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Strafrecht und Strafprozessordnung Criminal Law and Procedure Grundzüge des Rechts An Introduction to Law Herbst 2014 Gerard Hertig (ETH Zurich)

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Präsentation zum Thema: "Strafrecht und Strafprozessordnung Criminal Law and Procedure Grundzüge des Rechts An Introduction to Law Herbst 2014 Gerard Hertig (ETH Zurich)"—  Präsentation transkript:

1 Strafrecht und Strafprozessordnung Criminal Law and Procedure Grundzüge des Rechts An Introduction to Law Herbst 2014 Gerard Hertig (ETH Zurich)

2 Inhaltsverzeichnis Course Outline 1.Strafbare Handlungen 2.Strafbarkeit und Bemessung der Strafe 3.Verfahrensgrundsätze G. Hertig215.12.2014

3 Zusammenfassung: Verwaltungsrechtspflege Beschwerde/Rekurs – Unangemessenheit wird geprüft, jedoch mit Zurückhaltung – Legitimation: Private, Behörde sowie Vereine – Suspensiv- sowie Devolutiveffekt Verwaltungsgericht – Unabhängigkeit – In der Regel: Keine Ermessenskontrolle G. Hertig315.12.2014

4 1. Strafbare Handlungen : Beispiele CH Criminal Offences : Examples CH Handlungen gegen Leib und Leben / Threatening Body or Life Mord (skrupellos) (> 10 Jahren) ↘ Tötung (> 5 Jahren) ↘ Totschlag (seelische Belastsung) (> 1 Jahr, < 10 Jahren) Assassination, murder, manslaughter Unterlassung der Nothilfe (< 3 Jahren) Failing to assist in emergency – Keine Hilfe obwohl Lebensgefahr No assistance even though life threatening – In den Umständen zugemutet werden kann Can be expected under the circumstances Strafbare Handlungen / Strafbarkeit und Strafe / Verfahrensgrundsätze G. Hertig415.12.2014

5 Handlungen gegen das Vermögen Targeting assets Raub (mit Gewalt) (< 10 Jahren) ↘ Diebstahl (< 5 Jahren) Armed robbery and theft Veruntreuung und Betrug (arglistige Irreführung) (< 5 Jahren) Embezzlement and fraud Eindringen in Datenverarbeitungssystem (< 3 Jahren) Hacking into data processing systems (Fall 1) – Gespeicherte oder übermittelte Daten Saved or transferred data – Gegen unbefugten Zugriff besonders geschützt Special access protection Strafbare Handlungen / Strafbarkeit und Strafe / Verfahrensgrundsätze G. Hertig515.12.2014

6 Fall 1: Eindringen in Datenverarbeitungssystem (BGE vom 18. 03.2008 ) Gemäss Art. 143bis Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer ohne Bereicherungsabsicht auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt. Der Tatbestand schützt Datenverarbeitungssysteme vor Hackern, die darauf aus sind, Sicherungen zu durchbrechen und in gesicherte Datensysteme einzudringen, ohne damit weitere, insbesondere wirtschaftliche Zwecke zu verfolgen. Art. 143bis StGB schützt den Anspruch des Betreibers einer Datenverarbeitungsanlage darauf, dass sein System als technische Anlage ungestört von Eingriffen Unberechtigter betrieben werden kann Angriffsobjekt sind das Datenverarbeitungssystem bzw. die Datenverarbeitungsanlage, nicht die darin gespeicherten Daten. Wer sich über ein Passwort in ein E-Mailkonto einloggt, dringt gleichzeitig auch in das Datenverarbeitungssystem als solches ein. Strafbare Handlungen / Strafbarkeit und Strafe / Verfahrensgrundsätze G. Hertig615.12.2014

7 Gemeingefährlichen Verbrechen und Vergehen Endangering the general public Verursachung einer Explosion (fahrlässig < 3 Jahren) (Fall 2) Causing an explosion (if by negligence < 3 years) Gefährdung durch Radioaktivität (fahrlässig < 5 Jahren) Radioactivity release (if by negligence < 3 years) Beschädigung von Wasserbauten (fahrlässig < 3 Jahren) Damaging water installations (if by negligence < 3 years) Gefährdung durch Verletzung der anerkannten Regel der Baukunde (Fall 3) Violation of established construction rules (if by negligence < 3 years) Strafbare Handlungen / Strafbarkeit und Strafe / Verfahrensgrundsätze G. Hertig715.12.2014

