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Allgemeines Verwaltungsrecht

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Präsentation zum Thema: "Allgemeines Verwaltungsrecht"—  Präsentation transkript:

1 Allgemeines Verwaltungsrecht
Vorlesung Allgemeines Verwaltungsrecht Prof. Thomas Fleiner © Institut für Föderalismus Oktober 2006

2 1. Probleme des Verwaltungsrechts 2. Lösungsansätze des Verwaltungsrechts 3. Neuere Entwicklungsten- denzen im Verwaltungsrecht

3 1. Probleme des Verwaltungsrechts

4 Das Verwaltungsrecht:
ein unsichtbares Netz, das uns im ganzen Lebens- und Tagesablauf umspinnt: Medizinalpersonen Krankenkasse Spital-Patient Geburt Zivilstandsregister

5 Von der Wiege bis zur Bah- re schreibt der Schweizer
Tod Geburt Alter Bildung Krankheit Von der Wiege bis zur Bah- re schreibt der Schweizer Formulare Weiterbildung Fortbildung Berufstätigkeiten Sozialversicherung

6 Gefahrenabwehr (z.b. auch Kata-
strophen, Pandemien) Infrastruktur Soziale Wohlfahrt Staatsaufgaben Zunahme der Bildung Wirtschafts- und Finanzpolitik Raumplanung Umweltschutz Beschaffung Internationale Zusammenarbeit

7 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden
Sachverhalts- feststellung Art. 5 VwVG 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: a. Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; Art. 3 Verantwortlichkeitsgesetz 1 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Art. 80 SchKG 2 Gerichtlichen Urteilen sind gleichgestellt: 2. auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtete Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes; Art. 12 VwVG Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Einseitige Begründung von Rechten und Pflichten Vollstreck- barkeit der Verfügungen Hoheitlichkeit der Verwaltung Dulde und Liquidiere

8 Sachverhalts- feststellung Einseitige Begründung von Rechten und Pflichten Hoheitlichkeit der Verwaltung Vollstreck- barkeit der Verfügungen Dulde und liquidiere

9 Internationalisierung des Verwaltungsrechts
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Art. 1 Anhang II Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander die gemeinschaftlichen Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, in der zum Zeit- punkt der Unterzeichnung des Abkom- mens geltenden Fassung einschliesslich der in Abschnitt A dieses Anhangs ge- nannten Änderungen oder gleichwertige Vorschriften anzuwenden. 3 Ausnahmsweise kann er eine besondere Art der Veröffentlichung der für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen festlegen und bestimmen, dass auf eine Übersetzung in die Amtssprache verzichtet wird. E.Chemikaliengesetz Art. 39 2 Er (Bundesrat) kann im Rahmen dieses Gesetzes bestimmte international har- monisierte technische Vorschriften und Normen für anwendbar erklären. Er kann das zuständige Bundesamt er- mächtigen, Anpassungen technischer Ein- zelheiten von untergeordneter Bedeutung der für anwendbar erklärten Vorschriften nachzuführen. EMRK Artikel 6 1. Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhän- gigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrecht- liche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. 2. Die Mitglieder stellen sicher, dass eine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme nur insoweit angewen- det wird, wie dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig ist, auf wissenschaft- lichen Grundsätzen beruht und ... Globalisierung WTO Universalität der Menschenrechte EMRK Internationaler Pakt EU Autonomer Nachvollzug Bilaterale Verträge

10 Internationalisierung des Verwaltungsrechts
Globalisierung WTO EMRK Internationaler Pakt Universalität der Menschenrechte EU Autonomer Nachvollzug Bilaterale Verträge

11 Herausforderung der Zukunft
Leviathan Unsichtbare Hand Gemeinwohl durch Mehrheit Gemeinwohl durch Wettbewerb Hierarchie und Zuständigkeit Effizienz und Leistung durch Wettbewerb Bürokratie - Ver- antwortlichkeit Transparenz Steuerzahler - Stimmbürger König Konsument Globalisierung Lokales öffent- liches Interesse Zugang zum Gericht Politisierung des Verwaltungsrechts

