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Veröffentlicht von:Holger Waltz Geändert vor über 9 Jahren
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Klagemöglichkeiten gegen Gentechnik Dr. Christoph Palme Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen Herrmannsdorf, 14.10.2006
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Dr. Christoph Palme Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen Allgemeines Wogegen kann geklagt werden? Wer kann klagen? Frühzeitig aktiv werden/frühzeitig melden Grundbegriffe Wissenschaft als wahrer Richter Keine Präzedenzfälle/neue Gesetze/unklare Gesetze Rechtslage oft umstritten detaillierte Einzelfallprüfung unabdingbar
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Dr. Christoph Palme Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen Recht auf Nahrung (Art. 11 Abs. 2 Sozialpakt) In Anerkennung des grundlegenden Rechts eines jeden, vor Hunger geschützt zu sein, werden die Vertragsstaaten einzeln und im Wege internationaler Zusammenarbeit die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich besonderer Programme, durchführen a)zur Verbesserung der Methoden der Erzeugung, Haltbarmachung und Verteilung von Nahrungsmitteln durch volle Nutzung der technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse, durch Verbreitung der ernährungswissenschaftlichen Grundsätze sowie durch die Entwicklung oder Reform landwirtschaftlicher Systeme mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Erschließung und Nutzung der natürlichen Hilfsquellen; b) zur Sicherung einer dem Bedarf entsprechenden gerechten Verteilung der Nahrungsmittelvorräte der Welt unter Berücksichtigung der Probleme der Nahrungsmittel einführenden und ausführenden Länder.
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Dr. Christoph Palme Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen Recht auf Nahrung Art. 11 Abs. 2 Sozialpakt Bekämpfung von Hunger als primäre Zielrichtung Bedeutung im Völkerrecht: primär politisch/mittelbar auch juristisch Innerstaatliche Bedeutung je nach Landesverfassung und „Hungerrelevanz“
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Dr. Christoph Palme Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen WTO Recht Derzeitiger Stand im Panel-Verfahren Legende und Wahrheit Double Standard der EU-Kommission? Zentrale Aussagen des Panel Berichts Rolle des Cartagena Protokolls amicus brief?
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Dr. Christoph Palme Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen Straf- und Bußgeldrecht In Betracht kommende Personen Ungenehmigter Freisetzungsversuch: 3 Jahre/Geldstrafe Ungenehmigtes Inverkehrbringen: -1 Jahr/Geldstrafe bei Fahrlässigkeit -3 Jahre/Geldstrafe bei Vorsatz - 3 Jahre auch bei Fahrlässigkeit bei konkreter Gefährdung -Internationale Bezüge (Bayer LL601) -Umfangreiche Bußgeldbestimmungen
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Dr. Christoph Palme Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen Europarecht/Staatenklagen Klagegegenstände Zulässigkeitsvoraussetzungen Klagegründe
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Dr. Christoph Palme Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen Europarecht/Individualklagen Klagegegegenstände Zulässigkeitsvoraussetzungen Vorabentscheidungsverfahren Klagegründe
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Dr. Christoph Palme Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen Überprüfung des GenTG Verfassungsrecht Europarecht V ö lkerrechtliche Vertr ä ge Geltendes Gesetz wohl im Rahmen § 34 a BNatSchG? § 28 a GenTG?
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Dr. Christoph Palme Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen Rechtsverstöße bei Seehofer Plänen Legalisierung von Freisetzungskontaminationen Staatlicher Haftungsfonds Schutz ö kologisch sensibler Gebiete 0,9 Grenzwert sichert keine gentechnikfreie Eigentumsnutzung
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Dr. Christoph Palme Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen Rechtsverstösse bei Seehofer Plänen Kein ausreichender Schutz von Ö kobauern Kein ausreichender Schutz durch gute fachliche Praxis Notwendigkeit zweier Regelungen? „ Pr ä zisierung “ der Gesamtschuld Grenzen bei der Zulassung Abweichender Privatvereinbarungen wie M ä rka Modell
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Klagen gegen Freisetzungen - Vorliegen eines Freisetzungsversuchs - Wer kann klagen? - Klagegründe: - Umwelt/Gesundheit - Koexistenz - Naturschutz - Kommunen - vereinfachtes Verfahren - Präklusionswirkung!!
