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Hilfen für Menschen mit Behinderung

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Präsentation zum Thema: "Hilfen für Menschen mit Behinderung"—  Präsentation transkript:

1 Hilfen für Menschen mit Behinderung
Jens Heilmann Beratungsstelle für Menschen mit Behinderung und deren Angehörigen Langebrücker Str. 8 23909 Ratzeburg Tel.: 0451/ Fax: 0451/ Mail:

2 1. Leistungsberechtigte
Wer leistungsberechtigt ist, beschreibt § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII „Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind,...“ § 2 Abs. 1 SGB IX „Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.“

3 2. Leistungen der Eingliederungshilfe
§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII „Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX insbesondere Hilfen zu einer angemessen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht..., Hilfen zur Schulausbildung für einen angemessenen Beruf... Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit, Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten (z.B. WfbM) nach § 56,...“

4 2.1 Leistungsgruppen Die Leistungen können grob in 4 Kategorien aufgeteilt werden: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (z.B. Therapien, Rehas, Hilfsmittel, etc.) 2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (von der schulischen Ausbildung bis hin zu Hilfen im Arbeitsleben) Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (Fahrdienste, Begleitung/ Assistenten, Beschaffung und Ausstattung der Wohnung, etc.) Unterhaltssichernde Leistungen (z.B. ALG II, Sozialgeld, Grundsicherung, Renten, etc.)

5 2.2 Leistungsträger Med. Reha Teilhabe Arbeits-leben Teilhabe
Gemein-schaft Pflege WfbM Arbeits-assistenz Unfall-versicherung X Kriegsopfer-fürsorge Renten-versicherung Kranken-versicherung Pflegekassen Agentur für Arbeit Integrations-amt Jugendhilfe Sozialhilfe

6 3. Wie erhalte ich Leistungen?
Da das Sozialleistungssystem aufgrund seiner Differenziertheit dem Bürger keine Orientierung in Bezug zu seinen Rechten und Pflichten bietet, werden die einzelnen Sozialleistungsträger verpflichtet, Beratung und Auskunft anzubieten: § 13 SGB I Aufklärung „Die Leistungsträger,...sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit...über die Rechte und Pflichten...aufzuklären.“ §14 SGB I Abs. 2 Beratung „Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.“ §15 Satz 1 SGB I Auskunft „Die...zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet,...Auskunft zu erteilen.“

7 3.1 Der Weg zur Leistung Schritt Bekanntmachung des Bedarfes
Dem Leistungsträger muss nach § 18 Satz 1 SGB XII bekannt sein, dass Bedürftigkeit vorliegt. - per Antrag - per Anfrage 2. Schritt Bedarfsermittlung Der Leistungsträger ist über § 20 SGB X dazu angehalten, den tatsächlichen Bedarf zu ermittlen. Ggfs. Kann er hierfür Gutachter bestellen (z.B. Amtssarzt, Medizinischer Dienst der Krankenkassen)

8 3. Schritt Prüfung der Nachrangigkeit/ Bedürftigkeitsprüfung In diesem Schritt erfolgt die Prüfung, ob ein anderer Leistungsträger vorrangig die Hilfe erbringen müsste (§ 2 Satz 1 SGB XII)und ob persönliches Einkommen (§ 19 Satz 5 Satz 1) eingebracht werden muss. 4. Schritt Ausgestaltung der Hilfe/ Wunsch und Wahlrecht Hier wird im Einzelnen geschaut, wie die Hilfe bzgl. Des Bedarfes ausdifferenziert sein muss, zudem hat der Leistungsberechtigte im Rahmen seines Wunsch- und Wahlrechts (§ 9 Satz 2 SGB XII) eine Beeinflussungsmöglichkeit.

9 Schritt Hilfeplanung Der Leistungsträger wird nach § 58 SGB XII dazu angehalten, einen Gesamtplan zu entwickeln. 6. Schritt Begutachtung der Hilfeplanung Der Leistungsplan wird über einen Experten nach § 24 EVO abschließend begutachtet. Dieser kann z.B. ein Arzt, Pädagoge oder Psychologe sein. 7. Schritt Bekanntgabe des Verwaltungsaktes/ Bescheids Der Leistungsträger wird über § 37 SGB X dazu angehalten, dem Leistungsberechtigten einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. Dieser muss mit einer Rechtsmittelbelehrung (Info über Widerspruchsmöglichkeit) versehen sein.

