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Arbeitsrecht im Betrieb Dr. jur. Joachim Ingendahl

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Präsentation zum Thema: "Arbeitsrecht im Betrieb Dr. jur. Joachim Ingendahl"—  Präsentation transkript:

1 Arbeitsrecht im Betrieb Dr. jur. Joachim Ingendahl
4. Vorlesung Sommersemester 2015 Stand

2 Arbeitsrecht im Betrieb 0
Abkürzungen Allgemein AG Arbeitgeber AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen AN Arbeitnehmer a.o. außerordentlich/-e ArbG Arbeitsgericht AV Arbeitsvertrag BA Bundesanstalt für Arbeit BAG Bundesarbeitsgericht BG Berufsgenossenschaft BMAS Bundesministerium Arbeit und Soziales BR Betriebsrat event. eventuell ff fortfolgende G Gesetz Gf Geschäftsführer gg. gegen grds. grundsätzlich i.d.R. in der Regel IG Industriegewerkschaft LAG Landesarbeitsgericht MA Mitarbeiter MTV Manteltarifvertrag o. oder s. siehe Std. Stunde TV Tarifvertrag UVV Unfallverhütungsvorschriften (BG) VO Verordnung

3 Arbeitsrecht im Betrieb 0
Abkürzung Gesetz AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AEntG Arbeitnehmerentsendegesetz ArbMedVV Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge ArbSchG Arbeitsschutzgesetz ArSiG Arbeitssicherheitsgesetz ArbZG Arbeitszeitgesetz BGB Bürgerliches Gesetzbuch BBiG Berufsbildungsgesetz BDSG Bundesdatenschutzgesetz BEEG Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz BetrVG Betriebsverfassungsgesetz BUrlG Bundesurlaubsgesetz EntgFG Entgeltfortzahlungsgesetz GewO Gewerbeordnung GG Grundgesetz GmbHG Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesetz HGB Handelsgesetzbuch InsO Insolvenzordnung JSchG Jugendschutzgesetz KSchG Kündigungsschutzgesetz MuSchG Mutterschutzgesetz NachwG Nachweisgesetz SGB Sozialgesetzbuch SGG Sozialgerichtsgesetz TVG Tarifvertragsgesetz TzBfG Teilzeit- und Befristungsgesetz

4 Arbeitsrecht im Betrieb 0
Student Arbeitnehmer Anwesenheit keine Pflicht Arbeitszeit gegen Entgelt Pflichten Lernen für Beruf Arbeit nach Weisung Vertrag je Vorlesung Arbeitsvertrag Freiheit von Gesetze Wissenschaft Tarifvertrag -Gewerkschaft & Lehre Rechtsprechung - BAG Lehrender Arbeitgeber Juristisches Denken Direktionsrecht Nebenpflicht Vorlesung Fürsorgepflicht - umfassend - Fragen beantworten - geschlossen - frei reden & Rhetorik Zum Schluss Klausur Zeugnis Grundgesetztext: Deutscher Bundestag

5 Arbeitsrecht im Betrieb 0
Arbeits- & Organisationspsychologe Ihr beruflicher Einsatz erfolgt in Personalabteilung-en. Aus organisatorischen und Kostengründen müssen Personalverantwortliche das arbeitsrecht-liche Tagesgeschäft überwiegend ohne fachan-waltliche Begleitung bewältigen. Nur wenn Sie die beteiligen Akteure, ihre Aufgaben & Rechte, die wesentlichen Rechtsvorschriften und einschlägige Rechtsprechung kennen & anwenden, können Sie den sozialen Frieden schonen, indem Sie kompetent reagieren sowie rechtssichere Entscheidungen treffen, die Ihre Mitarbeiter nachvollziehen und ggf. einer Überprüfung durch die Arbeitsgerichte standhalten. Grundgesetztext: Deutscher Bundestag

6 Arbeitsrecht im Betrieb 0
Vor-& Nachbereitung Vorlesung Power – Point auf Kanzlei-Homepage: Datei gesamt & am Vorabend Kapitel aktuell Vorlesungsmitschrift auf Facebook „Arbeitsrecht Online“ für Vorbereitung (empfohlen) & Nacharbeit (erforderlich) Arbeitsmittel: Wichtige Arbeitsgesetze, 21. Auflage 2014/2015 mit Hinweisreitern, nur auf Gesetze, beschriftet ausschließlich handschriftlichen Anmerkungen im Buch zugelassenes Hilfsmittel in Abschlussklausur Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 15. Auflage 2014, in Bibliothek Arbeitsgemeinschaften: 3 – 5 Teilnehmer 2 – 3 Stunden, einmal wöchentlich Mitarbeit in der Vorlesung, ergänzend aber auch

7 Arbeitsrecht im Betrieb 0
Beteiligte im Arbeitsrecht Arbeitsvertrag: Arbeitgeber Direktionsrecht Arbeitnehmer Existenzielle Abhängigkeit Sozialversicherungen, Behörden: Bundesanstalt für Arbeit + Arbeitsämter Krankenkassen & Pflegekassen Deutsche Rentenversicherung mit Prüfdienst Berufsgenossenschaft: Arbeitsunfälle und -sicherheit Finanzämter Abführung Lohnsteuer Zoll Bekämpfung Schwarzarbeit Gesetzgeber: Arbeitsrechtliche Gesetze Gewerkschaften: Arbeitsbedingungen, insbes. Löhne durch Tarifverträge Betriebsrat: Mitbestimmung AN zum Wohl des Betriebs Arbeitsgericht: Anwendung GG, Gesetze, TV Grundgesetztext: Deutscher Bundestag

8 Arbeitsrecht im Betrieb 0
Vorlesung Thema Gewaltenteilung gem. Grundgesetz & im Arbeitsrecht BGB Allg.T, Verträge, juristische Pers., absolute Rechte Dienst- und Arbeitsverträge im Zivil- & SozialversR Sozialversicherungen & Sozialgesetzbücher SGB Allgemeiner Kündigungsschutz & -klage Gewerkschaften & Tarifverträge, AN-Überlassung Betriebsrat: Beteiligungsrechte, Betriebsvereinbarung Direktionsrecht Arbeitgeber & Arbeitsgesetze Arbeitsverträge: Gestaltungen und ihre Grenzen Recruting & Diskriminierungsverbote des AGG Arbeitsschutz & -sicherheit Kranke Mitarbeiter & Gesundheitsförderung Wiederholung & Vertiefung: Kündigungsschutz WuV: Rechtsträger & Rechte Probeklausur WuV: Rechtsmittel & -wege 2. Probeklausur Grundgesetztext: Deutscher Bundestag

