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Der Staat als Unternehmer (4)

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Präsentation zum Thema: "Der Staat als Unternehmer (4)"—  Präsentation transkript:

1 Der Staat als Unternehmer (4)
Privatwirtschaftsverwaltung SS 2009 Kurt Reindl Kurt Reindl, Der Staat als Unternehmer, SS 2009, 1

2 Gliederung Allgemeiner Teil Allgemeine Informationen
Begriff des Öffentlichen Unternehmens Öffentliche Unternehmen und EG-Wettbewerbsrecht Rechtliche Grundlagen in Ö: Privatwirtschaftsverwaltung Beweggründe für unternehmerisches Tätigwerden Eigenunternehmen Ausgliederungen Verstaatlichung/Privatisierung Rechtsschutz und Kontrolle Regulierungsbehörden

3 Rechtliche Grundlagen in Ö
Privatwirtschaftsverwaltung Privatrechtliche Handlungsalternative der Verwaltung (Nicht-hoheitliche Verwaltung/“Privatwirtschaftsverwaltung“) Privatrechtliche Handlungsformen als Handlungsalternativen für Verwaltungsorgane Verwaltung kann sich aller Handlungsformen bedienen, die auch privaten Personen zukommt Sowohl für erwerbswirtschaftliche Zwecke, als auch für konkrete Staats- und Verwaltungszwecke Freie Entscheidung des Gesetzgebers nach Zweckmäßigkeitskriterien unter Beachtung des Sachlichkeitsgebots ( Missbrauchsverbot: Wahl der privatrechtlichen Handlungsalternative zum Ausschluss von Rechtsschutzmöglichkeiten ist verfassungswidrig!) Handlungsalternative ergibt sich aus dem Gesetz (uU mittels Gesetzesauslegung) Vorgesehene Form des Verwaltungshandelns (Verordnung und Bescheid: Hoheitsverwaltung; Vertrag: nicht hoheitliche Verwaltung) Gem Judikatur im Zweifel nicht-hoheitliches Verwaltungshandeln: Staatlicher Zwang bedürfe immer einer gesetzlichen Grundlage

4 Rechtliche Grundlagen in Ö
Privatwirtschaftsverwaltung Kritik von Binder: Rechtsschutzdefizite; Hoheitsrecht bedeutet nicht immer tatsächlichen Zwang (Leistungsverwaltung)  Auslegungsregel sollte sich am Zweck orientieren (erwerbswirtschaftl. Zwecke: nicht hoheitliche Verwaltung; öffentliche Verwaltungszwecke: hoheitliche Verwaltung) Gemeinde: Soweit Gesetz Tätigkeiten der Hoheitsverwaltung nicht vorbehält, hat sie im Bereich der schlicht-hoheitlichen Verwaltung Wahlfreiheit zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Verwaltung Obwohl also die schlichte Verwaltungstätigkeit etwa der Müllabführ im Hinblick auf die öffentlichen Zwecke der hoheitlichen Gemeindeverwaltung zuzählt, dürfte idS die Gemeinde auch eine eigene juristische Person begründen, die dann als sog „ausgegliedertes Unternehmen“ die Müllabführ im eigenen Namen anstelle der Gemeinde durchführt Handlungsalternative ergibt sich aus dem tatsächlichen Verwaltungshandeln Erkennbare Form des Verwaltungshandelns (Verordnung und Bescheid: Hoheitsverwaltung; Vertrag: nicht hoheitliche Verwaltung) Schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln: Auslegung (erwerbswirtschaftlicher Zweck des gesetzten Verwaltungshandelns: nicht-hoheitliche Verwaltung; konkreter öffentlicher Verwaltungszweck: hoheitliche Verwaltung)