10 3.2 Bearbeitungszeiten/ Zuständigkeiten der Leistungsträger
Den Leistungsträgern wird über § 14 SGB IX vorgegeben, wie die Zuständigkeit ermittelt wird und welche Bearbeitungsfristen einzuhalten sind. Die Leistungsträger haben zwei Wochen Zeit, festzustellen, ob sie zuständig sind oder nicht. Innerhalb dieser Zeit müssen diese auch den Antrag ggfs. an den zuständigen Träger weiterleiten und der Antragsteller darüber informieren. Wird der Antrag weitergeleitet, ist derjenige auch zuständig für die Leistungserbringung. Muss für die Bescheiderstellung kein Gutachten erstellt werden, muss nach drei Wochen der Bescheid erstellt werden. Besteht die Notwendigkeit eines Gutachtens gibt es hierfür eine Fristverlängerung von nochmals 4 Wochen. Nach 7 Wochen muss spätestens der Bescheid erstellt sein.

11 3.3 Pflichten des Antragstellers
Der Antragsteller ist ebenfalls verpflichtet, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens seine Mitwirkung (§ 60 ff SGB I) zu erbringen. Angabe von Tatsachen Beweismittel (z.B. Gutachten, Vermögensbescheide, etc.) vorzulegen Persönlicher Kontakt zum Leistungsträger Wenn erforderlich, Teilnahme an mediz./ psychologischen Untersuchungen Wenn Behinderung abgewendet werden bzw. gemildert werden kann, Teilnahme an Heilbehandlungen wie z.B. Rehamaßnahmen oder an berufsfördernden Maßnahmen.

12 3.4 Rechtsmittel zum Verwaltungsverfahren
Einstweiliger Rechtsschutz Wenn der Leistungsträger seinen Pflichten nach § 14 SGB IX nicht nachkommt bzw. die Bearbeitungsfristen nicht einhält, hat der Antragsteller die Möglichkeit über das Sozialgericht (§ 77 SGG) das Verfahren zu beschleunigen bzw. vor endgültigem Verfahrensabschluss die notwendige Leistung unter Vorbehalt zu erhalten. 1.1 Sachstandabfrage Hier bei handelt es sich um ein mehr oder weniger formloses Schriftstück, welches nach vier bis sechs Wochen nach Eingang des Antrags bzw. Widerspruchs unbeantwortet bleibt. Nochmalige Fristsetzung von 2 Wochen. 2.2 Wenn Sachstandabfrage erfolglos, Kontakt zum Sozialgericht (telef. Oder schriftl.)

13 2. 2 Wenn Sachstandabfrage erfolglos, Kontakt zum Sozialgericht (telef
2.2 Wenn Sachstandabfrage erfolglos, Kontakt zum Sozialgericht (telef. oder schriftl.) mit Bitte um Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bzw. Beratung. Das Sozialgericht nimmt dann Kontakt zum Leistungsträger auf und holt sich eine Stellungnahme ein. Ggfs. erwartet das Sozialgericht dann eine Gegendarstellung des Antragstellers.

14 2. Untätigkeitsklage Wenn der Leistungsträger seinen Pflichten nach § 14 SGB IX nicht nachkommt bzw. die Bearbeitungsfristen nicht einhält, hat der Antragsteller die Möglichkeit über das Sozialgericht (§ 88 SGG) das Verfahren zu beschleunigen bzw. die beantragte Leistung zu erwirken. Eine Untätigkeitsklage kann im Gegenzug zum Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erst eingereicht werden: - bei Erstantrag nach 6 Monaten - bei Widerspruch nach 3 Monaten

15 3. Widerspruch Nach Erhalt eines Bescheides mit Rechtsmittelbelehrung hat der Antragsteller die Möglichkeit innerhalb von 4 Wochen zu widersprechen (§§ 83 – 85 SGG). Wenn der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthält, verlängert sich automatisch die Widerspruchsfrist auf ein Jahr. Neben der Widerspruchsinfo im Schreiben muss auch eine Begründung beigefügt werden. Diese kann jedoch gesondert im Nachhinein erfolgen.

