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Veröffentlicht von:Madde Heidorn Geändert vor über 9 Jahren
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Rechtlicher Schutz von Layout Anton Geist, IRIS 2003
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Ziel Möglichkeiten rechtlichen Schutzes mit Schwerpunkt Urheberrecht Einschränkung des Spielraums durch „gesicherte“ Lehr- und Judikaturstandpunkte Darstellung exemplarischer OGH-Urteile Vermittlung der wichtigsten Argumentationslininen und Entscheidungen
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Layout „Farb- und Formgebung“ „Gestaltung einer Druckseite mit Bild und Text“ Gesamtgestaltung, keine Einzelelemente eigener Wirtschaftszweig: Webdesign Urheberrecht, Markenrecht, Lauterkeitsrecht
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Layout als Werk der bildenden Künste im Urheberrecht Voraussetzungen: Zugehörigkeit zum Bereich der bildenden Künste - unstrittig „eigentümliche geistige Schöpfung“
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„eigentümliche geistige Schöpfung“ – gesicherte Meinungen höhere Werkhöhe? – nein nur „Kunst“ – nein Grafik – ja Gebrauchszweck – ja „individuelle Eigenart“ einer Schöpfung?
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KEIN urheberrechtlicher Schutz nur Landläufig, Herkömmlich Alles nahe liegend und bekannt
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Urheberrechtlicher Schutz keine Kunst, aber Werk Dynamik des Fahrtwindes mit großer Eigentümlichkeit
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Allgemeine Auswirkungen dieses (niedrigen) Schutzniveaus Urheberrecht bietet Schutz, kann aber auch behindern = immer Abwägung notwendig Schutz muss umso geringer sein, je niedriger die Anforderungen sind Werknutzungsrechte im Sinne der „Zweckübertragungstheorie“ (zB Happy Skiing Oberlech)
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Telering.at erste OGH-Entscheidung bezüglich Schutzes von Webdesign Telering gegen einen Küchenplaner für Privat- und Gastronomiebedarf Frage nach charakteristischen Merkmalen = individueller Eigenart der Telering- Homepage
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Banner Informationszeichen Navigationsleiste Submenüs
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Markenrecht / Lauterkeitsrecht § 1 UWG, Fallgruppe sittenwidrige Leistungsübernahme Problem: ad hoc begründetes Wettbewerbsverhältnis? Markenrecht auch denkbar Problem: Kriterium der Waren- oder Dienstleistungsgleichartigkeit
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