9 Arbeitsrecht im Betrieb 1
Gewaltenteilung gem. Grundgesetz & Im Arbeitsrecht

10 Arbeitsrecht im Betrieb 1
Bundes- Republik Deutschland Republik: Staatsform = Keine Monarchie Bundesstaat: 16 Länder, NRW, Bayern, HH usw. Demokratie: Die Staatsgewalt (kratie = Herrschaft) geht vom Volke (= Demos-) aus Wahlen: Direkt & unmittelbar, Mehrheitsprinzip, jede Stimme zählt grds. gleich Urteile: „Im Namen des Volkes“ Verfassung: Grundgesetz Verfassungsgeber: Das Volk Erlass: Verfassungsgebende Versammlung

11 Arbeitsrecht im Betrieb 1
Organe des Bundes: Bundestag Wird vom Volk gewählt Bundeskanzler vom Bundestag gewählt Bundesregierung Bundeskanzler ernennt die Minister = Kabinett Bundesrat Vertretung der Bundes-Länder Bundespräsident Von Bundesversammlung gewählt Gesetzgebungsverfahren: Bundesregierung bringt Gesetzesvorlagen ein Bundestag beschließt mit Abstimmungsmehrheit der Regierungsparteien Bundesrat muss teilweise zustimmen Bundespräsident unterzeichnet,eigenes Prüfungsrecht

12 Arbeitsrecht im Betrieb 1
Gewaltenteilung im Grundgesetz Art. 70 ff Gesetzgebung Legislative Bundestag, -rat, -präsident - Länderparlamente - Art. 80 Rechtsverordnung Art. 83 ff Verwaltung Exekutive Bundesministerien - Länderverwaltungen = Öffentliches Recht Art. 92 ff Gerichte Judikative - Gerichtsbarkeiten - Rechtszüge

13 Arbeitsrecht im Betrieb 1
Zusammenwirken der Gewalten Gesetze: Rahmen und Strukturen des Zusammenlebens in der Gesellschaft Verbindlich für alle Nicht systematisch, sondern Spiegel des politischen Willens in seiner historischen Entwicklung Durchsetzung durch Verwaltung & Gerichte Verwaltung: Gesetzesvollzug Wahrnehmung der Aufgaben, z.B. Steuern einnehmen Repressiv: Verteidigung gegen Verstöße Gerichte: Auf Klage: Anwendung der Gesetze, auch Aufsicht Bundesverfassungsgericht: Kein „rechtsfreier Raum“ Sonderstatus als Hüter der Verfassung

14 Arbeitsrecht im Betrieb 1
Öffentliches Recht Strafrecht Strafgesetzbuch Rechtsverhältnisse staatlicher Stellen zum untergeordneten Bürger Öffentliches Recht Arbeitsschutzrecht ArbZG, ASiG Sozialrecht Sozialgesetzbücher u.a. Steuerrecht Abgabenordnung, EStG u.a. Privatrecht Rechtsverhältnisse zwischen Bürgern Bürgerliches Gesetzbuch Sonderprivatrecht: Gesellschaftsrecht Handelsgesetzbuch Handelsrecht Arbeitsrecht der Arbeitsverhältnisse

15 Arbeitsrecht im Betrieb 1
Verwaltungen des Bundes Bundesministerien, z.B. für Arbeit und Soziales Bundeseigene Verwaltung, z.B. Zoll Landes: Polizei, Finanzämter, Regierungspräsidium Kommunale: Städte, Kreise & Gemeinden Verwaltungsaufbau: Historisch gewachsen über alle drei Ebenen Grds. auf kommunaler Ebene, z.B. Gewerbeämter und - aufsicht Land NRW: Rechtsaufsicht

16 Arbeitsrecht im Betrieb 1
Rechtsstaat Rechtliches Gehör für Gegners vor Verwaltungsakt / Bescheid gerichtlicher Entscheidung Rechtsweggarantie – Art. 19 IV GG: Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gegen öffentliche Gewalt Unabhängig von finanziellen Mitteln: Prozesskostenhilfe Verbot überlanger Verfahrensdauern Eilrechtsschutz Grunds. aufschiebende Wirkung von Wider-spruch und Klage gegen Verwaltungsakt

17 Arbeitsrecht im Betrieb 1
Rechtsschutz in Gerichtsbarkeiten Zivilgerichte: Klagen unter Privaten Amtsgerichte incl. Familien-, Insolvenzgerichte Landgerichte incl. Kammern für Handelssachen Oberlandesgerichte Bundesgerichtshof auch Strafgerichtsbarkeit Arbeitsgerichte aus Arbeitsverhältnissen Weitere Gerichtsbarkeiten: Verwaltungsgericht mit Ober-, Bundes- Sozialgericht mit Landes-, Bundes- Finanzgericht und Bundesfinanzhof Bundesverfassungsgericht und Verfassungs-gerichtshöfe der Länder: Stehen über Gesetzgeber

18 Arbeitsrecht im Betrieb 1
Rechtszüge Berufung Revision Zivilgerichtsbarkeit Amtsgericht Landgericht nein Einschl. Familiengericht Handelsregister Strafkammern Insolvenzgericht Schöffengericht Landgericht OberlandesG BGH Strafkammern Arbeitsgerichte LandesarbeitsG BAG Sozialgericht LandesSozG BSozG Finanzgericht BFH Verwaltungsgericht Oberverwaltungs- BVerwG

19 Arbeitsrecht im Betrieb 1 S
Sonderrecht der unselbständigen = abhängig beschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsgesetze: Einseitig zwingend bei Beschäf-tigung von Arbeitnehmern = Arbeitnehmerschutz Arbeitsgerichte: Selbständiger Zweig der Zivilgerichtsbarkeit Zuständig für Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen Sozialversicherungen: Zwangs- Mitgliedschaft knüpft an bestehendes Arbeitsverhältnis: Gesamt- Sozialversicherungs– Beiträge zu Renten-, Arbeitslosen-, Kranken-& Pflegeversicherung Streitigkeiten vor Sozialgerichte

