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Zuständigkeiten der Migrationsbehörden

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Präsentation zum Thema: "Zuständigkeiten der Migrationsbehörden"—  Präsentation transkript:

0 Informationsveranstaltung Umsetzung Integrationsgesetz
„Die Rolle der Migrationsbehörden“

1 Zuständigkeiten der Migrationsbehörden
Personen mit Wohnsitz in der Stadt Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern Predigergasse 5 3000 Bern Personen mit Wohnsitz in der Stadt Biel Bereich Bevölkerung Dienststelle Ausländer Neuengasse 28 2501 Biel Informationsveranstaltung Umsetzung Integrationsgesetz «die Rolle der Migrationsbehörden»

2 Zuständigkeiten der Migrationsbehörden 2
Personen mit Wohnsitz in der Stadt Thun Einwohnerdienste der Stadt Thun Hofstettenstrasse 14 Postfach 145 Thunerhof 3602 Thun Personen mit Wohnsitz in den übrigen Gemeinden des Kantons Bern Amt für Migration und Personenstand Migrationsdienst Eigerstrasse 73 3011 Bern Call-Center: Informationsveranstaltung Umsetzung Integrationsgesetz «die Rolle der Migrationsbehörden»

3 Chronologischer Ablauf
1. Erstgespräch auf der Gemeinde Eine Kopie der Anmeldung auf der AI geht an die Migrationsbehörde. Folge: Bis zur Rückmeldung der AI wird der Ausländerausweis nicht zugestellt. Wann besteht ein besonderer Informationsbedarf nach Art. 2 IntV? Mangelnde Sprachkenntnisse, um sich mit Behörde in einer Amtssprache zu verständigen. Aktuelle und beabsichtigte Erwerbstätigkeit: Es ist nicht bekannt, ob bestehende Schulzeugnisse und Berufsdiplome in der Schweiz anerkannt sind und die Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit ermöglichen würden. Sind die Neuzuziehenden verantwortlich für Kinder im obligatorischen Schulalter: Möglichkeit, mit Schulbehörden zu kommunizieren. Informationsveranstaltung Umsetzung Integrationsgesetz «die Rolle der Migrationsbehörden»

4 Chronologischer Ablauf 2
Welche Wirkung hat die Zuweisung einer Gemeinde an die Ansprechstelle Integration? Empfehlend: Bei EU/EFTA-Staatsangehörigen Verpflichtend: Bei Drittstaatsangehörigen Projekt «XY», Abteilung ………

5 Chronologischer Ablauf 3
2. Ansprechstelle Integration Rückmeldung an Migrationsbehörde, dass Beratung stattgefunden hat und keine verbindliche Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird. Migrationsbehörde stellt Ausländerausweis aus. Rückmeldung an Migrationsbehörde, dass trotz Mahnung die Person nicht zum Beratungsgespräch erschienen ist. Migrationsbehörde erteilt der Person das rechtliche Gehör über die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht. Das ausländerrechtliche Verfahren beginnt. Anfrage an Migrationsbehörde, ob sie die Aufenthaltsbewilligung an die Auflage knüpfen kann, dass die Ziele der beabsichtigten Integrationsvereinbarung eingehalten werden. Projekt «XY», Abteilung ………

6 Chronologischer Ablauf 4
3. Migrationsbehörde Rückmeldung an AI: Integrationsvereinbarung kann nicht als Auflage an die Aufenthaltsbewilligung gebunden werden. Folge: Migrationsbehörde stelle Ausländerausweis aus. Rückmeldung an AI: Integrationsvereinbarung kann als Auflage an Aufenthaltsbewilligung gebunden werden 4. Ansprechstelle Integration Legt Ziele der Integrationsvereinbarung fest. Definiert die Massnahmen und den Massstab der Überprüfung. Sendet die Integrationsvereinbarung an Migrationsbehörde. 5. Migrationsbehörde Lädt die ausländische Person ein. Eröffnet mündlich (mit Übersetzung) eine Verfügung, in der das Aufenthaltsrecht an die Auflage gebunden wird, dass die Ziele der Integrationsvereinbarung eingehalten werden. Stellt Ausländerausweis aus. Informationsveranstaltung Umsetzung Integrationsgesetz «die Rolle der Migrationsbehörden»

7 Chronologischer Ablauf 5
6. Ansprechstelle Integration Erstellt den Bericht an die Migrationsbehörden über den Stand der Umsetzung der Integrationsvereinbarung und gibt Empfehlung ab. 7. Migrationsbehörde Berücksichtigt den positiven Ausgang der Integrationsvereinbarung bei der Erteilung von Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen. Verlängert Aufenthaltsbewilligung ohne Auflage. Verlängert Aufenthaltsbewilligung mit der Auflage, dass die neuen Ziele der Integrationsvereinbarung eingehalten werden. Erteilt das rechtliche Gehör, dass Aufenthaltsbewilligung wegen Nichterfüllung einer Auflage widerrufen oder nicht verlängert wird und dass die ausländische Person aus der Schweiz weggewiesen wird. Das ausländerrechtliche Verwaltungsverfahren beginnt. Die betroffene Person darf den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Informationsveranstaltung Umsetzung Integrationsgesetz «die Rolle der Migrationsbehörden»