5 Rechtliche Grundlagen in Ö
Privatwirtschaftsverwaltung Die Gebietskörperschaften als Träger von Privatrechten Bund, Länder und Gemeinden sind rechts- und vermögensfähig Sie sind eigene Rechtspersönlichkeiten Sie verfügen über eigenes Vermögen Bund, Länder: Art 17 B-VG „Durch die Bestimmungen der Art. 10 bis 15 über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung wird die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten in keiner Weise berührt.“ Gemeinden: Artikel 116 Abs 2 B-VG „Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben …“ Gesamtstaat „Österreich“ wird keine Rechtspersönlichkeit verliehen „Österreich“ ist daher nicht rechts- und vermögensfähig § 1 Abs 1 des VerstaatlichungsG, BGBl 1946/168 idgF: Anteilsrechte an den verstaatlichten Gesellschaften gehen in das Eigentum der „Republik Österreich“ über  gemeint ist „Bund“

6 Rechtliche Grundlagen in Ö
Privatwirtschaftsverwaltung Vertretungsbefugnis nach außen Hoheitliches Organisationsrecht bestimmt, welches konkrete staatliche Verwaltungsorgan für die rechtsgeschäftliche Vertretung nach außen zuständig ist Bund: Art 104 Abs 2 B-VG: Verwaltung des Bundesvermögens obliegt dem (gem BMG, BGBl 1986/76 idgF) zuständigen Bundesminister Auftragsverwaltung: Übertragung der Geschäfte in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung an den LH und ihm unterstellte Behörden, zB Bundeswasserbauverwaltung durch VO BGBl 1969/280 Förderung der Erwachsenenbildung durch VO BGBl 1975/523 Keine verfassungsgesetzlich ausschließlich gebotene Zuständigkeit  Einräumung rechtsgeschäftlicher Vertretungsbefugnis durch einfaches Bundesgesetz auch an andere Bundesorgane möglich

7 Rechtliche Grundlagen in Ö
Privatwirtschaftsverwaltung Land: Landeshauptmann vertritt das Land gem Art 105 Abs 1 B-VG auch rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis Gemeinden: Regelungen in Gemeindeordnungen und Stadtstatuten idR Bürgermeister (vgl § 58 Abs 1 OÖ GemO, LGBl 1990/91 idgF) Sondergesetzliche Anordnungen: zB Vertretungsbefugnis im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen (Eigenbetriebe)

8 Rechtliche Grundlagen in Ö
Privatwirtschaftsverwaltung Rechtswirksames Handeln Erste Phase: Inhaltliche Entscheidung nach öffentlich-rechtlichen Kriterien des Organisationsrechts Zweite Phase: Umsetzung der Entscheidung durch zivilrechtliches Handeln Ausübung einer Zuständigkeit des hoheitlichen Organisationsrechts durch das nach außen vertretungsbefugte Organ der Gebietskörperschaft Zivilrechtliche Stellvertretung grundsätzlich möglich; Stellvertreter nimmt aber keinesfalls eine organschaftliche Zuständigkeit der Gebietskörperschaft wahr

9 Rechtliche Grundlagen in Ö
Privatwirtschaftsverwaltung Beispiel Gemeinde § 69 Abs 5 Oö GemO: „Die gänzliche oder teilweise Veräußerung von wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde, die der öffentlichen Daseinsvorsorge dienen, ist nur auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlusses zulässig. Als derartige wirtschaftliche Unternehmungen gelten insbesondere kommunale Einrichtungen der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasser- und Müllentsorgung sowie Bildungs-, Gesundheits-, Kultur- und Sozialeinrichtungen sowie Kinderbetreuungseinrichtungen.“ Vertretungsbefugnis nach außen gem § 58 Abs 1 Oö GemO: „Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen.“ Beispiel Land Art 55 Abs 1 Oö L-VG: „Die Landesregierung verwaltet das Landesvermögen.“ Vertretungsbefugnis nach außen gem Art 50 L-VG: „Der Landeshauptmann vertritt das Land;…“