16 Wenn der Leistungsträger plant, den Widerspruch abzulehnen, informiert er darüber den Widerspruchsführer. Zudem fragt er diesen, ob er den Widerspruch aufrechterhalten möchte. Wenn das nicht erfolgt, wird der Widerspruch abgelehnt – eine nachfolgende Klage vor dem Sozialgericht wäre dann erfolglos. Um eine Klage einreichen zu können, muss der Widerspruchsführer schriftlich oder mündlich zur Niederschrift signalisieren, dass der Widerspruch aufrecht erhalten werden soll. Wenn der Widerspruch endgültig abgelehnt wird, hat der Widerspruchsführer vier Wochen nach Erhalt des Bescheides Zeit, Klage beim Sozialgericht einzureichen.

17 4. Zusammenfassung 1. Antrag/ Anfrage stellen
- Mündlich oder schriftlich - Info über vorliegende Problematik (Daten Schwerbehinderung, evtl. Diagnose) - Schwierigkeiten beschreiben (welche Auswirkungen im Alltag gibt es?) - Antrag kann bei jeder Behörde (sogar Polizei) abgegeben werden – es empfiehlt sich in Einzelfällen, sich den Eingang des Antrags schriftl. bestätigen zu lassen

18 - 3 Wochen, wenn Leistungsträger zuständig
2. Frist abwarten - 3 Wochen, wenn Leistungsträger zuständig - max. 7 Wochen mit Gutachten 3. Sachstandabfrage - Hinweis, wann Antrag/Anfrage gestellt - 14-tägige Frist zur Antwort geben

19 3. Beratungsstermin - zuständiger Leistungsträger erfragt Bedarf
informiert über mögliche Hilfen, wenn er zuständig - gibt Hinweis auf weitere zuständige Leistungsträger - bei Bedarf bitte um Unterstützung bei weiterer Antragstellung an evtl. zuständige Leistungsträger - Hinweis, dass sie einen schriftlichen Bescheid benötigen 4. Bescheid geht ein - Prüfen, ob angebotene Hilfe die richtige ist, sonst Widerspruch - wenn Bescheid Hilfebedarf ablehnt, Widerspruch

20 5. Bei Widerspruch - Ein- oder Zweizeiler mit Adresse Leistungsträger und wenn möglich, zuständiger Sachbearbeiter oder Hilfeplaner - innerhalb der ersten 4 Wochen nach Erhalt des Bescheides - Begründung nach ggfs. ausführlicher Beratung (z.B. Beratungsstelle Vorwerker Diakonie, Pflegestützpunkt, Sozialverbände) - wenn nach 4 bis 6 Wochen noch keine Info Sachtsandsabfrage mit 14- tägiger Frist - bei Anfrage (Anhörung) des Leistungsträgers, schriftl. oder mündliche Info, dass Widerspruch aufrecht gehalten werden soll - bis endgültiger Widerspruch erfolgt, kann es etwas dauern - bei ablehnendem Bescheid, Kontakt zum Sozialgericht oder Verwaltungsgericht (Jugendamt)

21 5. Beratungsstellen/Sozialberatung
Sozialverbände Kreis Hzgt. Lauenburg SoVD Kreisverband Hzgt. Lauenburg Hauptstraße Mölln Tel: 04542/ Lübeck SoVD Kreisverband Lübeck Moislinger Allee Lübeck Tel: 0451/

22 Servicestellen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
Breite Str. 47 23552 Lübeck Tel: 0451/ Betriebskrankenkasse Dräger & Hanse Moislinger Allee 1-3 23558 Lübeck Tel: 0451/

23 Pflegestützpunkte (bei Pflege)
Mölln Wasserkrüger Weg 7 23879 Mölln Tel: 04542/ Sprechzeiten: Montag - Freitag: 9:00 bis 12:00 Uhr Dienstag: 16:00 bis 18:00 Uhr

24 Geesthacht Bogenstr. 7 21502 Geesthacht Tel.: 04152/ Sprechzeiten: Montag, Mittwoch, Donnerstag Dienstag: 08:30 bis 12:30 Uhr

25 Gesetzliche Betreuung
Hzgt. Lauenburg Betreuungsverein Ratzeburg-Büchen e.V. Große Wallstr. 9 23909 Ratzeburg Tel: 04541/ Lübeck Verein für Betreuung und Selbstbestimmung in Lübeck e.V. Pleskowstr. 1b 23564 Lüebck Tel: 0451/

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27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!!!
...das war‘s... Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!!!


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