8 Zeitlicher Ablauf 5 Tage 2 Wochen 3 Monate 5 Wochen Meldung an AI
Überprüfung Zielerreichung Erstgespräch Gemeinde Durchführung Standortbestimmung schriftliche Einladung zu Standortbestimmung 5 Tage 2 Wochen 3 Monate 5 Wochen 8

9 Zeitlicher Ablauf bei Integrationsvereinbarung
Überprüfung Zielerreichung, evtl. Entwurf Integrations-vereinbarung Erstgespräch Gemeinde Standortbestimmung AI 5 Wochen 3 Monate 1 Jahr 6 – 10 Wochen Erteilung Aufenthaltsbewilligung ohne Auflagen Eröffnung Integrationsvereinbarung Eröffnung Verlängerung Aufenthaltsbewilligung um 1 Jahr mit Auflagen (Verfügung) Versand Ausweis Projekt «XY», Abteilung ………

10 Was ist Gegenstand einer Integrationsvereinbarung?
Art. 5 VIntA 1 Bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung können die zuständigen Behörden mit Ausländerinnen und Ausländern Integrationsvereinbarungen abschliessen. 2 Die Integrationsvereinbarung hält nach Prüfung des Einzelfalles die Ziele, die vereinbarten Massnahmen sowie die möglichen Folgen im Falle einer Nichterfüllung fest. 3 Ziel der Integrationsvereinbarung ist insbesondere die Förderung des Erwerbs der am Wohnort gesprochenen Landessprache sowie von Kenntnissen über: die gesellschaftlichen Verhältnisse und Lebensbedingungen in der Schweiz; das schweizerische Rechtssystem; die grundlegenden Normen und Regeln, deren Befolgung eine unerlässliche Voraussetzung für ein geordnetes Zusammenleben ist. Projekt «XY», Abteilung ………

11 Projekt «XY», Abteilung ………
Familiennachzug Gesuch-steller Begünstiger Personenkreis Ausweis für diese Personen Rechtsgrundlage Schweizer Ehepartner B Art. 42 Abs. 1 AuG Minderjährige Kinder Drittstaaten < 12 Jahre C Art. 42 Abs. 4 AuG Minderjährige Kinder Drittstaaten 12 bis 18 Jahre EU-EFTA-Kinder bis 21 Jahre Art. 42 Abs. 2 AuG Eigene EU/EFTA-Verwandte oder EU/EFTA-Verwandte des Ehepartners in auf- und absteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. Projekt «XY», Abteilung ………

12 Projekt «XY», Abteilung ………
Familiennachzug Gesuch-steller Begünstiger Personenkreis Ausweis für diese Personen Rechts-grundlage Niederlasser EU/EFTA Ehepartner B 5 Jahre Art. 42 Abs. 2 AuG Kinder bis 12 Jahre C Art. 3 Abs. 2 Bst. a Anhang I FZA Kinder bis 21 Jahre B 5 Jahre gültig Eigene EU/EFTA-Verwandte oder EU/EFTA-Verwandte des Ehepartners in auf- und absteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. Projekt «XY», Abteilung ………

13 Projekt «XY», Abteilung ………
Familiennachzug Gesuch-steller Begünstiger Personenkreis Ausweis für diese Personen Rechts-grundlage Niederlasser Drittstaaten Ehepartner B Art. 43 Abs. 1 AuG Minderjährige, ledige Kinder bis 12 Jahre C Art. 43 Abs. 3 AuG Minderjährige, ledige Kinder bis 18 Jahre Projekt «XY», Abteilung ………

14 Projekt «XY», Abteilung ………
Familiennachzug Gesuch-steller Begünstiger Personenkreis Ausweis für diese Personen Rechts-grundlage Aufenthalter EU/EFTA Ehepartner B 5 Jahre gültig Art. 3 Abs. 2 Bst. a Anhang I FZA Kinder bis 21 Jahre Eigene EU/EFTA-Verwandte oder EU/EFTA-Verwandte des Ehepartners in auf- und absteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. Projekt «XY», Abteilung ………

15 Projekt «XY», Abteilung ………
Familiennachzug Gesuch-steller Begünstiger Personenkreis Ausweis für diese Personen Rechts-grundlage Aufenthalter Drittstaat Ehepartner B Art. 44 AuG Freies Ermessen der Behörde Minderjährige, ledige Kinder bis 18 Jahre Projekt «XY», Abteilung ………

16 Projekt «XY», Abteilung ………
Familiennachzug Gesuchsteller Begünstiger Personenkreis Ausweis für diese Personen Rechts-grundlage Kurzaufenthalter EU/EFTA Ehepartner L Art. 3 Abs. 2 Bst. a Anhang I FZA Kinder bis 21 Jahre Eigene EU/EFTA-Verwandte oder EU/EFTA-Verwandte des Ehepartners in auf- und absteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. Projekt «XY», Abteilung ………

17 Projekt «XY», Abteilung ………
Familiennachzug Gesuchsteller Begünstiger Personenkreis Ausweis für diese Personen Rechts-grundlage Kurzaufenthalter Drittstaat Ehepartner L Art. 45 AuG Freies Ermessen der Behörde Minderjährige, ledige Kinder bis 18 Jahre Projekt «XY», Abteilung ………


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