12 Klassische Lösungsansätze

13 Gesetzmässigkeit Finanzhaushaltsgesetz Art. 33 Dienststellen
1 Jede Dienststelle ist verantwortlich für die sorgfältige, wirtschaftliche und sparsa- me Verwendung der ihr anvertrauten Kredi- te und Vermögenswerte. 2 Die Dienststellen dürfen nur im Rahmen bewilligter Kredite Verpflichtungen ein- gehen und Zahlungen leisten. Die Kredite dürfen nur für den bewilligten Zweck und für unerlässliche Bedürfnisse verwendet werden. Ombudsman BL § 1 Aufgabe 1 Der Ombudsman ist jedem im Verkehr mit der Verwaltung und der Justiz behilf- lich. Er wirkt in erster Linie auf ein gütli- ches Einvernehmen hin. 2 Er erfüllt diese Aufgabe, indem er: a. über die Rechtmässigkeit, Korrektheit und Zweckmässigkeit der Verwaltung in Kanton und Gemeinden sowie der Justiz- verfahren wacht und dabei b. die Verwaltung und die Justiz zu bürger- freundlichem Verhalten anregt und sie vor ungerechtfertigten Vorwürfen schützt. BV Art. 29a Rechtsweggarantie Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine Richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. Art. 25a Verfügung über Realakte 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft; b. die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; c. die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. 2 Die Behörde entscheidet durch Verfügung. Rechtsschutz Verantwortlichkeit Parlamentsgesetz Art. 52 Aufgaben der Geschäftsprüfungs- kommissionen 1 Die Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) üben die Oberaufsicht über die Geschäftsführung nach Artikel 26 Ab- sätze 1, 3 und 4 aus. 2 Sie legen den Schwerpunkt ihrer Prüftätigkeit auf die Kriterien der Recht- mässigkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit. Finanzhaushaltsgesetz Art. 2 Grundsätze der Haushaltführung 1 Die Bundesversammlung, der Bundesrat und die Verwaltung führen den Finanz- haushalt des Bundes nach den Grund- sätzen der Gesetzmässigkeit, der Dring- lichkeit sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Ombudsman Lösungen des klassischen Verwaltungsrechts Gesetzmässigkeit Verwaltungskontrolle Finanzkontrolle

14 Verwaltungskontrolle
Rechtsschutz Verantwortlichkeit Ombudsman Lösungen des klassischen Verwaltungsrechts Verwaltungskontrolle Finanzkontrolle

15 Neuere Tendenzen zur besseren Verwaltung

16 Das WAS Nicht das Wie 178 BV 3 Verwaltungsaufgaben können
Art. 13 Gebühren für hoheitliche Tätigkeit 2 Die Gebühren sind so festzusetzen, dass sie zusammen mit den Entgelten und Abgeltun- gen pro Schutzrechtsbereich im Vierjahres Durchschnitt kostendeckend sind. 3 Die Gebührenordnung des Instituts unter- liegt der Genehmigung durch den Bundesrat. Art. 14 Entgelte für Dienstleistungen Die Entgelte für Dienstleistungen des Instituts richten sich nach dem Markt; Art. 15 Abgeltung für gemeinwirtschaftliche Leistungen Die vom Bund im Rahmen einer Vierjahresplanung bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden abgegolten. Art. 16 Reserven 1 Ein Gewinn des Instituts wird zur Bildung von Reserven verwendet. 178 BV 3 Verwaltungsaufgaben können durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen. New Public Management Bundesgesetz Institut für Geistiges Eigentum Art. 1 Organisationsform 1 Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (Institut) ist eine öffentlich- rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Das Institut ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig; es führt ein eigenes Rechnungswesen. 3 Das Institut wird nach betriebswirtschaft- lichen Grundsätzen geführt. Das WAS Nicht das Wie Ziele Leistungsaufträge Global- budget Arbeits- recht Autonome Anstalt Privati- sierung

17 Weitere Lösungsansätze Föderalismus Dezentralisierung Akkreditierungen


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