8 Fall 2: Verursachung einer Explosion (BGE 110 IV 68 – 1984) W. K. ist Geschäftsführer der Firma Z. Er beauftragte sein Bruder P. K., im Rahmen des Umbaus einer Metzgerei den Boden des Tiefkühlraumes zu streichen. P. K. stellte fest, dass der dringend verlangte Anstrich nicht möglich war, ohne dass der gefrorene Boden aufgetaut und erwärmt wurde. Er ersuchte seinen Bruder, ihm für diese Arbeit einen Gasbrenner zur Verfügung zu stellen. W. K. entsprach dem Begehren P. K. und Ba. holten einen Gasbrenner und eine Gasflasche. Sie stellten beides im Tiefkühlraum auf und entzündeten bei offener Türe um ca. 10.00 Uhr die Flamme. Darauf entfernten sie sich. Als P. K. um ca. 14.00 Uhr wieder erschien, war die Flamme erloschen und die Türe zum Kühlraum zugestossen. Gemeinsam mit Bü. und Sch. prüfte P. K. die Situation. Wahrscheinlich weil Bü. mit seinem Feuerzeug den Brenner in Funktion zu setzen versuchte, kam es dann zu einer Explosion des ausgeströmten Gases. Es wurden 6 Personen verletzt, am schwersten Bü., der über ein Jahr arbeitsunfähig war. Strafbare Handlungen / Strafbarkeit und Strafe / Verfahrensgrundsätze G. Hertig815.12.2014

9 Fall 2 (2) Das Obergericht des Kantons Bern hat W. K. der fahrlässigen Verursachung einer Explosion und schweren Körperverletzung schuldig erklärt und ihn zu einer Busse von Fr. 600.- verurteilt. Wer über eine Einrichtung verfügt, deren Gebrauch besondere, nicht ohne weiteres erkennbare oder allgemein bekannte Unfallrisiken mit sich bringt, hat nicht nur selber die Regeln zur Vermeidung dieser Risiken zu beachten, sondern auch dafür zu sorgen, dass Drittpersonen, denen er die Verwendung seiner Einrichtung gestattet, über die Unfallrisiken und die zu beachtenden Vorschriften gebührend orientiert sind. Dass der Gebrauch von Flüssiggas mit Risiken verbunden ist, denen durch besondere Vorsicht und Einhaltung bestimmter Regeln begegnet werden muss, ergibt sich aus den einschlägigen Brandschutzvorschriften und Flüssiggas-Richtlinien. Strafbare Handlungen / Strafbarkeit und Strafe / Verfahrensgrundsätze G. Hertig915.12.2014

10 Fall 2 (3) W. K. als Leiter eines Betriebes, in welchem oft Gasbrenner verwendet werden, musste über die Gefahren dieser Geräte und die Notwendigkeit entsprechender Instruktion bei Abgabe an Drittpersonen orientiert sein. Unbestritten ist, dass W. K. den Gasbrenner seinem Bruder zum Gebrauch überliess, ohne ihn zu instruieren oder abzuklären, ob er Erfahrung im Umgang mit einem solchen Gasverbrauchsgerät habe. Diese Sorglosigkeit bei der Überlassung des Gerätes an eine Drittperson wird dem Beschwerdeführer als Fahrlässigkeit zur Last gelegt. Gegen diese Vorwürfe wird eingewendet, W. K. habe für die Erledigung des Auftrages den Mitarbeiter Ba. zur Verfügung gestellt, der mit Gasflaschen vertraut war. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat W. K. Ba. in erster Linie als Chauffeur zur Verfügung gestellt. Wohl wirkte Ba. nachher beim Aufstellen des Gasbrenners mit, aber P. K., der in der Verwendung von Flüssiggas keine Erfahrung hatte, trug die Verantwortung für das Trocknen des Bodens. Da W.K den Ba. als Chauffeur mitschickte, kann er dies nicht hinterher als Entschuldigung für das Unterlassen jeder Instruktion anführen. Strafbare Handlungen / Strafbarkeit und Strafe / Verfahrensgrundsätze G. Hertig1015.12.2014

11 Fall 3: Regel der Baukunde (BGE vom 11. April 2013) A. war am 19. Juli 2007 auf der Baustelle C. mit Sanierungs- respektive Malerarbeiten beschäftigt. A stürzte von einem Baugerüst 10 Meter tief in einen Lichtschacht. Dabei erlitt er schwere Verletzungen, die zu einer Tetraplegie führten. Das Bezirksgericht Hochdorf sprach Bauleiter X. am 18. Februar 2011 der fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 300.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Bauleiter X. war der zuständige Planer für die Gerüste. Mit der Montage und Demontage der Gerüste war die E. AG betraut, welche durch ihren Bauführer F. einen Unterakkordanten, G. beauftragte. Strafbare Handlungen / Strafbarkeit und Strafe / Verfahrensgrundsätze G. Hertig1115.12.2014