20 Arbeitsrecht im Betrieb 1 S
Staatsgewalten im Arbeitsrecht Gesetzgeber übt Zurückhaltung, Ausfüllung durch Kollektivarbeitsrecht: Tarifverträge, Tarifvertragsgesetz: Vereinbarung Gewerkschaft – Arbeitgeber, § 2 Allgemeinverbindlichkeit, §§ 4 Abs. 5, 7 AEntG: Für alle Arbeitnehmer der Branche Betriebsvereinbarungen, BetriebsVG zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Gerichte: Bundesarbeitsgericht füllt Gesetzeslücken Verwaltung: - Arbeitssicherheit Sozialversicherungen SGB

21 Arbeitsrecht im Betrieb 1 S
Ausstrahlung Grundrechte auf Arbeitsverhältnis: Verpflichtung AG Glaubens- und Gewissensfreiheit, Art. 4: Kopftuch am Arbeitsplatz: Einstellung, Kündigung? Mahlzeiten ohne Schweinefleisch in Kantine Meinungsfreiheit, Art. 5: Sachliche Kritik an Arbeitgeber zulässig Familie, Art. 6: - „Zölibatsklausel“ in AV unwirksam Kein Fragerecht nach Familienplanung Keine Pflicht zur Mitteilung einer Schwangerschaft Berufsfreiheit, Art. 12: Berufswahl und Ausübung Verwertung des Wissens nach Arbeitsvertragsende Grundgesetztext: Deutscher Bundestag

22 Arbeitsrecht im Betrieb 1 S
Grundgesetz: Grundrechte: Schutz Bürger vor Staat Ausstrahlung auf Arbeitgeber Art Freie Entfaltung, Schutz der körperlichen Integrität: - Weder Eingriff noch Untersuchung - Verbot: Verdeckt Mithören & Beweisverwertung Art Gleichheit, insbes. Männer + Frauen Arbeitsrechtliche Gleichbehandlung & AGG Art Glaubens- u. Gewissensfreiheit Art Freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit Art Vereinigungsfreiheit: Abs. 3 Gewerkschaften und Streikrecht Art Berufsfreiheit, freie Arbeitsplatzwahl Art Eigentum Art Gesetzesvorbehalt: Einschränkung von Grund- rechten nur durch ein Gesetz Grundgesetztext: Deutscher Bundestag

23 Arbeitsrecht im Betrieb 1 S
Arbeitnehmerdatenschutz: Recht des Arbeitnehmers auf „informationelle Selbstbestimmung“aus Schutz allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 II 3 GG § 75 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz Personalakten: Arbeitgeber hat beschränktes Recht, Informationen über AN zu erheben, verarbeiten und zu nutzen: Nur soweit rechtmäßig erworben zur Begründung, Durchführung o. Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich, § 32 BDSG. muss sorgfältig verwahren & vertraulich behandeln, darf keine Detailinformationen zur Gesundheit des AN erheben; was AG mit Einwilligung erfährt, darf kein regulärer Teil der Personalakte sein, sondern muss besonders gesichert werden.

24 Arbeitsrecht im Betrieb 1 S
Grundrechte und Arbeitsrecht: Art. 3 GG: Gleichheitsgrundsatz Abs. 1: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Abs. 2: Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Abs. 3: Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benach-teiligt oder bevorzugt werden. Ungleichbehandlung nur aus sachlichem Grund Arbeitsrechtliche Gleichbehandlung, z.B. equal pay Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Diskriminierungsverbot, § 1 AGG § 75 BetrVG: Behandlung der Mitarbeiter Grundgesetztext: Deutscher Bundestag

25 Arbeitsrecht im Betrieb 1 S
Streik im öffentlichen Dienst Gewerkschaft Verdi: Angestellte & Arbeiter, nicht Beamte Verwaltungen von Bund, Ländern, Städten & Gemeinden Streikrecht, Art. 9 Abs. 3 GG: Zur Regelung von Arbeitsentgelten, insbes. Lohnstrukturen und sonstigen Arbeitsbedingungen in Tarifverträgen, hier „Tarifvertrag für den öffentlicher Dienst - TVöD“

26 Arbeitsrecht im Betrieb 1 S
Koalitionsvertrag „Große Koalition“ Gesetzgebung Arbeitsrecht bis 2017 Allg. gesetzlicher Mindestlohn zum : 8,50 €/Std. Allgemeinverbindlich- Erklärung nach Tarifvertragsgesetz: Besonderes öffentlichen Interesseses genügt. Tarifgebundene AG müssen nicht mehr mindestens 50 % aller AN beschäftigen. Arbeitnehmerüberlassung: „Überlassung von AN vorüber-gehend“ im AÜG wird auf eine Höchstdauer von 18 Monaten konkretisiert. Abweichungen nur in Tarifverträgen. Scheinselbständigkeit, Missbrauch von Werkvertragsge-staltungen: Rechtswidrige Vertragskonstruktionen bei Werk-verträgen zulasten von AN verhindern. Die Kontroll- + Prüf-tätigkeit bei Schwarzarbeit konzentrieren + effektiver . Teilzeitrecht: AN, die sich z. B. wegen Kindererziehung o. Pflege von Angehörigen zu einer Teilzeitbeschäftigung entschieden haben, können zur früheren Arbeitszeit zurückkehren.

27 Arbeitsrecht im Betrieb 1 S
Arbeitsgesetzgebung aktuell Mindestlohngesetz MiLoG: ,50 €/Std. Anwendungsbereich: Alle Arbeitsverhältnisse Ausnahmen: Ausbildung, Praktikanten, Jugendliche Pflicht: Aufzeichnung der Arbeitszeiten, § 17 Allgemeinverbindlicherklärung, § 5 TVG: Tarifgebundene AG müssen nicht mehr mindestens 50 % aller AN beschäftigen, besonderes öffentliches Interesse genügt. Tarifeinheitsgesetz, Entwurf BMAS : Große Koalition mit DGB gegen Streikmacht der Spartengewerkschaften (aktuell insbes. Lokführer, Flugkapitäne) Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen, Gesetzentwurf Bundesrat: Umgehung des Arbeitsrechts durch Scheinverträge zulasten von AN verhindern.

