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Veröffentlicht von:Anselma Schlotthauer Geändert vor über 9 Jahren
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KASKO GMBH 10. Fall EBWL
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Erläutern Sie die rechtlichen und tatsächlichen Chancen der Arbeitnehmer der Kasko GmbH, ihre Interessen durch die Mitbestimmung zur Geltung zu bringen! Kasko GmbH mit 2100 AN Diskussion, inwieweit MA in der Lage sind, in ihrer Firma mitzumischen, ihre Interessen zu vertreten und zu schützen. Ergebnis: nur Betriebsrat, sei in der Lage etwas zu erreichen. AN-Vertreter im Aufsichtsrat erreichen dagegen nichts. Aufsichtsrat mache den Eindruck eines Kaffeekränzchens, von einer Kontrolle der Geschäftsführung und der Vertretung der AN-Interessen, sei nichts zu spüren. Man wundere sich das Kollege Paul Schlingel (Betriebsrat) als AN-Vertreter den Aufsichtsrat nicht aufmischt
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Mitbestimmung (MontanMitbestG, MitbestG, DrittlbG) (1) MontanMitbestG Nein, da nicht Bergbau, Eisen oder Stahl MitbestG Ansatzpunkt der Mitbestimmung Politisches System Rechtl. Einflussmöglichkeiten MitbestG 1976 (Aufsichtsrat – Mitbestimmung) Kasko GmbH – Beschäftigungszahl > 2000 Aufsichtsrat zwingend unterparitätische Wirkung im AR Gesellschafterversammlung de jure Machtzentrum (GV: Zustimmungspflichtige Geschäfte, Weisung geg. Geschäftsführ.)
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Faktische Möglichkeiten Einflußpotential des AR hängt ab von Eigentümern GV bestimmt Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten des AR durch (Nicht-) Einräumung zustimmungspflichtiger Geschäfte. Prüfung der Eigentümer, Steuerung der Geschäftsführung über GV oder AR Mitbestimmung (MontanMitbestG, MitbestG, DrittlbG) (2) Administratives und operatives System Rechtliche Einflußmöglichkeiten Betr. VG
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BR: rechtsformunabhängig ab 5 AN Intensität der Einflussmöglichkeiten Mitwirken (Informationen, Anhörung, Beratung, Verhandlung, Widerspruch Mitbestimmung (Aufhebungsanspruch, Zustimmung/Veto, Initiativitätsrecht Sachliche Bereiche soziale Angelegenheiten §§ 87-89 Mitbestimmung Personelle Angelegenheiten Wirtschaftliche Angelegenheiten Information/ Beratung Mitbestimmung (MontanMitbestG, MitbestG, DrittlbG) (3)
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Mitbestimmung (MontanMitbestG, MitbestG, DrittlbG) (4) Faktische Einflußmöglichkeiten Aktive Vertretung der AN-Interessen wie dargestellt möglich Wichtig: In AG, HV(Legitimationsorgan etc.) Trennung aller Organe GmbH Gesellschafterversammlung Weisungsbefugt, Aufsichtsrat weniger Rechte.
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