12 Fall 3 (2) Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig und damit fahrlässig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Strafbare Handlungen / Strafbarkeit und Strafe / Verfahrensgrundsätze G. Hertig1215.12.2014

13 Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete. Fall 3 (3) Strafbare Handlungen / Strafbarkeit und Strafe / Verfahrensgrundsätze G. Hertig1315.12.2014

14 Die mit der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks betrauten Personen können nicht für sämtliche Missachtungen von Vorschriften auf einer Baustelle strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden Es ist in jedem Einzelfall abzuklären, wie weit der Verantwortungsbereich der Beteiligten reicht. Die Unterscheidung verschiedener Verantwortlichkeits- bereiche ist eine Folge der beim Bau unumgänglichen Arbeitsteilung, wobei sich die einzelnen Tätigkeiten häufig nicht scharf voneinander abgrenzen lassen, so dass bei einer festgestellten Verletzung von Regeln der Baukunde die strafrechtliche Verantwortung oft mehrere Personen gleichzeitig trifft. Fall 3 (4) Strafbare Handlungen / Strafbarkeit und Strafe / Verfahrensgrundsätze G. Hertig1415.12.2014

15 Bauleitende Funktion besitzt, wer unmittelbare Befehlsgewalt über die Ausführenden ausübt, wer jederzeit mit bindenden Weisungen in die gesamte Bauführung eingreifen darf und diese Befugnis auch tatsächlich ausübt. Zu den Aufgaben der Bauleitung zählen die Koordination und die Überwachung der gesamten Bauarbeiten. Der Bauleiter muss die durch die Umstände gebotenen Sicherheitsvorkehrungen anordnen und generell für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Baukunde sorgen. Ansonsten gehört die Überprüfung der Arbeit eines beigezogenen Spezialisten nicht zum Pflichtenkreis des bauleitenden Architekten. Dieser muss jedoch einschreiten, wenn er eine Verletzung elementarer Sicherheitsvorschriften feststellt. Fall 3 (5) Strafbare Handlungen / Strafbarkeit und 5trafe / Verfahrensgrundsätze G. Hertig1515.12.2014

16 Nach den vorinstanzlichen Feststellungen oblag dem Bauleiter X. nebst der Planung der Gerüste die Überwachung und Kontrolle der verschiedenen Arbeiten. X. macht zu Recht geltend, dass der Bauleiter in der Regel auf die Arbeiten der beigezogenen spezialisierten Unternehmen vertrauen darf und deshalb deren Arbeiten nicht überprüfen muss Monteur G. war mit der Montage des Gerüsts in Verzug, was X. wusste. Bei einer Baustellenbesichtigung vom 16. Juli 2007 beanstandete B. beim X. das von G. erstellte Gerüst als "nicht SUVA-gerecht". Die Vorinstanz gelangt zu Recht zum Schluss, dass der X. für den Mangel des Gerüsts mitverantwortlich ist. Der Unfall war vorhersehbar und vermeidbar. Fall 3 (6) Strafbare Handlungen / Strafbarkeit und 5trafe / Verfahrensgrundsätze G. Hertig1615.12.2014

17 2. Strafbarkeit / Punishability Keine Sanktion ohne Ges etz / Nulla poena sine lege Verantwortlichkeit des Unternehmens – Keiner bestimmter Person zurechenbar Not attributable to specific person – Mangelhafte Organisation / Deficient organization Fahrlässigkeit = Pflichtwidrige Unvorsichtigkeit Negligence = Lack of precaution violates duty – Umständen / Circumstances – Persönliche Verhältnisse / Personal situation Pflichtwidriges Untätig bleiben / Inactivity violates duty – Gesetz, Vertrag, Schaffung einer Gefahr Statute, contract, origin of danger – Selber Vorwurf wie wenn aktives Tun / As if had contributed actively Strafbare Handlungen / Strafbarkeit und Strafe / Verfahrensgrundsätze G. Hertig1715.12.2014

18 Verantwortlichkeit des Unternehmens: Art. 102 StGB Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. Das Unternehmen wird mit Busse bis zu 5 Millionen SFr bestraft. Strafbare Handlungen / Strafbarkeit und Strafe / Verfahrensgrundsätze G. Hertig1815.12.2014

