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Fallbeispiele zum Urheberrecht

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Präsentation zum Thema: "Fallbeispiele zum Urheberrecht"—  Präsentation transkript:

1 Fallbeispiele zum Urheberrecht

2 Fall 1:Fragen zur Lektüre
Deutschlehrerin L. erstellt zu der Lektüre „Biedermann und die Brandstifter“ ein Arbeitsblatt mit Fragen zum Text, wie z.B. : „ Ist Biedermann eher Täter oder Opfer: Begründen Sie Ihre Meinung. Welche Elemente der griechischen Tragödie finden Sie in dem Stück. Der Parallelkollege P. findet ein im Klassenzimmer zurückgelassenes Exemplar und kopiert das gelungene Arbeitsblatt für seine Schüler. L. ist empört und droht ihrem Kollegen P. eine Klage für diese Missachtung ihres Urheberrechts an! P. erwidert, L. habe es versäumt, auf ihrer Darstellung einen Copyrightvermerk anzubringen. Er könne das Papier deshalb kopieren wie er wolle! Hätte eine Klage der L. Erfolg? Was könnte L. wollen? § 97 UrhG Unterlassenserklärung Lizenzgebühr Voraussetzung: Verletzung des Urheberrechts Urheber § 15 UrhG: Ausschließliche Recht des Urhebers Urheber eines Werks, § 7 UhrG Werk?, Schöpfungshöhe?, Copyrightvermerk nicht erforderlich Schranken des Vervielfältigungsrecht § 53 Abs. 3 Nr. 1 ABER: Für den Unterrichtsgebrauch bestimmtes Werk!

3 Fall 2: Pizza Bolognese Die Koch-AG der X-Realschule dokumentiert ihre Aktivitäten auf der Homepage der Schule. Zur Illustration verwendet sie ein Foto von der Homepage „Marions Kochbuch“ ( Die 24 kb große JPEG-Datei stellt ein einzelnes Stück Pizza dar. Bei der Schulleitung geht das Schreiben eines Anwalts ein, der die Interessen der Betreiberin von „Marions Kochbuch“ vertritt. Beigefügt ist eine „strafbewehrte Unterlassungserklärung“, mit der sich der Schulleiter verpflichten soll, zukünftige Verletzungen des Urheberrechts seiner Mandantin zu unterlassen Darüber hinaus soll er eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 500 € für die unerlaubte Nutzung bezahlen sowie die Anwaltskosten übernehmen. Muss der Schulleiter auf die Forderungen eingehen? § 97 Verletzung von Urheberrechten Werk i.S. des § 7 UrhG? Knipsbild, deshalb kein urheberrechtlicher Schutz! Aber gleicher Schutz für Lichtbilder, § 72 UrhG Öffentlich zugänglich gemacht Keine Privilegierung durch Schrankenbestimmung des § 52 a UrhG!

4 Fall 3: Gelungene Zusammenfassung?
Chemielehrer L. findet die Darstellungen in den gängigen Chemielehrbüchern zu den „Trennverfahren“ insgesamt nicht besonders gelungen. Deshalb stellt er auf insgesamt vier Seiten verschiedene Teile dieser Lehrbuchinhalte zusammen und ergänzt sie mit eigenen Texten. Die „Zusammenfassung“ kopiert er für die Schüler seiner Klasse. Ist das Vorgehen rechtmäßig? Rechtmäßigkeit Vervielfältigung; Recht nach § 15 UrhG Urheberrechtlich geschütztes Werk; § 7 UrhG Schranke nach § 53 UrhG Kleine Teile, Zur Veranschaulichung des Unterrichts! ABER Veröffentlichung und Verwertung von Bearbeitung nur mit Zustimmung des Urhebers Siehe auch § 62 Abs. 4 UrhG Bearbeitung nach § 23 UrhG, Entstellung nach § 14 UrhG

