länger als 3 Jahre beschäftigt sind. Formel: Altes Entgelt  Stufe 2 + (Differenz Stufe 2/3 geteilt durch 2)  individuelle Zwischenstufe Altes Entgelt > Stufe 2 + (Differenz Stufe 2/3 geteilt durch 2)  Stufe 3 Dies bedeutet, dass alte Entgelte, die höher als Stufe 2 und niedriger als Stufe 2 + Differenz zwischen Stufe 2 und Stufe 2 zzgl. 50 % der Differenz zwischen 2 und 3 in eine individuelle Zwischenstufe überführt werden. Alte Entgelte die höher sind als Stufe % des Differenzbetrages von Stufe 2 zu Stufe 3, werden unmittelbar in Stufe 3 eingestuft. Alte Entgelte unter dem Betrag von Stufe 2 werden unmittelbar in Stufe 2 übergeleitet. Zusammengefasst: Bei der Überleitung wird ein Teil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unmittelbar in die Stufen 2 oder 3 eingestuft und erzielt dadurch sofort Einkommenszuwächse. Niederschrift der Lenkungsgruppe vom Punkt 2.3 und Anlage 3 Keine Zuord-nung TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

38 Überführung Angestellte -
. Überführung Angestellte   - betragsmäßige Absicherung in einer Zwischenstufe - mindestens Stufe 2 (E 5 - mindestens 1875 €) - auch oberhalb Stufe 6 (also: kein Verlust!) - künftige Entwicklungen entsprechend neuem Tarifrecht - mind. zur Hälfte durchlaufener Bewährungsaufstieg: zum Aufstiegszeitpunkt entsprechende Überführung - auch bei doppeltem Bewährungsaufstieg (Ges.zeit) - Vergütungsgruppenzulagen getrennt gesichert - Verheirateten-Anteil in der betragsmäßigen Absicherung - bei Absicherungs-Betrag näher an Stufe 3: unmittelbare Überführung in Stufe 3 - für Verheiratetenzuschlag in höheren Stufen ggf. Sicherungsbetrag - Kinderanteil/Sozialzuschlag solange Anspruch - keine Sicherung nicht erreichter Lebensaltersstufen! TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

39 Überführung Arbeiter/innen
Lohngruppe 5/6/6a E 6 Verlauf “Alt” Verlauf “Neu” 1 Stufe ,83 € Stufe € 2 Stufe ,83 € Stufe € 3 Stufe ,27 € Stufe € 4 Stufe ,27 € Stufe € 5 Stufe ,59 € Stufe € 6 Stufe ,59 € Stufe € 7 Stufe ,44 € Stufe € 8 Stufe ,35 € Stufe € 9 Stufe ,49 € Stufe € 10 Stufe ,49 € Stufe € Zwischenstufe 2.166,49 € 11 Stufe ,14 € Stufe € 12 Stufe ,14 € Stufe € 13 Stufe ,35 € Stufe € 14 Stufe ,35 € Stufe € 15 Stufe ,14 € Stufe € Zwischenstufe 2.236,35 € Zwischenstufe ,14 € 16 Stufe 8 u. weiter 2.272,14 € Stufe € TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

40 Negativkatalog -. nur konkret benannte
. Negativkatalog   - nur konkret benannte Tarifregelungen werden abgelöst: z. B. - Lohn- und Gehalts-TV - Zulagen-TV § 1 („Allgemeine Zulage“) - BAT/-O § 1 - x /BMT-G/-O ... MtArb In Kraft bleiben: - weitere Zulagenregelungen - Vergütungsgruppen-Zulagen (ggf. bei Entgeltordnung zu regeln) - Zusatzversorgung Altersteilzeit ... TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

41 (5. ) Was muss noch geregelt werden. Viel Arbeit bis Oktober
(5.) Was muss noch geregelt werden? Viel Arbeit bis Oktober Redaktion Eingruppierung/Entgeltordnung Kr-Einarbeitung Kr-Überleitung Not-/Härtefallregelung ... TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

42 Konkrete Verbesserungen durch TVöD: - Gleichstellung „Sonstiger“ - heraus aus der Ecke der „Nichtleister“ - keine Kappungsgrenze Arbeitszeitkonto - kein Konto-Abbau bei Krankheit - 39 Wochen Krankengeldzuschuß - bezahlte Wechselschichtpause - klarere Hausmeister-Arbeitszeit - Vertretung nach 1 Monat rückwirkend - Weihnachtsgeld dynamisch - Nacht/Sa-Zuschlag prozentual/dynamisch TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)

43 Gründe für TVöD in den Ländern - Einkommensentwicklung € - Einheitlichkeit Tarifrecht ÖD erhalten - Verhinderung Arbeitszeitverlängerung - Angleichungsschritte Ost alternativlos: Nichtübernahme ist völliger Stillstand! TVÖD - 7. März 2005 (FB 6)


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