28 Arbeitsrecht im Betrieb 1 S
Europäische Gemeinschaft „EU“ Grundgesetz: Staatsziel, Art. 23: Vereinigtes Europa Hoheitsrechte , Art. 24: Auf zwischenstaatliche Einrichtungen Europäisches Parlament: Wahl durch alle EU- Bürger Rechtsetzungen durch: Rechtsverordnungen: Unmittelbare Bindung Richtlinien: Auftrag an nationale Gesetzgeber zur Umsetzung Europäische Kommission: Executive – wie Regierung Alleiniges Initiativrecht im Gesetzgebungsverfahren Europäischer Gerichtshof EuGH, Luxemburg: Anrufung nur durch nationale Obergerichte Arbeitnehmer- Freizügigkeit: Jeder Unionsbürger kann in jedem Mitgliedsstaat eine Beschäftigung aufnehmen und ausüben: Willkommens- und Integrationskultur

29 Arbeitsrecht im Betrieb 1 S
Arbeitsrecht Europäische Union Arbeitnehmerfreizügigkeit: Mobilität Gleichbehandlung, Diskriminierungsverbot: EU Länder, Männer/Frauen, Alter, Behinderung u.a Unmittelbar & mittelbar Mindest- Arbeitsbedingungen: Arbeitszeiten, Teilzeitarbeit, z.B. 20 Tage Urlaub Befristete Beschäftigungsverträge Entsendung von Arbeitnehmern Sicherheit & Gesundheitsschutz am Arbeits-platz: Verbesserungen Arbeitsunfälle + Berufskrankheiten Grundgesetztext: Deutscher Bundestag

30 Arbeitsrecht im Betrieb 1 S
Arbeitsrecht Europäische Union EU-Politik darauf ausgerichtet hohe Beschäftigungsraten und starken Sozialschutz zu erreichen, die Lebens- + Arbeitsbedingungen zu verbessern, den sozialen Zusammenhalt zu gewährleisten Ziele: Sozialen Fortschritt zu fördern und Lebens- + Beschäftigungsbedingungen zu verbessern Grundgesetztext: Deutscher Bundestag

31 Arbeitsrecht im Betrieb 1 S
Europäischer Gerichtshof Luxemburg Zuständig: Für Auslegung nationalen Rechts nach übergeordnetem Europäischen Recht Vorabentscheidungsersuchen: Hat ein Gericht Zweifel hinsichtlich Auslegung oder Gültigkeit einer nationalen Rechtsnorm, kann es den EuGH anrufen. Zu Urlaubsansprüchen gegen BAG : : Bei langfristiger Erkrankung verfällt Urlaub nicht am Jahresende (Schultz – Hoff) : Urlaubsansprüche sind auch nach dem Tod des AN – an die Erben – abzugelten BAG AZR 532/11 Grundgesetztext: Deutscher Bundestag

32 Arbeitsrecht im Betrieb 2
Rechtsbeziehungen Privater Bürgerliches Gesetzbuch BGB Handelsgesetzbuch HBG

33 Arbeitsrecht im Betrieb 2
Rechtsbeziehungen Privater Subjekte: Inhaber von Rechten Natürliche Personen Personengesellschaften: GbR, OHG, KG Juristische Personen: GmbH, Aktiengesellschaft Objekte: Gegenstand von Rechten Absolute Rechte: Abwehransprüche gegen jedermann Körper & Gesundheit, Eigentum, Besitz, Urheberrechte Relative Rechte: Ansprüche (nur) gegen Vertragspartner Verträge: Begründen Ansprüche Vertragsfreiheit: Abschluss- und Gestaltungsfreiheit Durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen Vertragstypen mit standardisierten Regelungen

34 Arbeitsrecht im Betrieb 2
Träger von Rechten, Arbeitgeber Natürliche Person Rechtsfähigkeit mit Geburt § 1 BGB eingetragener Kaufmann e.K. § 2 HGB Juristische Personen Vertretung durch Eingetragener Verein, § 21 BGB Vorstand Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Geschäftsführer Aktiengesellschaft AktienG Vorstand Stiftungen, Genossenschaft Vorstand Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Handelsregister Gewerkschaften: Rechtsfähigkeit aus Art.9 II GG Ohne Eintragung in ein staatliches Register

35 Arbeitsrecht im Betrieb 2 G
Personengesellschaften Vertretung durch Gesellschaft bürgerlichen Rechts, § 705 BGB Gemeinsamer Zweck: beliebig alle Gesellschafter zusammen Handelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft OHG § 105 HGB Gemeinsamer Zweck: Betrieb eines Handelsgewerbes jeden Gesellschafter allein Kommanditgesellschaft KG § 161 HGB den Komplementär Sonderform: GmbH & Co KG den Geschäftsführer der GmbH

36 Arbeitsrecht im Betrieb 2
Absolute Rechte = Geschützt gegen jeden 1. Besitz, § 854 BGB = Tatsächliche Gewalt über eine Sache 2. Eigentum = Umfassende Herrschaft § 929 Übertragung durch Einigung + Übergabe § 985 Herausgabeanspruch gegen den Besitzer, z.B. Arbeitsmittel + Geschäftsunterlagen nach Ende des Arbeitsverhältnisses § 1004 Unterlassungsanspruch gegen Störer z.B. Streikaufruf des Betriebsrats über Intranet 3. Leben und Gesundheit, § 823 BGB

37 Arbeitsrecht im Betrieb 2
Immaterielle absolute Rechte: Urheberrechte: Jedes Werk der Kunst Bücher, Film, Fotografie, Musik, Baukunst, usw. Grds. auch im „world wide web“ Durch Eintragung beim Deutschen Patentamt Patent: PatentG & ArbeitnehmererfindungsG Neu & Erfindungshöhe: Beträchtlicher Fortschritt Nutzungsrecht durch Lizenzvertrag Gebrauchsmuster GebrauchsmusterG Geringere Anforderungen an Fortschritt Marke: MarkenG Wort- oder Bildmarke Eingetragenes Design DesignG