10 Rechtliche Grundlagen in Ö
Privatwirtschaftsverwaltung Artikel 17 B-VG Kompetenzverteilung der Art 10 bis 15 B-VG gilt gem Art 17 B-VG nicht für den Bund und die Länder als „Träger von Privatrechten“ Bundes- und Landesgesetzgeber sind uneingeschränkt für die Regelung aller privatrechtlichen Handlungen ihrer Gebietskörperschaften zuständig Statutargesetze: Bindung der nicht-hoheitlichen Verwaltung „von innen“ Vorschriften des Organisationsrechts der Gebietskörperschaft Richten sich ausschließlich an die Verwaltung Begründen keine Rechte und Pflichten für staatsverschiedene Privatpersonen bzw private Wirtschaftssubjekte

11 Rechtliche Grundlagen in Ö
Privatwirtschaftsverwaltung Verwaltungsprivatrecht: Bindung der nicht-hoheitlichen Verwaltung „von außen“ Richten sich an die Allgemeinheit Außenrechtswirksame Gesetze, die das privatrechtliche Handeln der Verwaltungsorgane regeln, Uneingeschränkte Einräumung privatrechtlicher Ansprüchen gegen privatrechtlich handelnde Gebietskörperschaft, die am Rechtsweg vor den Zivilgerichten betrieben werden können In den Sachmaterien, für die die Gesetzgebung kompetenzrechtlich zuständig, sind im Verwaltungsprivatrecht auch subjektiv öffentliche Rechte gegen die privatrechtlich handelnde Gebietskörperschaft (dh Durchsetzung im Verwaltungsprozess) zulässig

12 Rechtliche Grundlagen in Ö
Privatwirtschaftsverwaltung Artikel 116 Abs 2 B-VG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde gem Art 118 Abs 2 B-VG verfassungsrechtlich geschützt: „Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.“ Gem VfSlg /2005 entfällt Bezeichnungspflicht: Unternehmen können kraft Verfassung nicht anders als im eigenen Wirkungsbereich geführt werden Gemeinde ist „selbstständiger Wirtschaftskörper“ Art 116 Abs 2 B-VG: Gemeinde „hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben …“

13 Rechtliche Grundlagen in Ö
Privatwirtschaftsverwaltung Konkretisierung in Gemeindeordnungen und Stadtstatuten zB § 69 Abs 1 Oö GemO 1990: „… Wirtschaftliche Unternehmungen sind auf Dauer angelegte Wirtschaftseinheiten aus dem Gemeindevermögen, die sich aus der allgemeinen Gemeindeverwaltung organisatorisch herausheben und deren Aufgaben in den Formen der Privatwirtschaftsverwaltung besorgt werden. Wirtschaftliche Unternehmungen können geführt werden: 1. als Eigenunternehmungen, die von der Gemeinde im eigenen Namen in einer besonderen Organisationseinheit betrieben werden und 2. als ausgegliederte Unternehmungen, die in der Form einer eigenen Rechtspersönlichkeit betrieben werden.“ § 69 Abs 2 Oö GemO: „Die Gemeinde darf wirtschaftliche Unternehmungen nur errichten und betreiben, … wenn die Unternehmung nach Art und Umfang unter Beachtung der Grundsätze und der Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in einem angemessenen Verhältnis zum voraussichtlichen Bedarf und zur voraussichtlich dauernden Leistungsfähigkeit steht.

14 Rechtliche Grundlagen in Ö
Privatwirtschaftsverwaltung Unternehmerische Betätigung der Gemeinde darf gem Art 116 Abs 2 B-VG durch spezielle Bundes- oder Landesgesetze nicht unterbunden werden Besondere Statutargesetze und besonderes Verwaltungsprivatrecht für Gemeinden sind unzulässig Gesetzgeber darf die Gemeinden gem Art 116 Abs 2 B-VG zur wirtschaftlichen Subsidiarität in der negativen Bedeutung nicht verpflichten (siehe auch weiter unten) Regelungen, die Gemeinde zu wirtschaftlicher Betätigung nur berechtigt, wenn private Wirtschaftstreibende Sachgüter und Leistungen am Markt nicht oder nicht hinreichend anbieten können, sind verfassungswidrig; Gemeinde darf nicht schlechter gestellt werden als andere Rechtssubjekte („innerhalb der Schranken der allgemeinden Bundes- und Landesgesetze“) Beschränkung auf „örtliches Interesse“ gem Art 118 Abs 2 B-VG Nur im Falle der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben (Leistungsverwaltung) in privatrechtlicher Form Im Erwerbswirtschaftlichen Bereich keine Einschränkung der nicht-hoheitlichen Gemeindeverwaltung

