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1. Handlungsfeld für Gleichstellungsbeauftragte Vereinbarkeit von Beruf und Familie – auch in Leitungsämtern 5. November 2014 Heike Moerland 2.

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2 Handlungsfeld für Gleichstellungsbeauftragte Vereinbarkeit von Beruf und Familie – auch in Leitungsämtern 5. November 2014 Heike Moerland 2

3 Vereinbarkeit von Beruf und Familie – auch in Leitungsämtern Handlungsfeld für Gleichstellungsbeauftragte Gliederung: 1. Ausgangspunkt: Gleichstellungsgesetz 2. Angelpunkt 1: Arbeitszeitgestaltung 3. Angelpunkt 2: Leitungsämter 4. Handlungsfeld für Gleichstellungsbeauftragte a. Welche Rechte sind durchsetzbar? b. Kooperationen und Unterstützung 5. November 2014 Heike Moerland 3

4 1. Ausgangspunkt: Gleichstellungsgesetz 4 5. November 2014 Heike Moerland

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12 Vereinbarkeit von Beruf und Familie – auch in Leitungsämtern Handlungsfeld für Gleichstellungsbeauftragte 5. November 2014 Heike Moerland 12  Über die gesetzlichen Regelungen hinaus kann der Dienstgeber weitere Maßnahmen einführen!, z.B.  Vermittlung von Betreuungs- und/oder Pflegekräften für Kinder und Angehörige  Bevorzugung bei der Vergabe von Kita-Plätzen für Mitarbeitende  Regelungen zur Freistellung für Familienangelegenheiten  Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung  Nicht die Fülle der Maßnahmen zählt, sondern ihre Wirkungskraft!

13 2. Angelpunkt 1: Arbeitszeit 5. November 2014 Heike Moerland 13

14 Vereinbarkeit von Beruf und Familie – auch in Leitungsämtern Angelpunkt 1: Arbeitszeit 5. November 2014 Heike Moerland 14  Vorbemerkung: Warum sollte ein Arbeitgeber sich für Vereinbarkeit von Beruf und Privatem interessieren?  Demographische Entwicklung  Fachkräftemangel  Attraktiver Arbeitgeber  Außenwirkung der Einrichtung  Werbung in eigener Sache

15 Vereinbarkeit von Beruf und Familie – auch in Leitungsämtern Angelpunkt 1: Arbeitszeit 5. November 2014 Heike Moerland 15 Arbeits- und Dienstrecht Arbeitneh- merschutz- gesetze Gleich- stellungs- gesetz individuelle Arbeitszeit Direktionsrecht des Arbeit- gebers, § 106 GewO

16 Vereinbarkeit von Beruf und Familie – auch in Leitungsämtern Angelpunkt 1: Arbeitszeit 5. November 2014 Heike Moerland 16 Arbeitszeit- modelle Einhaltung des Arbeits- u. Tarifrechts Anfahrt zur Dienststelle Familien- pflichten Gesundheit der/des AN Freizeit- gestaltung Soziale Erwägun- gen Organisa- torische Er- wägungen Ökono- mische Erwägun- gen Gesetzliche Einschrän- kungen Sphäre des Arbeitgebers Sphäre der/des AN

17 Vereinbarkeit von Beruf und Familie – auch in Leitungsämtern Angelpunkt 1: Arbeitszeit 5. November 2014 Heike Moerland 17  Varianten möglich hinsichtlich  Lage der Arbeitszeit  Umfang der Arbeitszeit  Arbeitsort  Langzeitkonten  Verschiedene Arbeitszeitmodelle können miteinander kombiniert werden!

18 Vereinbarkeit von Beruf und Familie – auch in Leitungsämtern Angelpunkt 1: Arbeitszeit 5. November 2014 Heike Moerland 18  Varianten hinsichtlich des Umfang der Arbeitszeit  Von geringfügiger Beschäftigung bis zu vollzeitnaher Teilzeit GfB: Rechte wie andere AN auch; Beamte?!?  Modelle, die Flexibilität für den AG bieten: Arbeit auf Abruf Kapazitätsorientierte Arbeitszeit Geteilte Dienste  Führen in Teilzeit  Langzeitarbeitszeitkonten

19 Vereinbarkeit von Beruf und Familie – auch in Leitungsämtern Angelpunkt 1: Arbeitszeit 5. November 2014 Heike Moerland 19  Lage der Arbeitszeit  Insbesondere bei Teilzeitbeschäftigung gibt es eine große Bandbreite von Möglichkeiten, die Lage der Arbeitszeit zu bestimmen.  Bedürfnisse der „Kunden“, die Organisations- möglichkeiten des Arbeitgebers sowie die Interessen der Mitarbeitenden müssen aufeinander abgestimmt werden.