38 Arbeitsrecht im Betrieb 2
Relative Rechte: Ansprüche A B § 433 BGB Verkäufer Käufer Kaufpreis Gegenstand

39 Arbeitsrecht im Betrieb 2
Vertragstypen des BGB § 433 Kaufvertrag Gegenstand gegen Kaufpreis § 491 Darlehen Rückgabe vertretbarer Sachen Arbeitgeberdarlehen § 516 Schenkung Verfügung unentgeltlich § Miete, Pacht, Leihe Rückgabe derselben Sache § 576 Werkmietwohnungen § 611 Dienstvertrag Dienste gegen Vergütung Grundform des Arbeitsvertrages § 631 Werkvertrag Werk= Erfolg gegen Werklohn § 662 Auftrag, Geschäftsbesorgung § 765 Bürgschaft Einstehen für fremde Schuld § 779 Vergleich Ungewissheit + gegenseitiges Entgegenkommen

40 Arbeitsrecht im Betrieb 2
Vertragsschluss durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen : § 145 Angebot muss unter Anwesenden sofort angenommen werden § 147 Annahme: Akzeptieren ohne Änderung Auslegung: 1. Willenserklärungen, § 133: Nach Empfängerhorizont 2. Verträge, § 157 : - Wortlaut nach Treu und Glauben - mit Rücksicht auf die Verkehrssitte Abstraktionsprinzip: Zu unterscheiden sind 1. schuldrechtlich: Verpflichtungsgeschäft 2. dinglich: Verfügung = Eigentumsübertragung

41 Arbeitsrecht im Betrieb 2
Willenserklärungen Wirksamkeit § 104 Geschäftsfähigkeit - ab 18 Jahre - außer dauernder Geschäftsunfähigkeit § 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit 7–17 Jahre Vertragsschluss wirksam nur mit § 107 Einwilligung oder § 108 Genehmigung der gesetzlichen Vertreter § 113 Ermächtigung zu Arbeitsverhältnissen: Für Rechtsgeschäfte zur Eingehung /Aufhebung unbeschränkt geschäftsfähig Berufsausbildung: Siehe §§ 10, 11 BBiG Jugendarbeitsschutzgesetz: Zulässig erst ab 15. Lebensjahr

42 Arbeitsrecht im Betrieb 2
Willenserklärungen & Verträge: Grundsatz Formfreiheit–Ausnahmen: § 126 Schriftform Urkunde mit Namensunterschrift a) § 623 Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch - Kündigung -Aufhebungsvertrag b)Tarifvertrag, § 1 Abs. 2 TVG c) Betriebsvereinbarung, § 77 Abs. 2 BetrVG § 127 Vereinbarte Form, in Arbeitsvertrag: a) Schriftform für Änderung b) Doppelte Schriftform: Auch für Verzicht auf Schriftformerfordernis § 128 Notariell: Übertragung Grundstücke, GmbH - Anteile §125 Folge bei Formmangel: Nichtigkeit

43 Arbeitsrecht im Betrieb 2
Kündigungserklärung, schriftlich: Auslegung, § 133 BGB: Nicht notwendig Wort „Kündigung“, jedoch Wille zur Beendigung des Vertrages erkennbar Wirksamwerden mit Zugang, § 130 BGB: Unter Abwesenden: Empfänger hat normalerweise die Möglichkeit zur Kenntnisnahme: Einwurf in Briefkasten: Vormittags bis 12:00 Uhr Übliche Zeit der Postzustellung BAG – 2 AZR 224/11 Nachweis: Deutsche Post: Einschreiben / mit Rückschein Bote Einwurf in Briefkasten oder = Zeuge persönliche Übergabe

44 Arbeitsrecht im Betrieb 2
Verträge: Unwirksamkeitsgründe § 134 Gesetzliches Verbot: - Einseitiges Verbotsgesetz, BGH 2013: Handwerkervertrag Verstoß SchwarzarbeiterG: Vorsätzlicher Verstoß Unternehmer, den Besteller kennt und bewusst zu eigenem Vorteil ausnutzt - Arbeitsrecht: Auch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft: Wucher - Auffälliges Missverhältnis Leistung + Gegenleistung -- grds. doppelter Marktpreis, z.B. Zinsen 12% statt 6 % -- Lohn: weniger als 2/3 des tariflichen / üblichen Entgeltes - Zwangslage, Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen oder erhebliche Willensschwäche - Ausbeutung der Schwächung, indiziert durch Missverhältnis BAG AZR436/08

45 Arbeitsrecht im Betrieb 2
Anfechtung Willenserklärungen wegen §119 BGB Irrtums über Abs. 1 Abgabe oder Inhalt der Erklärung: auch Aufhebungsvertrag, Kündigung Abs. 2 Eine verkehrswesentliche Eigenschaft, - Schwerbehinderung: Nein - Approbation des angestellten Arztes: Ja § 121 Anfechtungsfrist: unverzüglich = Ohne schuldhaftes Zögern“ §123 BGB Täuschung, falsche Angaben in Bewerbung oder Drohung mit empfindlichen Übel § Anfechtungsfrist: 1 Jahr § 142 Wirkung: Unwirksam von Anfang an

46 Arbeitsrecht im Betrieb 2
(Stell-) Vertretung, §§ 164 ff BGB § 164 Abgabe einer Prüfungsschema: eigenen Willenserklärungen für einen anderen mit Vertretungsmacht Wirkung unmittelbar für den Vertretenen § 174 Kündigung (einseitiges Rechtsgeschäft) durch Vertreter: Unwirksam, wenn - Erklärender keine Vollmacht vorgelegt - Empfänger „unverzüglich“ zurückweist (§ 121 „unverzüglich“ = ohne schuldhaftes Zögern BAG: Binnen 1 Woche)

47 Arbeitsrecht im Betrieb 2
Vollmacht Rechtsgeschäftlich: formfrei, zu Beweiszwecken: schriftlich Duldungs- und Anscheinsvollmacht Gesetzliche: Geschäftsführer für GmbH, § 35 GmbHG Vorstand für Verein und Aktiengesellschaft Komplementär für KG, §§ 125, 164 HGB Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes Gesetzlich normiert: Prokura, § 49 HGB – Anmeldung Handelsregister Handlungsvollmacht, § 54 HGB Ladenangestellter, § 56 HGB