15 Rechtliche Grundlagen in Ö
Privatwirtschaftsverwaltung Wirtschaftliche Unternehmungen der Gemeinde dürfen nur Agenden der gemeindlichen Privatwirtschaftsverwaltung umfassen: konkrete Verwaltungstätigkeiten dürfen nur wahrgenommen werden, wenn der Gemeinde die nicht-hoheitliche Besorgung dieser Verwaltungsaufgabe rechtlich möglich ist Verwaltungstätigkeit durch Gesetz dem nicht-hoheitlichen Vollzugsbereich der Gemeinde zugewiesen (ausdrücklich, durch Interpretation, in Anwendung einer Zweifelsregel); Achtung: Vollzug durch hoheitliche Rechtssätze (Verordnung, Bescheid) ist immer Hoheitsverwaltung! Zwar schlicht-hoheitlicher Vollzug gesetzlich vorgesehen, aber Gemeinde nicht (ausdrücklich oder durch Interpretation) dazu verpflichtet  Wahlfreiheit, hoheitliche Wahrnehmung zu unterlassen und Aufgabe statt dessen privatwirtschaftlich zu erledigen

16 Rechtliche Grundlagen in Ö
Privatwirtschaftsverwaltung Legalitätsgrundsatz gem Art 18 Abs 1 B-VG hL: Art 18 Abs 1 B-VG nur für Hoheitsverwaltung relevant (vgl Öhlinger Verfassungsrecht, 7. Aufl 2007, Rz 594) aA Binder: Verpflichtung des Gesetzgebers zur Regelung nicht-hoheitlichen Handelns (vgl Binder, Wirtschaftsrecht2, Rz 0757 ff) Art 18 Abs 1 B-VG: „Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.“ Handeln der Verwaltung in der Form des Privatrechts ist Verwaltungshandeln gem Wortlaut in Art 18 Abs 1 B-VG auch nicht-hoheitliches Verwaltungshandeln iSd Gesetzmäßigkeitsgebotes an gesetzliche Grundlagen gebunden Nach innerem Organisationsrecht des Staates wird die Willensbildung der nicht-hoheitlichen Verwaltung durch generelle Regelungen des Gesetzgebers vorherbestimmt, die Verwaltung führt diese generellen Regelungen in den Formen des Privatrechts aus. Ohne gesetzliche Regelung darf die Verwaltung nicht handeln, eine zu allgemeine und nicht hinreichend determinierte gesetzliche Grundlage wäre verfassungswidrig.

17 Rechtliche Grundlagen in Ö
Privatwirtschaftsverwaltung Argumente (vgl Binder, Wirtschaftsrecht2, Rz 758): Identitätstheorie (Staat ist immer ein und dieselbe Organisation des Hoheitsrechts unabhängig davon, ob er in Formen des Hoheitsrechts oder in Formen des Privatrechts handelt) Politische Dimension: Bedeutende „demokratiefreie Räume im Staatsgefüge“ würden offen bleiben Wahlfreiheit zwischen hoheitlichem und nicht-hoheitlichem Gesetzesvollzug Art 116 Abs 2 B-VG: „innerhalb der Schranken der Gesetze“ Zusätzliches Argument für die Geltung des Legalitätsprinzips für die nicht-hoheitliche Gemeindeverwaltung, weil gleiche Bedeutung wie „auf Grund der Gesetze“ in Art 18 Abs 1 B-VG Gesetzmäßigkeitsgrundsatz gilt für Gemeinden aber nicht in voller Strenge für die nicht-hoheitliche Gemeindeverwaltung (arg „innerhalb der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze“)  Gemeinden dürfen nicht anders gestellt werden, als sonstige Privatpersonen (Diskriminierungsverbot)  Verbot sonderzivilrechtlicher (außenwirksamer) Vorschriften, die sich speziell auf Gemeinden beziehen

