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Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Vorher, nachher Beispiele aus den überarbeiteten GDV-Musterbedingungen AltNeu Sie haben den Beitrag.

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Präsentation zum Thema: "Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Vorher, nachher Beispiele aus den überarbeiteten GDV-Musterbedingungen AltNeu Sie haben den Beitrag."—  Präsentation transkript:

1 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Vorher, nachher Beispiele aus den überarbeiteten GDV-Musterbedingungen AltNeu Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag (Absatz 2) alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag am Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag (Absatz 2) alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Wenn die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart wurde, gilt die Zahlung in folgendem Fall als rechtzeitig: Der Beitrag konnte am Fälligkeitstag eingezogen werden und Sie haben einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen. Quelle: Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung, § 10, Absatz 3 (zum Dokument)zum Dokument

2 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Vorher, nachher Beispiele aus den überarbeiteten GDV-Musterbedingungen AltNeu Zusätzlich zahlen wir die Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem nach den Absätzen 3 und 4 berechneten Rückkaufswert enthalten sind, sowie einen Überschussanteil, soweit ein solcher nach § 2 Absatz 3 für den Fall einer Kündigung vorgesehen ist. Außerdem erhöht sich der Auszahlungsbeitrag bei einer Kündigung vor Rentenzahlungsbeginn ggf. um die Ihrem Vertrag gemäß § 2 Absatz 3b zugeteilten Bewertungsreserven. Für die Ermittlung des Auszahlungsbetrags setzt sich die Überschussbeteiligung zusammen aus: den Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteilen, soweit sie nicht in dem nach den Absätzen 3 bis 5 berechneten Betrag enthalten sind dem Schlussüberschussanteil nach § 2 Absatz 3, und den Ihrem Vertrag gemäß § 2 Absatz 3b zuzuteilenden Bewertungsreserven, soweit bei Kündigung vorhanden. Quelle: Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung, § 10, Absatz 3 (zum Dokument)zum Dokument

3 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Vorher, nachher Beispiele aus den überarbeiteten GDV-Musterbedingungen AltNeu Anstelle einer Kündigung nach § 12 können Sie zu dem dort genannten Termin in Schriftform (d.h. durch ein unterschriebenes Schriftstück) verlangen, ganz oder teilweise in der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die vereinbarte Rente ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Rente herab, die nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 12 Absatz 3 Satz 1 bis 3 errechnet wird. Anstelle einer Kündigung nach § 12 können Sie zu dem dort genannten Termin in Schriftform (d.h. durch ein eigenhändig unterschriebenes Schriftstück) verlangen, ganz oder teilweise von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die vereinbarte Rente ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Rente herab. Diese wird nach folgenden Gesichtspunkten berechnet: nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode und unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 12 Absatz 3 Quelle: Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung, § 10, Absatz 3 (zum Dokument)zum Dokument

4 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Vorher, nachher Beispiele aus den überarbeiteten GDV-Musterbedingungen AltNeu Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer die Kosten in der I. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt. Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig und wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht (im Ausland) entfernt? Dann übernehmen wir zusätzlich die Kosten eines Rechtsanwalts an Ihrem Wohnort. Diesen Rechtsanwalt bezahlen wir dann bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Dies gilt nur für die erste Instanz.“ Quelle: Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2012) (zum Dokument)zum Dokument

5 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Vorher, nachher Beispiele aus den überarbeiteten GDV-Musterbedingungen AltNeu Außerdem besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Personen aufgrund Verletzung oder Tötung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen. Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet werden. (Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt werden, haben Ihre nächsten Angehörigen Versicherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den Unfallgegner geltend machen.) (Eine natürliche Person ist ein Mensch, im Gegensatz zur „juristischen Person“; das ist zum Beispiel eine GmbH oder eine AG oder ein Verein.) Quelle: Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2012) (zum Dokument)zum Dokument


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