48 Arbeitsrecht im Betrieb 2
Treu und Glauben, § 242 BGB Neben vertragliche Leistungspflichten bestehen Mitwirkungs-, Schutz- + Aufklärungspflichten Unzulässige Rechtsausübung: Kleiner Kündigungsschutz - außerhalb KSchG Versprechen, offensichtlich willkürlich oder zur Unzeit in ehrverletzender Form oder Diskriminierend, insbes. Verstoß gegen AGG, trotz § 2 IV Verwirkung von Ansprüchen: Zeitmoment: erheblicher Zeitablauf, nicht bei kurzer Verjährung Umstandsmoment = Vertrauenstatbestand aus Verhalten Rechtsmissbrauch: bei Sachgrundbefristungen Arbeitnehmerüberlassung Widerspruchsrecht bei Betriebsübergang

49 Arbeitsrecht im Betrieb 2
Leistungsstörungen: Verzug Leistungsverzug: z.B. AG mit Lohnzahlung § 286 Abs. 1 Fällige Forderung und Mahnung oder Abs. 2 Fälligkeit kalendermäßig bestimmt Folge: Schadensersatz + § 288 Zinsen Annahmeverzug: des Arbeitgebers § 294 Grundsätzlich: Arbeitnehmer muss seine Arbeit so wie geschuldet tatsächlich anbieten § 242 Ein Angebot ist entbehrlich, wenn Arbeitgeber sich auf das fehlende Angebot nicht berufen kann, z.B. nach außerordentlichen Kündigung Folge § 615 BGB: Verzugslohn ohne Arbeit geschuldet

50 Arbeitsrecht im Betrieb 2
Annahmeverzug des AG: § 294 BGB Tatbestands- Voraussetzungen: - AN - Angebot der Arbeitsleistung: - Wie geschuldet: Am rechten Ort + Zeit - Entbehrlich, wenn AG bereits abgelehnt hat, insbes. a.o. Kündigung, Freistellung - Leistungswille und –fähigkeit des AN - Nichtannahme durch AG § 615 BGB + Betriebsrisiko: Keine Nachleistungspflicht Anrechnung ersparte Aufwendungen anderweitiger Verdienst, oder böswillig unterlassen

51 Arbeitsrecht im Betrieb 2
Einreden: Berücksichtigung nur, wenn vom Schuldner erhoben: Verjährung, §§ 194, 199 I, 214 Jedes relative Recht, z.B. Lohnanspruch Frist: Jahresende + 3 Jahre, aus 2013 am Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB: Schuldner hat selbst einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger aus dem selben rechtlichen Verhältnis Folge: Schuldner kann eigene Leistung verweigern Arbeitsverweigerung Arbeitnehmer, § 273 BGB: Nur, wenn Lohnrückstand erheblich, und zwar sowohl nach Höhe als auch nach Dauer

52 Arbeitsrecht im Betrieb 2
Einwendungen: Untergang von Ansprüchen durch § 362 Erfüllung, insbes. Zahlung § 387 Aufrechnung mit Gegenforderung § 397 Erlass bzw. Verzicht z.B. Ausgleichsquittung bei Beendigung des Arbeitsvertrages Insolvenz: Restschuldbefreiung Arbeitsrecht: Verfallklausel = Anspruch schriftlich geltend machen, Frist Tarifvertrag: Grds. 2 Monaten Arbeitsvertrag: BAG mindestens 3 Monate

53 Arbeitsrecht im Betrieb 2 S
Fall: Geschuldete Arbeitszeit Frau AT ist seit 2006 bei der I GmbH als Angestellte beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag erhält AT „für die Erfüllung ihrer Aufgaben“ ein Jahresgehalt von € brutto, sowie eine vom Unternehmens- erfolg abhängige Tantieme. Mit Schreiben vom forderte I dazu auf, täglich mindestens 7,6 Stunden zu arbeiten und eine Wochenarbeits-zeit von 38 Stunden einzuhalten. Im Dezember 2010 arbeitet AT insgesamt 19,8 Stunden, vom 1. bis 19. Januar 2011 insgesamt 5,51 Stunden. AT meint, das Maß ihrer Arbeitsleistung sei die geschuldete Arbeitsleistung. Sie erhebt Klage zum Arbeitsgericht auf Feststellung, dass sie nicht zur Ableistung von 38 Stunden wöchentlich verpflichtet ist. Mit Erfolg? BAG – 10 AZR 325/12

54 Arbeitsrecht im Betrieb 2 S
Lösung: Geschuldeten Arbeitszeit bei Fehlen ausdrücklicher Vereinbarung Der Arbeitsvertrag enthält keine nähere Bezif-ferung des Umfangs der Arbeitszeit. Dann ist anzunehmen, dass die Parteien die betriebsübliche Arbeitszeit vereinbaren wollen. Dies entspricht dem Vertragswillen verständiger und redlicher Vertragspartner. Ein Vollzeitarbeit-nehmer muss mangels anderer Anhaltspunkte davon ausgehen, dass er in gleichem Umfange wie andere Vollzeitarbeitnehmer zur Arbeit verpflichtet ist, §§ 133, 157 BGB. Ergebnis: AT ist verpflichtet, die übliche Arbeitszeit für Vollzeitarbeitskräfte einzuhalten.