18 Rechtliche Grundlagen in Ö
Privatwirtschaftsverwaltung Regelung der (innenwirksamen) Voraussetzungen und Modalitäten des privatrechtlichen Handelns iSd Legalitätsprinzips aber geboten Beispiel: Bundesgesetzgeber darf Gemeinden generell oder einzelnen Gemeinden die Beteiligung an Kapitalgesellschaften nicht untersagen. Die näheren Voraussetzungen und Modalitäten von solchen Beteiligungen dürfen bzw müssen iSd Legalitätsprinzips jedoch „innerrechtlich“ festgelegt werden. Aufgrund des „Rechts“ auf Selbstverwaltung, also auf nicht-hoheitliche Betätigung, ist Gesetzgeber verpflichtet, für Gemeinden die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit sie sich im Gleichstellung mit anderen natürlichen und juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts nicht-hoheitlich betätigen können (siehe dazu zB die gesetzlichen Gründungsvoraussetzungen, Genehmigungspflichten und Aufsichtsrechte in der Oö GemO)

19 Rechtliche Grundlagen in Ö
Privatwirtschaftsverwaltung Determinierung Zu allgemeine bzw nicht hinreichende Determinierung ist verfassungswidrig Differenzierte Legalitätsprinzip: Determinierungsgrad Ist nicht für jeden Gesetzgebungsakt gleich, sondern richtet sich nach allgemeinpolitischer und wirtschaftspolitischer Bedeutung Rechts(schutz)staatlicher Erforderlichkeit tatsächlicher Machbarkeit bzw Möglichkeit (vgl Binder, Wirtschaftsrecht, Systematische Darstellung, 2. Aufl 1999, Rz 760 ff) Hohe Regelungsdichte in der hoheitlichen Eingriffsverwaltung wegen des Zwangscharakters des Hoheitsrechts

20 Rechtliche Grundlagen in Ö
Privatwirtschaftsverwaltung Regelungsdichte der Gesetze der Privatwirtschaftsverwaltung kann vielfach schon wegen des fehlenden staatlichen Zwangs geringer sein, sofern nicht-hoheitliche Handlungen in der Verwaltung in ihrem Ergebnis staatlichem Zwang nicht gleichkommen VfGH: gesetzliche Regelung wirtschaftlicher Tatbestände darf nicht überspannt werden (VfSlg 8813/1980) Im Zusammenhang mit erwerbswirtschaftlicher Betätigung von Gebietskörperschaften reichen oft die allgemeinen Regeln der Rechts- und Verfassungsordnung aus Entscheidendes Kriterium: wirtschaftliche Zweckmäßigkeit (Gleichheitssatz und Rechnungshofvorschriften des Art 126b B-VG)

21 Rechtliche Grundlagen in Ö
Privatwirtschaftsverwaltung Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit „Besondere Verhaltensregel“ der nicht hoheitlichen Verwaltung in der Bundesverfassung „innere“ Willensbildung der wirtschaftstreibenden Gebietskörperschaft ist daran, wie auch an alle anderen bezüglichen Bestimmungen der Bundesverfassung, daran gebunden Art 51a Abs 1 B-VG: „Der Bundesminister für Finanzen hat dafür zu sorgen, dass bei der Haushaltsführung zuerst die zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben und sodann die übrigen vorgesehenen Ausgaben … unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geleistet werden.“ Art 119a Abs 2 B-VG: „Das Land hat ferner das Recht, die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.“

22 Rechtliche Grundlagen in Ö
Privatwirtschaftsverwaltung Art 126b Abs 2 iVm 5 B-VG: „Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen. “ „Die Überprüfung des Rechnungshofes hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.“ (Bund)

23 Rechtliche Grundlagen in Ö
Privatwirtschaftsverwaltung Art 127 Abs 1 und 3 B-VG: „Der Rechnungshof hat die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallende Gebarung sowie die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten zu überprüfen, die von Organen eines Landes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen eines Landes bestellt sind. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken; sie umfasst jedoch nicht die für die Gebarung maßgebenden Beschlüsse der verfassungsmäßig zuständigen Vertretungskörper. Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich des Begriffes der finanziellen Beteiligung gilt Art. 126b Abs. 2 sinngemäß. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.

