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Zuschlag bei Witwen- und Witwer-
renten nach § 78a SGB VI – Grundsatz und Schwierigkeiten in der Praxis Jürgen Zips Stand: 03/2012
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Nach Sterbevierteljahr: Zuschlag für Witwen(r)renten
Reform der Hinterbliebenenrenten im Rahmen des Altersvermögensergänzungsgesetzes – AVmEG Einführung eines Zuschlags für Witwen(r)renten (§ 78a SGB VI) Altes H-Rentenrecht Neues H-Rentenrecht 1. Tod vor 1. Eheschließung ab 2. Eheschließung vor , wenn ein Ehegatte vor geboren ist 2. Eheschließung vor , wenn beide Ehegatten ab geboren sind Nach Sterbevierteljahr: Rentenartfaktor = 0,25 / 0,6 Rentenartfaktor = 0,25 / 0,55 + Zuschlag für Witwen(r)renten
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Beginn des Zuschlags nach § 78a SGB VI im Normalfall
Tod d. Versicherten Rente aus eigener Versicherung 30 pEp Witwen(r)-rente 30 pEp Raf: 1,0 Zuschlag § 78a Witwen(r)rente 30 pEp Raf: 0,55
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Höhe des Zuschlags nach § 78a SGB VI im Normalfall
Tod d. Versicherten KiBÜZ* 1 36 KM KiBÜZ* 2 36 KM 36 x 0,1010 EP + 54,93 Euro = 3,6360 PEP 36 x 0,0505 EP + 27,47 Euro = 1,8180 PEP + 82,40 Euro 5,4540 PEP KiBÜZ* anerkannt beim überlebenden Ehepartner
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Problematik der Regelung bis 31.12.2011
Hauptproblem: „Mischehe“ (Versicherter = RV, Witwe = Beamtin) Aufgrund Ausschluss von KIBÜZ über § 56 Abs. 4 SGB VI Zuschlag nach § 78a SGB VI – trotz Erziehungsleistung - nicht möglich. Zuschläge in Beamtenversorgung dagegen möglich (Verstorbener = Beamter) Kinderzuschlag zum Witwengeld nach § 50c des Beamtenversorgungsgesetzes oder Artikel 74 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes
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Rechtsänderung in § 78a SGB VI
durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Wesentliche inhaltliche Änderung: Einfügung eines Absatzes 1a: „Absatz 1 gilt entsprechend, soweit Berücksichtigungszeiten nur deshalb nicht angerechnet werden, weil 1. die Voraussetzungen des § 56 Absatz 4 vorliegen z. B. Altersrenten-, Versorgungsbezieher (Alter), Beamte 2. die Voraussetzung nach § 57 Satz 2 nicht erfüllt wurde oder mehr als geringfügig selbständig Tätige ohne Pflichtbeiträge 3. sie aufgrund einer Beitragserstattung nach § 210 untergegangen sind.“
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Rechtsänderung in § 78a SGB VI
durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Betroffener Personenkreis: Witwe(r) = u. a. Altersrentner, Versorgungsbezieher (neu) Beamtin/Beamter (neu) Mehr als geringfügig Selbständige ohne Pflichtbeiträge (neu) Empfänger einer Beitragserstattung ab (alt*) Geburtsjahrgang vor 1921 bzw (Beitrittsgebiet) (alt*) * alt = nach bisheriger Auslegung bereits Zuschlag nach § 78a SGB VI möglich
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Regelung der Sonderfälle nach § 78a Abs. 2 SGB VI
Sonderregelung (1): Tod des Versicherten vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes: Zeitraum vom Tod bis Vollendung des dritten Lebensjahres wird bei Zuschlagsermittlung berücksichtigt. bei Erziehungsleistung nach dem Tod des Versicherten Todesmonat zählt mit, selbst wenn KIBÜZ in W-Rente angerechnet
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Beginn des Zuschlags nach § 78a SGB VI im Sonderfall
Tod d. Versicherten Zuschlag § 78a ab KiBÜZ bei Vers – (18 Mo.) Zuschlagsmonate 3/2012 – 9/2013 (19 Mo.) KiBÜZ bei Witwe(r) – (18 Mo.) Zuschlagsmonate 4/2012 – 9/2013 (18 Mo.)
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Regelung der Sonderfälle nach § 78a Abs. 2 SGB VI
Sonderregelungen (2): Tod des Versicherten vor Geburt des Kindes (innerhalb von 300 Tagen): Für Zuschlagsermittlung werden pauschal 36 Kalendermonate berück- sichtigt. Berücksichtigung ab Folgemonat der Geburt des Kindes Tod des Versicherten vor Geburt des Kindes (außerhalb von 300 Tagen): Zuschlagsermittlung nach Ablauf des Erziehungszeitraums
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Auszug aus dem Vordruck R500 – Antrag auf Hinterbliebenenrente
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