55 Arbeitsrecht im Betrieb 2 S
Fall: Sprachunkundiger Arbeitnehmer P ist Portugiese mit Wohnsitz in Portugal und der deut-schen Sprache nicht mächtig. Nach auf portugiesisch geführten Verhandlungen stellte ihn Spedition H 2009 als Kraftfahrer im internationalen Transport für monat-lich 900 € brutto ein. Beide Parteien unterzeichneten einen Arbeitsvertrag in deutscher Sprache, der in § 12 beiderseitige Ausschlussfristen enthält: 3 Monate zur schriftlichen Geltendmachung, bei Ablehnung/ Nicht-erklärung 2 Monate zur gerichtlichen Geltendmach-ung. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses am macht P mit Schreiben vom das Entgelt für Dezember 2010 geltend und reicht am Klage ein. Mit Erfolg? BAG – 5 AZR 252/12

56 Arbeitsrecht im Betrieb 2 S
Lösung: Sprachunkundiger Arbeitnehmer Vertragsschluss: Arbeitsvertragsangebot & Zugang, § 130 Abs. 1 BGB: Auslegung objektiver Inhalt Annahme durch P, auch wenn nicht verstanden Ausschlussfrist § 12 Wirksamkeit: Allgemeine Geschäftsbedingung, § 305 Abs. 2 Eingeschränkte Kontrolle im Arbeitsrecht, § 10 Abs. 4 S. 2 Überraschende Klausel § 305 c Abs. 1: Die Ver- einbarung von Verfallklauseln entspricht einer weitverbreiteten Übung im Arbeitsleben, Mindestfrist Arbeitsvertrag BAG: 3 Monate.

57 Arbeitsrecht im Betrieb 2 S
Fall: Verzicht auf Kündigungsschutzkage A ist seit 2006 bei der InduService GmbH (über 10 MA) als Bauwerker beschäftigt. Nach einem Arbeitsunfall am mit langer Erkrankung und Rehabili -tation kündigt die GmbH am das Arbeits-verhältnis zum A unterzeichnet unter der Überschrift „Arbeitspapiere“ eine Ausgleichsquittung zum Empfang von Arbeitspapieren und einen Verzicht auf die Kündigungsschutzklage. A erhebt Kündigungsschutzklage und bestreitet, Die Ausgleichsquittung unterzeichnet zu haben. Kann die Klage Erfolg haben? BAG – 2 AZR 788/13

58 Arbeitsrecht im Betrieb 2 S
Lösung: Verzicht Kündigungsschutzklage Verzicht ist Vertrag Allgemeine Geschäftsbedingung, § 305 BGB: Begriff, Abs. 1 BGB: Für mehrere Verwendungen vorformuliert Einbeziehung, Abs. 2: Hinweis und Möglichkeit zur Kenntnisnahme Wirksamkeit: Transparenz, § 305 c Abs. 1: Klausel versteckt = überraschend Keine Gegenleistung, § 10 Abs. 4 S. 2

59 Arbeitsrecht im Betrieb 2 S
Fall: Anspruch auf Tantieme Herr J war bis zum für die Firma A als „Leiter IT“ tätig. Sein Arbeitsvertrag vom enthält folgende Vergütungsvereinbarung: „J erhält ein Bruttogehalt von DM p.a., das in 12 monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt wird. Bei erfolgreicher Zusammenarbeit im 1. Jahr zahlt A zusätzlich eine Tantieme von  DM.“ A zahlte jährlich eine Tantieme, in den Jahren 2004 bis 2006 erhielt J jeweils  €. J verlangt für die Jahre 2007 bis 2010 Tantiemen in gleicher Höhe. Zurecht? BAG AZR 251/12

60 Arbeitsrecht im Betrieb 2 S
Lösung: Anspruch auf Tantieme Schriftlicher Arbeitsvertrag: Nur für 1. Jahr Betriebliche Übung: Wiederholte, mindestens 3- malige Zahlung ohne Freiwilligkeitsvorbehalt Enthält kollektives Element: Bezieht sich auf eine Vielzahl oder zumindest eine abgrenzbare Grup-pe von Arbeitnehmern, ohne dass individuelle Besonderheiten die vertraglichen Beziehungen gestalten. 3. Ergebnis: Zurückverweisung zur Aufklärung: a) Individueller Tantiemeanspruch kann durch eine schlüssige/konkludente Abrede entstanden sein, b) über deren Höhe der Arbeitgeber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat, § 315 BGB

61 Arbeitsrecht im Betrieb 2 S
Fall: Schwangere Schwangerschaftsvertretung Frau F schließt mit der S – AG einen auf 2 Jahre be-fristeten Arbeitsvertrag als Schwangerschaftsvertre-tung. Einen Monat nach Beschäftigungsbeginn setzt F die S- AG in Kenntnis, dass sie schwanger ist und in wenigen Monaten ein Kind gebären wird. Die S-AG ficht den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an. F sei ihre Schwangerschaft bei Abschluss des Arbeitsvertrages bekannt gewesen. Sie hätte niemals eine Schwangere als Schwanger-schaftsvertretung eingestellt. Besteht das Arbeitsverhältnis fort? LAG Köln Sa 641/12

62 Arbeitsrecht im Betrieb 2 S
Lösung: Schwangere Schwangerschaftsvertretung Kündigung: Keine Zustimmung, § 9 I MuSchuG Anfechtung wg. verschwiegener Schwangerschaft Verkehrswesentliche Eigenschaft, § 119 Abs. 2 BGB Täuschung mit Arglist, § 123 BGB: Verschwiegen: Schweigerecht o. Offenbarungspflicht? Frage S-AG: Recht zu lügen? Auf unzulässige Frage! Rechtliche Wertung des Grundgesetz und AGG: Schwangere Frauen würden durch eine Offenbarungs-pflicht wegen ihres Geschlechtes diskriminiert BAG AZR 621/01 Ergebnis: Kein Anfechtungsgrund, das Arbeitsverhältnis besteht fort.

63 Arbeitsrecht im Betrieb 2 S
Fall: Insich- (Vertrag-)Geschäft G ist Geschäftsführer der Hochbau GmbH. Anlässlich der Auslieferung seines neuen Dienstwagens möchte er seinen bisherigen Dienstwagen für seinen Sohn erwerben, der demnächst 18 Jahre alt wird und bereits seinen Führerschein macht. Als er den schrift-lichen Kaufvertrag aufsetzt, kommen ihm Bedenken. Abwandlung: G ist verwitwet. Die Hochbau GmbH soll mit seinem Sohn einen Ausbildungsvertrag abschließen.