24 Rechtliche Grundlagen in Ö
Privatwirtschaftsverwaltung Art 127a Abs 1 und 3 B-VG: „Der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt die Gebarung der Gemeinden mit mindestens Einwohnern sowie die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gemeinde bestellt sind. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken.“ „Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit mindestens Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich des Begriffes der finanziellen Beteiligung gilt Art. 126b Abs. 2 sinngemäß. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.

25 Rechtliche Grundlagen in Ö
Privatwirtschaftsverwaltung Subsidiarität der wirtschaftlichen Betätigung des Staates? Problem: Staat verfügt aufgrund seiner Abgabenhoheit im Vergleich zu Privaten über unbeschränkte Finanz- und Finanzierungsmittel Staat bestimmt Hoheitsrecht Staat verfügt über wirtschaftliche Macht (zB Auftragsvergabe) Konkurrenz zu privaten Wirtschaftstreibenden? Berechtigung des Staates zu wirtschaftlicher Betätigung nur, wenn private Wirtschaftstreibende Sachgüter und Leistungen am Markt nicht oder nicht hinreichend anbieten können (Negative Bedeutung des Subsidiaritätsprinzips) Lässt sich aus Ö Verfassungsordnung nicht ableiten kann jedoch für Bund bzw Länder durch einfachgesetzliches Sonderprivatrecht oder Statutargesetze vorgesehen werden, wegen der umfassenden Formulierung in Art 116 Abs 2 B-VG aber nicht für Gemeinden (wäre im Übrigen auch unzulässige gemeindespezifische Regelung)

26 Rechtliche Grundlagen in Ö
Privatwirtschaftsverwaltung Verpflichtung des Staates zu wirtschaftlicher Betätigung, wenn private Wirtschaftstreibende Sachgüter und Leistungen am Markt nicht oder nicht hinreichend anbieten können (Positive Bedeutung des Subsidiaritätsprinzips) kann der Ö Verfassungsordnung unterstellt werden (vgl Binder, Wirtschaftsrecht2, Rz 0782) Verpflichtung des Staates, gem dem Sozialstaatsprinzip in allen seine Handlungen und Aktionen auf eine lebenssichernde Versorgung der Menschen mit Sachgütern und Leistungen bedacht zu sein Voraussetzung: Betätigung des Staates als adäquates Mittel zur Beseitigung des Mangels

27 Rechtliche Grundlagen in Ö
Privatwirtschaftsverwaltung Äquidistanzpflicht Staat darf im Wirtschaftsverkehr seine politische, wirtschaftliche und rechtliche Macht weder für sich unsachlich ausnutzen, noch darf er mit dieser Macht ungerechtfertigt andere Wirtschaftstreibende fördern oder benachteiligen Wirtschaftsrechtliche und wirtschaftspolitische „Neutralität“ zu privaten Wirtschaftstreibenden Machtmissbrauchsverbot Sachlichkeit in wirtschaftsrechtlichen und wirtschaftspolitischen Angelegenheiten Gilt auch für ausgegliederte Unternehmen: mit der Ausgliederung muss eine Gebietskörperschaft ihr ausgegliedertes Unternehmen gleich jedem anderen privaten Unternehmen behandeln

28 Rechtliche Grundlagen in Ö
Privatwirtschaftsverwaltung „Fiskalgeltung“ der Grundrechte Grundrechtsschutz nicht nur gegen den hoheitlich, sondern auch gegen den nicht hoheitlich handelnden Staat Grundrechte schützen gegen den Staat und die Handlungen seiner Organe Gleichheitssatz: Verwaltungsorgane müssen (auch) ihre nicht-hoheitlichen Handlungen immer sachlich rechtfertigen Allgemeines Willkürverbot für die Verwaltung


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