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Das neue Waffengesetz seit 1.April 2003
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Was geht das mich an?
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Wurfsterne und gefährliche Messer:
Verbot des Umganges und Besitzes von Wurfsternen sowie Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymessern . Besonders die zur Bedrohung und zum Messerkampf geeigneten Springmesser, bei denen die Klinge nach vorne hervorschnellt, sind - unabhängig von der Klingenlänge und -beschaffenheit - verboten.
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Schreckschuss-Waffen
Bisher: Zugelassen ab 18 Jahren. Die so genannten Gas- und Schreckschusswaffen werden in hohem Maße bei der Verübung von Straftaten der Schwerkriminalität (z.B. Raub, räuberische Erpressung, Geiselnahme) benutzt; sie machen etwa die Hälfte aller im Zusammenhang mit Straftaten sichergestellten Waffen aus. Neu: Das Führen dieser Waffen unterliegt nun der Erlaubnispflicht, und zwar der Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung. Diese wird in Form des Kleinen Waffenscheins erteilt.
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Schreckschuss-Waffen
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Softair-Waffen
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Spielzeugpistolen
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Amnestieregelungen: Amnestie (§ 58 Abs. 8)
Wer eine unerlaubt besessene Waffe bis Ende September 2003 unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder der zuständigen Behörde übergibt, wird nicht wegen unerlaubten Erwerbs und Besitzes bestraft.
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Amnestieregelungen: Der Staat drückt also in bestimmten Fällen des illegalen Waffenbesitzes ein Auge zu. Er gewährt Straffreiheit, wenn illegal besessene Waffen fachgerecht entschärft, einem Berechtigten überlassen oder bei der Waffenbehörde oder Polizei abgegeben werden. Bei Abgabe einer illegal besessenen Waffe nehmen die Waffenbehörden möglicherweise (die Polizei dagegen in jedem Fall) die Personalien auf. Damit ist nachgewiesen, dass die Waffe tatsächlich und zeitgerecht abgegeben wurde.
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