20 Angelpunkt 2: Leitungsämter 5. November 2014 Heike Moerland 20

21 Vereinbarkeit von Beruf und Familie – auch in Leitungsämtern Angelpunkt 2: Leitungsämter Vorbildfunktion! 5. November 2014 Heike Moerland 21

22 Vereinbarkeit von Beruf und Familie – auch in Leitungsämtern Angelpunkt 2: Leitungsämter 5. November 2014 Heike Moerland 22 Führen in Teilzeit (§ 11 Abs. 1 u. 3 GleiStG)  Arbeitszeiten sind zu ermöglichen, die eine Vereinbarkeit von Beruf und Familie erleichtern. Dies gilt auch für Mitarbeitende in Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen.  Teilzeitbeschäftigten sind die gleichen beruflichen Aufstiegschancen einzuräumen wie Vollzeitbeschäftigten.

23 Vereinbarkeit von Beruf und Familie – auch in Leitungsämtern Angelpunkt 2: Leitungsämter 5. November 2014 Heike Moerland 23 Führen in Teilzeit  Vorteile für AG:  Bindung von Fachkräften  Hohe Motivation von Mitarbeitenden  Kontinuität gewährleisten bei Wechsel von AN  Attraktiver AG  Aber: Arbeitsorganisation/Zuständigkeiten überprüfen!  Vorteile für AN:  Vereinbarkeit von Beruf und Privatem  Kontakthalten während Elternzeit/Pflegephasen  Aber: Klare Abgrenzung und Anspruch an Verfügbarkeit herabsetzen.

24 Vereinbarkeit von Beruf und Familie – auch in Leitungsämtern Angelpunkt 2: Leitungsämter 5. November 2014 Heike Moerland 24 Führen in Teilzeit:

25 Vereinbarkeit von Beruf und Familie – auch in Leitungsämtern Angelpunkt 2: Leitungsämter 5. November 2014 Heike Moerland 25 Die Einführung neuer Arbeitszeitmodelle erfordert …  … gegenseitiges Vertrauen!  … eine Überprüfung hinsichtlich  der bisherigen Aufgabenverteilung,  der bisherigen Arbeitsabläufe und  der Kommunikationsabläufe.  In der Einführungsphase muss mit erhöhtem Kommunikationsaufwand gerechnet werden.  Evaluation nach gewisser Zeit.

26 Handlungsfeld für Gleichstellungsbeauftragte 5. November 2014 Heike Moerland 26

27 Vereinbarkeit von Beruf und Familie – auch in Leitungsämtern Handlungsfeld für Gleichstellungsbeauftragte 5. November 2014 Heike Moerland 27 Welche Rechte sind durchsetzbar:  Individualrechtlich:  Recht auf Teilzeitarbeit  Recht auf Beurlaubung  Rechte aus Dienstvereinbarungen/tariflichen oder vertraglichen Regelungen

28 Vereinbarkeit von Beruf und Familie – auch in Leitungsämtern Handlungsfeld für Gleichstellungsbeauftragte 5. November 2014 Heike Moerland 28 Welche Rechte sind durchsetzbar:  Rechte der Gleichstellungsbeauftragten:  Die Einführung von Maßnahmen zur Vereinbarkeit sind nicht erzwingbar!  Möglichkeit, Maßnahmen zur Vereinbarkeit vorzuschlagen (§ 16 Abs. 4 GleiStG)  Beteiligung bei der Einführung von Maßnahmen zur Vereinbarkeit (§ 17 Abs. 2 GleiStG)

29 Vereinbarkeit von Beruf und Familie – auch in Leitungsämtern Handlungsfeld für Gleichstellungsbeauftragte 5. November 2014 Heike Moerland 29  Wer muss ins Boot geholt werden:  Dienststellenleitung  Mitarbeitervertretung  Mitarbeitende

30 Vereinbarkeit von Beruf und Familie – auch in Leitungsämtern Handlungsfeld für Gleichstellungsbeauftragte 5. November 2014 Heike Moerland 30  Dienststellenleitung Schlagworte, die überzeugen …  Demographische Entwicklung  Fachkräftemangel  Attraktivität als Arbeitgeber  Außenwirkung der Maßnahme als Werbung

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32 Vereinbarkeit von Beruf und Familie – auch in Leitungsämtern Handlungsfeld für Gleichstellungsbeauftragte 5. November 2014 Heike Moerland 32  Mitarbeitende  Befürchtungen ernst nehmen  Bedürfnisse abfragen  Bedarfe im Team klären  Verständnis wecken für neue Maßnahmen/Ideen

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