5 Fall 4: Der Freiarbeitspool
In der GLK der Grundschule in Wstadt werden die Hindernisse auf dem Weg zu mehr Freiarbeit diskutiert. Als einen bedeutsamen Schritt wird ein „Pool“ für Freiarbeitsmaterialien angesehen. Alle Lehrkräfte sollen Kopien der von Ihnen erarbeiteten Materialen in einem Ordner ablegen, damit sie auch von anderen Kolleginnen und Kollegen genutzt werden. Rektorin R. setzt einen entsprechenden Beschluss der GLK in eine Dienstanweisung um. Lehrerin L. weigert sich, an der Aktion teilzunehmen. Ihre Kolleginnen würden überwiegend nichts beitragen und nur „schnorren“.Schließlich habe sie ja die Urheberrechte an den Materialien und werde deshalb nicht „mitmachen“. Zu Recht? Pflicht, die Materialen zur Verfügung zu Stellen und Rechte einzuräumen. Weisungsrecht der Schulleiterin Grenzen überschritten, wegen Urheberrecht der Lehrkraft? § 43 UrhG: Werk in Erfüllung der Pflichten aus dem Dienstverhältnis geschaffen? Im Grundsatz kann es nicht sein, dass der Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer für eine kreative Leistung bezahlt, nicht die Rechte an den Arbeitsergebnissen erwirbt und sei dem Arbeitnehmer abkaufen muss.

6 Fall 5: Schülerkunst im Treppenhaus
Im Kunstunterricht der Klasse 6 des G. Gymnasiums werden zu dem Thema „wir malen wie Miro“ von den Schülern Malereien erstellt, die im Stil den Werken des Malers Miro nachempfunden sind. Kunstlehrerin K. stellt die nach ihrer Auffassung besten Werke im Treppenhaus der Schule aus. Schülerin S. meint, ihre Arbeit sei „voll peinlich“ und verlangt von der Lehrerin, das Bild sofort wieder zu entfernen. Muss K. dem nachkommen? Könnten auch Miros Erben (M. ist 1983 verstorben) Ansprüche geltend machen? Werk des Schülers Eingriff in die Rechte durch „Ausstellung“ § 18 UrhG Einwilligung liegt nicht vor! Also Anspruch auf Entfernung!

7 Fall 6: Die letzten Stunden vor den Sommerferien
Um die Schüler in den letzten Stunden vor den Sommerferien im Unterricht noch bei Laune zu halten, zeigt Lehrerin L. in ihrer Klasse 9 über einen Beamer die DVD „Willkommen bei den Sch`tis“, die sie bereits sechs Monate zuvor für ihren eigenen Bedarf käuflich erworben hatte. Benötigt L. für diese Vorführung eine gesonderte „Lizenz“? Abwandlung: Alle interessierten Schülerinnen und Schüler dürfen den Film gemeinsam im Musiksaal sehen. Werk Verwertungsrecht des Urhebers, § 15 Abs. 2 UrhG: Öffentliche Wiedergabe? Falllösung: Vorführung ist hier nicht öffentlich! Problematisch aber, ob sich aus den Nutzungsbedindungen („nur für den Heimgebrauch“) etwas anderes ergibt. Problem: Linzenvereinbarung

8 Fall 7: Das Jahrbuch des Kant Gymnasiums
Das Kant Gymnasium dokumentiert die Aktivitäten jedes Jahres jeweils in einem „Jahrbuch“. Im aktuellen Jahrbuch wird auf zwei Seiten über das vom Elternbeirat organisierte Schulfest berichtet. Illustriert wird der Bericht mit Aufnahmen von dem Fest, auf dem u.a. zwei Elternpaare deutlich zu erkennen sind. Das Ehepaar A. meldet sich bei der Schulleitung und erklärt, es habe kein Einverständnis zur Veröffentlichung der Aufnahme erteilt, sei dazu auch nicht bereit und fordere deshalb, dass der weitere Verkauf des Jahrbuchs an die Schüler und Eltern eingestellt werde! Muss die Schulleitung die Forderung erfüllen? Lösung des Falles: Vorspann: Recht am eigenen Bild als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts Bismarck! Einschränkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts! § 22 KUG Bildnis darf nur mit Einwilligung verbreitet oder zur Schau gestellt werden Ausnahme: Ohne Einwilligung: Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;


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