19 Bemessung und Vollzug der Strafe Calculating and Implementing Sanction Bemessung der Geldstrafen / Calculating monetary sanction – Verschulden des Täters → Bis zu 360 Tagessätze Wrongdoer‘s fault → Up to 360 daily rates – 1 Tagessatz = Maximum SFR 3000 / 1 daily rate = SFR 3‘000 max Einkommen und Vermögen / Income and assets Familien und Unterstützungspflichten / Family and alimony – Geldstrafe wird nicht bezahlt → Freiheitsstrafe oder u.U. gemeinnützige Arbeit (4 Stunden = 1 Tag) Monetary sanction is not paid → Imprisonment or community service (4 hours = 1 day) Freiheitsstrafe: Regel > 6 Monate, 6 Month, < 20 Years Bedingte Strafe / Suspended sanction – Regel für Geldstrafen sowie Freiheitsstrafen < 6 Monate Rule for monetary sanctions and imprisonment < 6 months – Probezeit von 2 bis 5 Jahren / 2 to 5 years probation Strafbare Handlungen / Strafbarkeit und Strafe / Verfahrensgrundsätze G. Hertig1915.12.2014

20 3. Verfahrensgrundsätze / Principles of Procedure Achten der Menschenwürde und Fairness Gebot Observing human rights and fairness requirement – Treu und Glauben, gleiche und gerechte Behandlung Good faith, equal and fair treatment – Rechtliches Gehör, Methoden der Beweiserhebung Right to be heard and methods of gathering proof Unabhängigkeit und Untersuchungsgrundsatz Independence and obligation to investigate Unschuldsvermutung / Presumption of innocence – Unschuldig bis zur Verurteilung / Innocent until convicted – Unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen: günstigere Sachlage für die beschuldigte Person Reasonable doubt about realization of factual prerequisites: Option most favorable to prosecuted Strafbare Handlungen / Strafbarkeit und Strafe / Verfahrensgrundsätze G. Hertig2015.12.2014

21 Fall 4: Beweise (BGE 133 IV 329 – 2007) X. verkaufte von März 2004 bis Februar 2005 mindestens 500 Gramm Kokain. Bei ihrer Verhaftung war sie zudem im Besitz von 249 Gramm Kokain mit hohem Reinheitsgrad. X. bringt vor, die Erkenntnis, dass es sich bei ihr um die Hauptlieferantin "Y." handle, basiere auf einem Zufallsfund. Dieser Zufallsfund sei kausal gewesen für ihre Verhaftung und die erbrachten Beweise. Da der Zufallsfund jedoch nie bewilligt worden sei, müssten sämtliche erhobenen Beweismittel als unverwertbar bezeichnet werden. Strafbare Handlungen / Strafbarkeit und Strafe / Verfahrensgrundsätze G. Hertig2115.12.2014

22 Fall 4 (2) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen in Fällen schwerer Kriminalität unter Umständen selbst nicht gesetzeskonform erlangte Beweise ausnahmsweise verwertet werden Vorzunehmen ist insoweit eine Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse der angeklagten Person, dass der fragliche Beweis unterbleibt Für eine solche Interessenabwägung besteht jedoch kein Raum, wenn das Gesetz explizit von der Unverwertbarkeit der Beweismittel ausgeht. Dies ist vorliegend der Fall. Das Gesetz äussert sich jedoch nicht näher zur Reichweite dieses Verbots. Strafbare Handlungen / Strafbarkeit und Strafe / Verfahrensgrundsätze G. Hertig2215.12.2014

23 Fall 4 (3) Es kann als sicher angesehen werden, dass X. von der Polizei beim Ein- und Aussteigen ins Auto von A. auch beobachtet worden wäre, wenn man damals einzig ihn wegen des aus der ordnungsgemäss bewilligten Telefonkontrolle stammenden Verdachts auf Drogenhandel observiert hätte. Dieser von der Polizei wahrgenommene Kontakt zwischen dem mutmasslichen Drogenhändler A. und X. hätte aufgrund der konkreten Umstände zweifelsohne den Verdacht aufkommen lassen, sie sei in den Drogenhandel verwickelt. Folglich wäre die Polizei ihr höchstwahrscheinlich zwecks Verhaftung gefolgt und dabei auf die Drogen gestossen. X. wäre damit auch in diesem Fall verhaftet und mit den belastenden Aussagen von A. konfrontiert worden. Strafbare Handlungen / Strafbarkeit und Strafe / Verfahrensgrundsätze G. Hertig2315.12.2014

24 Verfolgungszwang / Obligation to Prosecute In der Regel, wenn Verdachtsgrunde As a rule, if reasons to be suspicious Ausnahmen / Exceptions – Geringfügige Schuld und Tatfolgen Negligible fault and consequences – Wiedergutmachung des Unrechtes + geringes Interesse an Verfolgung Reparation + interest to prosecute is insignificant – Täter ist an der Folgen seiner Tat schwer betroffen Author is hit hard by the consequences of his acts – Nicht bedeutend im Vergleich mit anderen beschuldigten Personen Minor contribution is minor in comparison with other responsible persons Strafbare Handlungen / Strafbarkeit und Strafe / Verfahrensgrundsätze G. Hertig2415.12.2014


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