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Einführung von eCall in Deutschland – Technik, Legislative, Zeitrahmen, Konformitätsprüfung Martin Grzebellus NavCert GmbH info@navcert.com 10. 07. 2014.

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1 Einführung von eCall in Deutschland – Technik, Legislative, Zeitrahmen, Konformitätsprüfung
Martin Grzebellus NavCert GmbH

2 112 panEuropäsicher Notruf

3 Das eCall Konzept The eCall concept FSD FSD FSD E112 112 MSD MSD
Traffic Control Centre FSD FSD E112 112 MSD MSD

4 PilotProjekt HeERO

5 HeERO Harmonized eCall European pilOt Pilotprojekt
Januar 2011 bis Dezember 2014 15 Teilnehmerländer Finanzierung durch EU von € 8 Millionen , bei einem Gesamt-budget von € 16 Millionen Insgesamt 82 Partner 5 zusätzliche Länder nehmen teil ohne externe Finanzierung

6 eCall Ordnungspolitische Maßnahmen
Geregelt in der Novellierung zur 2007/46/EC Adoption in 2014 Empfehlung an MS für die Impelmentierung in MNO C(2011)6269 Final 8. September 2011 Delegierte Verordnung (EU) No 305/2013 vom 3. April 2013 Beschluss 585/2014 vom 15. Mai 2014

7 Zeitrahmen Leitstellen
Beschluss über Einführung von eCall vom Leitstellen müssen 6 Monate vor der verpflichtenden Einführung von eCall für Fahrzeuge durch Typzulassung jedoch nicht später als am 1. Oktober 2017 eCall verarbeiten können BESCHLUSS Nr. 585/2014/EU Artikel 1 Die Mitgliedstaaten errichten in ihrem Hoheitsgebiet spätestens sechs Monate vor dem Tag der Anwendung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeuge und zur Änderung von Richtlinie 2007/46/EG, spätestens jedoch bis zum 1. Oktober 2017, gemäß den in der delegierten Verordnung (EU) Nr. 305/2013 festgelegten Spezifikationen die Infra­struktur für eCall-Notrufabfragestellen, …..

8 Zeitrahmen Fahrzeuge Typzulassungsanforderungen für eCall vom Jede Typzulassung für Fahrzeuge ab setzt eCall IVS voraus Aber Hersteller soll genügend Zeit haben für Anpassung an Anforderungen ENTWURF für Verordnung PROV(2014)0154 Artikel 7 Ab dem …* erteilen nationale Typgenehmigungsbehörden neuen Fahrzeugtypen nur dann eine EG-Typgenehmigung in Bezug auf das bordeigene 112 eCall-System, wenn diese den Bestimmungen dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten entsprechen. Begründung Das Parlament hat die verbindliche Einführung des bordeigenen eCall-Systems bis 2015 gefordert und hält nach wie vor an diesem Ziel fest. Da die Industrie jedoch ausreichend Vorlaufzeit für die Entwicklung und die Tests von eCall-Systemen benötigt und da noch nicht bekannt ist, wann diese Verordnung schlussendlich erlassen wird, kann der Termin 1. Oktober 2015 zu einem späteren Zeitpunkt erneut geprüft werden.

9 Einführung eCall Verordnung 154(2014) Entscheidung 585(2014) IVS PSAP
Kompromiss zwischen Parlament, Rat und Kommission in trilogischen Gesprächen nach Konstituierung Parlament also Q für Typzulassung Fahrzeuge Verordnung 154(2014) Entscheidung 585(2014) IVS PSAP ? ? !

10 Rechtsrahmen DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 305/2013 DER KOMMISSION vom November 2012 Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich Diese Verordnung legt die Spezifikationen für die Aufrüstung der Infrastrukturen der Notrufabfragestellen fest, die für eine ordnungsgemäße Annahme und Bearbeitung von eCall-Notrufen erforderlich sind, um die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität des harmonisierten EU-weiten eCall-Dienstes zu ge­währleisten.

11 Artikel 3: Anforderungen
…., dass alle eCall-Notruf­abfragestellen für die Bearbeitung von eCall-Notrufen und den Empfang der Mindestdatensätze ausgerüstet sind, die entspre­chend den Normen „Intelligente Transportsysteme — eSicher­heit — Paneuropäische Notruf-Betriebsanforderungen“ (EN 16072) und „Intelligente Transportsysteme — eSicherheit — Anforderungen an Notruf-Anwendungsprotokolle“ (EN ) Die eCall-Notrufabfragestelle muss in der Lage sein, den Dateninhalt des Mindestdatensatzes zu empfangen und dem eCall-Notrufmitarbeiter klar und verständlich darzustellen Die eCall-Notrufabfragestelle muss Zugang zu einem ge­eigneten geografischen Informationssystem (GIS) oder einem gleichwertigen System haben Die eCall-Notrufabfragestelle muss eine Tonverbindung zum Fahrzeug her­stellen und die eCall-Daten verarbeiten; falls nötig kann die eCall-Notrufabfragestelle den Anruf und den Mindestdatensatz an eine andere Notrufabfragestelle, eine Notdienstleitstelle oder einen Dienstleistungspartner umlei­ten. Die Umleitung kann über eine Daten- oder Audioverbin­dung oder vorzugsweise über beide erfolgen.

12 Artikel 4: Konformitätbewertung
Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die Bewer­tung der Konformität des Betriebs der eCall-Notrufabfragestellen mit den Anforderungen in Artikel 3 zuständig sind, und melden sie der Kommission. Die Konformitätsbewertung beruht auf dem Teil der Norm „Intelligente Transportsysteme — eSicher­heit — Vollständige Komformitätsprüfungen für eCall“ (EN 16454), der sich auf die Konformität der Notrufabfragestellen mit dem europaweiten eCall-Dienst bezieht.

13 Artikel 6 Privatsphäre und Datenschutz
Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass personenbezogene Daten gegen Missbrauch, wie unrechtmäßigen Zugriff, Veränderung oder Verlust, geschützt sind und dass Be­stimmungen für die Speicherung personenbezogener Daten, die Dauer der Speicherung, die Verarbeitung und den Schutz auf der angemessenen Ebene erlassen und ordnungsgemäß einge­halten werden.

14 Konformitätsprüfung NavCert akkreditiert durch DAkkS für eCall
NavCert führt Konformitätsprüfung durch nach EN 16454 EN MSD für eCall EN operative Anforderungen EN Drittanbieter ETSI TS Konformität ETSI TS Konformität ETSI TS UMTS ETSI TS Dienstaspekte ETSI TS Dienste ETSI TS Leistungsmerkmale ETSI TS Dienstgüte ETSI TS Funktionen ETSI TS Basisfunktionen ETSI TS Inband Modem ETSI TS eCall Daten Übertragung ETSI TS , Benutzerterminal ETSI TS Subscriber Identity Module (USIM) ETSI TS , Konformitätsprüfung

15 © NavCert

16 Fragen


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