64 Arbeitsrecht im Betrieb 2 S
Arbeitgeber Arbeitnehmer § 164 Vollmacht In fremdem Namen Vertreter

65 Arbeitsrecht im Betrieb 2 S
Lösung: Insich- (Vertrag-)Geschäft Ein Vertrag kommt zustande, wenn sich Verkäufer und Käufer über Gegenstand und Preis einig werden. Die GmbH wird von ihrem Geschäftsführer vertreten. Fraglich ist, ob der Geschäftsführer die GmbH auch bei einem Vertrag mit sich selbst vertreten kann. § 181 BGB: Satzung und Eintragung ins Handelsregister Abwandlung: Fraglich ist, ob der Geschäftsführer bei einem Vertragsschluss gleichzeitig die GmbH und seinen Sohn vertreten kann.

66 Arbeitsrecht im Betrieb 2 S
Unterzeichnung der Kündigung weder durch offenkundig Bevollmächtigten des Arbeitgebers ( insbes Geschäftsführer, Leiter Personalabteilung) noch Vorlage einer Vollmacht Folgen, § 174 BGB: Empfänger kann Kündigung binnen einer Woche zurückweisen. Kündigung ist dann unwirksam, keine Heilung oder Genehmigung Neue Kündigung erforderlich, die Arbeitsverhältnis erst später beendet Solange ist Arbeitgeber in Annahmeverzug

67 Arbeitsrecht im Betrieb 2 S
Kündigung durch Vertreter Wer muss einer von ihm unterschriebenen Kündigung seine schriftliche Vollmacht beifügen? Abteilungsleiter Rechnungswesen GmbH Ja Filialleiter einer Einzelhandelskette Ja Kaufmännischer Leiter einer GmbH & Co KG Nein Personalleiter einer GmbH Nein Prokurist? ppa. § 54 HGB Nein Geschäftsführer einer GmbH? Organ, bei nein bei mehreren grds. Gesamtvertretung, dann alle Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts? Grds. alle Gesellschafter

68 Arbeitsrecht im Betrieb 2 S
Fall: BER – Chefplaner RP Die Pannenserie um den Berliner Großflughafen reißt nicht ab: Der im Mai gefeuerte Chefplaner der Entrauchungsanlage, der Angestellte Alfredo di Mauro, war gar kein Ingenieur, sondern in seiner Ausbildung nur Bauzeichner. Flughafenchef Hartmut Mehdorn hatte Anfang Mai erklärt, dass die Zusammenarbeit mit dem 52- Jährigen beendet sei. Er habe die Anlage in ihrer nicht funktionsfähigen Form geplant. Bereits im Früh-jahr 2012 galt die Entrauchungsanlage als Haupt-ursache für den geplatzten Eröffnungstermin des Flughafens. Wie hätten Sie als BER-Personalchef das Arbeitsver-hältnis beendet? Hat BER Schadensersatzansprüche?

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Lösung: BER - Chefplaner Kündigung: Außerordentlich, § 626 BGB Anfechtung des Arbeitsvertrage wg. Arglistiger Täuschung, §123 BGB Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft, § 119 II BGB Rückwirkung auf Zeitpunkt Vertragsschluss Schadensersatz bei Kündigung: § 628 Abs. 2 Anfechtung: Aus § 823 BGB

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Fall: Kündigung unter einer Bedingung: „Wir kündigen fristgerecht zum , falls Sie nicht bereit sind, ab dem zu folgenden anderen Bedingungen weiterzuarbeiten…..“ Kündigung bedingungsfeindlich: Bei Gestaltungsrecht kann Erklärungsempfänger keine Ungewissheit / Schwebezustand zugemutet werden. Die bedingte Kündigung ist unwirksam. Unbedenklich sind nur: Rechtsbedingungen, "außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung.“ Die außerordentliche wird unbedingt, die ordentliche Kündigung unter der Bedingung ausgesprochen, dass die außerordentliche unwirksam ist. Potestativ- Bedingung: Hängt vom Willen des Erklärungs-empfängers ab /versetzen ihn nicht in eine ungewisse Lage z.B. Änderungskündigung bei gleichzeitigem Angebot der Fortsetzung des Vertrages zu geänderten Beding-ungen, die Erklärungsempfänger annehmen kann

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Anfechtung: Eigenkündigung Aufhebungsvertrag 1. § 119 Abs. 1 BGB: a)Erklärungsirrtum: Abgabe einer Erklärung b)Inhaltsirrtum, z.B. bloße Entschuldigung gemeint 2. § 123 BGB: Drohung AG mit fristloser Kündigung ist nur dann ein empfindliches Übel, wenn verständiger Arbeitgeber a.o. Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte BAG – 6 AZR 1108/06 3. Unbeachtlich: a) Irrtümer über Rechtsfolgen, z.B. steuer- und sozial- versicherungsrechtliche, z.B. Sperrzeit b) Unkenntnis Sonderkündigungsschutz

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Fall: Verwirkte Schwerbehinderung Die G- AG beschäftigt seit dem Frau A in ihrem Betriebsteil in K bei der Herstellung von Gummi-dichtungen für die Automobilindustrie. Mit Schreiben vom kündigte die G-AG A zum , weil sie die Produktion K schließt und teilweise nach Ungarn verlagert. A erhebt Kündigungsschutzklage. Den Gütetermin nimmt A selbst wahr. Dann beauftragt sie Rechtsan-walt R, der mit fristgerechtem Schriftsatz vom geltend macht, A sei gem. Bescheid des Versorgungs-amtes vom zu 50 % schwerbehindert. Im Kammertermin macht die G-AG geltend, ihr sei die Schwerbehinderung erst durch den Schriftsatz vom bekannt geworden. Hat A mit ihrer Klage Erfolg? BAG – 2 AZR 703/09 und – 2 AZR 659/08

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Lösung: Verwirkte Schwerbehinderung Kündigungsschutz Schwerbehinderte, § 85 SGB IX: Kündigung nur mit Zustimmung der Haupt-fürsorgestelle = Landschaftsverband Rheinland : Lag nicht vor. Berufen auf Schwerbehinderung: Grundsätzlich unabhängig von Kenntnis des Arbeitgebers. Verwirkung: Kennt der AG bei Ausspruch der Kündigung die Schwerbehinderung nicht, muss der Arbeitnehmer ihn binnen 3 Wochen informieren. Danach kann AN sich auf den Kündigungsschutz nicht mehr berufen.


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