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Klagen von Naturschutzverbänden gegen GVO generell Praktisch keine Rechtsschutzmöglichkeit: Keine Klagerecht bei Freisetzung/Anbau Aarhus Konvention gilt nicht für GVO Einziger Ansatzpunkt daher Schutzgebiete
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Klagen von Naturschutzverbänden im Zusammenhang mit Schutzgebieten Miserabler gesetzlicher Schutz vor GVO aber bei Korrektur mit Hilfe von Verfassungs/Europa und Völkerrecht folgendes möglich: Bei nationalen Schutzgebieten Klagerechte bei Befreiungsverfahren GVO in der Nähe von nationalen Schutzgebieten
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Klagen von Naturschutzverbänden bei Europäischen Schutzgebieten Bei ausgewiesenen Gebieten Klagerechte beim Befreiungsverfahren auch wenn nur in der Nähe Bei gelisteten FFH-Gebieten Durchführung einer FFH-Vp Hier aber nur ganz selten Klagerechte
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Klagen von Naturschutzverbänden bei Europäischen Schutzgebieten Bei Meldegebieten je nach Landesrecht im Einzelfall Klagerecht bei FFH-Vp Keine Klagerechte bei: Restlichen Meldegebieten Potenziellen FFH-Gebieten Faktischen Vogelschutzgebieten
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Klagen von Naturschutzverbänden bei Europäischen Schutzgebieten Argumentation mit Umgehungsverbot? Bloßer GVO Einsatz reicht nicht Schutzzwecke müssen gefährdet sein Erheblichkeitsprüfung Missachtung des Bundesamts für Naturschutz?
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Zivilrechtsklagen Klagen gegen Nachbarn Landwirte/Hobbylandwirte/Bantam Aktion wesentliche Beeinträchtigung Klagen gegen andere Schädiger Transport/Lagerung/Behörden: grundstücksbezogen? Klagen gegen Lieferanten Was bei fehlender Zusicherung? Schnittstelle Landwirt/Abnehmer unter 0,9 %
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Nachbarklagen bei Freisetzungen Privatrechtsgestaltende Wirkung? - Klage auf Beendigung -Klage auf Schutzmaßnahmen -Haftungsklage Sonderbereich Koexistenz? Abwehr/Haftungsklage jeweils ab 0,1 % sowie bei Eigentums/Gesundheitsschäden
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Nachbarklagen bei Anbau Weichenstellung „Gute fachliche Praxis“ Verfassungsmäßigkeit GfP? Klagefähige Schwellenwerte: - Keine Zulassung 0,1 - Kontamination > 0,9 - Kontamination < 0,9 (Inzidentprüfung?)
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Nachbarklagen bei Anbau -Gesamtschuldnerische Haftung: - Alternative und/oder Kumulative Kausalität - Welches Schädigungspotenzial nötig? - Vorrang der Anteilsschätzung - auch mit Transporteuren/Lieferanten? - Analysekosten - Entschädigungshöhe - Mitverschulden
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Gentechnikfreie Regionen Freiwillig Hoheitlich gesichert: Instrumentenmix - Allgemeine Möglichkeiten - Kommunale Klagen gegen Freisetzung? - Begrenzte Anbauverbote? - Biosphärenreservate etc.
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Gentechnikfreie Regionen Geschlossene Anbaugebiete Bezeichnung „ohne Gentechnik“ GFR im Rahmen des offenen Tatbestandes Rolle des Verfassungsrechts Forderung nach EU Regeln zweischneidig
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Störfälle (LL601 Reis/Bayer) Haftungsklage gegen Bayer in den USA? Haftungsklage gegen Bayer in Deutschland -Gerichtsstand -Wahl des anwendbaren Rechts -Pflichtverletzung/Zurechnung -Schadensumfang - Wirkung nachträglicher Legalisierung
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Störfälle (LL601 Reis/Bayer) Staatshaftungsklagen gegen deutsche Behörden Staatshaftungsklagen gegen EU- Kommission Alleingang im Störfall
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Saatgut-Grenzwerte Politischer Kompromiss < 0, 5 % Was gilt zur Zeit rechtlich? Aktuelle Klagemöglichkeiten Klagemöglichkeiten bei EU-Festlegung
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Irreführende Werbung Weihenstephan/Landliebe UIG-Klagen U-Haftungsrichtlinie
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Disclaimer Diese allgemeine Informations- veranstaltung kann die für eine verlässliche Rechtsberatung nötige individuelle Prüfung in keinem Fall ersetzen!
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